Gesetzliche Pflegeversicherung: Laut Studie einer großen Krankenkasse nehmen die Bundesbürger kaum die Zusatzleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch. Das verwundert, weil genau diese Leistungen oft Entlastung versprechen.

Pflegende Angehörige erbringen nicht nur für ihre Familien eine wichtige Leistung, sondern auch für die Sozialkassen. Sieben von zehn Pflegebedürftigen werden ausschließlich zu Hause betreut, wie eine Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes Forsa im Auftrag einer großen Krankenkasse ergab. Rechnet man den Aufwand, den die Familienmitglieder betreiben, in einen marktüblichen Stundenlohn um, ergebe dies eine Summe von jährlich 34 Milliarden Euro – mehr Geld, als die Pflegeversicherung einnimmt!

Tages- und Kurzzeitpflege nur von jedem Fünften genutzt

Um die Menschen zu entlasten, die sich täglich aufopferungsvoll um pflegebedürftige Familienmitglieder kümmern, sind im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung Zusatzleistungen vorgesehen. Nur werden diese kaum in Anspruch genommen, wie die der „Pflegereport 2016“ einer großen Krankenkasse ergab. Mit Ausnahme des ambulanten Pflegedienstes (64 Prozent) werden alle anderen Angebote der Pflegekassen von weniger als jedem fünften Befragten genutzt, der einen Pflegebedürftigen im Haushalt umsorgt.

Das verwundert, handelt es sich doch um Leistungen, von denen pflegende Angehörige sehr profitieren können. Beispiel Tagespflege: Ist die Familie mit der Pflege eines Patienten überfordert, aber dieser noch nicht so bedürftig, dass er in ein Altersheim umziehen will? Dann ist es möglich, den Bedürftigen tagsüber in einer stationären Einrichtung unterzubringen und abends wieder in den Kreis der Familie aufzunehmen. Gerade für Familien, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, eine sehr gute Lösung! Die Krankenkasse bezuschusst die anfallenden Kosten.

Ein weiteres Beispiel ist die Kurzzeitpflege. Für maximal vier Wochen im Jahr können Pflegebedürftige vollstationär untergebracht werden, die Kasse bezuschusst das mit bis zu 3.224 Euro im Jahr. In dieser Zeit können Familien in den Urlaub fahren oder entspannen, ohne sich um die Betreuung des Pflegepatienten kümmern zu müssen. Eine willkommene Auszeit für die oft belastende Pflegetätigkeit!

Scham, Kosten und Pflichtgefühl verhindern Inanspruchnahme der Leistungen

Warum aber werden derartige Leistungen nur von jedem fünften Haushalt mit Pflegefall genutzt? Hierbei spielt Scham eine wichtige Rolle. Mehr als jeder zweite Befragte (59 Prozent) sagte aus, dass die bedürftige Person nicht von Fremden betreut werden will. Auch die verbleibenden Kosten sind mit 56,9 Prozent ein wichtiger Ausschlussgrund. Schließlich bezuschusst die Krankenkasse nur diese Leistungen. Das gezahlte Geld ist aber in der Regel nicht ausreichend, um alle Aufwendungen für Kurzzeit- oder Tagespflege zu zahlen.

Um finanziell besser ausgestattet zu sein, empfiehlt sich daher der Abschluss einer zusätzlichen privaten Pflegeversicherung. Bei der Pflegetagegeldversicherung erhält der Versicherte täglich einen vorher vereinbarten Betrag, der ihm frei zur Verfügung steht. Die Pflegerentenversicherung hingegen ist eine Art Kombination aus Sparvertrag und Versicherung. Im Pflegefall zahlt der Versicherer eine monatliche Rente, die dem Versicherten zur freien Verfügung steht. Eine Beratung kann helfen, den passenden Schutz zu finden!

Wer im Ausland eine Arbeit aufnimmt, steht auch dort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist dieser Schutz an Vorbedingungen geknüpft. So darf der Aufenthalt außerhalb der eigenen Landesgrenzen nur vorübergehend sein und der Entsendete muss nach der Rückkehr weiterbeschäftigt werden.

