Bis zum 31. Mai muss in der Regel die Steuererklärung abgegeben werden, sofern der Steuerpflichtige kein Lohnsteuerbüro hinzuzieht. Wer diese Frist verpasst hat, muss aber nicht in Panik verfallen. In der Regel zeigt sich das Finanzamt nachsichtig, wenn man um eine Fristverlängerung bittet.

31. Mai – das ist ein Reizdatum für all jene, die ihre Steuererklärung noch selbst machen. Denn dann muss die Erklärung vom Vorjahr das Finanzamt erreicht haben, sei es auf schriftlichem oder digitalem Wege. Wer ganz darauf verzichtet, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Abhängig davon, wie lange der Steuerpflichtige bummelt, darf der Fiskus bis zu 10 Prozent des festgesetzten Steuerbetrages und maximal 25.000 Euro als Verspätungszuschlag berechnen.

Aber keine Panik: Den Bummelanten bietet sich eine Hintertür, wenn sie Ärger mit dem Finanzamt vermeiden wollen. Sie können nämlich schriftlich eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Hierfür reicht bereits ein formloser Antrag aus, etwa per Mail oder Postkarte. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Verspätung begründet wird. Und da hilft bereits etwas Phantasie. Akzeptierte Gründe sind zum Beispiel fehlende Unterlagen, ein längerer Auslandsaufenthalt, Krankheit, ein Umzug oder arbeitsbedingte Verzögerungen.

Zwar sind die Finanzbeamten keineswegs verpflichtet, einem Verlängerungs-Gesuch stattzugeben. Doch in der Regel zeigen sie sich äußerst kulant, wie etwa auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe berichtet. Denn natürlich wissen auch die Sachbearbeiter, dass so eine Steuererklärung viele Tücken hat und so manche Stolperfalle bereithält. Üblich sind Fristverlängerungen bis zum 30. September. In den Antrag sollte der Steuerpflichtige hineinschreiben, bis zu welchem Zeitraum er gedenkt die Erklärung nachzureichen.

Weit bequemer haben es all jene, die mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerbüro zusammenarbeiten. Sie können sich bis zum Ende des Jahres Zeit lassen. Und weil sich auch diese Frist mit der passenden Begründung verlängern lässt, kann sie sogar bis zum 28. Februar des Folgejahres ausgedehnt werden. Allerdings muss das Finanzamt informiert werden, dass man entsprechende Hilfe in Anspruch nimmt.

Dass sich eine Steuererklärung auch für jene auszahlen kann, die nicht zur Meldung an den Fiskus verpflichtet sind, zeigen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Von den 13,1 Millionen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2012 eine Steuererklärung an das zuständige Finanzamt einreichten, erhielten mehr als 11 Millionen eine Steuer-Rückerstattung in Höhe von durchschnittlich 901 Euro. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, kann sich sogar bis zu vier Jahre nach Ablauf des veranschlagten Zeitraums Zeit lassen.

Vorsicht: Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes müssen auch Rentner Steuern auf ihre Altersbezüge zahlen. Wie für Selbständige gilt hier der Steuerfreibetrag von 8.652 Euro bzw. 17.304 Euro bei verheirateten Paaren. Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Dieser Wert steigt in 2-Prozent-Schritten auf 100 Prozent im Jahr 2040 an. Der Rentenfreibetrag richtet sich nur nach dem Renteneintritt und bleibt somit auch in den Folgejahren unverändert. Weil die Regeln hierfür kompliziert sind und es zahlreiche Ausnahmen gibt, kann sich eine Beratung lohnen.

Am 1. Juni wird der Internationale Kindertag gefeiert. Das ist ein Anlass, mal auf die Absicherung von Kindern zu schauen: Zwar lohnt es sich grundsätzlich, auch für den Nachwuchs eine Unfallversicherung abzuschließen. Eine Invaliditätsversicherung kann aber die bessere Wahl sein.

Für Eltern gibt es wohl nichts Wichtigeres, als dass es den Kindern gut geht. Und doch lässt sich kaum vermeiden, dass auch Kinder einmal zu Schaden kommen. Rund 200.000 kleine Bürger unter 15 Jahren müssen pro Jahr aufgrund einer schweren Verletzung im Krankenhaus behandelt werden, so geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamtes hervor. Davon ist fast die Hälfte jünger als fünf Jahre.

