Die Kontaktsperre zur Bekämpfung des Coronavirus wird noch mindestens bis zum 20. April aufrecht erhalten: Das machte Kanzleramts-Chef Helge Braun am Freitag deutlich. Auch danach wird nur langsam eine Rückkehr ins “normale” Leben möglich sein, viele Einschränkungen werden wohl weiterhin aufrecht erhalten. Was aber, wenn man ein Konzert-, Festival- oder Theaterticket für diese Zeit gebucht hat? Fest steht: Man kann sie zurückgeben, wenn das Event ausfallen muss. Die Künstler und Veranstalter hoffen auf Solidarität.

Mit der bundesweiten Kontaktsperre dürfen selbstverständlicherweise auch keine Konzerte, Theatervorführungen und andere Events mehr stattfinden: Alle Veranstaltungen, bei denen Personen zusammenkommen, sind aufgrund der Ansteckungsgefahr strengstens untersagt. Was aber, wenn man bereits Tickets für derartige Veranstaltungen erworben hat? Stars wie Helene Fischer, Carlos Santana oder James Blunt wollten schließlich in Deutschland spielen: Wer ein Ticket der oft ausverkauften Tourneen wollte, musste im Vorverkauf zuschlagen.

Betroffene haben Rückerstattungs-Anspruch

Fest steht: Wurde das Konzert abgesagt, kann der Fan das Ticket zurückgeben. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen das Konzert nicht stattfinden kann, so informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aktuell auf ihrer Webseite. Der Veranstalter, mit dem in der Regel der Vertrag geschlossen wurde, hat seine Leistung nicht erbracht – und kein Anrecht auf Bezahlung. Grundlage für den Rückerstattungs-Anspruch ist § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Viele Veranstalter haben zudem angekündigt, dass sie einen Ersatztermin suchen wollen – nach der Coronakrise, wann immer das sein mag. Auch das müssen die Betroffenen nicht akzeptieren, wenn das Konzert zu einem bestimmten Datum angekündigt war. Etwaige Klauseln, die einen Rücktritt bei Verschiebung des Konzertes ausschließen, sind nach Ansicht des Verbraucherverbandes unwirksam. Trotzdem: Wer auf einen Ersatztermin warten will, kann dies gern tun. Tickets behalten ihre Gültigkeit.

Ansprechpartner ist, wie bereits erwähnt, in der Regel der Veranstalter des Konzertes. Er darf die Kundinnen und Kunden auch nicht mit einem Gutschein abwimmeln. In vielen AGBs ist festgelegt, dass die Rückzahlung mit jenem Zahlungsmittel erfolgt, das auch beim Kauf verwendet wurde. Acht Wochen hat der Veranstalter laut Verbraucherzentrale Zeit, das Geld zurückzuzahlen. Wer als Kunde sein Geld zurückfordern will, kann sich mehr Zeit lassen: Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt erst nach drei Jahren.

Hoffen auf Solidarität

Nicht vergessen sollte man allerdings, dass Veranstalter, Musiker und andere Künstler gerade besonders unter der Corona-Pandemie leiden. Wurde eine Tour abgesagt, brechen auf einmal sämtliche geplante Einnahmen weg: eventuell für Monate, je nachdem, wie lange die Krise anhält. Gesundheitsexperten befürchten, dass auch im Mai und Juni keine Großveranstaltungen stattfinden können – eventuell den ganzen Sommer über nicht. Aktuell kann schlicht niemand seriös voraussagen, wann die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus wieder gelockert werden können.

Deshalb haben sich bereits Solidaritäts-Aktionen gegründet, die dafür werben, die Tickets nicht zurückzugeben und alternativ auf einen Ersatztermin zu warten. Eine solche Aktion wurde unter anderem unter dem Hashtag #EinHerzFürKünstler etabliert. In manchen Städten gibt es nun auch sogenannte Solitickets, mit denen Klubs, Konzerthallen und Bühnen unterstützt werden können, um so eine Insolvenz zu vermeiden. Der Unterstützer zahlt ein “fiktives” Ticket und kann sich eine Veranstaltung anschauen, wenn der Konzertbesuch wieder möglich ist.

Positives haben aktuell die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer zu berichten: Die Zahl der Wohnungseinbrüche ging 2019 erneut zurück, bereits das vierte Jahr in Folge. Entwarnung kann aber nicht gegeben werden, denn das Niveau ist weiterhin beachtlich hoch.

Die deutschen Versicherer zählten 2019 weniger Schäden durch Wohnungseinbrüche als im Jahr zuvor. Demnach verschafften sich in rund 95.000 Fällen Langfinger unbefugt Zugang zu einem Haus oder einer Wohnung. Das sind rund 10.000 Einbrüche weniger als noch 2018, so berichtet aktuell der “Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft” (GDV).

Damit setzt sich der positive Trend der letzten Jahre fort: Es ist bereits das vierte Jahr in Folge, dass weniger Einbrüche gezählt worden. Als Grund macht der Versicherer-Verband aber nicht aus, dass es weniger Kriminelle gibt. Stattdessen würden die Bürger bessere Vorsorge treffen. “Es hat sich erneut gezeigt, dass es sich für Hausbesitzer lohnt, in bessere Sicherheitstechnik zu investieren, um so Hab und Gut gegen Einbrecher zu schützen”, sagt Bernhard Gause, Mitglied der Geschäftsführung des GDV.

Dabei kann jeder selbst einen Beitrag leisten, dass seine Wohnung etwas sicherer wird. Grundsätzlich gilt: Einbrecher haben keine Zeit. Und so ist jede Maßnahme, die den Zugang zur eigenen Wohnung erschwert, eine gute und wichtige. Mechanische Sicherungen wie extra abschließbare Fenstergriffe oder doppelt beglaste Fenster können zum Beispiel den Einstieg von außen verhindern, wenn die Wohnung im Erdgeschoss oder auf einer niedrigeren Etage ist. Auch sollten an warmen Tagen Balkon- und Verandatüren nicht offen stehen, sofern sich niemand dort aufhält. Auch Bewegungsmelder haben eine abschreckende Wirkung: Diebe scheuen das Licht.

Das sind aber nur erste Maßnahmen, um Kriminelle von den eigenen vier Wänden fernzuhalten. Die Polizei hat unter K-Einbruch eine Kampagnenseite ins Netz gestellt (https://www.k-einbruch.de/), wo sie zahlreiche Tipps zur Einbruch-Prävention gibt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert den Einbau entsprechender Technik mit einem Zuschuss von bis zu 1.600 Euro.

In Zeiten der Corona-Pandemie stehen alle Zeichen auf Homeoffice: Die Menschen sollen, wenn es geht, zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos zuhause bleiben. Allerdings sollte man sich hierfür auch um den entsprechenden Versicherungsschutz kümmern. Denn der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist für Arbeitnehmer im Büro umfassender als im Homeoffice zuhause. Darüber klärt aktuell die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf.

Der Grund: Bestimmte alltägliche Tätigkeiten sind im Büro oder im Unternehmen nur deswegen durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt, weil der Aufenthalt am Arbeitsplatz diese Tätigkeiten vor Ort im Unternehmen geboten macht – sie betreffen im Büro das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers. Sobald diese Tätigkeiten aber zuhause ausgeführt werden, gelten sie vordergründig als “private” Tätigkeit. Solche Tätigkeiten sind jedoch nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz abgedeckt, Unfälle hierbei gelten nicht als Arbeitsunfälle.

Kein Unfallschutz für Essen, Trinken und WC

Das gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer sich in seiner Wohnung bewegt, um sich zum Beispiel Wasser zum Trinken an den Arbeitsplatz zu holen. Beim Homeoffice greift im Falle eines Unfalls dann nicht der gesetzliche Unfallschutz. So wies zum Beispiel das Bundessozialgericht die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die sich etwas zu trinken während ihrer Heimarbeit holen wollte.

Auf den Weg in die Küche stürzte die Frau mit ihrer Wasserflasche, zog sich einen komplizierten Knochenbruch am linken Fuß mit bleibenden Schäden zu. Jedoch: Mit Urteil vom 5.7.2016 (Az. B 2 U 5/15 R) beschied das Bundessozialgericht: Ein Arbeitsunfall liegt bei einem solchen Sturz nicht vor. Denn in der Wohnung setzen sich Arbeitnehmer, die sich etwas zu essen oder zu trinken holen, laut Gericht einem Risiko des privaten Bereichs aus. Das gilt sogar für den Gang zur Toilette, wie ein Urteil des Sozialgerichts München beschied (Az. S 40 U 227/18). Der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice zeigt demnach tückische Lücken.

Arbeitsunfälle zuhause: Die schwere Beweislast

Hinzu kommt: Zwar sind Tätigkeiten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die unmittelbar das berufliche Interesse betreffen. So gilt es laut Bundessozialgericht gemäß Urteil vom 27.11.2018 (Az. B 2 U 8/17 R9) als Arbeitsunfall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg in den Keller stürzt, wenn er dort mit seinem Arbeitscomputer ein notwendiges Upgrade vornehmen muss. Derartige Tätigkeiten dienen dem vordergründigen Interesse des Arbeitgebers – hier greift der gesetzliche Unfallschutz.

Jedoch: Der betriebliche Charakter der Tätigkeit muss, so es zum Unfall kommt, vor Gericht erst einmal bewiesen werden. Wie aber beweisen, wenn man zuhause allein ist? Aus diesem Grund empfiehlt aktuell das Handelsblatt: Erleidet man einen Unfall im Homeoffice, sollten Beweise gesichert werden, die unmittelbar mit der Arbeit zuhause verbunden waren.

So soll man bei Erleiden eines solchen Unfalls zum Beispiel “sofort dokumentieren”, was man gerade gemacht hat, welches Dokument man bearbeitet hat und mit wem man telefoniert hat. Auch sollten Betroffene sich, durch Schilderung des genauen Hergangs, Zeugen sichern – zum Beispiel den Nachbarn oder den herbeieilenden Arzt.

Privater Unfallschutz empfiehlt sich

Gilt eine Tätigkeit aber nicht als “betrieblich” und ist aufgrund ihres privaten Charakters nicht durch den gesetzlichen Unfallschutz gedeckt, zahlt für direkte Krankheitskosten des Unfalls zunächst die Krankenversicherung. Keine Zahlungen aber erhält man für Folgekosten – etwa für Reha-Maßnahmen oder bei längerem Lohnausfall.

Auf der sicheren Seite ist man deswegen mit einer privaten Unfallversicherung: Diese zahlt in der Regel unabhängig von Anlass, Ort und Ursache des Sturzes. Als Leistung erhält der Versicherungsnehmer entweder einen Einmalbetrag oder – bei besonders schweren Folgen – auch eine lebenslange Unfallrente.

Jedoch leistet die private Unfallversicherung nur bei unfallbedingter Invalidität. Deswegen kann Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie auch ein Anlass sein, über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachzudenken. Denn eine BU-Versicherung leistet – anders als die Unfallversicherung – auch bei psychischen und körperlichen Erkrankungen als Ursache der Berufsunfähigkeit. Wer hierzu Rat sucht, sollte sich dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Um das Ansteckungsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus zu minimieren und demnach die Ausbreitung der Krankheit zu verzögern, setzten viele Unternehmen derzeit auf Homeoffice – Telearbeit von zu Hause. Das spart die Wege zur Arbeit und zurück und reduziert die Ansteckungswahrscheinlichkeit in Unternehmen. Was aber ist mit Arztbesuchen, die im Falle verschiedener Erkrankungen ein zusätzliches und hohes Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus bedeuten können?

Auch hier wäre es in Zeiten der Pandemie geboten, unnötige Wege und insbesondere die Gefahr durch Wartezimmer zu vermeiden und neue Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen. Eine Lösung zur Vermeidung unnötiger Wege bei Krankheit oder bei Bedarf an medizinischen Beratungsdiensten: Die Telemedizin.

Expertengremium veröffentlicht zertifizierte Telemedizin-Anbieter

Der “Health Innovation Hub” (HIH) – das Expertengremium unter Verantwortung des Bundesgesundheitsministeriums für die Digitalisierung der Medizin – sieht in Zeiten von Coronavirus und Covid-19 die “Telemedizin als Chance” – und startet aktuell eine Kampagne für das Nutzen bereits existierender Angebote und Plattformen. So wurde auf der Webseite https://hih-2025.de/ aktuell eine Liste mit Anbietern telemedizinischer Lösungen veröffentlicht, die durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zertifiziert wurden. Die Anbieter ermöglichen Videosprechstunden als direkte Online-Kontakte zwischen Arzt und Patient.

Wie Jörg Debatin, Leiter des Health Innovation Hub (HIH), gegenüber der Ärztezeitung äußerte, berichten die Betreiber in den letzten Tagen von Wachstumsraten über 1.000 Prozent. Denn in Zeiten der Pandemie-Angst wollen viele Menschen, die sich krank fühlen, ihren gesundheitlichen Zustand abklären lassen – ohne hierfür die Wartezimmer mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufzusuchen. Gesetzlich wurde freilich erst in 2018 der Weg für derartige Angebote geebnet: über ein gelockertes Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung durch den Ärztetag. In Zeiten der Coronakrise aber zeigt sich das Potenzial dieser Entscheidung.

Telemedizin findet Eingang in die Leistungen von Versicherern und Kassen

Für Online-Sprechstunden können in der Regel Kosten bei direkter Online-Kommunikation mit einem Arzt anfallen, die auf der Webseite des HIH aufgelistet sind. Jörg Debatin aber lobt: Verschiedene Anbieter haben auf die Coronakrise reagiert und bieten aktuell auch kostenlose Beratungsdienste an. Das Potential der Telemedizin haben freilich mittlerweile auch die Krankenversicherer und -Kassen erkannt – und Tele-Dienste in den Leistungskatalog aufgenommen.

So bieten einige private Krankenversicherer, aber auch gesetzliche Kassen mittlerweile das “digitale Sprechzimmer” und Videotelefonie zur Erstdiagnose als zusätzliche Leistungen an. Zudem bestehen Möglichkeiten, über Krankenzusatzversicherungen solche Dienste dauerhaft zu erwerben. Wer hierzu Beratung braucht, für den lohnt sich der Kontakt zu einem Experten: aktuell natürlich vor allem über Telefon und Online-Kanäle.

Viele Firmen schicken nun ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Hause: Sie können nur noch verkürzt im Homeoffice oder gar nicht mehr arbeiten. Um diese Härten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzufangen, hat die Bundesregierung am Samstag die Regeln für Kurzarbeitergeld gelockert.

Das Coronavirus hat die Bundesrepublik in einen nie gekannten Ausnahmezustand versetzt: Am Montag beschlossen Bund und Länder, dass Bars und Kneipen, Sportstätten und viele Läden, die keine Produkte des täglichen Bedarfs verkaufen, schließen müssen oder nur sehr eingeschränkt öffnen dürfen. Ziel ist es, das öffentliche und soziale Leben weitestgehend einzufrieren und die Menschen auf Distanz zu halten, damit sie sich nicht mit dem neuen Coronavirus COVID-19 infizieren und dieses unkontrolliert verbreiten.

Das stellt auch die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Einnahmen brechen weg, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nach Hause geschickt werden. Um die Härten aufzufangen, haben Bundestag und Bundesrat am Samstag die Regeln für Kurzarbeitergeld (KUG) gelockert. Es soll all jene Firmen entlasten, die “unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen”, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zu Protokoll gibt. Grundlage ist das sogenannte “Arbeit-von-morgen-Gesetz”.

Arbeitgeber müssen Leistung beantragen

“Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten”, berichtet die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf ihrer Webseite. Voraussetzung hierfür sei, dass die “üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind”. Das Geld erhalten die Beschäftigten aber auch, wenn der Betrieb vorübergehend ganz geschlossen werden muss.

Beantragt werden muss das Kurzarbeitergeld in der Regel bei der Bundesagentur für Arbeit (BA): durch den Arbeitgeber. Das heißt, die Beschäftigten müssen sich eigentlich nicht selbst drum kümmern. Gerade für viele kleine Betriebe kann das aber nun zu Problemen führen. So berichtet die Zeitschrift “Welt”, dass die Bundesagentur mit Anfragen derzeit überrannt werde. Die Firmen hätten auch großen Beratungsbedarf, da nun erstmals solche betroffen seien, die nie zuvor auf diese Leistung angewiesen waren.

Wie hoch aber fällt das Kurzarbeitergeld aus? Wer Kinder hat, erhält 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent. Maximal für zwölf Monate kann das Geld ausgezahlt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Bundesagentur nicht das “normale” Netto der Lohnabrechnung heranzieht, sondern mit einem pauschalisierten Nettoentgelt rechnet. Beispiel-Rechnungen können auf der Webseite der Bundesarbeitsagentur eingesehen werden.

Dabei muss das Geld nicht für den gesamten Betrieb beantragt werden: Wer weiterarbeiten kann und muss, kann auch weiterhin den “normalen” Lohn beziehen. Zudem soll das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter erhältlich sein, die nun ebenfalls betroffen sind.

Selbstständige haben bei Quarantäne Anspruch auf Ersatzleistungen

Die schlechte Nachricht für Selbstständige: Sie kommen nicht in den Genuss von Kurzarbeitergeld, da sie auch nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind: sofern sie nicht freiwillig einzahlen. Die gute Nachricht: Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Quarantäne über eine Firma verhängt wird. Grundlage ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (§ 56 IfSG). Die Quarantäne muss durch einen Arzt bestätigt und dem Gesundheitsamt bekannt sein.

Viel gibt es auch in diesem Fall leider nicht: Sie beträgt ein Zwölftel der letzten Jahres-Einnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Die Bundesregierung überlegt aber, ob und wie man auch diesen Menschen helfen kann. Besonderes Augenmerk gilt dabei den sogenannten Soloselbstständigen: Unternehmer ohne eigene Angestellte wie Köche, Kreative, freie Dozenten, Schauspieler, kleine Ladenbesitzer. Sie arbeiten oft am Rand des Existenzminimums – brechen nun die Einnahmen weg, weil Aufträge storniert oder nicht mehr nachgefragt werden, wissen sie nicht, wie sie über die Runden kommen sollen.

Immerhin sollen die Betroffenen nun Kredite durch die staatseigene KfW-Bankengruppe erhalten. Vielen wird aber auch das nicht helfen, müssen doch die Schulden in Zukunft auch wieder zurückgezahlt werden: bei unklarer Auftragslage. Und gerade, wenn das Unternehmen ein hohes Ausfallrisiko hat, verlangt die Bank auch hohe Zinsen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Regierung noch den Betroffenen mit anderen Maßnahmen helfen wird.

Die Zahlen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) sprechen eine deutliche Sprache: 1,3 Millionen Schäden verursachten Starkregenfälle binnen 16 Jahren, die Kosten summieren sich auf 6,7 Milliarden Euro. Und die Kosten werden aufgrund zunehmender extremer Wetterereignisse weiter ansteigen. Denn aufgrund des Klimawandels nehmen auch extreme Wetterereignisse wie Starkregen zu – und damit auch die Gefahr für Hochwasser und Überschwemmungen. Irrtümer zum Versicherungsschutz aber sorgen immer wieder dafür, dass Menschen sich gegen dieses Risiko nicht genügend absichern. Auf seiner Verbraucherseite “Die Versicherer” klärt deswegen der GDV aktuell über “die drei häufigsten Irrtümer bei Hochwasser” auf.

Wohngebäudeversicherung: Leistet nicht bei einem so genannten “Elementarschaden”

Irrtum eins: Wer eine Gebäudeversicherung hat, der brauche sich “nicht kümmern”. Was viele aber nicht wissen: Die Wohngebäudeversicherung bietet keinen ausreichenden Schutz gegen drohende Hochwasserschäden. Denn zwar versichert die Wohngebäudeversicherung gegen Naturgefahren wie Sturm, Blitz oder Hagel. Sie sichert aber nicht gegen Elementargefahren wie Hochwasser.

Für diesen Versicherungsschutz nämlich braucht es eine erweiterte Naturgefahrenversicherung: Die sogenannte Elementarschadenversicherung. Die Elementarschaden-Deckung wird laut GDV als optionaler Zusatzbaustein zur Wohngebäude- und Hausratversicherung angeboten. Nur durch Abschluss dieses Zusatzbausteins sind Hausbesitzer und Mieter damit vor Zerstörungen geschützt, die auf Hochwasser, Starkregen oder Überschwemmungen zurückgehen.


Auch fern großer Flüsse droht Gefahr

Ein zweiter Irrtum, über den der GDV aufklärt, ist in die Aussage gefasst: “Mein Haus ist nicht gefährdet, ich wohne weit weg vom Wasser”. So würden sich Menschen oft in Sicherheit wiegen, solange sie nicht an großen Flüssen – an der Donau zum Beispiel oder dem Rhein oder an der Elbe – wohnen würden. Doch diese vermeintliche Sicherheit entpuppt sich schnell als tückischer Trugschluss.

Denn große Regenmengen können in sehr kurzer Zeit auch kleine Gewässer überfluten lassen. Auch reicht als Ursache großer Schäden eine überlastete Kanalisation oder wild abfließendes Hangwasser bereits aus. Und diese Schäden verursachen hohe Kosten – häufig eine Summe von über 100.000 Euro.

Mehr noch: Wird ein Haus so stark beschädigt, dass es abrissgefährdet ist, sind in der Regel sogar bis zu sechsstellige Beträge nötig, um das Haus wieder aufzubauen oder von Grund auf zu sanieren. Solche Zahlen veranschaulichen, wie wichtig ein ausreichender Versicherungsschutz mit genügender Deckung aufgrund von Elementargefahren ist.

“Vater Staat” – gab die Verantwortung ab

Aber hilft nicht im Notfall auch Vater Staat? Mit Blick auf den Fluthilfefonds, der nach der Flutkatastrophe 2013 durch den Bundestag aufgelegt wurde, könnte man dies in der Tat glauben. Jedoch: Erneut handelt es sich um eine irrtümliche Annahme. Denn mit einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder aus dem Jahr 2017 wurden Nothilfen bei Hochwasser stark eingeschränkt.

Demnach erhalten nun nur noch jene Betroffene eine Leistung, die sich aufgrund der Lage ihres Anwesens oder ihres Hauses erfolglos um eine Versicherung bemüht haben oder denen ein Versicherungsangebot zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen angeboten wurde – eine Verhärtung der Regeln, die zu mehr Eigenvorsorge gegen die Elementargefahr des Hochwassers führen soll. Freilich: Laut Angaben des GDV betrifft es nur wenige, denn 99 Prozent aller Häuser seien problemlos versicherbar. Folglich können auch nur noch wenige mit Hilfe von Vater Staat aufgrund von Hochwasserschäden oder von Überschwemmungen rechnen.

Die Hinweise zeigen: Eine Elementarschaden-Police ist also Pflicht – oder zumindest das Bemühen darum. Sollte man aber doch zu jenen wenigen Betroffenen gehören, die wirklich keinen solchen Zusatzbaustein abschließen können, lohnt das Beratungsprotokoll von Versicherungsvermittlern als Beweisstück.

Allen Hausbesitzern aber, die eine Elementarschadenversicherung erhalten, sei der Abschluss einer solchen Police angeraten. Und auch zur nötigen Deckungssumme hilft der Rat einer Fachfrau oder eines Fachmanns.

Aufgrund der Coronavirus- Pandemie: Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können sich nun per Telefon krankschreiben lassen.

Zeit zu gewinnen – das ist derzeit die Strategie, mit der Verantwortliche in Bund und Ländern dem neuartigen Coronavirus begegnen wollen. Denn zwar erwarten Experten, dass sich 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung infizieren werden, wie Bundeskanzlerin Angela Merkel auf einer Presseerklärung eingestand. Jedoch: Dies soll so langsam wie möglich und soll verzögert geschehen.

Gilt es doch, eine Überlastung des Gesundheitssystems, wie sie derzeit in Italien geschieht, zu vermeiden – eine Überlastung zum Beispiel der Pflegekräfte und Krankenhauskapazitäten sowie der Verfügbarkeit notwendiger medizinischer Geräte für die Behandlung schwerer Krankheitsverläufe. Auch hoffen die Behörden auf neue Medikamente oder einen neuen Impfstoff. Als Teil dieser Verzögerungstaktik sowie zur Entlastung der Arztpraxen können sich nun Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen auch per Telefon krankschreiben lassen.

Übergangslösung für vier Wochen

Demnach ist es bei leichten Atemwegserkrankungen derzeit nicht notwendig, den Hausarzt aufzusuchen. Stattdessen reicht die telefonische Rücksprache mit dem Arzt zum Erhalt der so genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Erhältlich ist eine solche Krankschreibung für die Dauer von sieben Tagen, informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite.

Die Lösung gilt allerdings nur als Übergangslösung – zunächst nur für vier Wochen seit dem 09. März 2020. Auch eine “Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” kann nun über telefonischem Weg angefordert werden. Zugestellt werden die Bescheinigungen per Post.

Gesundheitskarte muss zunächst nicht in die Praxen

Wie aber erfolgt die Abrechnung, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und damit die Versichertenkarte der anrufenden Patienten nicht vorliegt? Hierzu informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung: Sind Patienten bereits in einer Praxis in Behandlung, können notwendige Daten einfach aus dem System gezogen werden. War der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis, erfolgt das Abrechnen der AU-Bescheinigung dann über die Grundpauschale.

Ein neuer Patient hingegen muss über Telefon verschiedene Angaben machen: abgefragt werden die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum, die Versichertenart und Postleitzahl sowie der Wohnort. Nach Aufnahme der Daten haben die Praxen die Möglichkeit, das Ausstellen der Bescheinigung über eine Pauschale für telefonische Beratung abzurechnen. Folglich müssen sich Patienten zunächst keine Gedanken darüber machen, wie für den Erhalt der AU-Bescheinigung ihre Versichertenkarte in die Praxis kommt. Die Ausstellung der Bescheinigung kann auch ohne Vorlage der Karte erfolgen.

Entscheidung liegt beim Arzt

Die Entscheidung freilich, ob die AU-Bescheinigung auch auf telefonischem Wege ausgestellt wird, liegt letztendlich beim Arzt. So kann der Arzt zum Beispiel den Patienten vor Ausstellen der Bescheinigung auch in die Praxis einbestellen – zum Beispiel, weil der Arzt aufgrund des Telefonats den Eindruck hat, ein weiteres Abklären der Symptome sei nötig. Somit besteht keine Pflicht für den Arzt, tatsächlich die AU-Bescheinigung nur aufgrund des Telefonats zu erteilen.

Wohlgemerkt: Die Lösung, sich per Telefon krankschreiben zu lassen, ist für leichte Erkrankungen gedacht, um Praxen für schlimmere Fälle zu schonen. Keineswegs aber dient dieser Weg der Krankschreibung jener Personen, die den Verdacht einer Ansteckung mit dem neuen Virus haben – etwa aufgrund von grippeähnlichen Symptomen wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit oder aufgrund von Atemproblemen und Gliederschmerzen sowie Übelkeit und Schüttelfrost. Besteht dieser Verdacht einer Ansteckung mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Erreger, sollte allerdings dennoch dringend zum Telefon gegriffen werden.

Zuhause bleiben!

So appelliert das Bundesgesundheitsministerium an Betroffene, bei Verdacht einer Ansteckung mit dem Coronavirus dringend zu Hause zu bleiben. Auch sollte zunächst beim Arzt oder einem Krankenhaus oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (unter der 116117) angerufen werden, um von dem Verdacht zu berichten. So nämlich können die angerufenen Experten das weitere Vorgehen besprechen – bei dem die möglicherweise an dem Virus Erkrankten schnelle Hilfe erhalten, ohne andere Menschen zu gefährden. Nicht empfohlen hingegen ist das spontane Aufsuchen einer Praxis oder eines Krankenhauses ohne vorherige Information.

Auch mahnen Bundesgesundheitsministerium sowie das Robert Koch Institut (RKI) an: Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen – und ebenfalls zu Hause bleiben. Das Gesundheitsamt legt dann – gemäß dem Einzelfall – das weitere Vorgehen für die Kontaktpersonen fest.

Zu den Empfehlungen des Gesundheitsamtes kann gehören, zu Hause zu bleiben (mit einer 14-tägigen Quarantänefrist), Abstand von Dritten zu halten, auf regelmäßige Händehygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) nicht mit Dritten zu teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werden. Weitere Informationen zur neuen SARS-CoV-2 Erkrankung sowie Empfehlungen können auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts abgerufen werden.

Das Coronavirus hält weiterhin Deutschland in Atem: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat nun sogar empfohlen, alle Großveranstaltungen abzusagen, in vielen Regionen wurden Schulen und Kindergärten geschlossen. Welche Rechte und Pflichten haben aber Arbeitnehmer, wenn das Virus in der Gegend auftritt? Die Antwort lautet wie so oft: Es ist kompliziert!

Die IG Metall und verschiedene Industrie- und Handelskammern (IHKen) haben auf ihren Webseiten eine Art “Frequently Asked Questions”-Liste veröffentlicht, was Arbeitnehmern mit Blick auf das Coronavirus erlaubt ist: und was nicht. Fest steht: Einfach der Arbeit fernbleiben, weil er oder sie Angst vor dem Virus hat, ist nicht erlaubt. Lediglich, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, darf man im Job fehlen.

Folglich ist es auch nicht erlaubt, dass Angestellte einfach eigenmächtig entscheiden, von nun an im Homeoffice zu arbeiten. Als Arbeitsort gilt jener, der im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Andererseits darf der Chef bzw. die Chefin aber selbst per Weisungsrecht die Beschäftigten zur Heimarbeit verpflichten, wenn sie dies für das Aufrechterhalten der eigenen Fürsorgepflicht für notwendig hält.

Quarantäne bewirkt Entschädigungsanspruch

Etwas verzwickt ist auch die Lage, wenn Beschäftigte aufgrund einer Quarantäne zu Hause bleiben müssen: oft für mindestens 14 Tage. Dann greift das Infektionsschutzgesetz (IFZG), wenn eine Behörde der erkrankten Person ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat.

Die gute Nachricht: Im Quarantänefall erhält der oder die Betroffene für sechs Wochen eine Art Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, denn für den Verdienstausfall kann der Erkrankte eine Entschädigung verlangen. Aber auch der Arbeitgeber hat in vielen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde, bleibt also nicht auf den Kosten sitzen: zumindest, wenn keine Arbeitsunfähigkeit zum Anspruch auf Lohnfortzahlung führt.

Der Anspruch des Erkrankten besteht also gegenüber der Behörde: Allerdings sind die Arbeitgeber angewiesen in Vorleistung zu gehen, um einen reibungslosen Ablauf der Zahlung zu gewährleisten. Sie müssen sich dann selbst per Antrag die Gelder bei den Ämtern wiederholen. Wenn die Firma sich weigert, können sich Erkrankte direkt an das Landesamt wenden, um den Verdienstausfall ersetzt zu bekommen.

Wenn das Gesundheitsamt für Erkrankte und Kontaktpersonen eine Quarantäne verhängt hat, ist es übrigens keine gute Idee, diese einfach zu brechen – und schlimmstenfalls sogar auf Arbeit zu gehen. Paragraph 75 des Infektionsschutzgesetzes sieht für Verstöße gegen eine verhängte Quarantäne Geld- und sogar Gefängnisstrafen vor: selbst dann, wenn sie nur als Vorsichtsmaßnahme verhängt wurde. Hier ist das örtliche Gesundheitsamt Ansprechpartner für konkrete Schritte und Verhaltensweisen.

Kita und Schule geschlossen? Es ist kompliziert!

Ebenfalls in einer schwierigen Lage befinden sich Eltern, wenn Kitas und Schulen prophylaktisch geschlossen werden, ohne dass ein Krankheitsfall in der Familie vorliegt. Entsprechende Maßnahmen wurden vereinzelt bereits in Berlin, NRW, Bayern und weiteren Bundesländern verhängt. Auch dann dürfen die Eltern nicht einfach zuhause bleiben.

Stattdessen müssen sich Mama und Papa um alternative Betreuungsmöglichkeiten für ihren Nachwuchs kümmern, wie die IG Metall informiert. Jeder, der die Situation der Kinderbetreuungs-Einrichtungen in vielen Orten und Gemeinden kennt, weiß: das ist oft nahezu aussichtslos. Wenn das nicht gelingt, muss ein Elternteil Urlaub nehmen. Immerhin sei eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ein Grund, bei der ein Chef nicht einfach den Urlaub verweigern könne, informiert die Gewerkschaft.

Hier kann es ratsam sein, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Unter Umständen lassen sich Überstunden abbauen oder man findet eine Homeoffice-Lösung. Je nach Einzelfall kann auch Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Anwendung kommen, wonach man weiter Gehalt erhält, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden der Arbeit fernbleiben muss. Viele Unternehmen schließen diesen aber explizit im Arbeitsvertrag aus.

Wenn das eigene Kind erkrankt ist, kann man pro (gesetzlich versichertem) Elternteil zehn Krankheitstage nutzen, um eines krankes Kind unter 12 Jahren zu betreuen.

Ein Immobilienkredit direkt vom Lebensversicherer? Ja, auch das geht! Die Lebensversicherer haben 2019 deutlich mehr Kredite für Wohnungsbau und Wohnungskauf vergeben, berichtet aktuell die Versicherungswirtschaft. Insgesamt wurden 8,9 Milliarden Euro an Hypothekendarlehen ausgezahlt.

Die Zinsen sind noch immer im Keller: Besserung ist auch dank der Niedrigzins-Politik der Europäischen Zentralbank (EZB) nicht abzusehen. Zugleich explodieren die Mieten in Deutschland seit Jahren, speziell in Großstädten ist Wohnraum knapp. Kein Wunder, dass immer mehr Bundesbürger beim Thema Altersvorsorge auch auf die eigene Immobilie setzt, also ein Haus kauft oder baut.

Das merken auch die Lebensversicherer. Nie zuvor haben sie so viele Hypothekendarlehen ausgezahlt: 2019 summierte sich der Betrag auf 8,9 Milliarden Euro, was 5,8 Prozent über dem Vorjahreswert lag. Das berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der überwiegende Teil der Kreditzusagen diente zur Finanzierung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, etwa 17 Prozent der zugesagten Darlehen waren für den Bau größerer Mietshäuser reserviert.

Was ist ein Hypothekendarlehen?

Stark vereinfacht vergeben bei Hypothekendarlehen die Versicherer ein Darlehen bzw. einen Kredit an Kundinnen und Kunden, die ein Haus kaufen oder bauen wollen. Der Kredit wird über eine Hypothek abgesichert: in der Regel eine Immobilie oder ein Grundstück, die dem Versicherer als Sicherheit für die Rückzahlung des Kredites dient. Für das Haus bzw. die Wohnung muss hierbei ein sogenanntes Grundpfandrecht ins Grundbuch eingetragen werden: notariell beglaubigt. Der Kredit wird dann nach und nach zurückerstattet, bis die Hypothek getilgt ist. Das ist über variable und gebundene Zinssätze möglich.

Ob sich ein Hypothekendarlehen für die Finanzierung einer Immobilie eignet, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Zwar lässt sich – dank der gegebenen Sicherheit – der Zins bei der Rückzahlung der Kreditraten reduzieren. Zugleich sollte aber bedacht werden, dass mit einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens oft hohe Ablösegebühren anfallen, so dass diese Form der Haus-Finanzierung recht unflexibel ist. Die Eintragung ins Grundbuch und hierfür notwendige Prüfung des Grundstücks/der Immobilie erzeugt ebenfalls zusätzliche Kosten.

Wofür diese Darlehen verwendet werden, zeigt auch die GDV-Statistik. Von den im Jahr 2019 neu zugesagten Darlehen sind 30 Prozent für Wohnungsneubauten angedacht. Gut die Hälfte des Kreditvolumens entfällt auf Wohnungs- bzw. Immobilienkäufe und den sonstigen Neubau, womit zum Beispiel Renovierungen oder Umbauten gemeint sind. Knapp 16 Prozent der Kreditsumme werden zur Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten genutzt.

Nicht überstürzt in Bau-“Abenteuer”!

Trotz niedriger Zinsen und steigender Wohnungspreise: ein Hausbau oder -kauf sollte nicht überstürzt werden, sonst findet man sich schnell in der Schuldenfalle wieder. Wer ein solchen Schritt plant, braucht Sicherheiten: zum Beispiel einen festen Job mit gesichertem Einkommen. Darüber hinaus sollte bedacht werden, dass zusätzlich zum Hausbau Folgekosten hinzukommen: für den Notar, die Grundsteuer, die Erschließungskosten, Grunderwerbskosten etc. Diese sollten ebenfalls einkalkuliert werden.

Auch der Versicherungsschutz sollte gescheckt werden. Es empfehlen sich ein Hinterbliebenenschutz sowie weitere Absicherungen (Bauherrenhaftpflicht, Bauleistungsversicherung, Feuerrohbauversicherung oder entsprechende Kombiprodukte), damit der Traum vom Eigenheim kein Alptraum wird.

Die Reiserücktrittsversicherer müssen in der Regel nicht zahlen, wenn ein Versicherter Angst hat sich mit dem Coronavirus anzustecken – und deshalb nicht reisen will. Anders sieht es hingegen aus, wenn eine Person schon erkrankt ist und deshalb die Reise nicht anbrechen darf. In bestimmten Situationen muss auch alternativ der Reiseveranstalter ein kostenfreies Storno ermöglichen.

Viele Deutsche haben Angst zu reisen, nachdem die Zahl der Erkrankten mit dem Coronavirus auch in Europa ansteigt.

Zu beachten gilt: Die Ausbreitung gefährlicher Krankheiten wie jetzt beim Coronavirus wird als ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (so genannte “höhere Gewalt”) eingestuft, wie die Verbraucherzentralen berichten. Wenn eine Pauschalreise durch ein solches erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, dann können Betroffene von der Reise kostenfrei zurücktreten. Allerdings gilt hierbei der Blick auf den Einzelfall und die konkrete Situation am Reiseziel.

Erkrankung berechtigt zum Rücktritt

Klar ist: Wenn eine versicherte Person am Coronavirus erkrankt ist und dies entsprechend ärztlich nachweisen kann, sollte auch die Reiserücktrittsversicherung anstandslos zahlen. Schließlich springt sie ein, wenn es aufgrund einer Krankheit unzumutbar wäre die Reise anzutreten. Entsprechend ist ein solcher Schutz gerade jetzt zu empfehlen.

Etwas komplizierter ist es hingegen, wenn ein Versicherter aufgrund der Erkrankung eines Mitreisenden in Quarantäne muss, ohne selbst erkrankt zu sein. Dieser Fall ist in der Regel nicht in Reiseversicherungen abgedeckt, da eine solche Quarantäne als “Eingriff von hoher Hand” gewertet wird. Damit ist gemeint, dass eine Behörde diese Maßnahme angeordnet hat.

Anspruch auf kostenlose Stornierung bei Reisewarnung

Relativ einfach ist der Sachverhalt, wenn eine Pauschalreise über einen Veranstalter gebucht wurde und das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat. Dann haben die verhinderten Urlauber Anrecht darauf, die Reise ohne Mehrkosten stornieren zu lassen. Allerdings haftet hier nicht der Reiseversicherer, sondern der Veranstalter muss angesprochen werden.

Problematisch wird es, wenn keine offizielle Reisewarnung für eine Region vorliegt. Aktuell betrifft das vor allem Norditalien, wo viele Coronavirus-Fälle aufgetreten sind. Das Problem: Ohne eine Reisewarnung haben Pauschalurlauber nicht automatisch Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung durch den Veranstalter, wenn sie nun Bella Italia nicht mehr ansteuern wollen, aber den Urlaub schon gebucht haben. Anders sieht es in der chinesischen Provinz Hubei aus, wo das Virus mit zuerst aufgetreten ist. Für diese Region besteht eine offizielle Reisewarnung, denn dort droht nach Ansicht des Auswärtigen Amts eine konkrete Gefahr für Leib und Leben: dann muss der Veranstalter Storno ermöglichen.

Ansprüche gegenüber dem Veranstalter kann es laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aber auch geben, wenn man die Reise bereits angetreten hat und diese vor Ort aufgrund behördlicher Anordnungen wesentlich erschwert und beeinträchtigt wird. Das sei aber von der konkreten Situation und dem Einzelfall abhängig. Hier wird empfohlen, die Einschränkungen gut zu dokumentieren.

Gespräch mit Reiseveranstalter suchen!

Auch eine wesentliche Änderung der Reise könne eine kostenfreie Stornierung – oder teilweise Erstattung von Kosten – unter Umständen begründen: etwa, wenn zentrale Sehenswürdigkeiten der Reise aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen nicht besichtigt werden dürfen. Als Beispiel nennt die Verbraucherzentrale, dass in China die “Verbotene Stadt” sowie große Teile der Chinesischen Mauer gesperrt seien. Hier kann eine Rechtsschutzversicherung helfen, eventuell Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Zunächst aber sollte der Kontakt mit dem Reiseveranstalter gesucht werden. So haben mehrere Tour-Anbieter bereits kommuniziert, dass sie Reisen nach China und in bestimmte andere asiatische Regionen schon aus Kulanz kostenfrei stornieren wollen, wenn die Touristen eine Ansteckung mit dem Coronavirus fürchten. Auch zahlreiche Fluggesellschaften machen freiwillige Angebote, Reisen zu stornieren oder umzubuchen, wenn eine Region vom Coronavirus besonders betroffen ist.