Dellen im Blech, zerstörte Scheiben, Feuchtigkeit im Innenraum von Fahrzeugen – besonders tückische Unwetter mit starken Hagelschauern und Stürmen führten im vergangenen Jahr zu enormen Schäden an Fahrzeugen. Hagelschäden können unverhoffter auftreten, als man denkt – immerhin sind beinahe das ganze Jahr über bundesweit Hagelschauer möglich.

Insgesamt 1,5 Milliarden Euro Schadensumme zahlten deutsche Kfz-Versicherer den Besitzern der 635.000 durch Hagel und Unwetter beschädigten Fahrzeuge aus. Das berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Kommt es zu einem Schaden durch Hagel oder Unwetter, ist dieser meist enorm teuer. Zum Vergleich: Für die häufigste Ursache von Schäden am Kfz, im letzten Jahr 2,35 Millionen Glasbruchschäden, zahlten die deutschen Kfz-Versicherer „nur“ rund 1,15 Milliarden Euro.

Dabei traten nicht nur die typischen Dellen im Blech auf, durch starke Sturmböen beschleunigte Hagelkörner führten zu zersplitterten Front- und Heckscheiben. Durch die Feuchtigkeit, die daraufhin in den Innenraum eindrang, führten die Hagelstürme und ihre Folgen bei zahlreichen Autos sogar zu Totalschäden.

Wer sein Auto nicht komplett durch eine Unterbringung in einer Garage, Halle oder zumindest zum Teil durch Parken unter einem Carport schützen kann, hat die Möglichkeit auf sogenannte Hagelschutzmatten zurückzugreifen.

Kaskoversicherung ersetzt Schäden – ohne Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse

Die finanziellen Folgen von Schäden und Zerstörung durch Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung übernehmen Teil- oder Vollkaskoversicherungen – abzüglich einer möglichen vereinbarten Selbstbeteiligung. Keinen Einfluss hat eine Versicherungsleistung bei Naturgefahren auf den Schadenfreiheitsrabatt. Gerade, wenn man auf seinen Pkw angewiesen ist, sollte man bei der Versichererwahl auch genauer hinschauen. Bei manchen Versicherungsgesellschaften gibt es auch die Möglichkeit für die Dauer der Reparatur einen kostenlosen Mietwagen zu erhalten.

Berufsunfähigkeit: Eine Versicherung ist berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn ein Versicherungsnehmer im Leistungsfall seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt auch, ohne dass ein konkreter Verdacht auf Betrug vorliegen muss, wie das Kammergericht Berlin in einem Urteil betonte (Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13).

Gesundheitsfragen sind für eine Berufsunfähigkeitsversicherung existentiell wichtig: Vorerkrankungen werden in der Regel mit Prämienaufschlägen „bestraft“. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Beantragung des BU-Schutzes korrekt über seinen Gesundheitszustand Auskunft zu geben, sonst kann die Versicherung später eine Rente verweigern. Im schlimmsten Fall geht der Kunde leer aus, wenn er berufsunfähig wird – obwohl er jahrelang Beitrag gezahlt hat.

Versicherung darf Krankenakte durchleuchten

Dabei ist der Versicherer auch ohne einen konkreten Verdacht berechtigt, nach möglichen Vorerkrankungen des Patienten zu forschen, um den Leistungsanspruch zu klären. Das hat mit einem aktuellen Urteil das Kammergericht Berlin bestätigt. Wie das Informationsportal „haufe.de“ berichtet, ging es im konkreten Fall um einen Mann, der seinen Beruf aufgrund einer Depression aufgeben musste.

Doch der Erkrankte wollte seiner Versicherung nicht gestatten, bei seinen Ärzten Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss einzuholen. Schließlich müssen Mediziner durch den Patienten von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, damit sie einer Versicherung Auskunft geben können. Die beklagte Versicherung weigerte sich zu zahlen – sie könne die Leistungsprüfung nicht abschließen.

Gericht urteilt zugunsten der Versicherung

Der Patient berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur informationellen Selbstbestimmung, wonach persönliche Gesundheitsdaten einen besonderen Schutz genießen. Aber auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Versicherung an, dass eine abschließende Leistungsprüfung nicht möglich sei, wenn der Patient keine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt (Az. 6 U 134/13). Folglich muss die Versicherung auch nicht zahlen.

Das bedeutet: Gesundheitsfragen im Antrag einer BU immer ehrlich und genau ausfüllen! Im Zweifel hilft ein Versicherungsfachmann, wenn man sich bei der Beantwortung einer Frage nicht sicher ist. Dann klappt es auch mit dem Berufsunfähigkeits-Schutz!