Aber es gibt auch eine gute Nachricht für besorgte Eltern: Nur ein Bruchteil der Unfälle (0,67 Prozent) geht bei Minderjährigen mit einem bleibenden Schaden einher. In der Regel sind die jungen Racker also schnell wieder fit. Dennoch empfehlen Verbraucherschutz und Versicherungsexperten, das Kind mit einer private Unfallversicherung abzusichern.

Die Unfallversicherung zahlt eine Unfallrente oder eine andere Kapitalleistung, wenn das Kind nach einem Unfall dauerhafte Schäden davonträgt. Ausschlaggebend hierfür ist die vereinbarte Invalidität im Versicherungsvertrag, die oft anhand einer Gliedertaxe bemessen wird: in der Taxe wird für die Schädigung einzelner Körperteile ein bestimmter Grad an Invalidität festgeschrieben. Und nicht nur das: Gute Verträge zahlen zum Beispiel auch für Nachhilfeunterricht oder eine extra Reha-Maßnahme, wenn das Kind aufgrund des Unfalls längere Zeit in der Schule fehlt.

Kinder-Invaliditätsversicherung: Umfassender Schutz auch bei Krankheiten

Als Alternative zur Unfallversicherung kommt auch eine Invaliditätsversicherung für Kinder infrage. Und es gibt Versicherungsexperten, die diesen Schutz bevorzugt empfehlen. Der Grund: Eine Unfallversicherung zahlt in der Regel nur dann, wenn der Schaden tatsächlich aus einem Unfall resultierte. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Zwar erweitern viele Versicherer diese Unfall-Definition, so dass etwa auch Vergiftungen oder gar ein Infarkt als Unfall gelten. Dafür muss die Leistung explizit im Vertrag stehen. Dennoch: Für viele Krankheiten bietet die Unfallversicherung keinen Schutz. Sehr wohl aber eine Invaliditätsversicherung.

Deshalb kann eine Invaliditäts-Police für Kinder die bessere Alternative sein. Denn bei Kindern bis 18 Jahren sind fast immer Krankheiten und nicht Unfälle die Ursache für eine Schwerbehinderung, wie “Finanztest” anhand von Zahlen des Statistischen Bundesamtes festgestellt hat. In beiden Fällen zahlt die Invaliditätsversicherung. In der Regel leistet der Versicherer eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald die Behinderung 50 Prozent gemäß Sozialgesetzbuch IX beträgt: unabhängig von der Ursache für das Handicap.

Darüber hinaus gibt es auch andere Möglichkeiten der Invaliditätsvorsorge für Kinder. Sogenannte Schwere-Krankheiten-Versicherungen leisten etwa eine Kapitalzahlung, wenn das Kind an einer laut Vertrag definierten Krankheit erkrankt. Hier gilt es allerdings zu bedenken, dass bei vielen Krankheiten nur schwere Fälle bzw. gar das Endstadium abgesichert sind. Darüber hinaus können auch Schüler schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, um sich gegen den späteren Ausfall der Arbeitskraft abzusichern. Weitere Details klärt ein Beratungsgespräch!

Wenn der Versicherungsombudsmann, eine Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft unter Leitung von Günter Hirsch, einen Beschwerderekord verzeichnet, klingt das zunächst nach einer negativen Sache. Und tatsächlich: 14.659 Beschwerden erreichten die Schlichtungsstelle im Jahr 2016 laut Jahresbericht. So viel Menschen haben sich noch nie über ihren Versicherer beschwert, seit die Einrichtung im Jahr 2001 gegründet wurde. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung um 6,2 Prozent.

Doch trotz dieses Beschwerde-Hochs gibt es auch positive Meldungen. Zum einen ist die Zahl an Beschwerden verschwindend gering, nimmt man die Gesamtheit der Versicherungen als Maßstab. Man höre und staune: 491 Millionen Policen haben die Bundesbürger abgeschlossen, berichtet der Branchenverband GDV. Davon müssen nun die Krankenversicherungs-Verträge abgezogen werden, für die es eine eigene Beschwerdestelle gibt. Die Beschwerdequote im Jahr 2016 betrug demnach magere 0,03 Prozent.

Schlichtungsstelle ist bei Verbrauchern zunehmend etabliert

Auch ist die steigende Zahl der Beschwerden ein deutliches Indiz dafür, dass die Schlichtungsstelle zunehmend von Verbrauchern anerkannt wird. Das zeigt eine andere Zahl: Seit Jahren sinkt die Zahl der Beschwerden, die Kunden bei der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin einreichen. Denn auch dies ist eine potentielle Anlaufstelle, wenn Kunden mit ihrer Versicherung unzufrieden sind. Die steigende Akzeptanz hat auch damit zu tun, dass Verbraucherschützer und Medien den Ombudsmann in den letzten Monaten mehrfach gelobt haben.