Immer mehr Bundesbürger werden von ihrem Arbeitgeber ins Ausland gesandt – schließlich sind viele Firmen international vernetzt und der Auslands-Aufenthalt verspricht neue Kenntnisse und wertvolle Erfahrungen. Wie aber sieht es mit dem Unfallschutz aus, wenn man für die heimische Firma in Russland an einem Pipeline-Projekt arbeitet oder als Arzt in ein afrikanisches Land geht?

Tierpfleger verletzte sich schwer

Mit der Frage nach dem Auslandsschutz musste sich vor vier Jahren das Hessische Landessozialgericht befassen. Ein Tierpfleger wurde durch den Leipziger Zoo nach Vietnam gesandt, wo er in einem Nationalpark für ein Forschungsprojekt arbeiten sollte. Dabei verletzte sich der Mann derart, dass ihm ein Teil seines Fußes amputiert werden musste. Der 32jährige reichte die anfallenden Kosten in Deutschland bei seiner Berufsgenossenschaft ein und wollte das Unglück als Arbeitsunfall anerkannt wissen.

Die Berufsgenossenschaft aber wollte nicht zahlen und behauptete, die Kasse in Vietnam sei zuständig, weil der Mann im Ausland beschäftigt sei und demzufolge keinen gesetzlichen Versicherungsschutz in Deutschland habe. Erschwerend kam hinzu, dass der Mann auch seinen Lohn in Vietnam erhielt.

Das Landessozialgericht gab dem Geschädigten Recht. Die Begründung: Liegt eine Entsendung vor, gilt grundsätzlich die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das galt auch in diesem Fall, obwohl der Pfleger vom Zoo vorübergehend freigestellt worden war. So hätte der Zoo Leipzig den Pfleger jederzeit zurückrufen und seine Weisungsbefugnis ausüben können. Auch hatte die Leitung des sächsischen Zoos den Pfleger extra für die Stelle ausgewählt, damit er vietnamesische Tierpfleger schulen kann. Dass der im Ausland ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo unbeachtlich gewesen (Az.: L 3 U 167/11).

Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss fortbestehen

Entscheidend dafür, dass die heimische Berufsgenossenschaft einspringt, ist also das Fortbestehen des inländischen Arbeitsverhältnisses: Der Beschäftigte muss nach seiner Rückkehr wieder bei der Firma angestellt sein. In diesem Sinne genießen Mitarbeiter im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne auch dann Schutz durch die Berufsgenossenschaft, wenn sie sich auf einer Dienstreise befinden oder im Rahmen eines Projektes für ihren Arbeitgeber ins Ausland gesendet werden. Der Arbeitgeber ist auch für den Arbeitsschutz in Haftung, wenn er Mitarbeiter ins Ausland schickt.

Aber in der Freizeit springt der Arbeitgeber nicht ein. Auch wer sich aus einem privaten Anlass ins Ausland begibt und dort Arbeiten für einen deutschen Auftraggeber ausführt, genießt keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Hierfür muss ein eigener Vertrag mit einem privaten Unfallversicherer abgeschlossen werden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Babies, die in diesem Jahr hierzulande geboren werden, haben eine höhere Lebenserwartung als alle Generationen zuvor. Das geht aus aktuellen Zahlen hervor, die das Statistische Bundesamt am Freitag veröffentlicht hat. Auch die Altersvorsorge muss folglich auf ein langes Leben ausgerichtet sein!

Wer heute zur Welt kommt, hat rein statistisch eine sehr hohe Lebenserwartung. Für neugeborene Jungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung 78 Jahre und zwei Monate, für Mädchen sogar 83 Jahre und einen Monat. Das zeigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes, für die Sterbefälle der Jahre 2012 bis 2014 ausgewertet wurden.

Bundesbürger werden immer älter

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am Freitag weiter mitteilt, hat sich die Lebenserwartung Neugeborener in den letzten zehn Jahren damit bei den Jungen um 27 Monate, bei den Mädchen um 17 Monate im Vergleich zur Sterbetafel 2002/2004 erhöht.

