In wenigen Wochen ist Herbstanfang. Mit der „bunten Jahreszeit“ kommen auch auf Hausbesitzer wieder Pflichten zu, müssen sie doch gewährleisten, dass die Gehwege frei von Laub sind. Stürzt ein Passant und verletzt sich schwer, drohen hohe Schadensforderungen.

Seit zwei Tagen ist es wieder ungemütlich geworden in Deutschland. Das Wetter lockt nicht mehr an den Badesee, sondern wartet mit Regenschauern, sinkenden Temperaturen und kalten Brisen auf. Das mag auch kaum verwundern: der Herbst steht vor der Tür! Am 23. September ist bereits Herbstanfang.

Dann färben sich auch die Blätter wieder bunt und verwandeln die Gehsteige in einen bunten Teppich, wenn sie von den Bäumen fallen. Die farbenfrohe Blätterpracht erfreut zwar das Auge. Dass von ihr auch eine Gefahr ausgeht, wissen viele Bundesbürger jedoch nicht. Das Laub kann zur gefährlichen Rutschbahn werden, die ähnlich glatt ist wie eine Eispiste. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle nicht ausgeschlossen!

Gefahr vor allem bei Nässe

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine rutschige Schicht und bietet den Schuhsohlen kaum noch Halt. Das bedeutet ein Risiko für Hausbesitzer. Die notorisch klammen Kommunen wälzen die Räum- und Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege einfach auf die Hauseigentümer ab. Ist dies in der jeweiligen Stadt der Fall, heißt dies: Besen in die Hand nehmen! Auch in vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zu einer Kehrpflicht. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, muss er ebenfalls mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt.

Hier hilft eine Haftpflichtversicherung, mögliche Schadensforderungen von Dritten aufzufangen. Allerdings heißt es: Obacht! Eine Privathaftpflichtversicherung leistet in der Regel, wenn Mieter, Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Sicherung des Bürgersteigs vernachlässigt haben. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für versäumte Räumpflichten einspringt.

Der Einzelfall entscheidet

Keineswegs ist es jedoch so, dass rund um die Uhr der Gehweg gekehrt werden muss. Es gibt keine eindeutige Regelung hierfür. Kommt es nach einem Sturz zum Rechtsstreit, wird der Richter prüfen, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden sind Fußgänger zu besonderer Vorsicht angehalten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Beim Gebrauch von elektrischen Laubbläsern oder Laubsaugern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Lautstärke nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen. Wenn die Lautstärke des Gerätes 85 Dezibel übersteigt, ist das Tragen eines Hörschutzes Pflicht, denn hier sind Hörschäden des Benutzers nicht ausgeschlossen. So mancher Bläser erzeugt einen ähnlichen Lärmpegel wie ein Presslufthammer, was natürlich auch den Nachbarn nervt! Besser ist es, zu einem Besen zu greifen. Das dauert länger, ist aber deutlich umweltschonender.

Gewerbeversicherung: Welche Risiken schätzen Unternehmer als größte Bedrohung für ihren geschäftlichen Erfolg ein? Das wollte aktuell das Marktforschungsunternehmen YouGov im Auftrag eines großen Versicherers wissen. Die repräsentative Umfrage unter 524 Selbständigen zeigt: Nichts fürchten die Macher so sehr wie einen Unfall oder eine längere Krankheit.

Rund 71 Prozent der Befragten gaben in der Umfrage an, dass der eigene Unfall oder eine längere Krankheit die stärkste Bedrohung für ihren Betrieb sei. Das mag auch kaum verwundern, bedeuten beide Ereignisse doch, dass der Chef längere Zeit im Unternehmen ausfällt – oder gar seinen Beruf komplett aufgeben muss. Oftmals findet sich niemand, der einspringen will oder könnte.

Für die Absicherung der eigenen Arbeitskraft eignet sich eine Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung. Als weitere Bedrohung werden von selbständigen Unternehmern Ereignisse genannt, die sie selbst kaum beeinflussen können. 23 Prozent sehen in Steuererhöhungen eine Gefahr für die eigene Firma, 14 Prozent in der fortschreitenden Bürokratisierung. Allerdings sind diese Bedrohungen im Vergleich zu erstgenannten Gesundheitsrisiken weit abgeschlagen: Gesundheit ist eben doch das Wichtigste.