Denn der Ombudsmann hat viele Vorteile für Versicherungskunden. Er kann schnell und unbürokratisch prüfen, ob eine Beschwerde berechtigt ist. Die Verfahrensdauer wurde 2016 noch einmal reduziert: 2,8 Monate dauert ein Schlichtungsverfahren im Schnitt, im Vorjahr waren es noch drei Monate. Und in 75 Prozent der Fälle konnte eine Einigung zwischen Verbraucher und Versicherer erzielt werden, hatte Günter Hirsch bereits an anderer Stelle berichtet.

Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos. Lediglich Telefongebühren müssen bezahlt werden. Und die Versicherer haben sich verpflichtet, den Schlichtungsspruch zu akzeptieren, auch wenn er freilich nicht juristisch bindend ist. Ein weiterer Vorteil: Die Ansprüche verjähren in der Zeit der Schlichtung nicht, man kann danach immer noch vor Gericht ziehen.

VW-Dieselgate erreicht Schlichtungsstelle

Dass die Zahl der Beschwerden angestiegen ist, hat übrigens auch mit der Dieselgate-Affäre zu tun. Gleich zweihundert Beschwerden bezogen sich allein auf diesen Skandal. VW hat bekanntlich seine Kunden mit einer Abschalteeinrichtung getäuscht, die bei Diesel-Fahrzeugen geschönte Abgaswerte auswies. Nun wollten die Kunden Schadensersatz einklagen. Viele Rechtsschutzversicherer lehnten dies aber wegen fehlender Erfolgsaussichten ab, weil VW eine Nachrüstung der Autos versprochen hatte. Also beschwerten sich die Kunden – und fast alle Fälle konnten mit einem Vergleich oder einer Empfehlung abgeschlossen werden, so Günter Hirsch.

Ein weiterer Aufreger waren Online-Reiseversicherungen. Wenn Verbraucher über ein Reiseportal ihren Urlaub buchen, erhalten sie oft noch eine Reiseversicherung vermittelt. Und das geschieht leider oft auf eher intransparente Weise. Entweder wollten die Kunden gar keine zusätzliche Versicherung abschließen, berichtet der Ombudsmann im Pressetext, oder diese hatte Fallstricke im Vertrag. So galten einige Verträge zum Beispiel nicht nur für die Reise, sondern hatten eine Laufzeit von einem Jahr, die sich zudem automatisch verlängerte – zu einer deutlich höheren Prämie. Kein Wunder, dass die Verbraucher sich beschwerten!

Doch was müssen Kunden tun, um den Ombudsmann einzuschalten? Ein Beschwerdeverfahren tritt in Kraft, sobald die Beschwerde beim Ombudsmann eingegangen ist. Sie kann per Telefon, Brief oder im Internet eingereicht werden. Nähere Informationen liefert die Webseite versicherungsombudsmann.de.

Es kann sinnvoll sein, schon für Schüler eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abzuschließen. Dabei sollten aber wichtige Stolperfallen in den Verträgen beachtet werden. Grundsätzlich empfiehlt sich, bei den komplexen BU-Verträgen eine Beratung einzuholen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler? Das klingt zunächst absurd, haben doch Schüler noch keinen Beruf im eigentlichen Sinne. Und dennoch kann sich ein entsprechender Vertrag lohnen. Nicht nur zahlt der Versicherer eine monatliche Rente, wenn das Kind nicht mehr zur Schule gehen kann und folglich – sehr wahrscheinlich – auch keinen einträglichen Beruf ergreift. Es gibt noch einen weiteren Vorteil.

Eine BU-Police sollte nämlich in jungen Jahren abgeschlossen werden. Weshalb das so ist? Ganz einfach: Vorerkrankungen verteuern den Schutz enorm oder führen dazu, dass überhaupt kein Vertrag abgeschlossen werden kann. Denn der Versicherer fragt im Antrag zu einer BU einen umfangreichen Katalog an Gesundheitsfragen ab, die ehrlich beantwortet werden müssen. Sonst kann der Versicherer wegen einer “Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht” zurücktreten.

Und genau das ist der Clou bei einer Schüler-BU: Viele Versicherer gestatten es, dass der Schutz später aufrecht erhalten wird, wenn der Teen oder Twen ein Ausbildung ergreift, studiert oder ins Berufsleben startet. In der Regel zu den gleichen Bezügen und ohne neuerliche Gesundheitsprüfung. Auch deshalb lohnt es, früh vorzusorgen!