Auch für ältere Menschen ist die Lebenserwartung weiter angestiegen. Laut der Sterbetafel 2012/14 beläuft sich die durchschnittliche noch verbleibende Lebenserwartung von 65jährigen Männern auf 17 Jahre und 8 Monate, von 65jährigen Frauen gar auf weitere 21 Lebensjahre. Die Bundesbürger werden immer älter!

Herausforderung für die Altersvorsorge

So positiv das steigende Lebensalter auch zu bewerten ist, so bedeutet es zugleich finanzielle Herausforderungen. Um den Lebensabend auskömmlich zu gestalten, müssen die Bürger länger von ihrer Altersrente leben – und dem Geld, das sie zusätzlich privat angelegt haben. 2014 lag die durchschnittliche Rentenbezugsdauer laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) bei 17,3 Jahren für Männer und sogar 20,8 Jahren für Frauen.

Deshalb empfiehlt es sich, möglichst zeitig mit der Altersvorsorge anzufangen. Die Möglichkeiten sind vielfältig, abhängig von Vorlieben und Risikobereitschaft: Sei es eine private Rentenversicherung, das Investment in Aktienfonds, der Erwerb einer Immobilie oder eine andere Vorsorgeform. Wer seine Altersvorsorge aus verschiedenen Quellen speist, mindert auch sein Risiko.

Immer mehr bedürftige Rentner

Abzuraten ist aber davon, gänzlich auf Altersvorsorge zu verzichten. Aktuell sind über 500.000 Senioren auf zusätzliche Grundsicherung angewiesen, weil die Rente zum Leben nicht reicht. Die Zahl der bedürftigen Ruheständler ist in den letzten zehn Jahren stark angestiegen, wie das Statistische Bundesamt zu berichten weiß. Wer zeitig mit der Altersvorsorge anfängt, muss weniger zurücklegen!

Eine Grippe-Welle ist in Deutschland nichts Außergewöhnliches und erst recht kein Grund zur Panik. Trotzdem fragen sich viele Bundesbürger, wie man sich vor einer Erkrankung schützen kann und woran die Grippe zu erkennen ist. Ein Risiko bedeutet die Grippe vor allem für Hochbetagte und Menschen mit geschwächtem Immunsystem.

Wie jedes Jahr, so rollt auch 2016 wieder eine Grippe-Welle durch die Bundesrepublik. Im Vergleich zum Vorjahr verlief diese eher glimpflich, so berichtet das Robert-Koch-Institut (RKI), bei dem viele Fälle gemeldet werden. Eine Meldepflicht besteht in Deutschland jedoch nicht. Diesmal greift die Grippe-Saison recht spät um sich. Sie beginnt häufig im Januar und hält dann 3-4 Monate an.

„Echte“ Grippe vs. Erkältung

Unterschätzt werden sollte die Gefahr durch eine Grippe nicht. Seit der 40. Meldewoche 2015 wurden insgesamt 13.290 Influenza-Fälle bestätigt, für 37 Menschen endete die Erkrankung tödlich. Allerdings verwechseln immer noch viele Bundesbürger eine „echte“ Grippe mit einer Erkältung bzw. grippalem Infekt, die in der Regel deutlich harmloser verlaufen.

Woran aber erkennt man eine „echte“ Grippe bzw. Influenza? Im Gegensatz zu einer Erkältung, die sich langsam ankündigt, zum Beispiel durch einen kratzenden Hals, tritt die Grippe-Erkrankung sehr plötzlich auf. Der Betroffene kann sich morgens noch gesund fühlen, aber abends hat er bereits 39 bis 40 Grad Fieber. Hohes Fieber ist grundsätzlich ein Symptom, das auf eine Grippe hindeutet. Hinzu gesellen sich Kopf- und Gliederschmerzen, die sogar auf die Knochen ausstrahlen können. Der Betroffene fühlt sich in der Regel sehr krank, auch Schwindelgefühle und Atemnot treten vereinzelt auf.