Besonders für Selbständige lohnt sich der Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Mit ihr lässt sich der Verdienstausfall auffangen, wenn man wochen- oder gar monatelang aufgrund einer Krankheit im Job pausieren muss. Aber auch die Firma selbst sollte mit einem Grundschutz bedacht werden.

Betriebshaftpflicht ist wichtiger Baustein für Grundschutz

Empfehlenswert für alle Unternehmer ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, denn sie springt ein, wenn dritten Personen ein Schaden durch die eigene Unternehmertätigkeit entsteht. Wenn der Gast eines Restaurants zum Beispiel eine Lebensmittelvergiftung erleidet, weil versehentlich ein Giftpilz ins Essen geriet, muss der Betreiber zahlen. Oder wenn ein Schreiner das Treppengeländer falsch befestigt und deshalb eine Person stürzt. Eine solche Haftpflicht wird mittlerweile auch für kleine Startups und Online-Shops angeboten, so dass sich ein preiswerter Schutz auf für kleine Firmen finden sollte. Die Betriebshaftpflicht wehrt auch ungerechtfertigte Ansprüche von Kunden ab.

Sinnvoll kann auch der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung sein. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kommt eine solche Police für den Schaden auf, wenn aufgrund von Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel oder Elementargefahren die Produktion unterbrochen werden muss. Für Unternehmer ist die Betriebsunterbrechung in mehrfacher Hinsicht ein Risiko, denn oft sind die laufenden Kosten weiter zu zahlen. Ob Löhne, Gehälter oder Mieten: die Anspruchsberechtigten werden nicht einfach darauf verzichten wollen. Im schlimmsten Fall führen diese laufenden Forderungen dann in die Insolvenz! Welche Versicherungslösungen sich für Unternehmer noch anbieten, zum Beispiel eine Sachversicherung gegen Einbruchdiebstahl oder eine Flottenversicherung für den Fuhrpark, klärt ein Beratungsgespräch.

Hobbydrohnen sind in einfacher Fertigung schon für wenige hundert Euro zu haben. Umso öfter sieht man Familien mit begeisterten Kindern in Parks oder auf Modellbau-Flugplätzen mit den Fliegern. Vor dem Start sollten die Drohnenpiloten aber das Thema Haftpflichtschutz nicht vernachlässigen.

Immer mehr Bundesbürger lassen nicht mehr den Drachen steigen, sondern haben sich ein weit moderneres Fluggerät zugelegt: Hobbydrohnen oder auch Quadrocopter erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Es ist nicht nur der Spieltrieb, der die Menschen in die Elektroläden treibt. Die Flugobjekte lassen sich mit Kameras ausstatten, um tolle Panoramafotos zu machen, und die Videoaufnahmen des Familienhundes sind viel gelungener, wenn man nicht mit einer wackelnden Handkamera hinterherhechelt, sondern das Tier elegant aus der Luft filmt.

Schäden durch Drohnen können sehr teuer werden

Was viele Hobby-Piloten aber vergessen: Der Betrieb einer solchen Drohne birgt Risiken. Hohe finanzielle Forderungen drohen zum Beispiel, wenn ein Passant am Kopf verletzt wird, weil der Kopter außer Kontrolle geriet. Oder wenn eine Bruchlandung hohe Sachschäden verursacht, etwa die Scheibenfront eines Gewächshauses zerbricht. So wird aus dem Spaß ganz schnell Ernst, wenn kein Versicherungsschutz besteht.

Das Haftungspotential ist hoch. Im Schadensfall greift § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), denn Drohnen werden tatsächlich als Luftfahrzeug eingestuft. Bei Unfällen mit Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse droht schlimmstenfalls eine Schadenssumme im Millionen-Bereich. Aber nicht jede Privathaftpflichtversicherung sieht eine Leistung für Hobby-Drohnen vor. Und selbst wenn, sollte sehr genau auf das Gewicht des Flugmodells geschaut werden.

Bei vielen Gesellschaften sind Schäden durch Hobby-Drohnen bis zu 5 kg Eigengewicht versichert, ausgewählte Tarife gestatten bis zu 25 kg Eigengewicht der Drohne. Häufig sind zusätzlich die Haftungssummen begrenzt. Deshalb kann es ratsam sein, zusätzlich zur PHV eine extra Drohnen-Versicherung abzuschließen.