Echte BU – oder nur ein eingeschränkter Schutz?

Beim Abschluss des Vertrages sollten einige Punkte unbedingt beachtet werden. So ist es wichtig, wie der Versicherer Berufsunfähigkeit definiert bzw. ob es sich um einen “echten” BU-Schutz handelt. Manche Anbieter sehen die Tätigkeit als Schüler nicht als vollwertigen Beruf an und erbringen später nur eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit. Hierfür sind die Regeln deutlich strenger: Erwerbsunfähigkeit liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn der Versicherte wegen einer schweren oder chronischen Krankheit, aber auch beispielsweise in Folge eines Unfalls gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann.

Auch sollte im Vertragswerk geprüft werden, ob die Berufsunfähigkeit bereits greift, wenn der Schüler infolge Gesundheitsstörungen oder Pflegebedürftigkeit dauerhaft außer Stande ist am Schulunterricht teilzunehmen. Manche Anbieter zahlen nur dann, wenn die Schulausbildung nicht durch spezielle Fördermaßnahmen wie Sonderschulen fortgeführt werden kann und wenn zusätzlich eine behördlich festgestellte Behinderung vorliegt. Dies erschwert es deutlich, eine Rente ausgezahlt zu bekommen.

Stolperfalle Numero Drei: Es sollte dem Schüler möglich sein, den Vertrag ohne neue Gesundheitsprüfung auch dann weiterzuführen, wenn er einen Beruf ergreift. Denn genau darum geht es ja: Für das spätere Leben bereits vorzusorgen und den Vertrag ins Berufsleben mitzunehmen. Manche Versicherer verlangen hier eine neue Prüfung der Gesundheit, was der Vertrag besser ausschließen sollte. Ein Beratungsgespräch empfiehlt sich bei den komplexen Policen unbedingt!

Versicherungsexperten und auch der Verbraucherschutz raten zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung: Immerhin muss jeder vierte Berufstätige vor Erreichen des Rentenalters seinen Job aufgeben. Mehrere Studien zeigen nun, dass mehr als zwei von drei Versicherten problemlos eine Rente zugesprochen bekommen, wenn sie berufsunfähig werden.

Berufsunfähigkeits-Versicherer sind keine Neinsager! Das bestätigt auch eine aktuelle Auswertung der Zeitschrift “Finanztest”, wonach die große Mehrzahl der Verbraucher auch eine entsprechende Rente zugesprochen bekommt. Die Leistungsquote der Versicherer liegt demnach im Schnitt bei etwa 70 Prozent – höher als vermutet. Oder anders formuliert: Mehr als zwei von drei Versicherten erhalten ohne Probleme ihre Berufsunfähigkeit anerkannt, wenn sie diese ihrer Versicherung anzeigen.

Wer berufsunfähig wird, sollte sich auch die Unterstützung eines Experten holen, um der Versicherung einen Leistungsfall anzuzeigen. “Viele unterschätzen den Leistungsantrag auf Rente. Er ist ähnlich komplex wie der Abschluss einer Police”, kommentiert Versicherungsfachanwalt Peter Dörrenbächer aus St. Wedel gegenüber dem Verbrauchermagazin. Zum Beispiel müsse eine sehr differenzierte Tätigkeitsbeschreibung abgegeben werden.

Zusätzlich mit einer Rechtsschutz-Police vorsorgen!

Selbst, wenn der Versicherer sich zunächst querstellt und die Leistung verweigert, müssen Verbraucher nicht verzweifeln. Denn auch der Gang vor den Kadi ist erfolgsversprechend. Jeder zweite Rechtsstreit vor Gericht fällt zugunsten des Verbrauchers aus, wenn er eine BU-Rente einklagt, so das Ergebnis einer Auswertung von 134 juristischen Streitfällen. Deshalb empfehlen Experten, zusätzlich zu einer BU-Versicherung auch eine Rechtsschutz-Police abzuschließen: Freilich bei einem anderen Versicherer.

Dennoch: Die meisten Verbraucher können auf eine schnelle Zahlung ihres BU-Versicherers hoffen. Und das zeigt sich auch an den enormen Summen, die Privatversicherer an ihre Kunden zahlen. Die Summe aller Zahlungen bezifferte sich 2015 auf 3,44 Milliarden Euro als Renten- oder Kapitalzahlung.

