Girokonto: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte der Geschäftskunden von Banken gestärkt. Demnach dürfen Geldinstitute nicht einfach pauschal eine Gebühr für Falschbuchungen verlangen, wie die Richter mit einem Urteil bestätigten. Ein Versicherungsmakler erhält nun von seiner Sparkasse 77.600 Euro zurück (Az.: XI ZR 434/14).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Makler gegen seine Sparkasse geklagt. Das Geldinstitut hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verankert, die es erlaubte, für Falschbuchungen „pro Buchungsposten“ pauschal 32 Cent in Rechnung zu stellen. Doch diese Klausel ist nichtig, wie die Richter von Deutschlands oberstem Zivilgericht betonten.

Vor allem störten sich die Richter daran, dass die Bank nicht unterschied, wer für die Falschbuchung die Verantwortung trägt. Laut Vertragsbedingungen hätte der Kunde auch dann eine Gebühr zahlen müssen, wenn das Geldinstitut selbst den Fehler verursacht hat. Das aber widerspreche dem Gesetz, bestätigte der BGH. Eine Bank habe keinen Anspruch auf eine Gebühr, wenn sie selbst Zahlungsaufträge fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausführte.

Falschbuchungen waren im Geschäftsleben des Versicherungsmaklers keine Seltenheit. Sein Büro betreut über 25.000 Versicherungsverträge und übernimmt teilweise auch das Storno der Versicherungsanbieter. Obwohl die Bank „nur“ 32 Cent pro Buchung als Gebühr abrechnete, kamen so zwischen 2007 und 2011 rund 77.600 Euro zusammen – Geld, das die Sparkasse nun zurückzahlen muss. Mit seinem Urteil korrigierte der Bundesgerichtshof einen früheren Richterspruch des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (OLG), das noch gegen den Makler entschieden hatte.

Doch nicht nur Geschäftskunden sind vor willkürlichen Abbuchungen geschützt. Bereits im Januar 2015 hatte der BGH entschieden: Auch bei Privatkunden dürfen Banken keine pauschale Gebühr für fehlerhafte Abbuchungen berechnen. Ob damit Gebühren zukünftig ganz wegfallen, darf allerdings bezweifelt werden. Wahrscheinlich werden die Geldhäuser nun genauer differenzieren, wann eine Falschabbuchung der Kunde zu verantworten hat – und wann Fehler eigener Bank-Mitarbeiter ursächlich hierfür sind. Die gute Nachricht: Zumindest im letztgenannten Fall sind Gebühren zukünftig Tabu!

Viele Bundesbürger wissen nicht, wie sie sich vor Elementarschäden schützen können. Das legt die Umfrage eines großen öffentlichen Versicherers in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen nahe. Demnach fühlen sich nur 31 Prozent der Befragten gut oder sehr gut informiert, wie sie sich vor Elementarschäden wie Hochwasser, Starkregen oder Schneemassen schützen können. In allen anderen Sparten, etwa der Kfz- und Hausratversicherung, war das Wissen der Befragten weit ausgeprägter. Für die Studie wurden 1.000 Rheinländer zwischen 18 und 65 Jahren befragt.

Für Naturgefahren muss Elementarschaden-Police abgeschlossen werden

Auch wenn die Umfrage regional begrenzt durchgeführt wurde, so dürfte es außerhalb des Rheinlandes kaum besser mit dem Kenntnisstand der Bundesbürger aussehen. Das Problem: Viele Hausbesitzer glauben, Naturgefahren seien über die Wohngebäudeversicherung mit abgesichert. Ein verhängnisvoller Irrtum!

Eine Wohngebäude-Police leistet zwar, wenn der Schaden zum Beispiel aus einem Brand, Sturm, Frosteinbruch oder Blitzschlag resultiert. Sie leistet aber nicht, wenn die Beschädigung am Gebäude durch Starkregen, Erdrutsch oder Hochwasser verursacht wurde. Für den Schutz vor diesen Naturereignissen muss extra besagte Elementarschadenversicherung gezeichnet werden. Die Elementarschadenversicherung wird oft als optionaler Zusatzbaustein zur Wohngebäude- und Hausratversicherung angeboten.

Dass der Schutz vor Elementarschäden immer wichtiger wird, belegen aktuelle Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Für die Folgen von Naturgewalten zahlten die Versicherer im Jahr 2014 rund zwei Milliarden Euro aus. Diese hohe Summe wurde erreicht, obwohl nur rund 35 Prozent aller Hauseigentümer im gesamten Bundesgebiet überhaupt eine Elementarversicherung besitzen. Das heißt: Viele Menschen blieben auf ihren Schäden sitzen, sofern nicht nach Hochwasser- und anderen Katastrophen Vater Staat mit Hilfsgeldern einsprang.

Hausbesitzer müssen sich um passenden Schutz bemüht haben

Hinsichtlich staatlicher Hilfen könnte es übrigens für Hausbesitzer in Bälde knüppeldick kommen. Die Justizminister der Bundesländer haben auf ihrer 86. Frühjahrskonferenz 2015 in Stuttgart folgende Empfehlung ausgesprochen: Staatliche Hilfen soll es künftig für vom Hochwasser betroffene Bürger nur geben, “wenn sie sich zuvor hinreichend selbst um Versicherungsschutz bemüht haben.” Das heißt: können Hausbesitzer nicht mittels einer Beratungsdokumentation nachweisen, dass sie sich zumindest um den Abschluss einer privaten Elementarschaden-Police bemüht haben, könnte ihnen der Staat nach einer Hochwasserkatastrophe zukünftig Hilfe verweigern.

Vor diesem Hintergrund ist das Nichtwissen der Bundesbürger besonders fatal. Man kann darüber debattieren, ob Politik und Versicherungswirtschaft genügend Anstrengungen unternehmen, die Bundesbürger über Elementargefahren aufzuklären. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem kompetenten Versicherungsfachmann!

Reiseversicherung: Wer eine Reiserücktrittversicherung bei einem Online-Reiseportal abschließt, muss über alle anfallenden Kosten transparent informiert werden. Wenn sich eine Reiseversicherung nach Abschluss automatisch um ein Jahr verlängert, so kann der Kunde in Widerspruch gehen, wenn dies nicht bereits bei der Buchung ersichtlich war.

Auf vielen Online-Portalen können Interessierte nicht nur einen Flug buchen oder eine Reise, sondern erhalten zusätzlich eine Reiserücktrittversicherung. Doch viele Policen laufen weiter, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Das ist heimtückisch, gehen die Online-Kunden doch in der Regel davon aus, dass die Reiserücktrittversicherung nur für ein Jahr bzw. die gebuchte Reise gilt.

Nicht ausreichend über Kündigungsbedingungen informiert

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nun eine Abmahnung an den Reiseversicherer BD24 Berlin Direkt Versicherung AG bewirkt, weil der Anbieter Reiserücktrittversicherungen als vermeintliche „Abofalle“ vertrieben hat. Bei Abschluss des Vertrages -fast immer online- hatte der Versicherer nicht ausreichend über die Kündigungsbedingungen informiert. Viele Kunden fühlten sich hintergangen – und beschwerten sich bei der Verbraucherorganisation. Diese drohte daraufhin rechtliche Schritte an.

Zum einen sei bei der bisherigen Online-Version nicht sichergestellt gewesen, dass der Verbraucher bei Vertragsabschluss auch tatsächlich die entsprechenden Vertragsunterlagen heruntergeladen hat, zu denen er per Mausklick seine Zustimmung gab. Zum anderen sei die Kündigungsfrist von einem Monat nicht deutlich hervorgehoben worden bzw. die Information, dass sich der Vertrag automatisch verlängere. Deshalb können sich Kunden des Versicherers das Geld nun über einen Widerspruch zurückholen, berichtet die Verbraucherzentrale.

Vorsicht vor versteckten Kosten bei Online-Reise-Buchungen

Wer online eine Reise bucht, sollte grundsätzlich auf versteckte Zusatzkosten achten. Denn mitunter sieht sich der Kunde mit dem Umstand konfrontiert, dass er plötzlich weit mehr bezahlen soll, als das Online-Portal ursprünglich als Preis der Reise auswies.

