Die Regionalklassen sind ein wichtiges Merkmal für die Berechnung der Kfz-Versicherung: wie hoch oder niedrig die Prämie ist, hängt auch davon ab, wo man wohnt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat am Mittwoch die Regionalklassen für 2017 bekanntgegeben. Viele Autofahrer können sich in der Kfz-Haftpflicht über eine günstigere Einstufung freuen.

Knapp 6,3 Millionen Autofahrer profitieren im neuen Jahr in der Kfz-Haftpflicht von einer besseren Regionalklasse. Das berichtet der Branchenverband GDV in einer heutigen Pressemeldung. Der Wermutstropfen: weitere 4,8 Millionen Versicherte müssen eine schlechtere Einstufung akzeptieren. Für die Mehrheit der Autofahrer, nämlich 28,5 Millionen, ändert sich hingegen nichts.

Regionalklasse: Wichtiges Merkmal zur Berechnung der Kfz-Versicherungsprämie

Die Regionalklasse ist ein Risikomerkmal für die Berechnung der jeweiligen Kfz-Versicherungsprämie, sowohl in der Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung. Der Versicherungsverband gibt sie einmal im Jahr heraus, aufgeteilt in die 415 verschiedenen Zulassungsbezirke der Bundesrepublik. Eine niedrige Klasse bedeutet hierbei, dass in diesem Bezirk wenige Schäden zu beklagen sind. Entscheidend ist, in welcher Region der jeweilige Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat und nicht, wo ein Unfall passiert ist. Niedrige Einstufungen versprechen hierbei Ersparnisse bei den Versicherungsbeiträgen.

Besonders niedrige Einstufungen ergeben sich für Autofahrer in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. In der Regel sind die Schadensfälle auf dem Land eher gering. Anders in den Großstädten: hier sind oft hohe Regionalklassen zu beklagen. Die schlechteste Schadensbilanz ergibt sich für Offenbach am Main.

Kaskoversicherung: Regionalklassen bleiben stabil

Für die Kaskoversicherungen werden eigene Regionalklassen berechnet. Hier ändert sich durch die aktuelle Regionalstatistik wenig: Von den über 33 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherten rutschen knapp zwei Millionen in niedrigere, knapp 2,4 Millionen in höhere Regionalklassen; für die anderen Versicherten bleibt alles beim Alten. Berücksichtigung in der Regionalklassenstatistik für Kaskoversicherungen findet die Häufigkeit von Diebstählen, Sturm- und Hagelschäden sowie die Anzahl der Wildunfälle.

Die beste Schadenbilanz in der Vollkaskoversicherung erzielt die Wesermarsch in Niedersachsen, in der Teilkaskoversicherung der bayerische Zulassungsbezirk Bamberg. Die schlechteste Schadenbilanz in der Voll- und Teilkaskoversicherung weist wie im Vorjahr der Landkreis Ostallgäu in Bayern auf.

Ob eine bessere Schadenklasse tatsächlich zu einer günstigeren Prämie führt, ist aber nicht gesagt. Zum einen fließen andere Werte in die Prämienberechnung ein: etwa die Unfallhäufigkeit des Autotyps, das Alter des Fahrers, die Zahl der berechtigten Fahrer etc. Zum anderen sind die Regionalklassen für die Versicherer unverbindlich: sie können an Kunden weitergegeben werden, müssen aber nicht. Viele Gesellschaften orientieren sich jedoch daran.

Der Gesetzgeber hat Ersatzleistungen für Brillen aus dem Angebot der gesetzlichen Krankenkassen weitestgehend herausgenommen. Das finden die Bundesbürger überhaupt nicht in Ordnung, wie eine aktuelle Umfrage zeigt. Zusätzlich schützen kann man sich mit einer privaten Zusatzversicherung.

Das Magazin „Apotheken Umschau“ hat jüngst eine Umfrage durchführen lassen, ob die Bundesbürger die Meinung vertreten, dass Brillen und Gläser Leistung der gesetzlichen Krankenkassen sein sollten. Die Antwort fiel mehr als deutlich aus. Stolze 86,1 Prozent der Befragten gaben zu Protokoll, sie fänden es „absolut nicht fair“, dass sich die Kassen aus der Beteiligung für Brillen zurückgezogen haben. Schließlich sei Kurzsichtigkeit eine „augenscheinliche Beeinträchtigung“ der Gesundheit.

