Altersbezüge – Rente mit 63 – Antrag nicht vergessen!

Seit dem 01. Juli 2014 können Arbeitnehmer und freiwillig gesetzlich Versicherte mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie mindestens 45 Beitragsjahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Doch anders als bei der Mütterrente müssen Senioren selbst aktiv werden, um von der abschlagsfreien Rente zu profitieren!

Die abschlagsfreie Rente mit 63 wird nämlich nur gezahlt, wenn die betroffene Person einen Antrag beim Rentenversicherungs-Träger gestellt hat. Bei der Mütterrente ist dies hingegen anders: Sie wird in der Regel automatisch berechnet und auf das Konto überwiesen.

Wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt, sind bis Ende 2014 bereits 137.000 Anträge auf die neue abschlagsfreie Rente eingegangen. Die Nachfrage ist also entsprechend hoch. Bis zum Jahresende rechnet die Bundesregierung sogar mit 240.000 Anträgen. Das bedeutet: Viele Anspruchsberechtigte haben bisher noch keinen Antrag gestellt.

Das kann auch daran liegen, dass viele Beschäftigte nicht wissen, welche Zeiten überhaupt bei den 45 Beitragsjahren eingerechnet werden. Hierzu zählen nämlich nicht nur die Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Auch Zeiten der Wehr- und Zivildienstpflicht, der nicht erwerbstätigen Pflege von Angehörigen, der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr, des Bezugs von Arbeitslosengeld sowie der geringfügigen Beschäftigung (anteilig) können geltend gemacht werden. Hier hilft eine Beratung, alle Ansprüche zu klären.

Voll umfänglich gilt die Rente mit 63 jedoch nur für Versicherte, die zwischen Juni 1951 und Dezember 1952 geboren wurden. Stufenweise angehoben wird die Altersgrenze für die Jahrgänge 1953 bis 1963. Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt wieder ab dem Jahrgang 1964.