In diesem Fall sind Kunden nicht machtlos. Es gilt Artikel 23 der EU-Verordnung 1008, mit der im Jahr 2008 die Rechte der Verbraucher gestärkt worden sind. In dieser Verordnung sind zwei wichtige Regeln festgeschrieben:

  1. Der Endpreis für einen Flug ist von Online-Reiseportalen stets auszuweisen und muss Steuern und Gebühren, Zuschläge sowie Entgelte einschließen.
  2. Mögliche Zusatzkosten müssen auf klare, transparente und eindeutige Weise mitgeteilt werden – und zwar zu Beginn des Buchungsvorgangs! Auch müssen Kunden bestätigen, die Zusatzkosten zahlen zu wollen.

Geachtet werden sollte auch auf die anfallenden Stornokosten für eine Reise. Die Höhe hängt bei vielen Anbietern davon ab, wann eine Reise storniert wird. So können 30 Tage vor der Reise schon 20 Prozent der Reisekosten fällig werden – sechs Tage vorher sogar 75 Prozent! Rechtsstreitigkeiten über den Reiserücktritt lassen sich mit einer zusätzlichen Rechtsschutzversicherung absichern.

Wenn es um das Thema Altersvorsorge geht, haben Frauen gegenüber Männern noch immer das Nachsehen. 26 Prozent der Frauen haben keine Altersvorsorge, wie eine aktuelle Studie zeigt – bei den Männern sind es nur 20 Prozent.

Mehr als jede vierte Frau sorgt nicht für ihr Alter vor. Das ergab eine aktuelle Umfrage des Marktforschers YouGov im Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Bei den Männern ist der Anteil der Abstinenzler etwas geringer: die Herren verzichten nur zu 20 Prozent auf Vorsorge-Planung.

Frauen haben höhere Lebenserwartung als Männer

Das Ergebnis stimmt auch deshalb nachdenklich, weil für Frauen die Altersvorsorge besonders wichtig ist. Sie haben im Schnitt eine um 5 Jahre höhere Lebenserwartung als Männer und müssen folglich auch länger mit ihrer Rente und dem Ersparten auskommen.

Zudem erwerben Frauen während ihres Erwerbslebens oft geringere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verdienen durchschnittlich weniger als Männer, unterbrechen ihren Beruf häufiger oder arbeiten verkürzt. „Wenn es darum geht, wer die Kinder betreut oder die Eltern pflegt, steckt oft die Frau zurück“, erklärt Finanzexpertin Constanze Hintze aus München im Interview mit dem GDV.

An der fehlenden finanziellen Kompetenz der Frauen liegt das nicht. „Frauen haben bei der Altersvorsorge die gleichen Ansprüche und Ziele wie Männer. Aber sie haben es oft schwerer, diese zu erfüllen, weil sie den schwierigen Spagat zwischen Familie und Beruf meistern“, erklärt GDV-Präsident Alexander Erdland. So gaben 47 Prozent der Frauen an, sie würden mehr tun, wenn ihr Einkommen dies zuließe. Sorgen über ihre Altersvorsorge machen sich 62 Prozent der Frauen, bei den Männern sind es dagegen „nur“ 54 Prozent.

Der GDV-Funktionär fordert, dass sowohl Politik als auch Wirtschaft die Frauen besser unterstützen: zum Beispiel, indem sie eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben garantieren, aber auch durch eine gezielte Förderung der Altersvorsorge.

Rechtzeitig vorsorgen!

Doch es besteht kein Grund für Frauen, zurückzustecken – schließlich können sie selbst etwas tun, um rechtzeitig vorzusorgen. Wichtig ist es, möglichst zeitig mit der Altersvorsorge anzufangen. Wer bereits zu Beginn des Berufslebens regelmäßig Beiträge einzahlt, muss z.B. für eine auskömmliche Rente weniger zurücklegen als jemand, der spät mit dem Sparen beginnt. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Es ist Urlaubszeit! Damit die Hausratversicherung für den Diebstahl aus Ferienwohnungen und Hotelzimmern zahlt, sollte der Baustein „Außenversicherung“ in den Schutz eingeschlossen sein. Aber auch hinsichtlich der eigenen vier Wände sollten bei längerer Abwesenheit Vorkehrungen getroffen werden.