Hohe Kosten: Viele tragen ihre Brille, so lange es geht

Die hohen Kosten wirken sich auch auf die Bereitschaft der Bundesbürger aus, Sehhilfen anzupassen. Schließlich verschlingt eine neue Gleitsichtbrille schnell mal 1.000 Euro. Und so sagten 17,5 Prozent der Befragten, sie hätten sich aus Kostengründen schon lange keine neue Brille mehr gekauft. Und drei Viertel aller Brillenträger nutzen ihr Modell, so lange es eben geht, selbst wenn das Modell schon kleine Fehler zeigt. Übrigens auch dann, wenn die Brillenstärke eigentlich angepasst werden müsste, weil die Sehkraft weiter nachgelassen hat. Hier zeigt sich: viele Bürger verzichten auf gutes Sehen, weil Brillen schlicht und einfach teuer sind. Befragt wurden für die repräsentative Umfrage über 2.000 Personen.

Doch zum jetzigen Zeitpunkt ist es unwahrscheinlich, dass die Kassen Leistungen für Brillen wieder stärker integrieren. Aufgrund der steigenden Kosten ist eher damit zu rechen, dass weitere Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgestrichen werden – auch, wenn viele Bürger dies unfair finden.

Breites Angebot an Krankenzusatzversicherungen

Zusätzlich vorsorgen können gesetzlich Versicherte durch den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung, die auch für Brillenersatzleistungen angeboten wird. Teilweise beinhalten diese Tarife auch weitere Leistungen zur Verbesserung der Sehschärfe – etwa Laserbehandlungen zur Korrektur eines Sehfehlers.

In der Regel leisten diese Versicherungen bis zu einer bestimmten Höchstsumme bzw. einem Prozentsatz der Behandlungskosten. Hierbei ist ein Vergleich des Tarifwerkes unbedingt zu empfehlen, ebenso ein Blick auf die Ausschlussklauseln.

Natürlich werden Krankenzusatzversicherungen nicht nur für Brillenleistungen angeboten. Äußerst beliebt sind zum Beispiel auch Zusatzversicherungen für Zahnersatz oder Heilpraktiker-Leistungen. Und wer sich mehr Komfort bei der Krankenhausbehandlung wünscht, etwa ein Ein- oder Zweibettzimmer, kann mit einer Krankenhauszusatzversicherung für mehr Behandlungskomfort sorgen. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen: etwa wenn der Versicherungsnehmer jemand die Vorfahrt nimmt und so ein hoher Sachschaden am anderen Auto entsteht. So weit, so bekannt. Aber muss der Kfz-Versicherer auch zahlen, wenn andere Insassen des PKW einen Schaden anrichten? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Landgericht Saarbrücken beschäftigen.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Bruder des Versicherungsnehmers beim Öffnen der Beifahrertüre ein anderes Fahrzeug beschädigt und Kratzer im Lack hinterlassen. Natürlich bestand der Besitzer des so verunstalteten Fahrzeugs darauf, dass er seinen Schaden in Höhe von 820 Euro ersetzt bekommt. Der Haftpflichtversicherer aber wollte nicht zahlen: mit der Begründung, er müsse für Schäden, die Beifahrer verursachen, nicht einspringen.

Diese Begründung der Versicherungsgesellschaft aber fanden die Richter des Landgerichtes wenig plausibel. Die Kfz-Haftpflicht decke den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden gegenüber Dritten ab, so führten die Richter aus. Hierin sei auch der Betrieb des Autos eingeschlossen, der sehr wohl das Öffnen der Fahrertüre beinhalte. Auch für die Schäden durch Insassen müsse folglich der Kfz-Versicherer zahlen (Az. 13 S 115/17).

Was aber, wenn der Fahrer einem Insassen seines Fahrzeuges schadet, etwa der Beifahrer bei einem selbstverschuldeten Unfall verletzt wird? Auch in diesem Fall kommt in die Kfz-Haftpflicht in der Regel für den entstandenen Schaden auf. Eine extra Insassenversicherung ist folglich auch nur in Ausnahmefällen empfehlenswert – zum Beispiel, wenn man oft Personen mitnimmt und befürchtet, dass die vereinbarte Versicherungssumme aus dem Kfz-Haftpflichtvertrag zur Deckung aller Schäden nicht ausreicht. Ein Beratungsgespräch hilft, alle Eventualitäten zu klären!

Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer haben im vergangenen Jahr 220 Millionen Euro für Blitz- und Überspannungsschäden gezahlt. Das teilt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung mit. Positiv: die Zahl der Schadensmeldungen war im Vorjahr rückläufig: sie sank um 70.000 auf 340.000 Meldungen.

Die Bundesbürger haben immer teurere Elektrogeräte in ihrem Haushalt. Sei es ein Kühlschrank, Laptop, Beamer oder Thermomix: Laut einer Studie geben rund 25 Prozent der Bundesbürger bis zu 1.500 Euro für neues Elektro-Inventar aus, und das pro Jahr! Umso ärgerlicher ist es, wenn die teuren Helferlein bei einem Gewitter zu Schaden kommen. Doch mit der richtigen Versicherung kann man die finanziellen Folgen eines solchen Verlustes absichern.

Wie der Branchenverband GDV berichtet, gaben die Versicherer im Jahr 2015 rund 220 Millionen Euro für Blitz- und Überspannungsschäden aus. Das ist insgesamt ein positiver Trend, denn ein Jahr zuvor waren die Aufwendungen mit 340 Millionen Euro noch deutlich höher. Es sind schlicht weniger Blitze eingeschlagen. Der steigende Wert des Hausrates zeigt sich aber an den anwachsenden Kosten pro Schadensfall. Im Schnitt kostete ein einzelner Schaden nämlich 660 Euro – und damit 10 Euro mehr als noch 2014.

Wichtige Klausel: Überspannungsschäden abgesichert?

Computer, Fernseher und andere technische Geräte können Verbraucher in der Regel mit einer Hausratversicherung gegen Blitzschäden absichern. Hierbei lohnt ein Blick ins Kleingedruckte. Nur wenn laut Vertrag explizit „Entspannungsschäden“ versichert sind, zahlt die Versicherung auch dann, wenn der Blitz nicht direkt ins Endgerät einschlägt. Sondern sich die Energie des Blitzes über Strom- und Telefonleitungen ausbreitet und einen Defekt verursacht. Überspannungsschäden sind mit Abstand die häufigste Ursache für kaputte Geräte bei Gewitter! Also sollte die Klausel fester Bestandteil der Hausratversicherung sein.

Treten hingegen Blitzschäden nicht am Hausrat auf, sondern an der eigenen Wohnung oder dem Haus, dann springt die Wohngebäudeversicherung ein. Sie ist folglich für Immobilienbesitzer zu empfehlen. Dies können Brand- oder Überspannungsschäden durch Blitze sein, aber auch Schäden durch Stürme oder Hagelschlag.

Am besten ist es natürlich, erst gar keinen Schaden entstehen zu lassen. Denken sich auch die Versicherer und schreiben den Hausbesitzern vor, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. So ersetzt eine Versicherung in der Regel nur dann den Schaden, wenn zum Zeitpunkt des Einschlages auch ein Blitzableiter am Haus angebracht war. Dieser muss auch voll funktionsfähig sein, folglich regelmäßig gewartet werden.

Berlin ist die bundesweite Hauptstadt der Autodiebe. Das zeigt die Auswertung eines Webportals anhand der Kriminalitätsstatistik. Grundsätzlich gibt es ein starkes Gefälle zwischen Ost- und Süddeutschland: Während der Süden vergleichsweise sicher ist, müssen die Bürger im Osten weit häufiger den Verlust ihres Fahrzeuges beklagen. Insgesamt kamen im Vorjahr 36.476 Autos abhanden.

In welchen Städten werden bundesweit die meisten Autos geklaut? Das wollte ein Webanbieter wissen und nahm sich die polizeiliche Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2015 zur Hand. Das Ergebnis: die Hauptstadt Berlin liegt bei geklauten Fahrzeugen mit Abstand an der Spitze. Hier kamen im letzten Jahr 528 PKW je 100.000 zugelassener Fahrzeuge abhanden. Daraus leitet sich ein 497prozentiger „Vorsprung“ gegenüber dem Durchschnitt aller Städte in der Bundesrepublik ab (88,3 Fälle auf 100.000 zugelassene PKW).

Ost-Süd-Gefälle bei Autodiebstählen

Doch auch andere ostdeutsche Städte liegen bei Auto-Diebstählen weit vorne. Auf dem zweiten Rang: Frankfurt an der Oder mit 420 geklauten Fahrzeugen je 100.000 Zulassungen. Den dritten Platz belegt Potsdam mit 330 Diebstählen vor Magdeburg (292). Erst auf dem fünften Rang gesellt sich eine Metropole aus den alten Bundesländern hinzu: Hamburg mit 282 Diebstählen je 100.000 Autozulassungen.

