Urteil – Übermäßige Beanspruchung – Haftpflicht muss für Kratzschäden einer Katze nicht zahlen

Schlechte Nachricht für alle Katzenfreunde! Wenn das Tier durch häufiges Kratzen an derselben Stelle einen Schaden anrichtet, muss die Privathaftpflichtversicherung selbst dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn sogenannte Mietsachschäden im Versicherungsschutz eingeschlossen sind – zumindest, wenn das Tier nicht am regelmäßigen Kratzen gehindert wurde. Das hat mit einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Offenbach entschieden (Az. 33 C 291/14).

Wer sich ein Haustier hält, der muss damit rechnen, dass es auch mal etwas kaputt macht. Entstehen dritten Personen Schäden durch eine Katze oder ein anderes Kleintier, springt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung ein. Aber selbst dieser Schutz hat Grenzen, wie aktuell eine Tierliebhaberin aus Offenbach erfahren musste.

Dichtgummis der Terrassentür zerkratzt

Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Katze der Klägerin Dichtgummis einer Terrassentür zerkratzt, so dass diese ersetzt werden mussten. Der Vermieter der Wohnung bestand darauf, dass die Frau die Kosten übernehmen sollte. Die Tierfreundin hatte eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Mietsachschäden explizit einschloss. Damit glaubte sich die Frau auch gegen Kratzschäden versichert. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht.

Dort erlitt die Mieterin eine Niederlage. Zwar betonten die Richter, dass es sich bei der beschädigten Tür tatsächlich um eine Mietsache handelt, so dass die Versicherung grundsätzlich eintrittspflichtig wäre. Aber es fiel der Frau auf die Füße, dass sie vor Gericht aussagte, sie habe ein paarmal die Katze an den Gummis kratzen sehen und dies nicht verhindert.

Durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wie es vorliegend der Fall war, und wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wurde, liege eine sogenannte „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache vor, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Und diese übermäßige Beanspruchung bewirke, dass der Versicherer keine Leistung erbringen muss. So hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, das Tier an seiner zerstörerischen Tätigkeit zu hindern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Entscheid vom 7. Mai 2015 · Az. 33 C 291/14).

Einschluss von Mietsachschäden sinnvoll

Der Einschluss von Mietsachschäden in der Haftpflichtversicherung ist dennoch sinnvoll. Dann springt der Versicherer für Schäden ein, die der Versicherungsnehmer als Mieter verursacht hat, etwa Glasbruch, Flecken auf dem Fußboden oder Bruchschäden am Parkett oder den Fließen. Allerdings werden Schäden, die durch „normalen“ Verschleiß entstehen, in der Regel nicht ersetzt.