Versicherung im Verein oder eigenständiger Vertrag

Um zu solch einer Drohnen-Versicherung zu gelangen, gibt es mehre Möglichkeiten. Zum einen kann man einem Modellfliegerverband beitreten. Je nach Verband ist dort oft in den Mitgliedsgebühren auch eine Haftpflichtversicherung für die eigene Drohne inklusive und die Preise sind in der Regel akzeptabel. Der Nachteil: in der Regel ist nur das Fliegen auf dem Vereinsgelände inbegriffen. Auch das Fliegen mit Kamerasystemen ist oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wer mehr Freiheiten für sich beansprucht, dem kann mit einer Drohnen-Haftpflichtversicherung geholfen werden. Diese bietet nicht nur Schutz für eine Startmasse von bis zu 25 Kilogramm. Mitversichert ist (abhängig vom Vertrag) auch das Fliegen in Innenräumen, die Nutzung der Drohne für Foto- und Videoaufnahmen sowie das Steuern fremder Flugmodelle. Nicht nur der Versicherungsnehmer ist versichert, sondern auch jeder andere Pilot, der die versicherte Drohne fliegt.

Für die gewerbliche Nutzung von Drohnen muss gesondert vorgesorgt werden. Hier ist die Rechtslage schwierig. Werden Bilder oder Videos des Drohnenflugs in soziale Netzwerke (z.B. Youtube, Facebook) gestellt, sehen das viele Behörden bereits als gewerbliche Nutzung an. In diesem Fall muss aber die Luftfahrtbehörde eine extra Aufstiegserlaubnis erteilen, für die wiederum die Vorlage einer Haftpflichtversicherung verpflichtend ist. Unklarheiten sollten im Vorfeld mit den Behörden und dem Versicherer beseitigt werden.

Schlechte Nachricht für alle Katzenfreunde! Wenn das Tier durch häufiges Kratzen an derselben Stelle einen Schaden anrichtet, muss die Privathaftpflichtversicherung selbst dann nicht für den Schaden aufkommen, wenn sogenannte Mietsachschäden im Versicherungsschutz eingeschlossen sind – zumindest, wenn das Tier nicht am regelmäßigen Kratzen gehindert wurde. Das hat mit einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Offenbach entschieden (Az. 33 C 291/14).

Wer sich ein Haustier hält, der muss damit rechnen, dass es auch mal etwas kaputt macht. Entstehen dritten Personen Schäden durch eine Katze oder ein anderes Kleintier, springt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung ein. Aber selbst dieser Schutz hat Grenzen, wie aktuell eine Tierliebhaberin aus Offenbach erfahren musste.

Dichtgummis der Terrassentür zerkratzt

Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Katze der Klägerin Dichtgummis einer Terrassentür zerkratzt, so dass diese ersetzt werden mussten. Der Vermieter der Wohnung bestand darauf, dass die Frau die Kosten übernehmen sollte. Die Tierfreundin hatte eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Mietsachschäden explizit einschloss. Damit glaubte sich die Frau auch gegen Kratzschäden versichert. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht.

Dort erlitt die Mieterin eine Niederlage. Zwar betonten die Richter, dass es sich bei der beschädigten Tür tatsächlich um eine Mietsache handelt, so dass die Versicherung grundsätzlich eintrittspflichtig wäre. Aber es fiel der Frau auf die Füße, dass sie vor Gericht aussagte, sie habe ein paarmal die Katze an den Gummis kratzen sehen und dies nicht verhindert.

Durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wie es vorliegend der Fall war, und wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wurde, liege eine sogenannte „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache vor, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Und diese übermäßige Beanspruchung bewirke, dass der Versicherer keine Leistung erbringen muss. So hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, das Tier an seiner zerstörerischen Tätigkeit zu hindern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Entscheid vom 7. Mai 2015 · Az. 33 C 291/14).

Einschluss von Mietsachschäden sinnvoll

Der Einschluss von Mietsachschäden in der Haftpflichtversicherung ist dennoch sinnvoll. Dann springt der Versicherer für Schäden ein, die der Versicherungsnehmer als Mieter verursacht hat, etwa Glasbruch, Flecken auf dem Fußboden oder Bruchschäden am Parkett oder den Fließen. Allerdings werden Schäden, die durch „normalen“ Verschleiß entstehen, in der Regel nicht ersetzt.