Wer derartige Symptome bei sich beobachtet, sollte schnell einen Arzt aufsuchen, rät das RKI. Das gilt vor allem für ältere Menschen und Patienten, die bereits an einer Herz- oder Lungenkrankheit leiden. Auch Kinder sind besonders bedroht, weshalb Eltern nicht zu lange mit einem Arztbesuch warten sollten. Wichtig ist außerdem, viel zu trinken, weil der Körper durch das Fieber Flüssigkeit verliert. Doch auch wer nur eine Erkältung hat, sollte zum Arzt, wenn sich die Situation nach wenigen Tagen nicht bessert oder ein neuer Schub zu beklagen ist. Dahinter könnte eine Lungenentzündung stecken!

Nicht jede Krankenkasse zahlt eine Impfung

Eine Schutzimpfung gegen die Grippe kann auch im März noch sinnvoll sein. Als Faustregel gilt: Man kann sich impfen lassen, solange man selbst noch keine Grippe-Symptome aufweist. Die besten Monate für eine Impfung sind aber der Oktober bis November, da es 10-14 Tage dauert, bis der Schutz wirkt. Nur circa 50 Prozent der Krankenkassen zahlen die Grippeimpfung ohne Auflagen. Bei den anderen Anbietern ist sie an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel, dass man zu einer Risikogruppe gehört.

Laut Robert-Koch-Institut lassen sich pro Jahr etwa ein Viertel der Bundesbürger gegen Grippe impfen. Um mögliche Nebenwirkungen abzusprechen, empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Hausarzt. Zusätzliche Hygienemaßnahmen können die Ansteckungsgefahr reduzieren. Viele Viren werden mittels der Hände übertragen. Deshalb: Regelmäßig die Hände waschen, mindestens 30 Sekunden lang, sowie die Hände vom Gesicht fernhalten! Dann klappt es auch mit der Gesundheit.

Auch Kinder verfügen bereits über Geld, dass sie anlegen und mehren wollen. Dabei sind die Vermittler und Anlageberater in der Pflicht, eine möglichst risikoarme Geldanlage zu empfehlen. Sonst können sich die Kinder das Geld zurückholen, wie ein Urteil des Landgerichtes Hamburg zeigt.

Wenn Eltern für ihre Kinder Geld anlegen, so muss dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch mündelsicher erfolgen. Das heißt, das Sparguthaben muss so angelegt werden, dass Wertverluste nahezu ausgeschlossen sind. Typisch hierfür sind etwa Tages- und Festgeldkonten bei Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören.

Das hat auch Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten von Anlageberatern und -vermittlern. Ein Urteil des Landgerichtes Hamburg bestätigt, dass die Finanzberater auch dann die Interessen des Kindes beachten müssen, wenn dies den Anlagezielen der Eltern zuwider läuft. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Eltern eine riskante Geldanlage für ihr Kind bevorzugen, haftet der Vermittler, wenn das Geld durch die Insolvenz des Unternehmens verloren geht. Auf das Urteil macht aktuell die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg aufmerksam.

Kind erleidet Totalverlust – Vermittler haftet

Im verhandelten Rechtsstreit legten die Eltern für ihr minderjähriges Kind ein Depot bei der Bank an. Alsdann sollte das Kapital des Minderjährigen gewinnbringend investiert werden. Der Vermittler befragte die Mutter zu den Anlagezielen für ihren Nachwuchs. Die Frau entschied sich hierbei für ein hohes Risiko. Sie nannte als Anlageziel die Kategorie: „Risikobewusst: Höheren Vertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber“.

Der Finanzvermittler empfahl daraufhin ein sogenanntes Basket-Zertifikat für das Kind, ein spekulatives Finanzprodukt, das die Dynamik einer bestimmten Branche oder Region anhand eines Vergleichsindex abbildet. Das Problem hierbei: Auch der Totalverlust des investierten Geldes ist bei dieser Geldanlage nicht ausgeschlossen, sofern der Emittent zahlungsunfähig wird. Das ist zwar äußerst selten, trat in diesem Fall aber ein. Daraufhin machte der Minderjährige Schadensersatzansprüche beim Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermittler tatsächlich seine Aufklärungspflicht verletzt hatte. Entscheidend sei hierbei nicht nur die Frage, ob der Berater über die Risiken der Geldanlage im Beratungsgespräch aufgeklärt habe. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Anleger ein Kind gewesen sei und für Kinder eben keine Anlagen empfohlen werden dürfen, die ein Verlustrisiko bergen. Dies gilt sogar dann, wenn die Eltern des Kindes über ausreichend Anlageerfahrung verfügen (Az.: 334 O 95/09).

