Es sind unerfreuliche Zahlen, die das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel” am Samstag präsentierte. Demnach sind die durchschnittlichen Kosten fürs Pflegeheim gegenüber dem Vorjahr schon wieder gestiegen, um stolze 3,25 Prozent. Es droht den Betroffenen eine gewaltige Pflegelücke.

In nackten Zahlen: 1.830 Euro mussten Pflegebedürftige im Januar 2019 durchschnittlich aufbringen, wenn sie im Pflegeheim betreut werden: monatlich. Eine durchaus stolze Summe, die zeigt, wie schnell die Pflegebedürftigkeit in Armut münden kann. Im Vorjahr waren es noch 1.772 Euro. Das Nachrichtenmagazin beruft sich hierbei auf eine Statistik der Ersatzkassen, für die beinahe alle Pflegeheime im Bundesgebiet eingerechnet wurden.

Auch Unterkunft und Verpflegung will bezahlt sein!

Wie aber setzen sich diese Kosten zusammen? Zunächst einmal ist es wichtig, dass für die Höhe nicht mehr der Grad bzw. die Stufe der Pflegebedürftigkeit ausschlaggebend ist. Seit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes 2017 zahlen alle Bewohner eines Heimes denselben Betrag. Zunächst müssen sie für die laufenden Kosten im Heim aufkommen: Verpflegung, Unterkunft und einen Anteil an notwendigen Investitionen. Hierbei sind die Pflegekosten noch gar nicht eingerechnet.

Die Pflegekosten kommen dann aber obendrauf: Diesbezüglich spricht man auch vom einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Er wird in der Regel von den Pflegeheimen bzw. deren Betreibern, den Kassen und Kommunen ausgehandelt. Allein für die “reinen” Pflegekosten müssen die stationär Betreuten im Schnitt 655 Euro zahlen, weil die Pflegekasse nicht alles übernimmt. Hier sind die Aufwendungen für Essen, Unterkunft etc. noch gar nicht eingerechnet.

Ein Drittel ist auf Sozialhilfe angewiesen

Aufgrund der hohen Kosten bedeutet es ein enorm hohes Armutsrisiko, zum Pflegefall zu werden. Rund 375.000 Personen, die behindert oder auf Pflegeleistungen angewiesen waren, erhielten zum Jahresende 2017 bereits die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII: Sozialhilfe also für Pflegebedürftige. Fast jeder Dritte ist betroffen, Tendenz stark steigend.

Aus diesem Grund wird aktuell auch der Ruf nach Reformen laut. Unter anderem fordern mehrere prominente Politiker, die Eigenanteile zu deckeln und aus Steuermitteln aufzustocken. Aber mehrheitsfähig ist diese Position aktuell nicht, das Bundesgesundheitsministerium hat sich eher ablehnend geäußert.

Doch selbst wenn eine solche Reform kommt: Das Armutsrisiko wird sie kaum mildern. Deshalb empfiehlt es sich, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass Ehepartner und Kinder zur Kasse gebeten werden, wenn der Pflegebedürftige nicht zahlen kann. Mit einer Zusatzversicherung aber muss einem für den Fall der Fälle nicht bang werden: Man sorgt damit nicht nur für sich vor, sondern auch für die Familie. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Spätestens zum 1. März heißt es wieder: neues Nummernschild aufschrauben! Zumindest, wenn man ein Moped oder Mofa sein Eigen nennt. Dann nämlich verlieren die alten Kennzeichen ihre Gültigkeit. Um nicht ohne Versicherungsschutz zu fahren und damit sogar eine Straftat zu begehen, sollte man sich rechtzeitig um den Schutz kümmern.

Aktuell werden die meisten Mofas aufgrund des Wetters noch in der Garage stehen. Doch das wird sich schnell ändern, wenn die ersten warmen Tage wieder die Nase kitzeln und die Freunde flotter Kleinkrads auf die Straße rufen. Gerade in Großstädten und bei Jugendlichen gewinnen Mopeds und Kleinkrafträder wieder an Popularität, so berichten Fahrlehrerverbände und Zweirad-Clubs. Sie sind sparsam im Verbrauch und brauchen deutlich weniger Platz als ein Auto: Das hilft auch bei der Suche nach einer Parkgelegenheit.