In welcher Stadt werden die meisten Fahrräder geklaut? Dieser Frage ging ein Online-Anbieter auf Basis der polizeilichen Kriminalstatistik nach. Es zeigte sich, dass viele Klauhochburgen in Ostdeutschland liegen. Spitzenreiter bei Fahrraddiebstählen ist aber eine westfälische Stadt.

Es ist ärgerlich: Da will man nur mal kurz in den Supermarkt flitzen oder geht ins Kino, doch wenn man wieder rauskommt, ist das Fahrrad weg. Und das, obwohl der geliebte Drahtesel doch mit einem Schloss gesichert war! Leider ist Fahrraddiebstahl in Deutschland gar nicht selten. Genau 332.486 Diebstähle wurden der Polizei im Jahr 2016 gemeldet, so geht aus der Kriminalstatistik hervor.

In Münster und Leipzig werden die meisten Räder geklaut

Das Online-Portal billiger.de hat diese Zahlen nun danach ausgewertet, in welchen Städten 2016 im Verhältnis zur Bewohnerzahl die meisten Räder geklaut wurden. Wie schon im Vorjahr war das westfälische Münster Hauptstadt der Fahrraddiebe: Je 100.000 Einwohner kamen hier 1.721 Bikes abhanden. Nicht viel besser das Ergebnis in Leipzig, wo 1.720 Räder pro 100.000 Einwohnern gestohlen wurden, in der Summe gar 9.642 Räder.

Auch die Plätze drei, vier und fünf der Klau-Zentren belegen ostdeutsche Städte. Halle an der Saale musste 1.543 Raddiebstähle pro 100.000 Einwohnern beklagen, Cottbus 1.513 und Magdeburg 1.492 Delikte. Doch auch in anderen Städten gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Im Schnitt werden in Deutschland fast 1.000 Räder pro Tag entwendet – Tendenz steigend! Der Gesamtschaden bezifferte sich im Vorjahr auf 177 Millionen Euro. Viele Räder landen auf dem Schwarzmarkt oder werden in andere Länder verkauft.

Hausratversicherung prüfen!

Wie aber sichert man sich finanziell gegen den Fahrradklau? Eine Hausratversicherung kommt in der Regel für den Schaden auf, wenn ein Rad aus der verschlossenen Wohnung oder aus Gemeinschaftsräumen geklaut wird. Nicht aber, wenn es auf der Straße verschwindet. Dafür muss häufig ein Aufpreis gezahlt werden. Wer bereits eine Hausrat-Police hat, sollte auf jeden Fall im Vertrag nachlesen, ob und in welchem Umfang Schutz besteht. Alternativ kann auch eine eigenständige Fahrradversicherung abgeschlossen werden.

Damit die Versicherung tatsächlich zahlt, sind einige Dinge zu beachten. Als selbstverständlich sollte gelten, das Rad mit einem guten Schloss zu sichern. War es nicht abgeschlossen, muss der Versicherer nicht zahlen! Viele Anbieter verlangen mittlerweile auch, dass die Rahmennummer bei der Polizei erfasst wird. Aus gutem Grund: Werden geklaute Räder wiedergefunden, können die Besitzer oft nicht mehr ausfindig gemacht werden, weil sie es eben nicht haben registrieren lassen.

Die Aufklärungsquote bei Fahrrad-Diebstählen ist leider verschwindend gering. Nur 8,8 Prozent aller Delikte konnte 2016 aufgeklärt werden: Neun von zehn Bikes bleiben verschwunden. Wenn das Rad gestohlen wurde, sollte der Diebstahl dennoch umgehend der Polizei angezeigt werden. Nur dann kann der Betroffene sicher sein, dass die Versicherung ohne Umstände zahlt.

Ganz gleich ob Bade-Urlaub, Wanderurlaub in den Bergen oder gar eine Weltreise: Wer für den Urlaub ins Ausland fährt, sollte eine Reisekrankenversicherung besitzen, sonst wird eine Krankheit schnell zur Kostenfalle. Dabei empfiehlt es sich, auch bestehende Verträge zu vergleichen: In den letzten Jahren haben viele Versicherer ihren Leistungskatalog verbessert.

Die Hauptsaison für den Urlaub startet zwar erst in ein paar Wochen. Schon jetzt empfiehlt sich aber, eine geplante Reise ins Ausland vorzubereiten und abzuklären, was dafür notwendig ist. So lässt sich der Stress minimieren und die Reise sorgloser planen.

Reisekrankenversicherung: Upgrade des Krankenkassen-Schutzes

Ein wichtiger Punkt sollte bei der Urlaubsplanung der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sein. Denn die Krankenkasse bietet nur lückenhaften Schutz im Ausland. Kosten, die die Krankenkassensätze des entsprechenden Reiselandes übersteigen, werden in der Regel nicht übernommen.

Und in Ländern, mit denen die Bundesregierung kein Sozialversicherungsabkommen vereinbart hat, müssen die Behandlungskosten im Zweifel ganz selbst getragen werden. Schon ein Unfall beim Sport kann da zur Schuldenfalle werden. Beispiel USA: Ein einziger Tag auf der Intensivstation kostet hier umgerechnet zweitausend Euro! Eine Reisekrankenversicherung ist sowohl für Singles als auch Familien abschließbar.

Bedingungen von Reisekrankenversicherungen haben sich verbessert

Doch auch, wer bereits eine Reisekrankenversicherung hat, sollte die Bedingungen checken. Was viele Versicherungsexperten wissen, hat nun auch die Stiftung Warentest in einem Produktvergleich bestätigt: Viele neue Reiseversicherungen haben einen besseren Leistungskatalog als alte Policen.

“Die Versicherer tun einiges, um ihren Kunden bessere Tarife mit umfangreichen Leistungen anbieten zu können. Fast alle Anbieter im Test verzichten mittlerweile auf eine Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Versicherungsbedingungen werden verständlicher, indem schwammige Begriffe in den Regelwerken ersetzt werden”, heißt es hierzu auf test.de. Da lohnt ein Vergleich! Wer in der Zwischenzeit eine Vorerkrankung hatte, sollte aber nicht einfach kündigen, sondern sich besser beraten lassen: Unter Umständen ist es dann schwer, einen neuen Vertrag zu finden.

Nach wie vor große Leistungsunterschiede

Eine Ursache für die besseren Bedingungswerke vieler Versicherer ist der hohe Wettbewerbsdruck in der Sparte: Die Versicherer wollen gegenüber anderen Anbietern nicht zurückstehen, wenn diese Leistungsboni bieten. Und dennoch ist bei Abschluss einer Reisekrankenversicherung nach wie vor Vorsicht geboten. Beispiel “Rücktransport aus dem Ausland”: Wer im Ambulanzjet aus Australien zurückgeflogen werden muss, sieht sich schnell mit einer Rechnung von 100.000 Euro konfrontiert. Folglich sollte der Rücktransport laut Vertrag versichert sein.

Manche Anbieter erstatten jedoch den Rücktransport aus dem Ausland nur dann, wenn er “medizinisch notwendig ist”. Also, wenn eine Behandlung im Urlaubsland nicht gewährleistet werden kann oder zu teuer wäre. Sonst muss der Erkrankte wohl oder übel in einem fremdländischen Krankenhaus genesen.

Besser ist es, wenn laut Vertragsklausel ein Rücktransport auch dann bezahlt wird, wenn er “medizinisch sinnvoll und vertretbar” ist. Hierfür sind die Voraussetzungen weniger streng. Schon wenn Sprachbarrieren einen Heilprozess behindern und sich der Patient in den eigenen vier Wänden besser fühlt, übernehmen die Versicherer in der Regel die Kosten für die Beförderung ins Heimatland.

Wo gilt meine Versicherung – und wenn ja, wie lange?

Wichtig ist für Abschlusswillige auch, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer zu beachten. Viele Verträge bieten nur für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Schutz: Üblich sind acht Wochen. Manche Versicherer weiten den Schutz aber aus, weil sie wissen, dass sich Globetrotter gern mal länger im Ausland aufhalten. Darüber hinaus sollte geklärt werden, ob die Versicherung weltweit Schutz bietet oder nur im europäischen Raum. Welche weiteren Leistungspunkte wichtig sind, klärt ein Beratungsgespräch!

Eine aktuelle Studie bestätigt: Die meisten Menschen müssen ihren Beruf aufgrund einer psychischen Erkrankung aufgeben. Fast ein Drittel aller neuen Leistungsfälle in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) werden aufgrund eines Nervenleidens genehmigt. Und der Anteil derartiger Erkrankungen steigt seit Jahren.

Immer mehr Menschen müssen ihren Beruf aufgrund einer psychischen Erkrankung aufgeben. Das zeigt eine aktuelle Studie des Ratinghauses Morgen & Morgen, das die Daten von 70 Versicherern ausgewertet hat. Laut den Analysten entfallen mittlerweile 31,32 Prozent aller neuen BU-Fälle auf eine Nervenkrankheit, während es im Vorjahr noch 30,99 Prozent waren.

