Wer kürzlich in einem Geschäft mit EC-Karte bezahlt hat, sollte besser seinen Kontostand checken. Dank eines IT-Fehlers kam es deutschlandweit bei Zahlungen mit EC-Karten zu doppelten Abbuchungen. Welche Banken davon betroffen sind, ist aktuell noch nicht klar.

Bankkunden, aufgepasst! Eine technische Panne hat offenbar dazu geführt, dass Zahlungen mit EC-Karten doppelt verbucht worden. Das berichtet die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) auf ihrer Webseite. Das Problem sei am 23. März aufgetreten und könne bewirken, dass der überwiesene Beitrag mehrfach vom Konto des Kunden abgebucht wurde. „Der Durchschnittsbetrag der möglicherweise doppelt gebuchten Zahlungen dürfte bei rund 70 Euro liegen“, teilte ein Sprecher mit.

Nach Recherchen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) ist ein Fehler beim Bankdienstleister TeleCash Grund für die Panne. Auf dessen Dienste greifen nicht nur öffentliche Geldinstitute zurück, sondern auch andere Banken. Welche Geldinstitute genau betroffen sind, konnte das Unternehmen noch nicht sagen. Bundesweit betreibt der Anbieter nach eigenen Angaben 250.000 Kartenlesegeräte.

Kunden sollen Geld automatisch zurückerstattet bekommen

Grund zur Panik besteht aber nicht. Die betroffenen Bankkunden sollen durch eine automatische Korrekturbuchung das Geld wieder auf ihr Konto überwiesen bekommen, heißt es im Pressetext der Landesbank. Und weiter: „Eine Mitwirkung der Kunden durch Kontaktaufnahme mit ihrer Bank oder Sparkasse oder dem Händler ist dazu nicht erforderlich. Die Kunden können ihre EC/Girokarten weiterhin ohne Einschränkungen für Einkäufe einsetzen“.

Die Korrektur soll transparent auf dem Kontoauszug ausgewiesen werden. Dennoch sollten betroffene Bankkunden ihr Konto im Auge behalten – und beobachten, ob die Rückbuchung tatsächlich in den nächsten Tagen erfolgt.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn ein Erwerbstätiger berufsunfähig wird, bekommt er von seinem Versicherer in der Regel schnell seine Rente zugesprochen. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des unabhängigen Analysehauses Franke & Bornberg, das die Leistungspraxis großer deutscher BU-Versicherer unter die Lupe genommen hat. Drei von vier Kunden erhalten ihre Leistung demnach innerhalb von sechs Monaten.

In den Medien wird immer mal wieder von Patienten berichtet, die berufsunfähig geworden sind und sich lange mit ihrem Versicherer um die Rente streiten mussten. Diese Fälle sind natürlich jeder für sich ärgerlich – aber keineswegs die Regel, wie eine aktuelle Studie von Franke & Bornberg zeigt. Das Hannoveraner Ratinghaus untersuchte stichprobenartig die Leistungspraxis von 7 großen Versicherern, die insgesamt fast 5 Millionen BU-Kunden auf sich vereinen.

Drei von vier Kunden bekommen ihre BU-Leistung

Die Ergebnisse der Untersuchung stimmen optimistisch. Drei von vier Kunden bekommen anstandslos ihre BU-Leistung zugesprochen, und das innerhalb einer vertretbaren Frist. Denn in der Regel hat der Kunde innerhalb eines halben Jahres Klarheit, ob er vom Versicherer Geld sieht. „Die Dauer bis zur Anerkennung ist durchschnittlich kürzer als bis zur Ablehnung. Das lässt darauf schließen, dass sich Versicherer die Entscheidung nicht leichtmachen“, sagt Michael Franke, Geschäftsführer von Franke & Bornberg.

Was aber sind die Gründe, weshalb eine BU-Rente nicht zuerkannt wird? Nur ein Schattendasein fristet hierbei die sogenannte Abstrakte Verweisung, die in der öffentlichen Debatte dominiert. Lediglich 0,4 Prozent aller Ablehnungen lassen sich auf diese Klausel zurückführen. Wenn die abstrakte Verweisung im BU-Vertrag enthalten ist, können Kunden auf einen vergleichbaren Beruf verwiesen werden, bevor ihnen eine Rente zugesprochen wird. Eine Krankenpflegerin kann zum Beispiel immer noch in der Verwaltung einer Klinik Büroarbeit verrichten, wenn sie aufgrund einer ansteckenden Krankheit keine Patienten mehr betreuen darf. Viele Versicherer verzichten mittlerweile ganz auf diese Klausel.