Doch alljährlich ab dem 28. Februar heißt es wieder: Wer noch kein neues Nummernschild hat, darf nicht mehr auf die Straße. Dann nämlich verlieren die blauen Mofa-Schilder ihre Gültigkeit. Stattdessen ist im Jahr 2019 wieder grün die Farbe der Saison. Sollten Zweirad-Fans den Stichtag verpassen, so sollten sie sich keineswegs mit altem Kennzeichen auf die Straße trauen. Nicht nur begehen die Fahrer eine Straftat — bei einem selbst verschuldeten Unfall müssen sie auch die Kosten selbst tragen.

Deshalb ist es empfehlenswert, sich schon zeitig um das neue Schild zu kümmern. In der Regel ist hierfür nur ein Schreiben oder eine anderweitige Kontaktaufnahme bei dem Versicherer notwendig, der dann das neue Schild ausstellt. So bleibt den meisten Kradfahrern der Weg zur Zulassungsstelle erspart. Weil Mofas bei Dieben äußerst beliebt sind – von 1.000 Fahrzeugen werden laut Polizeistatistik im Schnitt immerhin elf entwendet, lohnt zusätzlich ein Kaskoschutz. Dann zahlt auch der Versicherer, wenn das Gefährt geklaut wird oder anderweitig beschädigt.

Welche Fahrzeuge aber brauchen überhaupt ein Mofa-Kennzeichen? Zunächst Krads, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren. Doch auch Elektrofahrräder müssen entsprechend versichert werden, wenn sie mit einer Tretunterstützung schneller als 25 km/h fahren können. Darüber hinaus Fahrräder ohne Tretunterstützung, die mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ausweisen.

Ein aktuelles Urteil bestätigt erneut, dass Antragsteller bei den Gesundheitsfragen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt ehrlich und genau sein müssen. Demnach können sie auch nicht ihren Versicherungsmakler oder einen anderen Vermittler haftbar machen, wenn dieser über die Wichtigkeit korrekter Angaben aufgeklärt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (Az. 11 U 94/18).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Postbote eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen. Der Versicherer war aber vom Vertrag zurückgetreten, nachdem er erfahren hatte, dass der Mann eine Krankheit im Antrag verschwiegen hatte. Zwar gab er “Rückenbeschwerden” bei den Gesundheitsfragen an — aber verheimlichte, dass er wegen einer anderen Rückenerkrankung 13 Wochen arbeitsunfähig gewesen ist. Dabei berief sich der Versicherer auf die vorvertragliche Anzeigepflicht, die der Mann verletzt habe. Demnach muss ein Antragsteller alle “ihm bekannten Gefahrumstände” anzuzeigen, “die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.”

Zwar akzeptierte der Mann, dass der Versicherer den Vertrag zurückzog. Doch zugleich verklagte er seinen Versicherungsmakler. Zur Erinnerung: Makler sind als Sachverwalter des Kunden verpflichtet, den individuellen Bedarf des Kunden zu ermitteln und ihm einen passenden Schutz zu vermitteln. Beraten sie falsch, so haften sie für diesen Rat. Ein Argument für die Klage war, der Makler habe einen an den Versicherer ausgehändigten Arztbrief prüfen müssen, ob dieser mit dem Antrag bzw. den Gesundheitsfragen übereingestimmt habe.

Doch vor Gericht scheiterte der Mann. Denn dem Makler hätte gar nicht ersichtlich werden können, dass er Angaben verschwieg, so berichtet das OLG Braunschweig in einem Pressetext. Explizit habe der Makler seinen Kunden aufgeklärt, dass er im Versicherungsvertrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen habe. Und er war davon ausgegangen, dass der Postbote dies auch getan habe. Unter diesen Bedingungen steht dem Kläger auch kein Schadensersatz zu.

Das Urteil zeigt zweierlei. Zum einen sind Versicherungsnehmer zu Ehrlichkeit verpflichtet: nicht nur gegenüber dem Versicherer, sondern auch gegenüber dem Makler oder einem anderen Vermittler. Zum anderen sollten Antragsteller bei den Gesundheitsfragen den Vermittler auch auf Unsicherheiten und offene Fragen ansprechen, wenn sie nicht wissen, ob sie korrekt antworten. In der Regel werden gute Vermittler danach fragen. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Krankenakte der letzten Jahre zu recherchieren und auch den Hausarzt einzubeziehen, damit der Antrag korrekt und vollständig ist.

Kassenpatienten müssen für immer mehr Leistungen zuzahlen, wenn sie einen Arzt aufsuchen. Die Studie eines privaten Krankenversicherers zeigt nun: Mitunter unterscheiden sich die Kosten hierfür deutlich nach Region und Lage der Praxis. Ein Umstand, den Patienten kennen sollten.