In den meisten Bundesländern sind aktuell Sommerferien. Viele Familien haben den wohlverdienten Jahresurlaub noch vor sich und werden in den nächsten Wochen aufbrechen, um an sonnigen Stränden die Seele baumeln zu lassen oder im Gebirge wandern zu gehen. Wer sich auf Reisen begibt, sollte aber auch hinsichtlich des Hausratschutzes einiges beachten.

Hausratversicherung: Wird die Leistung „Außenversicherung“ garantiert?

Leider sind Diebe nicht nur hierzulande aktiv, sondern auch in beliebten Urlaubsregionen. So verzeichnet Italien beispielsweise mehr als 240.000 Wohnungseinbrüche im Jahr, in Frankreich sind es laut Eurostat immerhin noch über 135.000. Das bedeutet: Auch das Ferienhaus bzw. das Hotelzimmer sind vor Langfingern nicht sicher!

Wird im Ausland in ein verschlossenes Zimmer eingebrochen, zahlt den Schaden in der Regel die Hausratversicherung. Aber nur, sofern der Leistungsbaustein „Außenversicherung“ laut Vertrag eingeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht, wenn das Zimmer zum Tatzeitpunkt auch nachweislich abgeschlossen war, nicht aber, wenn die Tür offen stand. Auch gilt der Schutz nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte. Üblich sind hierbei 90 bis 360 Tage.

Die Leistung der Außenversicherung ist in den meisten Verträgen auf einen Höchstbetrag beschränkt. Für Wertsachen, Schmuck und Bargeld sehen viele Policen nur eine Leistung vor, wenn sie im Hotelsafe weggeschlossen werden.

Vorbeugen, damit Zuhause kein Schaden entsteht.

Auch die heimische Wohnung bzw. das Haus sollte bei einer Auslandsreise ausreichend geschützt sein. Schließlich lockt eine lange Abwesenheit auch hierzulande Diebe an. 90 Prozent aller Wohnungseinbrüche in Deutschland ereignen sich, wenn der Hausbesitzer oder Mieter abwesend ist, berichtet die Polizei. Oft werden hierfür Wohnungen von professionellen Diebesbanden tagelang ausspioniert.

Dass Fenster und Türen vor der Urlaubsreise abgeschlossen werden, ist für die meisten Urlauber selbstverständlich. Nicht aber, dass Mülltonnen und Leitern aus dem Garten entfernt und weggeschlossen werden: sie können sonst Dieben als Einstiegshilfe dienen. Weil viele Übeltäter mittlerweile sogar im Internet recherchieren, empfiehlt es sich, den Urlaub nicht allzu freimütig in den sozialen Medien anzukünden. Die Polizei empfiehlt zusätzlich den Einsatz von Zeitschaltuhren, um Licht oder Rollos im regelmäßigen Abstand zu betätigen – das täuscht Anwesenheit vor.

Haupthahn abdrehen – Wasserschäden vorbeugen!

Wasserschäden sind teuer – also vor der Abreise den Haupthahn zudrehen! Gerade bei alten Gebäuden sind sonst Wasserrohrbrüche möglich und bleiben lange unbemerkt, wenn sich der Hausbesitzer gerade auf den Malediven sonnt. Ein weiterer Tipp: Schlüssel sollten von Schlüsselbrettern entfernt und sicher weggeschlossen werden. Sonst ist auch noch das Auto weg, wenn sich Einbrecher Zugang zur Wohnung verschaffen. Wertsachen und Schmuck gehören ebenfalls an einen sicheren Aufbewahrungsort!

Langzeiturlauber sollten zudem ihren Hausratversicherer über die Dauer der Abwesenheit informieren. Denn sobald die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt, werten dies viele Anbieter als Gefahrerhöhung. Wird die Abwesenheit nicht angezeigt, so steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel: im Schadensfall kann sich die Versicherung auf eine Vertragsverletzung berufen und die Zahlung verweigern. Dann geht der Versicherungsnehmer leer aus, obwohl er eine Hausratpolice abgeschlossen hat. In der Regel wird die Versicherung einen Aufpreis verlangen, damit der Schutz länger aufrecht erhalten wird.