Auch im Büro besteht hohes BU-Risiko

Die Zahlen zeigen: Der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht nur für Menschen wichtig, die einer körperlich schweren Arbeit nachgehen. Auch wer seinen Arbeitsplatz im Büro hat und sitzend tätig ist, muss damit rechnen, vorzeitig aus dem Beruf auszuscheiden. Immerhin jeder vierte Bundesbürger erreicht nicht das “normale” Renteneintrittsalter, so zeigen Daten der Rentenkasse. Und nicht nur alte Menschen sind bedroht. Laut dem Versicherer-Dachverband GDV tritt eine Berufsunfähigkeit im Schnitt mit 47 Jahren ein!

An zweiter Stelle der häufigsten BU-Ursachen platzieren sich laut Morgen & Morgen die Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates. Ungefähr jeder fünfte Betroffene (21,01 Prozent) erhält deshalb erstmals eine Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Police. Hierunter fallen in der Regel alle Krankheiten, die Muskeln, Knochen und Gelenke betreffen. Typisch hierfür sind Rückenleiden oder Osteoporose, umgangssprachlich auch als “Knochenschwund” bekannt.

Krebserkrankungen wichtiger Grund für Berufsunfähigkeit

Weitere wichtige Gründe für Berufsunfähigkeit sind Krebs und andere bösartige Geschwülste (15,93 Prozent), Unfälle (9,39 Prozent) sowie Erkrankungen des Herzens (7,72 Prozent). Dabei zeigt sich die Tendenz, dass die privaten Versicherer immer höhere Summen an ihre Kunden auszahlen. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind die Leistungsauszahlungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im vergangenen Jahr deutlich gestiegen. Versicherte erhielten 2016 gut 3,6 Milliarden Euro als Renten- oder Kapitalzahlungen. Das sind fast 160 Millionen Euro mehr als im Vorjahr.

Dass sich eine private BU-Police lohnt, bestätigt auch der Verbraucherschutz. So empfiehlt etwa das Magazin “Finanztest” den Abschluss einer solchen Versicherung. Dabei sollten Verbraucher auf eine ausreichend hohe Monatsrente achten. Als Faustregel gilt, dass mindestens zwei Drittel des monatlichen Nettoeinkommens als monatliche Extra-Rente abgesichert sein sollten. Die Verträge sind komplex und sollten auf den jeweiligen Beruf ebenso zugeschnitten sein wie auf die Lebenssituation. Deshalb empfiehlt sich vor Abschluss ein Beratungsgespräch.

Das Bundessozialgericht hat am Donnerstag mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Kassenpatienten gestärkt. Sucht ein Patient rechtzeitig den Arzt auf, um sich krankschreiben zu lassen, darf die Kasse das Krankengeld nicht streichen, wenn der Arzt den Krankenschein verspätet ausstellt. Denn Kassenpatienten sollen nicht für den Fehler des Arztes bestraft werden.

Wenn Arbeitnehmer längere Zeit erkranken, haben sie ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Zuvor erhalten sie weiterhin den Lohn von ihrem Arbeitgeber. Ausschlaggebend für den Anspruch auf Krankengeld ist der Tag, an dem der Arzt einen Patienten als arbeitsunfähig eingestuft hat. Bei der Verlängerung des Anspruchs kommt es immer wieder zu Problemen, denn der Arbeitnehmer muss ohne Unterbrechung krankgeschrieben gewesen sein, um das Anrecht aufrecht zu erhalten. Das bedeutet, dass am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeit für die Folgezeit erneut Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden muss.

Zwei Rechtsstreite, bei denen Irrtum des Arztes zum Verlust des Krankengeldes führten

Im konkreten Rechtsstreit wurden zwei Streitfälle verhandelt. In einem Verfahren meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit-Dauer nicht erneut Arbeitsunfähigkeit (wegen einer vorliegenden depressiven Episode) attestiert zu werden. Denn die Frau hatte am Tag darauf ohnehin einen Termin bei einer Psychiaterin und die Praxis des Arztes war voll.

In einem weiteren Verfahren war die Klägerin eine Frau, die sich einer Chemotherapie unterzogen hatte. Auch hier erfolgte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu spät: der Arzt musste später bestätigen, dass er es “leider verpasst” habe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Der Mediziner bestätigte aber rückwirkend, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestanden habe. Hier zahlte die Kasse letztendlich weiter.