Kind ist Partei des Rechtsstreites

Hierbei gelte es zu Bedenken, dass im Haftungsprozess nicht der Elternteil, sondern das Kind selbst Partei des Rechtsstreites sei und als Kläger auftrete, betonte die Hamburger Anwaltskanzlei. Die Eltern, welche am Beratungsgespräch mit dem Vermittler teilnahmen oder es gar geführt haben, kämen hingegen als Zeugen in Betracht. Folglich sind Vermittler zu einer besonderen Sorgfalt angehalten, wenn es um eine Anlageempfehlung für Kinder geht. Hier gilt: Sicherheit vor Rendite!

Wer eine Kasko-Versicherung abschließt, der muss sich drauf verlassen können, dass er vollumfänglich Schutz genießt. Doch was, wenn der Versicherungskunde vor einem Unfall noch gar nicht seine erste Prämie gezahlt hat, muss dann auch die Versicherung für Schäden am eigenen Auto aufkommen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigen – und fällte ein Urteil, das viele Autofahrer aufatmen lassen dürfte.

Im konkreten Rechtsstreit wollte der Fahrer nach einem Unfall von seiner Versicherung Schäden am eigenen Auto ersetzt haben. Der Versicherer aber verwehrte sich dagegen und wollte von dem Vertrag zurücktreten. Begründung: Der Kunde hätte ja die Erstprämie noch nicht entrichtet. Also zog der enttäuschte Autofahrer vor Gericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins berichtet.

Kasko-Vertrag nur bei Zahlungsversäumnis kündbar

Auch die Richter fanden die Haltung des Kaskoversicherers beklagenswert und entschieden im Sinne des Kunden. Wie das Gericht betonte, hätte der Kaskovertrag nur gekündigt werden dürfen, wenn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die Fälligkeit der Erstprämie bereits erreicht gewesen wäre. Das bedeutet aber, die Versicherung muss nachweisen, dass dem Kunde bereits eine Rechnung zugeschickt wurde und er die Zahlung versäumte.

Versicherer ist in der Beweispflicht

Nach Einschätzung der Richter liege die Beweispflicht hier eindeutig beim Versicherer. Er hätte die Rechnung per Einschreiben verschicken müssen – was die Gesellschaft aber eben nicht nachweisen konnte. So dieser Nachweis ausblieb, ist sie in der Versicherungspflicht und muss den Schaden für ihren Kunden zahlen (Az.: 7 U 78/15).

Wenn Kinder erwachsen werden, müssen sie auch in der privaten Krankenversicherung voll zahlen. Vorausgesetzt natürlich, es gibt keinen preiswerten Ausbildungs- oder Studententarif. Sollte ein solches günstiges Angebot vorhanden sein, muss die Versicherung in ihrem Anschreiben darüber informieren. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht München (OLG) bestanden (Az.: 25 U 945/15).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Mutter für sich und ihre beiden Kinder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Bei Erreichen des 20. Lebensjahres schickte der Versicherer einen Brief an die Frau und forderte nun die Prämie auf Basis des Erwachsenentarifs. Diesen bezahlte die Kundin auch. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, dass den beiden Kindern auch der günstigere Ausbildungstarif offen stand. Dieser Hinweis war jedoch im Kleingedruckten versteckt, weshalb die Frau ihn übersah.

Hinweis auf Ausbildungstarif muss deutlich hervorgehoben sein

Wenig später erfuhr die Mutter jedoch, dass der Versicherer auch einen vergünstigten Ausbildungstarif im Angebot hatte. Und den hätten die Kinder nutzen können, da sie sich selbst noch in der Ausbildung befanden. Sie verlangte eine nachträgliche Korrektur, die der Versicherer jedoch ablehnte. Daraufhin zog die Versicherungsnehmerin vor Gericht.