In vielen Bundesländern gehen die Ferien auf ihr Ende zu, bald müssen die Lernbegierigen wieder ihre Schulranzen schnüren. Da lohnt es sich auch, das Thema Versicherungsschutz für Schüler nicht unbeachtet zu lassen. Viele Versicherungsexperten raten dazu, schon für Schüler eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Aber wie soll das gehen, wenn doch die Jugendlichen noch gar keinen Beruf ausüben?

Eine Berufsunfähigkeits-Police für Schüler? Das mag zunächst absurd erscheinen. Schließlich gehen die Kinder noch zur Schule und wissen womöglich gar nicht, welchen Beruf sie später einmal ergreifen wollen. Außerdem haben sie gar kein Einkommen, welches abgesichert werden müsste. Warum also sollten Jugendliche einen entsprechenden Schutz abschließen? Die Antwort ist einfach: genau deshalb, weil Schüler noch keinen Beruf ausüben, kann ein Abschluss sinnvoll sein.

Früh absichern, bis zum Rentenalter Schutz genießen

Die BU-Anbieter schauen in den letzten Jahren immer strenger darauf, ob der Antragsteller für eine Berufsunfähigkeitsversicherung einen riskanten Beruf ausübt oder Vorerkrankungen hat, hierfür muss der Antragsteller Fragebögen ausfüllen. Beide Faktoren werden mit saftigen Prämienaufschlägen „bestraft“ und können dazu führen, dass der Antragsteller sogar den Schutz verweigert bekommt. Anders bei sogenannten Schüler-BUs: Schüler sind in einem statistisch risikoarmen Alter und haben noch keinen potentiell gefährlichen Beruf. Deshalb haben gerade junge Leute die Chance auf einen guten und günstigen BU-Tarif.

Der Abschluss einer Schüler-BU ist häufig schon ab dem 15. Lebensjahr möglich. In der Regel wird für derartige Tarife ein „Einheitsbeitrag“ fällig, das heißt, die Einstufung in akademische Berufe, Büroberufe oder Berufe mit körperlichen oder gefährlichen Tätigkeiten entfällt. Der Clou hierbei: nicht nur genießt der Versicherte bei einem guten Vertrag während seiner Schul- Ausbildungs- oder Studienzeit einen BU-Schutz. Er kann seine Police auch ohne neuerliche Gesundheitsprüfung weiterführen, wenn er später tatsächlich einen Beruf ergreift.

In der überwiegenden Anzahl aller Fälle sichert man sich durch die Schüler-BU nicht nur den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Leistungseinschränkungen, sondern auch einen sehr günstigen Beitrag, der bei einem späteren Eintrittsalter nicht mehr erreichbar wäre.

Auf Vertragsbedingungen achten!

Wie so oft bei Versicherungsverträgen sollte vor Abschluss einer Police genauestens auf das Kleingedruckte geachtet werden. Wichtig: Es muss sich bei der Schüler-BU um einen vollwertigen Berufsunfähigkeitsschutz handeln. Achten Sie darauf, dass der Vertrag keine “Schülerklausel” enthält, der aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nur noch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder eine Schulunfähigkeitsversicherung macht.

Doch nur wenige Versicherer bieten einen vollwertigen BU-Schutz für Schüler an. Wenn schon ein abgespeckter Schutz für Schüler abgeschlossen wird, sollte wenigstens darauf geachtet werden, dass später die Umwandlung in eine „echte“ BU-Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung oder sonstige Bedingungen möglich ist. Ein Vertrag beispielsweise, der erlischt, wenn jemand in eine neue Lebensphase eintritt und das nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums meldet, ist nicht empfehlenswert.

Ausreichend hohe Rente vereinbaren!

Damit der BU-Vertrag überhaupt nützt, sollte eine ausreichend hohe BU-Rente vereinbart werden. Als Orientierung können hier mindestens 1.000 Euro dienen. Denn wird der Versicherte später berufsunfähig, wird das Einkommen aus privaten Spar- und Rentenverträgen auf die Grundsicherung angerechnet. Diese beträgt aktuell ca. 700 Euro im Monat. Wird eine geringere Rente vereinbart, erhält der Betroffene trotzdem nur diesen Grundsicherungs-Betrag.