Weit wichtiger als Ablehnungsgrund ist die fehlende Mitwirkung des Patienten bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit. Etwa, dass Patienten Fragebögen nicht an den Versicherer zurückschicken und Unterlagen von Ärzten oder Kliniken nur verzögert oder gar nicht weitergeben. Dies zeigt, dass nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern auch bei Eintritt des Leistungsfalles eine gute und kompetente Beratung den Erhalt der Leistung begünstigen kann.

Mehrheit der Rechtsstreite enden mit Vergleich

Vor Gericht trafen sich laut den Studien-Machern 678 Kunden der untersuchten Gesellschaften, dies würde drei Prozent aller BU-Entscheidungen betreffen. Während in 172 dieser Fälle der Versicherer vor dem Kadi triumphierte, endeten 447 Rechtsstreite mit einem Vergleich, hier kam es also zu einer Einigung zwischen den Streitparteien. Gewinnen konnten die Verbraucher 59 dieser Prozesse. Um die Kosten einer juristischen Auseinandersetzung aufzufangen, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen – möglichst bei einem anderen Versicherer. Fakt ist aber: In der Regel können BU-Versicherte schnell auf die versprochene Leistung hoffen. Und das ist eine gute Nachricht.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn Versicherungsverträge schwer verständlich sind oder mitunter sogar mehrdeutig, ist das ärgerlich für die Verbraucher. Dass intransparente Vertragsbedingungen aber auch ein Eigentor für den Versicherer sein können, zeigt ein aktuelles Urteil vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Demnach wurde einem Finanzberater eine BU-Rente zugesprochen, obwohl er wegen Betrugs sogar für 18 Monate ins Gefängnis musste.

Im verhandelten Rechtsstreit wurde der Fall eines Finanzberaters verhandelt, der einen Kunden um hunderttausende Euro betrogen hatte und deshalb sogar eine Haftstrafe absitzen musste. Bereits vor den ersten Ermittlungen hatte sich der Mann in psychologischer Behandlung befunden, sein Arzt diagnostizierte eine leichte Anpassungsstörung. Doch die Ermittlungen und schließlich die Inhaftierung im Jahr 2008 nahmen den Mann so sehr mit, dass sich sein psychischer Zustand verschlechterte. Bis heute kann er keinen Beruf ausüben.

Der Versicherer aber wollte keine BU-Rente an den Mann zahlen. Erschwerend kam hinzu, dass der BU-Vertrag bereits zum 30.2.2009 gekündigt worden war. Schließlich zog der frühere Berater vor Gericht und wollte die Leistung einklagen. Zunächst ging es dabei um die Frage, ob bereits vor Auflösung des Vertrages eine sogenannte schlechte Prognose der Krankheit vorgelegen habe. Wenn die Krankheit aus der Zeit vor der Vertragskündigung resultiert, genießt der Versicherungsnehmer Schutz, ansonsten nicht. In erster Instanz vor dem Landgericht blieb die Klage des Patienten erfolglos.

Mehrdeutigkeit der Bedingungen – Es gilt, was für den Kunden am günstigsten ist

Wie die Anwaltskanzlei Wirth Rechtsanwälte in einer Pressemeldung berichtet, fällte das Oberlandesgericht Karlsruhe schließlich ein verbraucherfreundliches Urteil. Die Richter sprachen dem Finanzberater doch noch die volle BU-Rente zu. Der Grund: Der Berufsunfähigkeitsversicherer hatte seine Bedingungen schwammig formuliert, so dass sie mehrdeutig interpretierbar waren. Ist dies der Fall, so gilt, dass die Rechtsprechung die für den Kunden günstigste Variante berücksichtigen muss.

Für den Erhalt der BU-Rente reichte danach allein aus, dass der Kläger bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages an einer psychischen Krankheit litt, auch wenn die geforderte schlechte Gesundheitsprognose erst nach der Vertragsbeendigung gestellt werden konnte. Deutlich lehnten die Karlsruher Richter zudem die Rechtsauffassung des Landgerichtes ab, dass die Versicherung allein durch die Inhaftierung leistungsfrei sei. Hierzu war nichts in den Ausschlussgründen der Versicherungsbedingungen geregelt. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 03.03.2016, 12 U 5/15).