Dort konnte sich die Frau durchsetzen, wie das Fachportal „Das Investment“ berichtet. So hätte der Versicherer in dem Anschreiben darüber informieren müssen, dass ein günstigerer Tarif im Angebot sei. Und zwar an deutlich hervorgehobener Stelle. Die Richter schätzten den Aufwand zulasten der Versicherung, den Hinweis grafisch hervorzuheben, als nicht sehr hoch ein. Folglich könne man auch verlangen, dass die Gesellschaften dieser Pflicht im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit nachkommen. Die Vorinstanz hatte bereits ebenfalls im Sinne des Kunden geurteilt.

Wie lückenhaft der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist, zeigt erneut ein Urteil. Demnach verlieren Beschäftigte bereits ihre Absicherung, wenn sie sich mit dem Pausenbrot auf einen kurzen Spaziergang begeben. Und selbst in der Raucherpause auf Arbeit greift nur eine private Absicherung.

Wenn Erwerbstätige einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, springt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. So wichtig diese Absicherung auch ist, zahlt sie jedoch nicht für jede Situation, in der Arbeitnehmer zu Schaden kommen. Eine großes Risiko, komplett ohne Schutz dazustehen, besteht zum Beispiel während der Pausen, wie aktuell eine Frau erfahren musste. Auf das entsprechende Urteil macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Bei Spaziergang frische Luft schnappen – Für die Unfallversicherung tabu!

Der Frau nahm an einer mehrtägigen Fortbildung in einer anderen Stadt teil. Um ihren Kopf freizubekommen und etwas Luft zu schnappen, verließ sie während der Mittagspause das Handwerkszentrum, in dem die Veranstaltung stattfand. Bei einem Spaziergang wollte die Frau ihr selbstmitgebrachtes Pausenbrot verspeisen.

Auf dem Rückweg rutschte die Unglückliche aus und zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenkes zu. Die Behandlungskosten übernahm die Unfallkasse. Als die Frau auch bleibende Funktionsstörungen der Hand geltend machen wollte, die sie bei der Ausübung ihres Berufes behinderten, ging der Sozialversicherungs-Träger aber in Widerspruch. Nach Interpretation der Unfallkasse lag kein Wegeunfall vor.

Die Frau klagte daraufhin vor Gericht – und erlitt eine bittere Niederlage. Die Richter betonten, der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung umfasse nicht den einfachen Spaziergang, um frische Luft zu tanken und Proviant zu essen. Die Frau ging also leer aus. Gezahlt hätte die Kasse hingegen, wenn eine sogenannte betriebsdienliche Verrichtung außerhalb des Betriebes vorgelegen hätte – zum Beispiel, wenn die Frau zum Bäcker gegangen wäre, um sich ein Brötchen zu kaufen (OLG Nordrhein-Westfalen, Az. L 17 U 325/13).

Private Unfallversicherung hätte gezahlt

Wer sich für solche Situationen absichern will, sollte zusätzlich eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese leistet in der Regel unabhängig davon, wann und wo der Unfall passiert ist. Sollte der Schaden so groß sein, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, springt darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsversicherung ein.

Wichtig ist eine zusätzliche Privatvorsorge besonders für Raucher. Denn auch wer seine Arbeit für eine Raucherpause unterbricht, ist in dieser Zeit nicht unfallversichert. Das Rauchen sei eine reine private Angelegenheit ohne Bezug zu der beruflichen Tätigkeit, entschied das Sozialgericht Berlin mit einem Urteil und verweigerte einer Pflegerin, die sich in der Raucherpause schwer verletzt hatte, eine Zahlung durch die gesetzliche Unfallversicherung (Aktenzeichen: S 68 U 577/12). Da heißt es: Privat vorsorgen ist besser als Armut risikieren!

Eine aktuelle Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Versicherungen oft unverständlich seien. Keine überraschende Erkenntnis? Immerhin haben sich Versicherer zuletzt um etwas mehr Verständlichkeit bemüht. Eine Initiative der Versicherer soll für mehr Klartext in den Bedingungen sorgen.

Lange Sätze, umständliche Formulierungen und viel Fach-Chinesisch: So sieht laut einer Studie des Netzwerkes AMC und des Ulmer Communication Lab noch immer die Wirklichkeit in vielen Versicherungsverträgen aus. Das ist ärgerlich, müssen die Kunden doch sehr genau wissen, was laut Vertragstext versichert ist und was nicht. So mancher heimtückische Ausschluss einer Leistung verbirgt sich noch hinter Paragraphen, die für Laien kaum zu verstehen sind.

Erste Ergebnisse und GDV-Initiative

Dabei haben sich die Versicherer durchaus verpflichtet, die Verträge einfacher und transparenter zu gestalten. Mit durchaus positiven Ergebnissen bei einzelnen Anbietern, wie die Studienmacher berichten. Im Vergleich zu der letzten Studie im Jahr 2012 wiesen mehr Versicherungen einen verständlichen Vertragstext auf.

Das Bemühen um mehr Verständlichkeit zeigt sich auch anhand einer Initiative des Versicherungsdachverbandes GDV. Gemeinsam mit Sprachwissenschaftlern erarbeitet der Verband seit 2010 Musterbedingungen mit Empfehlungen, wie Vertragstexte leichter zu gestalten sind. „Sind die Bedingungen verständlicher formuliert, schafft das mehr Transparenz und damit auch mehr Glaubwürdigkeit“, sagt der Sprachwissenschaftler Prof. Günther Zimmermann, der an der Neugestaltung der Vertragstexte beteiligt ist.

Was zeichnet aber nun einen einfachen Vertragstext aus? Das Prinzip wird „Entzerren, Reduzieren, Veranschaulichen“ umschrieben. Das heißt, lange Schachtelsätze werden durch kurze und prägnante Sätze ersetzt. Die Informationsdichte innerhalb eines Satzes wird reduziert. Lange und zusammengesetzte Wörter werden aufgelöst. Beispiele werden integriert, um bestimmte Sachverhalte zu verdeutlichen. Eine klare Gliederung erleichtert das Verstehen. Und -wenn möglich- wird auf Fachbegriffe zugunsten einfacherer Formulierungen verzichtet.

Bisher zahlreiche Musterbedingungen überarbeitet

Der GDV hat bereits zahlreiche Musterbedingungen überarbeitet, unter anderem für die Lebens-, Renten- und Haftpflichtversicherung. Aber diese Musterbedingungen gelten nur als Empfehlung für die Versicherer und müssen folglich nicht verbindlich umgesetzt werden. Deshalb gibt es Anbieter, die bereits sehr gut verstehbare Verträge haben, und andere mit weniger verständlichen Verträgen.

Mitunter ist es auch der Komplexität des Themas geschuldet, dass Bedingungen noch immer schwer verständlich sind. Eine Rechtsschutzversicherung oder Rentenversicherung beinhaltet beispielsweise per se schon eine höhere Verstehenshürde als eine Hausratversicherung, da nicht nur der Vertragstext schwierig ist, sondern ebenso die zugrundeliegenden Sachverhalte. Es muss ja juristisch genau definiert werden, für welche Leistungen die Versicherung aufkommt.

Dennoch gilt: Versicherungsnehmer sollten sich intensiv mit einem Vertrag auseinandersetzen, bevor sie ihn unterzeichnen. Sonst kann im Leistungsfall eine böse Überraschung folgen. Ein Beispiel: Wenn in einer Unfallversicherung nicht auch Eigenbewegungen eingeschlossen sind, verweigert die Versicherung eine Zahlung, wenn die Verletzung ohne Einwirkung von außen passierte. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn beim Skifahren eine ungeschickte Bewegung zum Sturz führte, aber kein Zusammenstoß erfolgte. Wenn etwas unverständlich ist, empfiehlt es sich, mit einem Versicherungsfachmann über die entsprechenden Textstellen zu sprechen und sich Begriffe oder Klauseln erklären zu lassen.