Um Geld zu sparen, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren und Jahrzehnten zahlreiche Leistungen aus dem Katalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Ob Brille, Zahnersatz, Kur oder Gesundheitskurs: Viele Leistungen sind mittlerweile zugzahlungspflichtig oder müssen vom Patienten selbst finanziert werden. Dass dabei auch ein Vergleich lohnt, zeigt die aktuelle Studie eines Privatversicherers.

Für die Studie wurden hierbei neun Millionen Arztrechnungen der letzten drei Jahre untersucht, um herauszufinden, wo Patienten besonders viel für Zahnersatz zahlen müssen. Selbst innerhalb eines Bundeslandes sind hierbei Preisunterschiede von fast 50 Prozent möglich.

Während man für Prophylaxe und Zahnfüllungen deutschlandweit meist weniger als hundert Euro zahlt, fallen die Preisunterschiede meist bei Implantaten und zeitaufwendigen Behandlungen ins Gewicht. Ein Implantat kostet im Bundesschnitt rund 2.960 Euro: da kann man bei einem Vergleich schon sparen.

Am preiswertesten sind beim Blick auf die einzelnen Bundesländer Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Thüringen. Hier zahlt man im Schnitt 530-560 Euro pro Zahnarztbehandlung. In Bayern und Baden-Württemberg sind es schon 1.850 Euro. Das liegt nicht nur an den Eingriffen selbst, den verwendeten Materialien etc.: Tatsächlich sind auch Leistungen wie Füllungen und Prophylaxe teurer in Süd- und Westdeutschland.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. So müssen Ärzte zum Beispiel in Großstädten und in Süddeutschland weit mehr Geld für Mieten und Praxisräume zahlen als in Brandenburg oder Sachsen-Anhalt. Auch Laborkosten sind mitunter niedriger.

Doch dem Problem kann man entgegenwirken und es zumindest abmildern: Mit einer privaten Zahnzusatzversicherung. Schließlich ist der Zahnarzt jemand, dem man dauerhaft Vertrauen schenken soll – und die Praxis sollte ja auch in Nähe der eigenen Wohnung sein. Sind die Kosten angemessen, übernimmt die Kasse den vereinbarten Prozentsatz, abhängig von der Behandlung. Und da ist es erst einmal egal, ob es die Leistung in einem anderen Bundesland billiger geben würde.

Welcher Versicherer zahlt eigentlich, wenn man im Ski- oder Wanderurlaub ein Urlauber verunglückt und mit dem Helikopter vom Berg gerettet werden muss? Diese Frage hängt auch davon ab, was die Ursache für den Einsatz ist…und wo er stattfindet.

Für die kommenden Wochen hat der deutsche Wetterdienst eisige Temperaturen vorausgesagt: bis zu minus zwanzig Grad sollen es werden. Doch in einigen Bundesländern stehen auch die Winterferien bevor, viele haben schon ihren Urlaub in den Alpen oder einer anderen Bergregion gebucht. Und so werden es Ski- und Rodelfans mit Wohlwollen aufnehmen, dass es auch Schnee geben soll.

Das aktuelle Winterwetter nimmt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Anlass, über eine wichtige Frage zu informieren. Wer zahlt eigentlich den Hubschrauber-Einsatz, wenn jemand auf dem Berg verunglückt und dringend hinabtransportiert werden muss?

Kein kleines Risiko: Bei mehr als 70 Prozent aller Rettungs-Einsätze im Gebirge kommen Helikopter zum Einsatz, berichtet der “Deutsche Alpenverein” auf seiner Webseite. 40 bis 60 Euro kostet jede Flugminute, die der Helikopter im Einsatz ist. Die bayerische Bergrettung veranschlage zum Beispiel eine Flugrettung mit Kosten von 980 Euro.

Hier zunächst die gute Nachricht: Ist der Hubschraubereinsatz wegen einer Verletzung oder Erkrankung erforderlich, leisten in der Regel sowohl die Krankenkassen als auch privaten Krankenversicherer. Hierfür spiele es keine Rolle, ob eine schwere Verletzung vorliege oder der Patient nur ambulant behandelt werden müsse.

private Unfallversicherung: Bergung oft mitversichert

Schwierig wird es hingegen, wenn kein derartiger Behandlungsgrund vorliegt. Zum Beispiel, wenn Hobby-Bergsteiger gerettet werden müssen, weil sie einfach eingeschneit sind oder sich in ihren Fähigkeiten überschätzt haben. Dann nämlich müssen sie den Rettungseinsatz selbst zahlen. Auch wenn man von einer Lawine verschüttet wurde und ein Suchtrupp losgeschickt werden muss, zahlt diesen die Krankenkasse nicht.

