Räumpflicht – Wenn das Herbstlaub zur Haftungsfalle wird

Der Sommer ist vorbei – fallende Blätter und Temperaturen unter 15 Grad künden von der kalten Jahreszeit. Für Hausbesitzer bedeutet das ein zusätzliches Risiko, denn sie sind verpflichtet, Laub vom Gehweg zu räumen. Stürzt ein Fußgänger auf den rutschigen Blättern und verletzt sich dabei, kann der Räumpflichtige zur Verantwortung gezogen werden.

„Glatteis ohne Frost“ nennen Haftpflichtversicherer das rutschige Laub im Herbst. Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine klitschige Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen zur Schlitterbahn werden kann. Eigentlich sind die Kommunen dafür verantwortlich, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen. Doch die öffentlichen Kassen sind leer, und so wälzen die Städte ihre Räumpflicht auf die Hauseigentümer ab.

Das hat auch für Mieter unliebsame Konsequenzen. In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Vernachlässigt der Mieter seinen Herbstputz, muss er mit Schadensforderungen rechnen, wenn ein Passant auf dem Laub ausrutscht und sich verletzt. Also heißt es: Besen und Schaufel in die Hand, damit die Wege sicher sind!

Wer zur Miete wohnt, der kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen, falls die Räumpflicht einmal vernachlässigt wird. Sie kommt für Schadensersatzansprüche auf und wehrt unbegründete Forderungen ab. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind durch die Privathaftpflicht geschützt. Ist der schlampige Herbstputzer allerdings Besitzer eines Mehrfamilienhauses, dann muss er eine extra Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abschließen.

Doch wie oft muss eigentlich das Laub im Herbst gefegt werden? Diese Frage ist schwer zu beantworten, denn genaue Regelungen gibt es nicht. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hausbesitzer öfter zum Besen greifen. Andererseits verlangt niemand, dass man den lieben langen Tag im Laub herumwirbelt. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet, zieht auch nicht jeder Unfall auf nassem Laub eine Schadensersatzforderung nach sich. Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat.