Herbst – Wenn das Laub zur Rutschbahn wird

In wenigen Wochen ist Herbstanfang. Mit der „bunten Jahreszeit“ kommen auch auf Hausbesitzer wieder Pflichten zu, müssen sie doch gewährleisten, dass die Gehwege frei von Laub sind. Stürzt ein Passant und verletzt sich schwer, drohen hohe Schadensforderungen.

Seit zwei Tagen ist es wieder ungemütlich geworden in Deutschland. Das Wetter lockt nicht mehr an den Badesee, sondern wartet mit Regenschauern, sinkenden Temperaturen und kalten Brisen auf. Das mag auch kaum verwundern: der Herbst steht vor der Tür! Am 23. September ist bereits Herbstanfang.

Dann färben sich auch die Blätter wieder bunt und verwandeln die Gehsteige in einen bunten Teppich, wenn sie von den Bäumen fallen. Die farbenfrohe Blätterpracht erfreut zwar das Auge. Dass von ihr auch eine Gefahr ausgeht, wissen viele Bundesbürger jedoch nicht. Das Laub kann zur gefährlichen Rutschbahn werden, die ähnlich glatt ist wie eine Eispiste. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle nicht ausgeschlossen!

Gefahr vor allem bei Nässe

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine rutschige Schicht und bietet den Schuhsohlen kaum noch Halt. Das bedeutet ein Risiko für Hausbesitzer. Die notorisch klammen Kommunen wälzen die Räum- und Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege einfach auf die Hauseigentümer ab. Ist dies in der jeweiligen Stadt der Fall, heißt dies: Besen in die Hand nehmen! Auch in vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zu einer Kehrpflicht. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, muss er ebenfalls mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt.

Hier hilft eine Haftpflichtversicherung, mögliche Schadensforderungen von Dritten aufzufangen. Allerdings heißt es: Obacht! Eine Privathaftpflichtversicherung leistet in der Regel, wenn Mieter, Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Sicherung des Bürgersteigs vernachlässigt haben. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für versäumte Räumpflichten einspringt.

Der Einzelfall entscheidet

Keineswegs ist es jedoch so, dass rund um die Uhr der Gehweg gekehrt werden muss. Es gibt keine eindeutige Regelung hierfür. Kommt es nach einem Sturz zum Rechtsstreit, wird der Richter prüfen, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden sind Fußgänger zu besonderer Vorsicht angehalten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Beim Gebrauch von elektrischen Laubbläsern oder Laubsaugern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Lautstärke nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen. Wenn die Lautstärke des Gerätes 85 Dezibel übersteigt, ist das Tragen eines Hörschutzes Pflicht, denn hier sind Hörschäden des Benutzers nicht ausgeschlossen. So mancher Bläser erzeugt einen ähnlichen Lärmpegel wie ein Presslufthammer, was natürlich auch den Nachbarn nervt! Besser ist es, zu einem Besen zu greifen. Das dauert länger, ist aber deutlich umweltschonender.