Blitz und Donner: Im Jahr 2014 mussten die Versicherer so viel Geld für Blitzschäden ausgeben wie selten zuvor. Mehr als 410.000 Schadensmeldungen registrierten die deutschen Sachversicherer und zahlten dafür insgesamt 340 Millionen Euro aus, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung berichtet.

Gewitter sind in den Sommermonaten keine Seltenheit. Viele Menschen ziehen sich in die sicheren vier Wände zurück, wenn es draußen blitzt und donnert. Dass die Unwetter auch in der heimischen Stube einen beachtlichen Schaden anrichten können, belegen aktuelle Zahlen des Versicherungs-Dachverbandes (GDV). Demnach haben Versicherer 2014 rund 340 Millionen Euro für Blitzschäden ausgezahlt.

Sind Überspannungsschäden versichert?

Oftmals trifft es teure elektrische und elektronische Geräte wie Flachbildfernseher, Kühlschränke oder Computer, die aufgrund eines Überspannungsschadens beschädigt werden. Dabei schlägt der Blitz nicht direkt in das Gerät ein, sondern seine Energie breitet sich über Strom- und Telefonkabel aus. In einer Stadt, die ein weit verzweigtes Leitungsnetz hat, sind Überspannungsschäden seltener zu beklagen als auf dem Land, berichtet der GDV. Daraus resultiert, dass es auf dem Land auch mehr Blitzschäden gibt. Besonders viele Schadensfälle wurden im Süden Deutschlands registriert.

In der Regel sind derartige Endgeräte über die Hausratversicherung geschützt. Aber Achtung: Der Versicherungsvertrag muss Überspannungsschäden explizit nennen, damit auch hierfür geleistet wird. Manche Tarife schließen Überspannungs- und Folgeschäden nach Blitzeinschlag explizit aus. Dann machen die Versicherungsnehmer lange Gesichter, wenn sie trotz Hausrat-Police keine Ersatzzahlung erhalten.

Summe für einzelne Schäden immer höher

Die durchschnittliche Schadenssumme bei Blitzeinschlag ist übrigens in den letzten Jahren stark angestiegen. Zahlten die Versicherer 2013 noch durchschnittlich 750 Euro pro gemeldetem Schaden aus, waren es 2014 schon 830 Euro. Das verwundert kaum, geben doch die Bundesbürger auch immer mehr Geld für teure Unterhaltungselektronik aus, die durch Überspannung bedroht ist. Ein Beispiel: In mehr als drei Viertel (76 Prozent) aller Haushalte stand 2014 ein Flachbildfernseher. Fünf Jahre zuvor konnten erst ein Viertel aller Bundesbürger (26 Prozent) in den „Flachen“ schauen.

Hausbesitzer können Blitzschäden am Gebäude mit einer Wohngebäudeversicherung absichern. Auch hier gilt es, achtsam zu sein. So verlangen die meisten Anbieter mittlerweile die Installation eines Blitzableiters, damit sie für den Schaden einspringen. Dieser muss auch regelmäßig gewartet werden. Auch teure Endgeräte lassen sich mit einem Überspannungsableiter zusätzlich schützen. Sonst heißt es bei Gewitter: Netzstecker ziehen!

Kassenpatienten aufgepasst! Nicht immer rechnen Ärzte in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre erbrachten Leistungen korrekt ab. Das kann im Zweifel sogar den Schutz durch die Berufsunfähigkeitsversicherung gefährden: Wenn dem Versicherten Krankheiten angedichtet werden, die er gar nicht hatte.

Viele private Versicherer verlangen von ihren Kunden das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens, bevor sie ihren Schutz gewähren. Vorerkrankungen werden dann in der Regel mit Prämienaufschlägen „bestraft“. Der Antragsteller muss in der Regel Angaben zu seinen Erkrankungen der vergangenen drei Jahre machen – etwa ob er einen Bandscheibenvorfall hatte oder in psychologischer Behandlung war. Beantwortet der Kunde diesen Fragebogen falsch, kann die Versicherung den Vertrag später wegen Arglist anfechten und selbst dann eine Leistung verweigern, wenn der Kunde jahrelang Beitrag gezahlt hat.