Ob eine solche Klage Erfolg hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Am Besten ist es, bereits bei Vertragsabschluss auf die Transparenz der Bedingungen zu schauen. Hier kann ein Beratungsgespräch helfen, eventuelle Fallstricke zu finden und gut verständliche von weniger verständlichen Bedingungen zu scheiden. Das Urteil des Oberlandesgericht kann jedenfalls als positives Zeichen verstanden werden: Auch für die Versicherer zahlt sich Transparenz aus!

Immer mehr Menschen arbeiten in den eigenen vier Wänden. Wenn sie das heimisch genutzte Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend machen wollen, so muss dieses ausschließlich beruflich genutzt werden. Einer Mischnutzung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil eine Absage erteilt (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).

Ganz gleich, ob man einen kleinen Onlineshop für Schmuck betreibt, journalistische Texte verfasst oder gar seine Dienste als Finanzberater anbietet: Viele Menschen arbeiten per Home Office. Laut einer Großumfrage des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2012 jobben immerhin 7,7 Prozent aller abhängig Beschäftigten von zu Hause aus, bei den Selbständigen ist der Wert deutlich höher. Folglich haben auch viele Bundesbürger ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung eingerichtet.

Wer das Büro bei der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, muss aber strenge Regeln beachten. Denn eine Mischnutzung des Arbeitsraumes ist aus Sicht des Finanzamtes schlicht untersagt. Verwandelt sich das Büro je nach Anlass in ein privates Ess- oder Gästezimmer, darf hierfür kein Steuervorteil beantragt werden, wie der Bundesfinanzhof jüngst betonte.

Raus mit dem Sofa!

Wie aber wollen die Steuerfahnder und Kontrolleure überprüfen, ob das Büro wirklich ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird? Hier richtet sich der Blick auf die Einrichtung des Zimmers. Im Pressetext des BFH heißt es: “Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar.”

Mit anderen Worten: Schon wenn ein gemütliches Sofa im Raum steht oder andere Gegenstände, die auf private Nutzung hindeuten, könnten die Steuerbeamten bei einer Vor-Ort-Prüfung Zweifel anmelden, ob alles mit korrekten Dingen zugeht. Bitter ist das Urteil vor allem für jene, die in ihrer Wohnung eine sogenannte Arbeitsecke eingerichtet haben, aber kein komplettes Arbeitszimmer. Sie können ihren Arbeitsraum schlicht nicht steuerlich absetzen.

Arbeitsmittel weiterhin absetzbar

Doch für Arbeitsecken-Besitzer gibt es auch eine gute Nachricht. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Buch- und Aktienregal oder der Arbeits-PC dürfen natürlich weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, daran ändert auch das aktuelle Urteil nichts. Im Zweifel hilft ein Steuerberater, den Sachverhalt genau einzuschätzen.

Die deutsche Versicherungswirtschaft bietet einen neuen Service an. Eine App soll nach einem Autounfall einen Notruf absenden und automatisch Hilfe herbeiholen. Möglich wird dies durch einen Stecker, der beim jeweiligen Kfz-Versicherer angefragt werden kann.

Wenn ein schwerer Verkehrsunfall passiert, entscheiden Minuten über Leben und Tod. In manchen Situationen ist es nahezu unmöglich, selbst Hilfe herbeizuholen, wenn zum Beispiel ein Fahrer alleine verunglückt, sein Bewusstsein verliert und niemand sonst das Unglück beobachtet hat. Auf solche Situationen wollen die deutschen Autoversicherer nun mit einer App reagieren. Sie soll automatisch Hilfe herbeiholen, wenn es kracht – und damit Leben retten.

Stecker ist beim Kfz-Versicherer erhältlich

Das Projekt soll am 4. April 2016 starten. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung berichtet, müssen sich Autofahrer, die daran partizipieren wollen, an ihren Kfz-Versicherer wenden. Dann erhalten sie einen Stecker, der in die 12-Volt-Buchse des Autos („Zigarettenanzünder“) gesteckt werden muss. Betrieben wird die Technik vom Unfallmeldedienst der GDV Dienstleistungs-GmbH. Das ist jener Dienstleister, der auch die Notrufsäulen auf den deutschen Autobahnen betreibt.