Weit besser sieht es hingegen in Süddeutschland aus. Speziell in Bayern und Württemberg sind weit weniger Langfinger aktiv als im Osten. So ist Passau auch die Stadt, wo nur 14 Diebstähle auf 100.000 Zulassungen zu beklagen sind. Sehr niedrig ist das Diebstahlrisiko auch im bayrischen Kempten (16 Fahrzeuge je 100.000 Zulassungen), Memmingen (19 Diebstähle), Ansbach (20) und Pforzheim in Baden-Württemberg (21 Fälle).

Pro Tag werden beinahe 100 Autos gestohlen

Insgesamt wurden im Jahr 2015 den Bundesbürgern 36.476 Fahrzeuge entwendet, so berichtet die Polizei. Und das ist keine kleine Zahl. Jeden Tag werden in Deutschland beinahe 100 Autos gestohlen! Wer für diesen Fall vorbeugen will, muss eine Kaskoversicherung abschließen, eine Kfz-Haftpflicht allein reicht nicht aus. Allerdings ist eine Teilkaskoversicherung bereits ausreichend, um das Diebstahl-Risiko abzusichern.

Wenn das Auto gestohlen wurde, ist die Versicherung schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen. Sie verlangt dann in der Regel weitere Nachweise, um den Schaden regulieren zu können: eine Bestätigung der Stilllegung, die Zulassungsbescheinigung und sogar den Autoschlüssel. Auch eine Polizeianzeige ist unbedingte Pflicht, wenn die Versicherung das Auto ersetzen soll, die Strafanzeige muss entsprechend protokolliert werden.

Der Assekuradeur wird in der Regel den Zeitwert des Autos erstatten: also was es kostet, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, abhängig von den marktüblichen Preisen für das Modell. Es gibt aber in vielen Verträgen eine Neuwertentschädigungs-Klausel. Wer soeben einen brandneuen PKW gekauft hat, kann damit die Frist verlängern, in der eine Versicherung tatsächlich den Anschaffungspreis des Neuwagens erstattet.

Viele Vereine haben eine Vereinshaftpflichtversicherung für ihre Organe abgeschlossen. Doch darüber hinaus lohnt es sich, auch über eine Vermögensschaden- und D&O-Haftpflicht nachzudenken oder über ein entsprechendes Kombi-Produkt, das alle drei Sparten miteinander verbindet. Denn die Vereinshaftpflicht hat Lücken, die für die Betroffenen teuer werden können.

Vereine sind aus dem Leben vieler Bundesbürger nicht mehr wegzudenken. Sei es der Sportverein, Kulturverein oder ein Verein zu karitativen Zwecken: sie sind ein wichtiger Bestandteil des gesellschaftlichen Miteinanders. Sie bringen Menschen zusammen und ermöglichen einen Austausch zwischen Gleichgesinnten. Nicht umsonst ist das Substantiv aus dem Verb „vereinen“ hervorgegangen, was bekanntlich ein Synonym für „zusammenbringen“ ist.

Dass viele Vereine eine Vereinshaftpflicht für ihre Mitglieder abschließen, ist mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Schließlich muss jede für einen Verein tätige Person, ob ehrenamtlich oder fest angestellt, Schäden ersetzen, die sie Dritten zufügt (§ 823 BGB). Darüber hinaus empfiehlt es sich, über zwei weitere Arten von Haftpflicht-Policen nachzudenken, die ebenfalls hohe Schadenforderungen abwenden können: sowohl für den Verein als auch die betroffene Privatperson.

Vermögensschaden- und D&O-Haftpflichtversicherung

Eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung empfiehlt sich deshalb, weil eine „reine“ Vereinshaftpflicht oft keine Vermögensschäden absichert, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Sondern nur Personen- oder Sachschäden. Aber auch Vermögensschäden können einen Verein an den Rand des Ruins bringen. Hierfür zwei Beispiele: eine Mitarbeiterin gerät privat in die Schuldenfalle und veruntreut Vermögen des Vereins. Oder ein Mitglied vergisst, Fördermittel rechtzeitig zu beantragen, so dass bestimmte Projekte vor dem Aus stehen. In beiden Fällen würde eine Vermögensschaden-Police, abhängig vom Vertrag, für den entstandenen Schaden aufkommen.