Manche Ärzte rechnen Behandlungskosten falsch ab

Laut eines Berichts des ARD-Magazins Plusminus müssen gesetzlich Versicherte aber aufpassen, dass ein behandelnder Arzt gegenüber der Krankenkasse auch die richtige Leistung abgerechnet hat. Denn manchmal werden einem Patienten Erkrankungen angedichtet, die dieser gar nicht hat. Das Problem resultiert aus der Intransparenz des GKV-Systems. Viele Kassenpatienten bemerken eine falsche Abrechnung des Arztes nicht, weil sie im Gegensatz zu Privatversicherten keine Quittung nach einer Behandlung erhalten. Und einige Mediziner machen gegenüber der Krankenkasse tatsächlich falsche Angaben. Entweder, weil sie so ihr Honorar aufbessern wollen, oder weil sie schlicht mit der vielen Bürokratie überfordert sind.

Die ARD-Journalisten verdeutlichen das Problem am Beispiel einer jungen Mutter. Ihre Tochter wurde vor einigen Jahren von einem Insekt gestochen. Rund um die Einstichstelle bildete sich eine Schwellung der Haut, die ärztlich behandelt werden musste. Der Arzt verschrieb eine Salbe. „Abgerechnet hat er aber anschließend neben dem normalen Honorar zusätzlich die Behandlung einer Angststörung, obwohl das Kind gar nicht verängstigt war“, erklärt die Mutter. Sie stellte den Arzt zur Rede. Er sagte eine Korrektur zu, also die Löschung der psychischen Erkrankung aus den Unterlagen.

„Falsche“ Angststörung hätte BU-Schutz gefährden können

Eine Angststörung zählt aber zu genau jenen Erkrankungen, die privaten Versicherungen in ihren Gesundheits-Fragebögen abfragen. Und das kann zum echten Problem werden, wenn man zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Im Leistungsfall wird der BU-Versicherer beim behandelnden Arzt nachprüfen, ob der Versicherungsnehmer im Antrag falsche Angaben gemacht hat. Taucht in der Krankenakte eine Angststörung auf, die vor Unterzeichnung des Vertrages behandelt wurde, wird der Anbieter eine arglistige Täuschung von Seiten des Kunden annehmen und kann die Leistung verweigern. Obwohl doch die Patientin im oben aufgeführten Beispiel gar keine entsprechende Erkrankung hatte und der Fehler eindeutig beim Arzt liegt!

Aber der GKV-Patient kann von seiner Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung eine Versichertenauskunft verlangen, in der alle ärztlichen Diagnosen und Honorare aufgeführt sind. Und eine solche Auskunft sollte man gerade vor Abschluss einer Privatversicherung mit Gesundheitsfragen einholen. Dann bleibt man vor unliebsamen Überraschungen verschont, und auch die BU-Rente ist in der Regel sicher. Eine solche Auskunft kann sogar bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen behilflich sein. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Pflege ist ein Vollzeitjob! Laut einer aktuellen Studie sind zwei Drittel aller pflegenden Angehörigen (65 Prozent) jeden Tag im Einsatz, auch am Wochenende. Das zehrt an den Kräften, zumal viele Pflegende zusätzlich erwerbstätig sind.

Dass die Pflege eines Angehörigen viel Kraft und Zeit kostet, belegt eine Forsa-Studie im Auftrag einer großen Krankenkasse. Insgesamt wurden 1.007 Personen befragt, die einen Pflegefall in der Familie haben. Und fast zwei Drittel der Befragten antworteten, sie müssten jeden Tag für den Pflegebedürftigen da sein und ihn umhegen. Entsprechend ausgebrannt fühlen sich viele Betroffene. Sieben von zehn Angehörigen (69 Prozent) gaben in der Studie an, sie haben das Gefühl, mal ausspannen zu müssen.