Wie aber funktioniert die Technik, wenn es mal kracht? Beschleunigungssensoren im Stecker erkennen eine Kollision und die Stärke des Aufpralls. Die App meldet den Unfall, die aktuelle Position des Fahrzeuges sowie die Fahrtrichtung an eine Notrufzentrale. Gleichzeitig wird eine Sprechverbindung zwischen Zentrale und Fahrer hergestellt. Wenn der Fahrer nicht reagiert, leitet die Notrufzentrale Rettungsmaßnahmen ein.

Dass sich ein automatischer Notruf auszahlen kann, zeigen Erhebungen der EU. Die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte könne um 50 bis 60 Prozent verkürzt werden und dadurch hunderte Menschenleben mehr gerettet, so die Prognose. Aus diesem Grund will die Europäische Union die Autobauer ab März 2018 verpflichten, in jeden Neuwagen einen automatischen eCall-Notruf einzubauen.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Stellt sich die Frage nach dem Datenschutz. Wenn die Technik den Standpunkt des Autos zum Zeitpunkt eines Unfalls übertragen kann, ist sie dann nicht auch in der Lage, jederzeit den Standpunkt des Fahrzeuges zu ermitteln?

„Verläuft die Fahrt störungsfrei, werden keine Daten an die Notrufzentrale übertragen“, verspricht der GDV in seiner Pressemeldung. Das Smartphone sende Daten nur nach einem Unfall oder manuellen Notruf – aber auch dann würden nur wenige Angaben übertragen. Zitat GDV: „Rückschlüsse auf die Fahrweise zu ziehen, ist mit dem Unfallmeldedienst ebenso unmöglich, wie Bewegungsprofile zu erstellen.“

Letztendlich bleibt es aber jedem Fahrer selbst überlassen, ob er am Notruf partizipieren will. Zum Start der neuen Technik stellen die Versicherer 500.000 Stecker zur Verfügung. Die Unfall-Meldeapp gibt es für Android-Smartphones ab Version 2.3.4 sowie für iPhones ab Modell 5 und iOS8.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern beim Online-Kauf gestärkt. Bestellt ein Verbraucher Produkte im Internet, kann er den damit geschlossenen Kaufvertrag innerhalb der gesetzten Frist widerrufen. Eine Angabe von Gründen für den Widerruf sei nicht notwendig, unterstrichen die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher zwei Matratzen über das Internet bestellt. Die Verkäuferin bewarb das Angebot mit dem Hinweis „Tiefpreisgarantie“. Als der Käufer wenig später ein günstigeres Angebot fand, bat er um Erstattung des Differenzbetrages.

Unter der Prämisse der Rückerstattung des Betrages von 32,98 Euro, versprach er von seinem Widerrufsrecht abzusehen. Da sich beide Parteien nicht einigen konnten, widerrief der Verbraucher seinen Kauf fristgerecht. Die Matratze sandte er zurück.

Allerdings weigerte sich die Firma ihm den Kaufpreis zu erstatten. Daraufhin landete der Fall vor Gericht. Während der Kläger auf Rückzahlung des Kaufbetrages bestand, stellte der Online-Shop die Beweggründe des Widerrufs in den Vordergrund. So bestehe das Widerrufsrecht, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne und nicht um Preisverhandlungen zu rechtfertigen.

Widerruf muss nicht begründet werden

Dieser Argumentation konnten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen und stärkten in ihrem Urteilsspruch nun die Rechte der Verbraucher beim Online-Kauf (Az.: VIII ZR 146/15).

So bedürfe es für den Widerruf eines Kaufvertrags im Internet lediglich der fristgerechten Einreichung. Es sei nebensächlich, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, erklärten die Richter. Der Kläger hat somit also Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises.

Solange es die vorherrschende Transparenz am Markt zulasse, könne der Verbraucher Informationen, die er durch einen Preisvergleich erlangen kann, zu seinen Gunsten benutzen. Ein Rechtsmissbrauch liege erst dann vor, wenn der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Dieser Tatbestand lag dem BGH zufolge in diesem Fall nicht vor.