Allerdings sichert die Vermögensschaden-Haftpflicht nur das Vermögens des Vereins und nicht das Privatvermögen der beteiligten Personen. Hierfür ist eine eigene Versicherung notwendig: die sogenannte D&O-Haftpflichtversicherung. „D&O“ steht für „Directors and Officers“, handelt es sich doch um Verträge, die ursprünglich aus dem angloamerikanischen Raum stammen. Eine weitere geläufige Bezeichnung ist „Managerversicherung“, wobei sich auch andere Organe eines Vereins mit einer solchen Police versichern können. Hierbei gilt es zu bedenken, dass Vereinsorgane gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem vollen Privatvermögen für Schäden haften, die sie während ihrer Vereinsarbeit verursachen.

Am fehlenden Versicherungsschutz soll es jedenfalls nicht liegen, dass sich Menschen im Verein engagieren können. Auch für Vereine mit kleinem Geldbeutel gibt es den passenden Schutz. Auf dem Markt sind überdies „Kombi-Produkte“ erhältlich, die Elemente aus der Vereins-, Vermögens- und D&O-Versicherung miteinander verknüpfen und im Paket oft etwas billiger sind. Ein Beratungsgespräch klärt, welche weiteren Policen für Vereine infrage kommen!

Wer eine Lebensversicherung abschließt, sollte im Versicherungsschein vermerken, wer im Falle des Ablebens der versicherten Person die bezugsberechtigte Person ist. Sonst nämlich drohen Streitigkeiten unter Erben. Im schlimmsten Falle kann die Versicherungssumme dann erst nach langem juristischen Hickhack ausgezahlt werden – an einen Erben, der gar nicht vorgesehen war.

Das sogenannte Bezugsrecht sollte in einer Lebensversicherung genau geregelt werden. Darauf macht aktuell Versicherungsexperte Mathias Zunk vom Versicherungsdachverband GDV aufmerksam. Das Bezugsrecht bezeichnet die Person, die die Lebensversicherung bei Eintreten des Versicherungsfalles, also beispielsweise dem Ableben des Versicherten, erhalten soll. Dem Versicherten ist es möglich, das Bezugsrecht für den Fall der Fälle selbst festzulegen.

Es drohen Erbstreitigkeiten

Ist die empfangsberechtige Person nicht genau benannt, drohen speziell nach dem Ableben des Versicherungsnehmers lange Streitigkeiten unter den Erben. Wie schnell das geschehen kann, weiß Zunk aus der eigenen Erfahrung. “Es reicht schon eine ungenaue Formulierung wie zum Beispiel „die gesetzlichen Erben“ oder der Verweis auf ein Testament. Das kann dann den Versicherer dazu veranlassen, auf eine Entscheidung eines Nachlassgerichtes zu warten, ehe er die Leistung auszahlt.”

Ist nicht eindeutig geklärt, wem die Leistung aus der Lebensversicherung zusteht, wird sie Teil der Erbmasse. Und damit kann sich die Auszahlung der Versicherungssumme deutlich nach hinten verschieben. Im schlimmsten Fall erhält das Geld dann eine Person, die hierfür gar nicht vorgesehen war. Eben, weil die bezugsberechtigte Person im Versicherungsschein nicht genau benannt wurde.

Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht

Bei der Festlegung des Bezugsrechtes gibt es eine wichtige Unterscheidung. Es wird nämlich ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht unterschieden. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn Paare gemeinsam einen Lebensversicherungsvertrag abschließen. Kommt es später zu einer Trennung, kann das unwiderrufliche Bezugsrecht nur mit der Zustimmung beider Partner abgeändert werden, zum Beispiel wenn eine Versicherungsnehmerin ihren neuen Lebensgefährten in den Schein eintragen und ihren Ex-Mann austragen will. Stimmt der frühere Partner hingegen einer Änderung nicht zu, hat er nach wie vor Anrecht auf die Versicherungsleistung. Ein Beratungsgespräch klärt, was es darüber hinaus beim Bezugsrecht zu beachten gilt!