Hier ist es empfehlenswert eine private Unfallversicherung zu haben, die für Such- und Bergungskosten aufkommt, wenn dies laut Vertrag vereinbart ist. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: etwa, dass ein Unfall vermutet wurde oder gedroht hat. Die genauen Bedingungen sind aus den Vertragsbedingungen zu entnehmen, wobei ein Beratungsgespräch helfen kann.

Noch brisanter ist es, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet, zum Beispiel in Österreich oder einem anderen EU-Land. Dann kann es passieren, dass man auf den Kosten sitzen bleibt. Zwar zahlt die Krankenkasse hier auch für Rettungseinsätze bei Krankheit und Verletzung – aber nur so viel, wie sie auch in dem jeweiligen Land erstatten müsste, berichtet der GDV. Da Österreicher die Flugrettung oft selbst zahlen müssten, gelte das folglich auch für deutsche Unfallopfer.

Da gilt: eine gute Auslandsreisekrankenversicherung ist zu empfehlen! Sie erstattet nicht nur die Rettung, sondern auch Bergungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbeitrag. So kann ein Einsatz in Österreich schon bis zu 3.500 Euro verschlingen: und da sind andere Behandlungskosten noch gar nicht eingerechnet. Auch hier bitte unbedingt nachschauen, ob die Leistung tatsächlich laut Vertrag vereinbart ist! Nicht alle Versicherer zahlen dafür.

Es klingt paradox: Unternehmen und Vereine können eine Versicherung abschließen, um ihre Manager und Führungskräfte gegen persönliches Fehlverhalten und die daraus folgenden Schadensersatz-Ansprüche abzusichern. Nein, dahinter verbirgt sich kein Misstrauens-Bekenntnis, sondern ein sinnvoller Schutz. Denn im Zweifel haften Manager für Fehler mit ihrem Privatvermögen. Die entsprechende Police nennt sich “Directors & Officers”-Versicherung.

Es ist ein Beispiel von vielen: Wie die “Tagesschau” vor wenigen Tagen berichtete, hat der Volkswagen-Konzern seinen früheren Manager Oliver Schmidt auf Schadensersatz verklagt. Eine hohe Millionensumme soll der 50jährige zahlen, der aktuell in den USA im Gefängnis sitzt. Dem Ingenieur wird vorgeworfen, wesentlich in den sogenannten Dieselgate-Skandal um gefälschte Abgaswerte verstrickt zu sein. Fünf weitere VW-Manager sollen Schadensersatz an den Wolfsburger Autobauer erbringen. Schmidt hingegen behauptet, er habe im Auftrag der Konzernführung gehandelt.

Konzerne klagen immer öfter gegen eigene Manager

Ist der VW-Skandal auch das prominenteste Beispiel, so lässt sich in den letzten Jahren doch eine deutliche Tendenz beobachten. Immer öfter klagen Konzerne gegen ihre eigenen Manager und Entscheidungsträger, um Schadensersatz geltend zu machen. Das kann für die Betroffenen böse ausgehen. Denn auch Manager haften mit ihrem Privatvermögen, wenn ihnen Fehler passieren. Bei den hohen Summen, die dabei auf dem Spiel stehen, droht ihnen selbst bei einem relativ großen Privatvermögen der finanzielle Ruin. Auch Aktionäre zeigen sich zunehmend klagefreudig, wenn sie hohe Verluste erlitten haben.

Damit kommt eine Versicherungsart ins Spiel, die hierzulande noch recht jung ist: Die sogenannte “D&O-Versicherung”. Ende der 1980er Jahre wurden solche Verträge erstmals in Deutschland angeboten, sie stammen ursprünglich aus dem angloamerikanischen Raum. Doch mittlerweile haben sie einen regelrechten Siegeszug angetreten. Das Prämienvolumen wird auf mehr als 500 Millionen Euro geschätzt. Bemerkenswert ist hierbei, dass die Firmen diese Tarife selbst abschließen, um ihr Führungspersonal zu schützen. Sie sollen den Verantwortlichen auch ein Stück weit den Rücken freihalten, um Entscheidungen treffen zu können.