Dank der Pflegereform der Bundesregierung haben pflegende Angehörige nun tatsächlich mehr Anspruch auf Erholung. Pro Kalenderjahr können sich Angehörige bei der Pflege bis zu sechs Wochen vertreten lassen, zum Beispiel von professionellen Pflegekräften, Verwandten und Freunden. Während dieser Auszeit übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro für die Ersatzpflege, unabhängig von der Pflegestufe. Die sogenannte Verhinderungspflege ist durch § 39 Sozialgesetzbuch XI geregelt.

Abschluss einer Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung empfehlenswert

Um sich und die Familie für die eigene Pflegebedürftigkeit finanziell abzusichern, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Aber Vorsicht: Gerade mit Blick auf pflegende Angehörige sind nicht alle Vertragsmodelle gleichermaßen geeignet.

Bei einer Pflegetagegeldversicherung und Pflegerentenversicherung steht das ausgezahlte Geld in der Regel zur freien Verfügung und kann an die Angehörigen weitergegeben werden. Anders hingegen bei der sogenannten Pflegekostenversicherung: sie übernimmt die Mehrkosten für eine professionelle Betreuung, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichend sind.

Weil bei einer Pflegekostenversicherung das Geld nicht frei verfügbar ist und jede Leistung genauestens dokumentiert werden muss, ist der Abschluss einer Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung unbedingt vorzuziehen.

Hier lohnt auch ein Blick auf die Statistik. Laut Statistischem Bundesamt werden fast die Hälfte der Pflegebedürftigen (47 Prozent) allein von Angehörigen versorgt. In 23 Prozent der Fälle erfolgt die Betreuung zuhause (zusätzlich) durch einen ambulanten Pflegedienst. Doch nur 30 Prozent der Pflegebedürftigen sind vollstationär in Pflegeheimen untergebracht.

PKV: Seit dem Jahr 2009 haben Krankenversicherte das Recht, bei ihrem derzeitigen Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln, wenn dieser einen ähnlichen Leistungsumfang bereit hält. Das verspricht für ältere Versicherungsnehmer Beitragsersparnisse. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin erklärt nun, welche Voraussetzungen für einen solchen Tarifwechsel erfüllt sein müssen.

Privatpatienten haben laut § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes das Recht, in einen günstigeren Tarif der eigenen Krankenversicherung zu wechseln, falls dieser gleichwertige Leistungen beinhaltet. Tatsächlich wollen die Krankenversicherungen mit Lockangeboten junge Versicherungsnehmer für sich gewinnen und bieten deshalb oft günstigere Tarife an. Und so können auch Senioren ihre Prämienlast reduzieren, denn eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht.

Welche Voraussetzungen müssen für Tarifwechsel in PKV erfüllt sein?

In einem aktuellen Artikel beschreibt die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, welche Bedingungen für einen solchen Tarifwechsel erfüllt sein müssen (BaFin-Journal 07/2015). Die BaFin überwacht im Sinne des „kollektiven Verbraucherschutzes“ die Wechselpraxis und passt auf, dass den Versicherungsnehmern keine Nachteile entstehen.

Voraussetzung Nummer 1: Ein Anspruch auf Wechsel besteht nur bei unbefristeten Verträgen. Nur sie unterliegen der Gefahr der sogenannten „Tarifvergreisung“ und damit schnell steigender Prämien. Hintergrund ist der Umstand, dass Tarife mit vielen Senioren im Schnitt höhere Gesundheitskosten haben als solche mit jüngeren Versicherten, einfach weil ältere Menschen rein statistisch öfter krank werden. Umso mehr können auch die Prämien in der PKV steigen.

Die zweite Voraussetzung: Ausgangs- und Zieltarif müssen einen „gleichartigen Versicherungsschutz“ bieten. Damit ist nicht gemeint, dass beide absolut identisch sind, im Gegenteil. Aber sie müssen eine Absicherung für die gleichen Leistungsbereiche bereithalten, etwa gleichsam einen Schutz für Heilbehandlungen bieten. Innerhalb dieser Leistungsbereiche sind wiederum Unterschiede möglich, zum Beispiel der Wechsel von Ein- zu Mehrbettzimmer bei Krankenhausaufenthalt.