In beiden Fällen also fehlte die Fehleinschätzung eines Arztes dazu, dass die Patientinnen ihren Anspruch auf Krankengeld verloren haben. Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) Leipzig hat nun entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld auch gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht, wie aus einer Pressemeldung des Gerichtes hervorgeht.

Fehleinschätzung des Arztes darf nicht zum Verlust des Krankengeldes führen

Schon bisher sei aber ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, so betonten die Richter, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner Macht Stehende getan hatte. Die Ärzte dürfen den Patienten dann auch nicht in Regress nehmen. Dies gelte aber nur unter engen Voraussetzungen. Hier haben die Richter den Anspruch von Patienten weiter konkretisiert.

“Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit-Attestierung erlauben, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass ein solches Attest aber zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führt”, heißt es in der Pressemeldung. “Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen im GBA mit. Deshalb erscheine es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten”. (BSG, Urteil v. 11.5.2017 – B 3 KR 22/15 R, B 3 KR 12/16 R)

Haben Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Anrecht auf eine Witwenrente im Rahmen einer privaten Rentenversicherung? Diese Frage musste jüngst der Bundesgerichtshof beantworten. Zwar hat das oberste Zivilgericht Deutschlands die Rechte homosexueller Paare gestärkt – Was dies in der Praxis konkret bedeutet, muss nun aber die Vorinstanz klären.

Auch im Rahmen einer privaten Rentenversicherung können Verbraucher eine Witwenrente vereinbaren. Und das ist durchaus sinnvoll: speziell dann, wenn das Einkommen im Haushalt stark von einer Person abhängt und Kinder versorgt werden müssen. Stirbt diese, erhalten die Hinterbliebenen einen vorher vereinbarten Betrag ausgezahlt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ein Lebenspartner Anrecht auf Witwenrente hat. Und die Antwort fiel recht kompliziert aus. Zwar bejahte das oberste deutsche Zivilgericht grundsätzlich den Anspruch, betonte aber zugleich, dass dabei auch die Rechte der Versicherung berücksichtigt werden müssen.

Lebenspartner als Bezugsberechtigter einer Witwenrente?

Geklagt hatte ein Unternehmer, der 1991 bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eine Rentenversicherung abgeschlossen hatte. Als Baustein beinhaltete diese Police auch eine Witwenrente, die explizit für eine Ehefrau vorgesehen war. Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 ging der Versicherte eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann ein. Diesen wollte er 2013 als Bezugsberechtigten für die Witwenrente in den Versicherungsschein eintragen lassen.

Die Versicherung lehnte dies aber ab und behauptete, dass der Lebenspartner kein Anrecht auf die Witwenrente habe. Die Begründung: Leistungen an “sonstige Hinterbliebene” seien im Versicherungsvertrag nicht vorgesehen und auch in den Prämien nicht eingerechnet gewesen. Anders ausgedrückt, bewertete der Versicherer Lebenspartnerschaft und Ehe nicht als gleichwertig im Sinne des Rentenanspruches. Deshalb zog der Mann vor Gericht und machte einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgebot in Artikel 3 des Grundgesetzes geltend.

Kläger bekam Recht, aber…

Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied grundsätzlich zugunsten des Klägers und erkannte dessen Lebenspartner ein Anrecht auf Witwenrente zu.

Mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahr 2001 seine eine “fundamentale Änderung der Rechtslage” eingetreten, heißt es in der Urteilsbegründung. Gleichgeschlechtliche Partner werden mit diesem Gesetz erstmals in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt. Folglich müssen auch gleichgeschlechtliche Paare das Recht haben, den Partner gegen eine drohende Vorsorgelücke abzusichern, die durch den Tod des Partners oder den Wegfall des Arbeitseinkommens entsteht. Dieser Anspruch begründet auch eine nachträgliche Vertragsanpassung im Sinne der Witwenrente.

Zugleich hat der BGH betont, dass hierbei die Rechte und Interessen des Versicherungsvereins berücksichtigt werden müssen. Und in Zeiten des Vertragsschlusses 1991 gab es bekanntlich das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht. Im Zweifel kann der Versicherung ein kalkulatorischer Nachteil entstehen, weil eingetragene Partnerschaften eben noch nicht in den Vertrag eingepreist worden sind. Um diese Frage zu klären, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückgegeben. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass die Rechte homosexueller Partner durch den BGH-Spruch gestärkt wurden (Urteil vom 26. April 2017, Az.: IV ZR 126/16).