“Die Grundlage für einen Versicherungsfall ist dabei stets eine Pflichtverletzung, für die das Unternehmen eine versicherte Person haftbar macht”, erklärt Jörg Pohlücke, Referent für Haftpflichtversicherungen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungen (GDV), auf der Webseite des Branchenverbandes. Oder weniger technisch ausgedrückt: ein Manager oder eine Managerin muss durch Fehlverhalten seinem Unternehmen Schaden zugefügt haben. Dann ist es wahrscheinlich, dass der Versicherer zahlt.

Versicherer wehrt unberechtigte Ansprüche ab

Der Versicherer zahlt aber nicht sofort, sondern wird zunächst prüfen, ob die Vorwürfe gegen den Manager auch berechtigt sind. Auch dies ein guter Nutzen: Der Vertrag schützt die versicherte Person gegen unberechtigte Schadenforderungen, etwa wenn jemand aus der Firma gemobbt werden soll. Oder wenn er zu Unrecht angeklagt wird: gerade wenn eine Führungskraft in einem nicht demokratischen ausländischen Staat tätig ist, kann ein solcher Schutz dann wichtig sein.

Wird ein Fehlverhalten festgestellt, zahlt der Versicherer die vereinbarte Leistung. Nicht abgedeckt sind in der Regel Folgen, die die versicherte Person nicht beeinflussen kann, so berichtet der GDV, etwa eine schwache Auftragslage infolge politischer Verwerfungen. Auch bei Straftaten springt der Versicherer in der Regel nicht ein.

Doch der Versicherer hat noch eine andere Rolle: die eines Mediators. Er vermittelt zwischen dem Unternehmen und dem Manager. Ziel ist es, dass der Streit erst gar nicht vor Gericht landet, sondern außergerichtlich geregelt wird. Zwei von drei Fällen können außergerichtlich beigelegt werden, so berichtet der GDV. Das erspart allen Parteien lange Rechtsstreite, die mit schlaflosen Nächten einhergehen und oft über mehrere Instanzen ausgefochten werden müssen. Eine gute Sache! Auch deshalb wundert es, dass es sich noch immer um eine recht exotische Versicherungsart in Deutschland handelt. Entsprechende Policen können übrigens auch von kleinen und mittleren Firmen gezeichnet werden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beobachtet regelmäßig Anbieter von Geldanlagen, die ohne Erlaubnis ihr Geschäft betreiben. Viele davon sind im Internet tätig und werben mit fetten Renditen um gutgläubige Anleger. Oft muss der Kunde fürchten, dass er sein komplettes Geld verliert.

Wenn ein Produktgeber in Deutschland Geldanlagen vertreiben will, braucht er in der Regel die Zulassung der BaFin. Doch es gibt viele Anbieter, die ohne Erlaubnis ihr Geschäft betreiben wollen. Und nicht immer haben diese gute Absichten, im Gegenteil. Oft verbergen sich dahinter unseriöse Geschäftemacher.

Vor solchen warnt aktuell Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor der BaFin, in einem “Handelsblatt”-Interview. Insgesamt 87mal habe die BaFin im vergangenen Jahr Verbote gegen Gesellschaften wegen des Betriebs unerlaubter Finanzgeschäfte aussprechen müssen. Und oft kann auch die BaFin nur registrieren, dass durch diese Anbieter bereits Verbraucher zu Schaden kamen. Auf einen dreistelligen Millionenbetrag schätzt Pötzsch die Schadenssumme durch solche unerlaubte Geschäfte.

Hinter diesen Firmen stecken anonyme und international tätige Netzwerke, die ihre Geschäfte online bewerben, berichtet Pötzsch weiter. Dabei kenne die Fantasie der Anbieter keine Grenzen. “Eine Firma sammelte Geld ein, um Olivenhaine zu verkaufen, diese dann zu pachten und anschließend zum Einstiegspreis zurückzukaufen”, berichtet Pötzsch. Wenn das Geschäftsmodell Erfolg haben soll – viel Glück! Doch sie funktionieren oft nur eine Zeit lang, nämlich solange neue Kunden angeworben werden und Geld in das System pumpen: ein klassischer Fall von Schneeballsystem. Wenn keine Neukunden nachkommen, bricht das Finanzierungsmodell zusammen.

Unseriöse Handelsplattformen

Besonders aufgefallen sind der BaFin dabei Internet-Handelsplattformen, die keine Lizenz haben. Oft handeln diese mit Krypto-Währungen und bieten hochspekulative Finanzwetten wie zum Beispiel binäre Optionen an. Bei binären Optionen wird in der Regel darauf gewettet, dass eine Aktie, ein Rohstoff, Devisen oder ein anderes Finanzprodukt im Wert steigt oder an Wert verliert. Hierfür ausschlaggebend ist ein Basiswert, der oft vom Anbieter recht willkürlich bestimmt wird.