Die Vereinbarung einer Beitragsdynamik bewirkt, dass die vereinbarte BU-Rente fortwährend ansteigt. Auch auf die sogenannten Nachversicherungs-Optionen sollte geachtet werden. Sie bewirken, dass der Versicherungsschutz bei bestimmten Lebensereignissen (Heirat, Gehaltserhöhung, Kauf einer Immobilie) aufgestockt werden kann.

Hochkomplexe Verträge – Besser beraten lassen!

Grundsätzlich gilt, dass sich Versicherungskunden vor Abschluss eines BU-Vertrages gründlich informieren und beraten lassen sollten. Denn die Verträge sind hochkomplex und beinhalten schwer verständliche Klauseln. Ein Fehler beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen kann dazu führen, dass die Versicherung den Vertrag später wegen Arglist anficht und der Kunde komplett leer ausgeht. Und manche Klausel bewirkt, dass der Anbieter seine Leistung deutlich herabsetzen kann. Versicherungsvermittler aber sind mit dem Tarifwerk vertraut und wissen, worauf es zu achten gilt!

Die gute Nachricht: 2014 wurden in Deutschland weniger Autos geklaut als noch im Jahr zuvor (-4 Prozent). Die schlechte: mit 18.549 angezeigten Diebstählen war die Zahl der entwendeten Fahrzeuge noch immer sehr hoch, kommen doch jeden Tag rund 50 Autos abhanden. Dies berichtet das Bundeskriminalamt (BKA) aus Wiesbaden in seinem aktuellen „Bundeslagebild Kfz-Kriminalität“. Die BKA-Zahlen beruhen auf den registrierten Pkw-Diebstahlfällen, bei denen die Fahrzeuge nicht wiedergefunden werden konnten.

Bei der Anzahl der Kfz-Diebstähle zeigen sich regional große Unterschiede. Diebeshauptstadt ist in absoluten Zahlen Berlin, wo 2014 genau 4.162 Autodiebstähle angezeigt wurden. Auf dem zweiten Rang landet Nordrhein-Westfalen mit 4027 verlustig gegangenen Fahrzeugen.

Östliche Bundesländer besonders betroffen

Hochgerechnet auf die Zahl der zugelassenen Autos seien aber die östlichen Bundesländer besonders betroffen, erklärte das BKA gegenüber Heise Online. „Grund hierfür sind die vor allem im Osten Europas gelegenen Absatzmärkte für gestohlene Kfz“, sagte ein Sprecher. Oft seien hochprofessionell organisierte Diebesbanden am Werk, die Autos nach Ländern wie Litauen, Polen oder sogar in zentralasiatische Staaten wie Usbekistan transferieren. Das Bundeskriminalamt will daher die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder weiter ausbauen. Zwei Drittel der ermittelten Fahrzeugdiebe seien aber deutsche Staatsbürger.

Begehrt sind bei den Langfingern heimische Luxuskarossen: Audi, BMW und Porsche sind die Modelle, die am häufigsten geklaut werden. Doch welche Versicherung zahlt eigentlich, wenn das Auto entwendet wurde? Hier können Versicherungsnehmer ruhig schlafen, wenn sie eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen haben.

Ersetzt werden in der Regel die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug. Positiv: Da es in der Teilkaskoversicherung keinen Schadenfreiheitsrabatt gibt, erfolgt keine Rückstufung, berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). In einer Vollkaskoversicherung ist der Teilkasko-Schutz natürlich auch automatisch eingeschlossen.

Klau per Funksignal: Oft keine Einbruchspuren

Beim Aufbrechen der Fahrzeuge werden die Diebe immer professioneller. So müssen sie oft gar keine Brechstange oder ein anderes Werkzeug ansetzen, um sich Zugang zu verschaffen. Bei Autoschlüsseln, die mittels Funksteuerung funktionieren, können Diebe das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen.

Bezüglich der Schadenregulierung eines derart entwendeten Autos kann es später Probleme geben, sofern das Fahrzeug wiedergefunden wird. Denn oft fehlen auch die Einbruchspuren, mit deren Hilfe ein gewaltsames Öffnen des Autos nachgewiesen wird. „Sind keine Einbruchspuren festzustellen, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nur schwer beweisen“, erklärt Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht, der Süddeutschen Zeitung.