Für Altersvorsorge-Sparer ist es schwierig, auch im betagten Alter noch von einem Anbieter zu einem anderen zu wechseln. Deshalb kann es empfehlenswert sein, beim Wunsch-Versicherer auch darauf zu schauen, welche Bedingungen er für die Verrentung des angesparten Kapitals bietet.

Als der Gesetzgeber die staatlich geförderte Altersvorsorge einführte, legte er Wert darauf, dass die Versicherungskunden problemlos von einem Anbieter zu einem anderen wechseln können. Deshalb gibt es bei Riester-Policen einen deutlichen Unterschied zu „konventionellen“ Altersvorsorge-Verträgen. Bei einer Kündigung werden nicht nur die sogenannten Rückkaufswerte übertragen, bei denen oft entstehende Kosten zu Lasten des Kunden abgezogen werden, sondern das „gesamte“ Riester-Kapital (Übertragungskapital) inklusive einer kleinen Gebühr. Die entsprechenden Regeln sind im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) festgeschrieben.

Wettbewerb um Verrentung erwünscht

Die Wechseloption ist vor allem für die Phase der Verrentung wichtig. Es kann nämlich theoretisch sein, dass ein Riester-Versicherer sehr gute Konditionen in der Ansparphase bietet, also in der Zeit, in der man Beiträge zahlt, aber für das angesparte Kapital eine niedrigere Rente berechnet als ein anderer Versicherer. Hier erhoffte sich die Bundesregierung, dass es zwischen den Anbietern auch einen Wettbewerb um die Höhe der ausgezahlten Rente geben möge, durchaus im Sinne des Kunden. Relevant ist die Wechseloption vor allem für jene, die mit einem Bank- oder Fondssparplan riestern.

Versicherer legen Höchstaltersgrenzen fest

Aber der Wettbewerb funktioniert nicht so recht, wie nun die Stichprobe eines Verbraucherverbandes ergab. Der Grund: Viele Versicherer legen Höchstaltersgrenzen fest. Manche Anbieter nehmen Neukunden nur auf, wenn sie die 50 Jahre noch nicht überschritten haben, andere wiederum setzen die Altersgrenze bei 60 Jahren an oder sehen gar keine Begrenzung vor. Auch Mindest-Ansparzeiten müssen die Kunden bei manchen Versicherern erfüllen, damit sie aufgenommen werden.

Es empfiehlt sich für Kunden also, sie möglichst zeitig mit den Wechseloptionen zu befassen und sich darüber zu informieren, sofern man einen Wechsel plant. Oder bereits bei Vertragsabschluss darauf zu schauen, ob der Versicherer auch bei der Verrentung gut abschneidet. Hier empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, um sich über die Bedingungen eines Riester-Vertrages aufklären zu lassen. Denn auch bei Riester gilt: Altersvorsorge-Anbieter ist nicht gleich Altersvorsorge-Anbieter!

Der Frühling naht – und damit die Zeit, in der Hobbypiloten wieder zu ihrer Fernsteuerung greifen und Drohnen sowie Modellflugzeuge auf die Reise schicken. Längst geht es dabei nicht mehr nur um Spiel und Spaß. Mit Drohnen lassen sich erstklassige Fotos aus der Luft schießen und Veranstaltungen wie etwa Hochzeiten aus Perspektiven filmen, die vor dem Siegeszug der kleinen Kopter undenkbar schienen. Wer Luftaufnahmen machen will, muss hierfür längst nicht mehr in einen Hubschrauber steigen.

Hohes Haftungsrisiko

Aber mit den Drohnen sind auch Sicherheitsrisiken verbunden, die nicht unterschätzt werden sollten. Es kam bereits zu Schadensfällen, bei denen die kleinen Flieger außer Kontrolle gerieten und andere Menschen schwer verletzten, zum Beispiel, weil sie einen Passanten am Kopf trafen.

Auch für den Verkehr bedeuten sie ein Risiko, nicht nur auf der Straße. In Berlin haben die Fluglotsen eine strengere Kontrolle gefordert, speziell Flugverbotszonen in Einflugschneißen von Flughäfen. “Ein größerer Vogel wie etwa ein Kranich, der ins Triebwerk gerät, kann ein Flugzeug in Bedrängnis bringen”, erklärt Klaus-Dieter Scheuerle, Chef der Deutschen Flugsicherung gegenüber n-tv. „Wenn eine Drohne in ein Triebwerk eines landenden Jets gerät, weiß keiner, was passiert.“ Muss sogar ein Absturz des Flugzeuges befürchtet werden?