Entscheidend ist bei binären Optionen allein, welchen Wert der Wettgegenstand zum Zeitpunkt des Ablaufs hat und ob die Wette erfüllt ist. Oft sind sehr kurze Laufzeiten vorgesehen: etwa 30 Sekunden, 60 Sekunden oder wenige Minuten. Tritt das Ereignis ein, hat der Kunde gewonnen – wenn nicht, ist das Geld weg. Weil diese Wetten nicht nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage funktionieren, sondern tatsächlich einfach eine Art Glücksspiel darstellen, sind sie seit Jahren international umstritten.

In der Regel muss der Kunde auf diesen Plattformen Name, Adresse und Telefonnummer hinterlassen, berichtet die BaFin. Dann kontaktiert ihn ein Mitarbeiter per Telefon oder Mail. Hat der Verbraucher auf ein Konto eingezahlt, kann er sich an den Finanzwetten beteiligen. Regelmäßig erzielt er dabei zunächst positive Ergebnisse, wird durch die telefonische Betreuung in seinen Fähigkeiten als Trader bestärkt und davon überzeugt, mehr Geld einzusetzen. Doch wenn er das gewonnene Geld einlösen will, ist es meist weg oder der Zugriff wird verweigert. Und das Geld, welches eingezahlt wurde, ebenso.

Oft ist der Einsatz dann verloren, weil die Geschäftemacher im Ausland sitzen und ihre Adressen über Offshore-Briefkastenfirmen anmelden. Manche deutsche Kunden haben so fünfstellige Summen verloren. Weil binäre Optionen grundsätzlich intransparent sind, haben sowohl BaFin als auch die europäische Aufsichtsbehörde ESMA aktuell untersagt, derartige Finanzinstrumente an Kleinanleger zu vertreiben.

Zwar brauchen nicht alle Finanzinstrumente die BaFin-Erlaubnis. Ein klassisches Beispiel, wo es auch ohne Lizenz seriöse Anbieter gibt, ist das Crowdfunding. Aber fehlt diese, dann ist das ein erstes und wichtiges Indiz für unseriöse Geschäfte. Deshalb sollte man sein Geld nur Anbietern geben, über deren Seriosität man sich umfassend informiert hat – und die über die notwendigen Zulassungen verfügen. Ansonsten droht der Totalverlust des investierten Geldes.

Der Winter hält einige Regionen Deutschlands weiter in Atem. In mehreren Regionen Bayerns musste aufgrund der Schneemassen Katastrophen-Alarm ausgerufen werden, in manchen Regionen wie Bad Tölz ist der öffentliche Verkehr zusammengebrochen. Anlass, auf ein wichtiges Thema für Hausbesitzer hinzuweisen: Nimmt das Dach durch die Schneemassen Schaden, sollte man eine Elementarschadenversicherung besitzen.

Wenn das Eigenheim durch Schneedruck und Dachlawinen Schaden nimmt, reicht eine Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht aus. Für diese Risiken muss eine extra Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden. Sie kann oft als Zusatzschutz zu einer Wohngebäude-Police hinzugekauft werden, ist aber auch als eigenständiger Vertrag erhältlich.

Speziell für die Menschen in Bayern und in der Alpenregion bedeuten die aktuellen Schneemassen derzeit ein existentielles Risiko. Behörden im Raum Bad Tölz haben nun die Bürger aufgerufen, ihre Dächer von den Schneemassen zu räumen. Sie haben Angst, dass das hohe Gewicht die Dächer zum Einsturz bringt.

Speziell Flachdächer sind gefährdet: Hier kann der Schnee nicht abrutschen, sondern sammelt sich ungehindert in immer höheren Schichten. Schon eine 10cm dicke Schneeschicht kann über 100 Kilogramm wiegen! Und 20 Zentimeter Schnee erreichen das Gewicht eines Elefanten. Wenn im Obergeschoss Risse in der Verkleidung auftreten oder Türen plötzlich klemmen, kann das schon ein ernster Hinweis auf Schäden am Dach sein.

Wer das Dach räumen will, sollte aber die eigene Gesundheit nicht aufs Spiel setzen. Grundsätzlich gilt: Nie ungesichert das Dach besteigen! So kann es unter den Schneemassen auch glatt sein oder der Schnee an Schrägdächern lawinenartig abrutschen. Wer nicht weiß, ob am Haus wirklich Gefahr besteht, sollte einen Fachmann zur Begutachtung bestellen – Ansprechpartner können etwa das örtliche Bauamt, professionelle Räumdienste oder die Feuerwehren sein.

Hausbesitzer müssen auch Sorge tragen, dass Passanten nicht zu Schaden kommen, und den Gehweg räumen. Wird doch eine fremde Person von einem herabstürzenden Eiszapfen oder einer Dachlawine verletzt, leistet die private Haftpflichtversicherung nur in bestimmtem Umfang: nämlich dann, wenn der Immobilienbesitzer selbst in dem Haus wohnt. In vielen Fällen muss für solche Schadensersatz-Forderungen aber eine eigenständige Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden. Hier hilft ein Beratungsgespräch, auch im Winter vor Schadensersatz geschützt zu sein. Wird das Auto von Schnee beschädigt, leistet die Vollkasko.

Die ständigen Debatten über die Zukunft der Altersvorsorge scheinen die Bundesbürger zu verunsichern: eine INSA-Umfrage zeigt, dass das Vertrauen massiv gelitten hat. Betroffen sind alle Vorsorgeformen, gesetzliche, betriebliche und auch private Lösungen. Das ist ärgerlich, denn eine Verdrängung des Themas kann keine Lösung sein.

Eine aktuelle Meinungsumfrage aus dem Hause INSA zeigt eine bedenkliche Tendenz. Das Vertrauen der Deutschen in die Altersvorsorge hat zum Jahresende 2018 gegenüber dem Vorjahr enorm gelitten. Betroffen sind nicht nur bestimmte Vorsorgeformen, sondern geradezu alle. Der Vertrauensverlust betrifft die gesetzliche Rente ebenso wie Betriebsrenten und die private Vorsorge. Die Umfrage hat das privatwirtschaftliche Think Thank “Deutsches Institut für Altersvorsorge” in Auftrag gegeben.

Konkret sollten die Bürger auf einer Skala von null (“völlig unsicher”) bis zehn (“ganz sicher”) angeben, wie viel Vertrauen sie in konkrete Altersvorsorge-Formen haben. Am besten schnitt dabei noch die betriebliche Vorsorge ab, also über Betriebsrenten, Pensionskassen etc.. Aber auch hier konnte im Schnitt nur ein Vertrauenswert von 5,0 erreicht werden: das ist gerade einmal die Hälfte. 2017 hatte der Vertrauenswert noch 0,7 Prozentpunkte höher gelegen.

Noch düsterer sieht es freilich bei der privaten Vorsorge und der gesetzlichen Rente aus. Das Vertrauen in die private Altersvorsorge stürzte von dem Wert 5,9 auf nun 4,8 ab, die Rente gar von 5,7 auf nun 4,2. Hier ist anzunehmen, dass die ständigen Debatten über die gesetzliche Rente die Bürger ebenso verunsichert haben wie jüngste Skandale bei Vorsorgeanbietern wie dem Container-Investor P&R.

Verzicht ist keine Option!

Die Umfrageergebnisse lassen vermuten, dass einige Deutsche komplett auf eine zusätzliche Altersvorsorge verzichten werden. Krass ist die Situation teilweise bei Selbstständigen, die nicht einmal über die gesetzliche Rente abgesichert sind. Verzicht ist aber keine Option, denn dann droht im Alter tatsächlich die Armut. Hier sei daran erinnert, dass die Deutschen immer älter werden: und folglich auch längere Zeiten mit ihrer Rente überbrücken müssen. Doch auch einer Vorsorge mit Fonds und Aktien sind die Bundesbürger gegenüber abgeneigt. Ganze vierzehn Prozent aller Deutschen halten Aktien!

So rechnen laut Umfrage auch zwei von drei Deutschen damit, dass sie ihren Lebensstandard im Alter deutlich nach unten korrigieren müssen. Das ist kein unabwendbares Schicksal. Fakt ist: Es gibt in allen Bereichen gute Möglichkeiten, seriös für das Alter vorzusorgen. Man findet verlässliche Anbieter, indem man sich umfangreich informiert, möglichst aus mehreren Quellen, die Geschäftsmodelle auch kritisch hinterfragt – und nur sein Geld in Anlagen steckt, die man auch versteht. Dabei ist es wichtig, Risiken zu streuen, indem man das Geld nicht in eine einzige Anlageform steckt. Ein Beratungsgespräch kann helfen, das Misstrauen in Anlageprodukte abzubauen.