Voraussetzung Nummer 3: Ausgangs- und Zieltarif müssen „nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sein“. Dies klingt etwas missverständlich, handelt es sich doch um eine private Krankenvollversicherung. Gemeint ist aber nichts anderes, als dass in beiden Tarifen Altersrückstellungen gebildet werden, um Beitragssprünge im Alter aufzufangen – und diese Altersrückstellungen werden vom Kunden in den neuen Tarif mitgenommen!

Die letzte Bedingung für einen Wechsel ist, dass der Zieltarif auch für den Versicherungsnehmer offen sein muss. Zum Beispiel kann kein Selbständiger beanspruchen, in einen Beamtentarif aufgenommen zu werden.

Konsequenzen eines Wechsels

Ein Tarifwechsel ist übrigens nicht mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages verbunden. Vielmehr wird die bestehende Police entsprechend abgeändert. Die Anrechnung der Rechte nach diesem Schritt umfasst sowohl positive wie negative Rechtspositionen, wie die BaFin erläutert. Zu den positiven Rechten zählen zum Beispiel Wartezeiten bzw. deren Verzicht darauf, laufzeitabhängige Leistungsstufen (Zahnstaffel) und leistungsfreie Versicherungszeiten für die Beitragsrückerstattung. Negative Rechtspositionen sind z.B. im Herkunftstarif vereinbarte Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge.

Ein Wechsel des PKV-Tarifs kann viele Vorteile mitbringen. Der wichtigste ist wohl die zu erwartende Beitragsersparnis, mit der Prämienanstiege für Senioren aufgefangen werden können. Aber es sind auch Verschlechterungen möglich, etwa der Verlust von Ansprüchen. Denn die Leistungen müssen -wie bereits erwähnt- vergleichbar, aber nicht identisch sein. Deshalb sollte dem Tarifwechsel eine umfassende Beratung vorangehen.

Wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, darf es auch deutschen Bürgern vom Ausland aus eine private Krankenvollversicherung anbieten. In diesem Zusammenhang spricht man von sogenannten EWR-Dienstleistern (Europäischer Wirtschaftsraum). Und tatsächlich werben in den letzten Jahren vermehrt ausländische Versicherer um deutsche Privatpatienten.

Aktuell warnt die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin in ihrem Journal vor den Risiken derartiger Angebote. Zwar unterliegen Versicherungsverträge, die mit EWR-Dienstleistern geschlossen werden, grundsätzlich dem deutschen Recht. Das heißt, rein theoretisch müssen die ausländischen Versicherer dieselben Standards einhalten wie ein deutscher Privatversicherer. Die Verträge dürfen von dem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) formulierten Vorschriften nicht zum Nachteil des Patienten abweichen.

Aber Rechtsstreitigkeiten haben gezeigt, dass es hierbei gefährliche Grauzonen gibt. So haben sich englische EWR-Dienstleister in ihren Vertragsbedingungen die Anwendung der englischen Rechtsprechung zusichern lassen. Hierbei ist nicht schlussendlich geklärt, welches Gericht zuständig ist – Versicherte müssen ein langes juristisches Gezerre befürchten.

Nachteile für den Patienten kann es auch durch einen eingeschränkten Leistungskatalog in der Krankenpflichtversicherung geben. Die Leistungen weichen oft von deutschen Vorgaben ab, so dass medizinische Hilfsmittel und Therapien, auf die ein deutscher Versicherungsnehmer eigentlich Anspruch hätte, nun kostenpflichtig sind. Auch bieten EWR-Dienstleister zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflegeversicherung an, so dass sich die Kunden zusätzlich bei einem deutschen Versicherer absichern müssen.

Versicherungsnehmer sollten deshalb gut überlegen, ob sie von solchen EWR-Versicherungen Gebrauch machen. Schließlich geht es hier um die eigene Gesundheit. Wenn man trotz aller Risiken eine solche Krankenversicherung abschließen will, empfiehlt sich vor Vertragsabschluss eine unabhängige Beratung.