Eine aktuelle Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Versicherungen oft unverständlich seien. Keine überraschende Erkenntnis? Immerhin haben sich Versicherer zuletzt um etwas mehr Verständlichkeit bemüht. Eine Initiative der Versicherer soll für mehr Klartext in den Bedingungen sorgen.

Lange Sätze, umständliche Formulierungen und viel Fach-Chinesisch: So sieht laut einer Studie des Netzwerkes AMC und des Ulmer Communication Lab noch immer die Wirklichkeit in vielen Versicherungsverträgen aus. Das ist ärgerlich, müssen die Kunden doch sehr genau wissen, was laut Vertragstext versichert ist und was nicht. So mancher heimtückische Ausschluss einer Leistung verbirgt sich noch hinter Paragraphen, die für Laien kaum zu verstehen sind.

Erste Ergebnisse und GDV-Initiative

Dabei haben sich die Versicherer durchaus verpflichtet, die Verträge einfacher und transparenter zu gestalten. Mit durchaus positiven Ergebnissen bei einzelnen Anbietern, wie die Studienmacher berichten. Im Vergleich zu der letzten Studie im Jahr 2012 wiesen mehr Versicherungen einen verständlichen Vertragstext auf.

Das Bemühen um mehr Verständlichkeit zeigt sich auch anhand einer Initiative des Versicherungsdachverbandes GDV. Gemeinsam mit Sprachwissenschaftlern erarbeitet der Verband seit 2010 Musterbedingungen mit Empfehlungen, wie Vertragstexte leichter zu gestalten sind. „Sind die Bedingungen verständlicher formuliert, schafft das mehr Transparenz und damit auch mehr Glaubwürdigkeit“, sagt der Sprachwissenschaftler Prof. Günther Zimmermann, der an der Neugestaltung der Vertragstexte beteiligt ist.

Was zeichnet aber nun einen einfachen Vertragstext aus? Das Prinzip wird „Entzerren, Reduzieren, Veranschaulichen“ umschrieben. Das heißt, lange Schachtelsätze werden durch kurze und prägnante Sätze ersetzt. Die Informationsdichte innerhalb eines Satzes wird reduziert. Lange und zusammengesetzte Wörter werden aufgelöst. Beispiele werden integriert, um bestimmte Sachverhalte zu verdeutlichen. Eine klare Gliederung erleichtert das Verstehen. Und -wenn möglich- wird auf Fachbegriffe zugunsten einfacherer Formulierungen verzichtet.

Bisher zahlreiche Musterbedingungen überarbeitet

Der GDV hat bereits zahlreiche Musterbedingungen überarbeitet, unter anderem für die Lebens-, Renten- und Haftpflichtversicherung. Aber diese Musterbedingungen gelten nur als Empfehlung für die Versicherer und müssen folglich nicht verbindlich umgesetzt werden. Deshalb gibt es Anbieter, die bereits sehr gut verstehbare Verträge haben, und andere mit weniger verständlichen Verträgen.

Mitunter ist es auch der Komplexität des Themas geschuldet, dass Bedingungen noch immer schwer verständlich sind. Eine Rechtsschutzversicherung oder Rentenversicherung beinhaltet beispielsweise per se schon eine höhere Verstehenshürde als eine Hausratversicherung, da nicht nur der Vertragstext schwierig ist, sondern ebenso die zugrundeliegenden Sachverhalte. Es muss ja juristisch genau definiert werden, für welche Leistungen die Versicherung aufkommt.

Dennoch gilt: Versicherungsnehmer sollten sich intensiv mit einem Vertrag auseinandersetzen, bevor sie ihn unterzeichnen. Sonst kann im Leistungsfall eine böse Überraschung folgen. Ein Beispiel: Wenn in einer Unfallversicherung nicht auch Eigenbewegungen eingeschlossen sind, verweigert die Versicherung eine Zahlung, wenn die Verletzung ohne Einwirkung von außen passierte. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn beim Skifahren eine ungeschickte Bewegung zum Sturz führte, aber kein Zusammenstoß erfolgte. Wenn etwas unverständlich ist, empfiehlt es sich, mit einem Versicherungsfachmann über die entsprechenden Textstellen zu sprechen und sich Begriffe oder Klauseln erklären zu lassen.