In Südbayern und in der Alpenregion herrscht aktuell Schneechaos: Am Wochenende mussten hunderte Flüge am Flughafen München gestrichen werden, Passstraßen wurden wegen Lawinengefahr gesperrt, Skiurlauber waren eingeschlossen. Doch dürfen Arbeitnehmer auf Arbeit fehlen, wenn derartige Witterungsbedingungen herrschen? Die Antwort ist nicht ganz einfach: je nachdem.

Nein, man darf nicht einfach fehlen, wenn Straßen vereist oder zugeschneit sind. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko selbst. Sie müssen also dafür sorgen, dass sie es rechtzeitig auf Arbeit schaffen – egal, ob der Nahverkehr streikt oder schlechtes Wetter die Straßen unpassierbar macht. Notfalls muss man eben zeitiger zur Arbeit aufbrechen – so interpretiert es der Gesetzgeber. Er pocht darauf, dass die Beschäftigten ihren Weg zur Arbeit vorausschauend organisieren. Das berichtet aktuell die Deutsche Presse-Agentur.

Höhere Gewalt – oder einfach “schlechtes Wetter”?

Anders verhält es sich jedoch, wenn “höhere Gewalt” vorliegt. Das ist, wie schon bemerkt, bei Schnee und schlechtem Wetter eher nicht der Fall, wenn es angekündigt und vorausplanbar war. Höhere Gewalt ist jedoch oft gegeben, wenn man von derartigen Ereignissen überrascht wird oder triftige Gründe vorliegen, nicht den Weg anzutreten.

So haben auch jetzt Behörden die Bewohner in Süddeutschland und der Alpenregion aufgefordert, das Haus nicht zu verlassen und Regionen, wo Lawinen entstehen können, zu meiden. Bei öffentlichen Unwetterwarnungen liegt tatsächlich in der Regel höhere Gewalt vor – hier ist es dem Beschäftigten freigestellt, ob er auf Arbeit geht oder nicht. Im Falle höherer Gewalt kann der Beschäftigte auch den Arbeitslohn für die ausgefallene Zeit verlangen: der Lohnanspruch bleibt laut § 615 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen.

Die positive Nachricht besteht jedoch darin, dass der Arbeitgeber auch bei schlechter Witterung einen Beschäftigten nicht einfach so abmahnen oder unbefristet kündigen kann, wenn dieser nicht zur Arbeit kommen kann. Wichtig ist, dass der Betroffene glaubhaft machen kann alles versucht zu haben, um pünktlich auf Arbeit zu erscheinen. In jedem Fall muss der Chef rechtzeitig informiert werden, dass man auf Arbeit fehlt. Diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn “höhere Gewalt” vorliegt.

Darüber hinaus gilt: Wenn schlechtes Wetter oder ein Streik das Zuspätkommen bedingte und keine höhere Gewalt gegeben ist, darf der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit kürzen oder alternativ verlangen, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Das muss aber nicht am selben Tag sein, da viele Menschen ja auch anderweitige Verpflichtungen haben, etwa Kinder aus der Schule abholen müssen.

Kita bleibt infolge des Schnees geschlossen? Fürsorgepflicht greift

Apropos Kinder: In vielen bayrischen Großstädten blieben infolge des Schnees auch Schulen und Kitas geschlossen. Wenn die Schneemassen verhindern, dass kleine Kinder in Kindergarten oder Schule betreut werden können und auch Oma und Opa nicht aufpassen können, dürfen die Eltern ebenfalls fehlen. Laut Arbeitsrechtlern handelt es sich hierbei um einen “wichtigen Grund”, der es erlaubt, der Arbeit fernzubleiben – schließlich haben Eltern eine Fürsorgepflicht. Auch der Lohn muss dann weiter gezahlt werden. Aber auch hier muss der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden, sonst droht eine Abmahnung.

Wichtigste Regel also: Wer auf Arbeit fehlt, muss seinen Chef versuchen zu erreichen und mit ihm reden. So kann zum Beispiel auch kein Chef verlangen, dass man im Hotel neben der Firma schläft, um nicht zu spät zu kommen. Vielleicht erlaubt ja die Firma Home Office – schließlich sind aktuell viele Menschen in Bayern betroffen. Um derartige Dinge über eine private Rechtsschutzversicherung klären zu lassen, sollte auch ein Arbeitsrechtsschutz-Baustein laut Vertrag inkludiert sein.