Für die Betreiber von Drohnen bedeutet das zweierlei. Zum einen sollten sie bestimmte Verhaltensregeln beachten, damit niemand zu Schaden kommt. Zum anderen sollte sie sich über den Versicherungsschutz Gedanken machen. In begrenztem Umfang bietet eine Privathaftpflicht einen Grundschutz, allerdings nur, wenn eine Leistung für Drohnen explizit im Vertrag genannt ist. Bei vielen Gesellschaften sind Schäden durch Hobby-Drohnen bis zu 5 kg Eigengewicht versichert, ausgewählte Tarife gestatten bis zu 25 kg Eigengewicht. Auch die Haftungssummen sind häufig auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Verzichten sollte man keineswegs auf eine Versicherung. Wenn etwas passiert, greift Paragraph 37 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), weil Drohnen als Luftfahrzeug eingestuft werden, ähnlich wie Heißluftballone oder gar Flugzeuge. Eigene Drohnen-Haftpflichtpolicen erobern den Markt und bieten oft einen umfangreicheren Schutz als die Privathaftpflicht. Wer keinen eigenen Vertrag will, kann sich auch einem Modellfliegerverband anschließen. Viele dieser Vereine besitzen einen Gruppen-Haftschutz für ihre Mitglieder, der aber nur auf dem Vereinsgelände greift.

Gewerbliche Nutzung: Haftpflicht ist Pflicht!

Wer seine Drohne gewerblich nutzen will, kommt nicht ohne eigene Haftpflichtversicherung aus. Für die gewerbliche Verwendung muss die Luftfahrtbehörde eine Aufstiegserlaubnis erteilen, der Nachweis einer Haftpflicht-Police ist hierfür in der Regel Voraussetzung. Drohnen-Fans sehen sich diesbezüglich mit der Situation konfrontiert, dass die Rechtssprechung noch jung ist und eine große Grauzone aufweist. Schon wenn der Pilot Bilder und Videos in soziale Netzwerke stellt, etwa bei Facebook, kann eine gewerbliche Nutzung des Kopters vorliegen! Notfalls gilt es, den Sachverhalt mit den Behörden abzusprechen.

Darüber hinaus sollte man sich genauestens informieren, was bei der Verwendung von Hobby-Drohnen erlaubt ist und was nicht. Flughöhen über 100 Meter sind zum Beispiel ebenso Tabu wie das Fliegen in der Nähe von Flughäfen. Die Technik begünstigt hier ein Fehlverhalten, denn selbst preiswerte Drohnen können bis zu 2.000 Meter aufsteigen! Drohnen mit Verbrennungsmotor müssen von Ortschaften einen Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern einhalten. Das Überfliegen großer Menschenmengen ist ebenso tabu wie das Anfliegen von Unfallstellen und Einsatzkräften. Auch wer die hübsche Nachbarin unter der Dusche filmt, muss mit einer Strafe rechnen.

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Arbeitnehmer gegen Schäden während der Arbeit ab. Dabei werden nicht nur Schäden getragen, die bei der direkten Arbeit entstehen. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit sind abgesichert.

Doch wie ist der Versicherungsschutz, wenn Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten? Dieser Frage ging vor kurzem das Sozialgericht Hannover nach. Im betroffenen Fall hatte eine junge Frau auf dem Rückweg vom Kindergarten ins Home-Office einen Unfall erlitten.

Während die Arbeitnehmerin und auch die Krankenkasse von einem Arbeitsunfall ausgingen, sah die Berufsgenossenschaft den Sachverhalt komplett anders. In der Annahme eines Arbeits- respektive Wegeunfalls hatte die Krankenkasse die Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro bezahlt und forderte die Summe nun von der Berufsgenossenschaft zurück.

Der Fall landete daraufhin vorm Sozialgericht Hannover. Die Richter sahen im betroffenen Fall keinen Arbeitsunall. Da es bei Homeoffice-Arbeitsplätzen keinen versicherten Arbeitsweg gäbe, argumentierten die Richter (Az.: S 22 U 1/15).