Patientenverfügung: in guten Tagen denkt man nicht daran. Doch das Blatt kann sich schnell wenden. Ein drastischer Unfall, eine plötzliche schlimme Krankheit oder ein anderes Unglück können das Leben von heute auf Morgen verändern… Und mit einem Mal ist der geliebte Partner, das Kind oder ein Elternteil zum Patienten geworden, der es nicht vermag, selbst zu entscheiden. Diese Aufgabe der Entscheidung muss dann von den Angehörigen übernommen werden. Das ist sehr schwer, denn nun ist es an ihnen, die Festlegungen zu treffen, die von der Person die es betrifft, nicht getroffen wurde.

Nun fragen sich die Angehörigen: Hätte sich der ihnen nahestehende Mensch ein kurzes Leiden gewünscht – ohne lebensverlängerten Maßnahmen? Welche medizinische Behandlung hätte sie sich gewünscht und wie hätte sie sich entschieden? Ist man herzlos, wenn man sich entscheidet, die Behandlung jetzt zu beenden oder gehört es sich, weiter zu machen, solange das geht?

Das sind nur einige der extrem belastenden Fragen, die sich vor den Angehörigen auftürmen, wenn sie sich nicht auf eine solide Patientenverfügung stützen können. Darum formuliert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Patientenverfügungen mit einem aktuellen Urteil noch konkreter (Az. XII ZB 61/16).

Bei einer Patientenverfügung müssen Menschen darüber nachdenken, wie lange und in welcher Weise sie am Ende ihres Lebens behandelt zu werden wünschen. Nachdem sie diese Fragen für sich geklärt haben, tragen sie das Ergebnis dann in ihre Verfügung ein. Dabei genügt es jedoch nicht, nur zu fixieren, dass man keine „lebensverlängernden Maßnahmen“ möchte. Denn das ist nicht präzise genug, weil im Zweifelsfall niemand etwas damit anfangen kann.

Patientenverfügung ohne Interpretationsspielraum

Der BGH entschied darum, dass die getroffenen Festlegungen in der Patientenverfügung erst dann bindende Kraft gewinnen, wenn sie konkret einzelne ärztliche Maßnahmen benennen, Krankheiten klar bezeichnen und wenn auch bei Behandlungssituationen keine Interpretationsspielräume offen gelassen werden. Das sind die neuen Bedingungen, die die Richter in Karlsruhe am BGH formuliert haben.

Zu der Neujustierung der Anforderungen an die Patientenverfügung kam es wegen einer ungenauen Patientenverfügung, die im Streit von drei Schwestern mündete. Die Mutter der drei Schwestern, die Jahrgang 1941 war, konnte infolge eines Hirnschlags nicht mehr sprechen und sich selbstständig ernähren, das geschah nun über eine Magensonde.

Die Geschwister gerieten aneinander, weil sie sich uneinig waren darüber, wie sie nun weiter mit der pflegebedürftigen Mutter verfahren sollten. Galt ihr Leben unter diesen Umständen nun weniger? Hätte die Mutter selbst gewollt, dass man ihrem Leben trotz aller neuen und niederschmetternden Lebensumstände eine medizinische Verlängerung ermöglicht hätte? Drei Menschen, drei Meinungen. Und keine einzige klare Ansage in der Patientenverfügung der Mutter.

Lebensverlängernde Maßnahme – was zählt dazu?

Die Mutter hatte sogar gleich zwei Verfügungen aufgesetzt. In beiden hatte sie entschieden, dass sie im Falle eines schweren Gehirnschadens ohne “lebensverlängernde Maßnahmen” verfahren wolle. In der Verfügung erteilte sie außerdem einer ihrer Töchter die Vollmacht, ihre Wünsche, die sie in der Vollmacht fixiert hatte, durchzusetzen.

Eine Vollmacht greift, solange alles „nach Plan“ verläuft. Aber eine Vollmacht wird aufgehoben oder beschränkt, wenn sich abzeichnet, dass die mit der Vollmacht betraute Person dem Willen des Patienten nicht entspricht.

So meinte die Tochter mit der Vollmacht nun, dass die Aufhebung der künstlichen Ernährung dem Wunsch der Mutter zuwider liefe. Das sahen die anderen beiden Schwestern jedoch nicht so. Doch gerade an diesem Punkt wäre eine präzise Aussage der Mutter überaus dienlich gewesen. So sahen es auch die BGH-Richter, indem sie die Verfügungen als nicht konkret genug bewerteten. Schließlich könne man daraus keinen Sterbewunsch ableiten.

Nicht konkret heißt, es fehlen Verweise auf bestimmte Maßnahmen oder auf konkrete Krankheiten – dann wüsste man, ob die künstliche Ernährung vom Patienten als lebensverlängernde oder als lebenserhaltende Maßnahme eingestuft worden wäre und ob er beides gewünscht oder abgelehnt hätte.

Gericht prüft die möglichen Wünsche

Im beschriebenen Fall war ja nun aufgrund der unzureichenden Patientenverfügung nicht klar, ob die Mutter die Fortführung oder den Abbruch der künstlichen Ernährung gewünscht hätte. Diese Unklarheit gedieh soweit, dass gegenwärtig das Landgericht im baden-württembergischen Mosbach eine Prüfung anstellt, die versucht, Bemerkungen der Patienten in der Vergangenheit aufzuspüren, welche einen Hinweis liefern könnten auf den Wunsch der Mutter in der aktuellen Situation.

Es ist ein außergewöhnliches Beispiel, welches aber verdeutlicht zeigt, dass die bisherige Form der Patientenverfügung noch nicht die erforderliche, umfassende und unmissverständliche Klarheit an den Tag legt in der Frage, wie mit einem Patienten nach dem Verlust seiner eigenen Entscheidungsfähigkeit zu verfahren sei.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat das BGH-Begehren zum Anlass genommen, an Millionen Deutsche zu appellieren, damit diese ihre Verfügungen noch einmal mit präzisem Blick prüfen. “30 Prozent der Deutschen haben bislang eine Patientenverfügung abgefasst”, erklärte der Vorstand der Stiftung Eugen Brysch.

So sind viele, die eine Verfügung aufgesetzt haben, so Brysch, unsicher, ob denn ihre Dokumente in der konkreten Praxis überhaupt etwas taugen. Denn viele wissen nicht genau, ob ihre Patientenverfügungen die Entscheidungsprozesse ihrer Angehörigen tatsächlich vereinfachen und entlasten können. Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs sei aber nun “für Klarheit gesorgt”, so Brysch.

Wer eine private Krankenversicherung abschließen will, kann das seit einigen Jahren auch bei einem ausländischen Anbieter tun, in Fachkreisen EWR-Dienstleister genannt. Diese werden seit einiger Zeit sehr intensiv im Internet beworben. Aber Vorsicht: die Tarife haben oft Leistungslücken, die daran zweifeln lassen, ob es sich überhaupt um einen vollwertigen Krankenversicherungs-Schutz handelt.

Auf der Suche nach einer privaten Krankenversicherung haben die Bundesbürger seit mehreren Jahren auch die Möglichkeit, sich bei einem sogenannten EWR-Dienstleister zu versichern. Damit sind ausländische Krankenversicherer gemeint, die ihren Sitz entweder in einem EU-Land oder dem europäischen Wirtschaftsraum haben. „EWR“ ist hierbei die Abkürzung für „Europäischer Wirtschaftsraum“. Immer öfter findet man entsprechende Angebote im Internet, oft mit dem Versprechen auf niedrige Beiträge.

Oft keine vollwertige Krankenvollversicherung

Wer den Wechsel zu einem solchen Anbieter in Betracht zieht, sollte jedoch vorsichtig sein. Denn in der Regel bieten EWR-Dienstleister keinen vollwertigen Krankenversicherungs-Schutz im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes an (§ 193 Abs. 3). Laut dem Gesetz ist jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet sich krankenversichern zu lassen – und zwar derart, dass ein Mindestschutz für Behandlungen besteht.

Ob die ausländischen Krankenversicherer diese Anforderungen erfüllen können, ist zumindest umstritten. Oft sind bestimmte ambulante und stationäre Heilbehandlungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder die Leistung hierfür auf eine vergleichsweise geringe Höchstbeträge pro Jahr begrenzt. Und zwar derart, dass Versicherte im Leistungsfall auf Krankheitskosten sitzen bleiben.

Ein weiteres Problem: Auch Altersrückstellungen sehen EWR-Tarife in der Regel nicht vor. Diese Rücklagen werden normalerweise in der privaten Krankenversicherung angespart, um den Kunden vor allzu hohen Teuerungen im Alter zu schützen. Denn rein statistisch erzeugen Senioren auch höhere Gesundheitskosten. Der Gesetzgeber schreibt die Bildung solcher Beitragspuffer explizit vor, damit die Versicherten nicht finanziell überlastet werden.