Wer sein Haus verlässt, um seine Kinder in den Kindergarten zu bringen, stehe deswegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zuständigkeit liege daher bei der Sozialversicherung – der gesetzlichen Krankenversicherung.

Arbeitnehmer im Home-Office können sich folglich nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung verlassen und sollten einen zusätzlichen privaten Unfallschutz haben. Denn gerade bei Unfällen in deren Folge Schäden bleiben, kommen enorme Kosten auf den Geschädigten zu.

Gesetzliche Pflegeversicherung: Laut Studie einer großen Krankenkasse nehmen die Bundesbürger kaum die Zusatzleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch. Das verwundert, weil genau diese Leistungen oft Entlastung versprechen.

Pflegende Angehörige erbringen nicht nur für ihre Familien eine wichtige Leistung, sondern auch für die Sozialkassen. Sieben von zehn Pflegebedürftigen werden ausschließlich zu Hause betreut, wie eine Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes Forsa im Auftrag einer großen Krankenkasse ergab. Rechnet man den Aufwand, den die Familienmitglieder betreiben, in einen marktüblichen Stundenlohn um, ergebe dies eine Summe von jährlich 34 Milliarden Euro – mehr Geld, als die Pflegeversicherung einnimmt!

Tages- und Kurzzeitpflege nur von jedem Fünften genutzt

Um die Menschen zu entlasten, die sich täglich aufopferungsvoll um pflegebedürftige Familienmitglieder kümmern, sind im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung Zusatzleistungen vorgesehen. Nur werden diese kaum in Anspruch genommen, wie die der „Pflegereport 2016“ einer großen Krankenkasse ergab. Mit Ausnahme des ambulanten Pflegedienstes (64 Prozent) werden alle anderen Angebote der Pflegekassen von weniger als jedem fünften Befragten genutzt, der einen Pflegebedürftigen im Haushalt umsorgt.

Das verwundert, handelt es sich doch um Leistungen, von denen pflegende Angehörige sehr profitieren können. Beispiel Tagespflege: Ist die Familie mit der Pflege eines Patienten überfordert, aber dieser noch nicht so bedürftig, dass er in ein Altersheim umziehen will? Dann ist es möglich, den Bedürftigen tagsüber in einer stationären Einrichtung unterzubringen und abends wieder in den Kreis der Familie aufzunehmen. Gerade für Familien, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, eine sehr gute Lösung! Die Krankenkasse bezuschusst die anfallenden Kosten.

Ein weiteres Beispiel ist die Kurzzeitpflege. Für maximal vier Wochen im Jahr können Pflegebedürftige vollstationär untergebracht werden, die Kasse bezuschusst das mit bis zu 3.224 Euro im Jahr. In dieser Zeit können Familien in den Urlaub fahren oder entspannen, ohne sich um die Betreuung des Pflegepatienten kümmern zu müssen. Eine willkommene Auszeit für die oft belastende Pflegetätigkeit!

Scham, Kosten und Pflichtgefühl verhindern Inanspruchnahme der Leistungen

Warum aber werden derartige Leistungen nur von jedem fünften Haushalt mit Pflegefall genutzt? Hierbei spielt Scham eine wichtige Rolle. Mehr als jeder zweite Befragte (59 Prozent) sagte aus, dass die bedürftige Person nicht von Fremden betreut werden will. Auch die verbleibenden Kosten sind mit 56,9 Prozent ein wichtiger Ausschlussgrund. Schließlich bezuschusst die Krankenkasse nur diese Leistungen. Das gezahlte Geld ist aber in der Regel nicht ausreichend, um alle Aufwendungen für Kurzzeit- oder Tagespflege zu zahlen.

Um finanziell besser ausgestattet zu sein, empfiehlt sich daher der Abschluss einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung. Bei der Pflegetagegeldversicherung erhält der Versicherte täglich einen vorher vereinbarten Betrag, der ihm frei zur Verfügung steht. Die Pflegerentenversicherung hingegen ist eine Art Kombination aus Sparvertrag und Versicherung. Im Pflegefall zahlt der Versicherer eine monatliche Rente, die dem Versicherten zur freien Verfügung steht. Eine Beratung kann helfen, den passenden Schutz zu finden!