Problem Numero Drei betrifft die Situation, dass Kunden in Zahlungsverzug geraten. Ein deutscher Krankenversicherer dürfte der betroffenen Person nicht einfach kündigen, sondern muss nach einer Frist den Wechsel in den sogenannten Notlagentarif ermöglichen. In diesem Tarif ist zumindest die Akut- und Schmerzversorgung sowie die Behandlung chronischer Krankheiten gesichert – auch wenn der Versicherte mit Beiträgen im Rückstand ist. EWR-Dienstleister aber formulieren in ihren Vertragsbedingungen oft Klauseln, wonach sie Verbraucher bei Zahlungsverzug vor die Tür setzen können.

Teils Aggressive Werbung mit EWR-Tarifen

In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass speziell einige Online-Vermittler recht offensiv mit EWR-Tarifen werben: zum Beispiel um Kunden, die aktuell keinen Versicherungsschutz genießen. Als Lockmittel dienen oft die günstigen Prämien. Hier profitieren die Anbieter davon, dass sie eben keinen Altersrückstellungen bilden müssen. Verbraucherorganisationen wie der Bund der Versicherten (BdV) gehen gegen diese Werbung mitunter juristisch vor und verlangen eine Unterlassungserklärung, wenn nicht klar ersichtlich ist, dass die Tarife keinen Kranken-Vollschutz bieten. Auch die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat im Juli 2015 vor Leistungslücken bei diesen Angeboten gewarnt.

Eine private Krankenversicherung sollten Interessierte hingegen nur nach intensiver Beschäftigung und vorheriger Information abschließen. Schließlich soll der Schutz im Idealfall ein ganzes Leben lang eine gute Gesundheitsversorgung bereithalten, die vielleicht sogar über das Leistungsniveau einer Krankenkasse deutlich hinausgeht. Hier gilt es nicht nur, auf die Höhe der Prämie zu achten. Auch der Leistungskatalog eines Versicherers ist wichtig! Ein Versicherungsfachmann und auch der Hausarzt können dabei behilflich sein, einen guten und passenden Tarif zu finden.

Fast jeder Deutsche nutzt EC-Karten im Alltag. Doch regelmäßig werden Geldkarten im Automaten gelassen oder die Geldbörse samt Inhalt wird gestohlen. Gerät die EC-Karte in falsche Hände kann es schnell teuer werden. Allein im vergangen Jahr sind in Deutschland über 16.000 Menschen in Folge verlorener oder geraubter Karten um einen Teil ihres Vermögens gebracht worden. Doch die Sperrung der Karte bei der Bank allein reicht nicht aus, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Nach dem Verlust der EC-Karte rufen Verbraucher in der Regel schnell bei der Hotline der Bank an und veranlassen die Sperrung. Zeit, sich danach entspannt zurück zu lehnen, ist aber leider trotzdem nicht. Denn eine gesperrte Karte kann bei geschickter Nutzung trotzdem noch einiges an Schaden anrichten.

Wenn man die Karte verloren hat oder sie gestohlen wurde, sollte man auch die Polizei davon wissen lassen. Im vergangen Jahr sind in Deutschland 16.434 Menschen in Folge verlorener und geraubter Karten um einen Teil ihres Vermögens gebracht worden. Denn auch wenn die Karte gesperrt wird, lässt sich noch ganz leicht damit bezahlen.

Schließlich funktioniert das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) mit Unterschrift immer noch. Zwar sind Verkäufer dazu angehalten die Unterschrift und den Ausweis zu kontrollieren. Doch die Realität an der Kasse sieht oft anders aus.

EC-Karte sperren schützt vor Geldeinbußen nicht

Es reicht also nicht, nur die Karte zu sperren. Denn damit verhindert man nur die Nutzung der Karte zur Zahlung in Kombination mit der PIN. Darum sollten Verbraucher auch die sogenannte „Kuno-Sperrung“ nutzen. Kuno steht für „Kriminalitätsbekämpfung im unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen“. Einhergehend damit vermerkt die Polizei die Sperrung der EC-Karte in der zentralen Meldestelle des Handels. Und erst nach dieser Meldung werden Betrüger durch einen entsprechenden blinkenden Hinweis an der Kasse enttarnt.

Für die Kuno-Meldung bei der Polizei benötigen die Inhaber ihre Kartenfolgenummer. Diese kann bei der Bank erfragt werden. Wird die Kartenfolgenummer nicht angegeben, dann endet die Sperrung der Karten schon nach zehn Tagen.