Aber gegen eine Manipulation des Funksignals können sich Autofahrer schützen. Eine Möglichkeit ist die Verwendung eines sogenannten „Keysafe“-Schlüsseletuis aus Metall, das ein Abfangen des Signals verhindert. Ebenso wirksam sind Schlüsselmäppchen mit einer speziellen Sicherheitsfolie, und sogar die Nutzung einfacher Alufolie erschwert den Dieben ihr Werk. Wer die Möglichkeit dazu hat, sollte sein Auto zudem in einer Garage parken statt auf der Straße abstellen.

Befinden sich Teile eines geplatzten Reifens auf der Fahrspur der Autobahn, bedeutet das auch für nachfolgende Fahrzeuge ein hohes Unfallrisiko: vor allem, wenn der Reifen von einem LKW stammt. Das Amtsgericht Arnstadt musste sich aktuell mit der Frage befassen, ob die Versicherung eines Brummifahrers vollumfänglich für den Schaden einstehen muss, der einem nachfolgenden PKW-Besitzer entstanden ist.

Wenn der Reifen platzt, bedeutet das für die Insassen des betroffenen Autos eine große Gefahr. Pro Jahr werden, so das Statistische Bundesamt, mindestens 40 Menschen wegen technischer Mängel an der Bereifung getötet und weitere 2400 verletzt. Aber auch nachfolgende Autofahrer können in Mitleidenschaft gezogen werden, wie ein aktueller Rechtsstreit zeigt.

Geklagt hatte ein Autofahrer, der aufgrund von Reifenresten auf der Fahrbahn einen Unfall erlitt. Der Mann war mit 130 Stundenkilometern nachts unterwegs, als bei einem vor ihm fahrenden LKW der Reifen platzte. Der Mann konnte den Reifenresten nicht mehr ausweichen und ihm entstand ein erheblicher Sachschaden an seinem Fahrzeug.

Versicherung wollte nur 75 Prozent der Kosten übernehmen

Die Kfz-Versicherung des Brummifahrers wollte aber nur für 75 Prozent der entstandenen Schadenssumme aufkommen. Schließlich hätte der Autofahrer die Reifenreste rechtzeitig erkennen und ausweichen können, wenn er eine angemessene Geschwindigkeit gewählt hätte. Im Übrigen müsse der Geschädigte in Höhe der sogenannten Betriebsgefahr mithaften, da der LKW-Fahrer Reifen und Beleuchtung vor Beginn der Fahrt gewissenhaft kontrolliert habe. Betriebsgefahr bedeutet, dass bereits die Nutzung eines Fahrzeuges ein bestimmtes Risiko mit sich bringt, weshalb der Betreiber einer Sache eine Mithaftung trägt – unabhängig von seinem Verschulden.

PKW-Fahrer bekommt volle Versicherungssumme zugesprochen

Der geschädigte Autofahrer nahm das aber nicht so hin und zog vor Gericht. Dort konnte er einen Richterspruch zu seinem Gunsten erstreiten. Das Amtsgericht Arnstadt verpflichtete den Brummifahrer und seine Versicherung zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages. Grund für den hohen Sachschaden seien schließlich der geplatzte Reifen des LKW sowie die auf der linken Fahrbahn befindlichen Reifenteile gewesen, betonten die Richter. Die Reifenteile hätten eine wesentliche Gefahrenquelle bedeutet (AG Arnstadt, Urteil vom 17.06.2015, Az. 22 C 276/14).

Auch dass der PKW-Nutzer im verhandelten Streit die Höhe der Betriebsgefahr anrechnen lassen muss, bestritten die Richter. Zwar trage ein Autofahrer grundsätzlich die Betriebsgefahr für sein Fahrzeug. Aber im vorliegenden Fall sei zu beachten gewesen, dass ein LKW im Gegensatz zu einem PKW eine größere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeute. Diese größere Betriebsgefahr sei durch den geplatzten Reifen noch einmal erhöht worden.

Reifenteile in Nacht kaum zu erkennen

Festgestellt wurde im Verfahren, dass der Autofahrer nicht gegen das sogenannte Sichtfahrverbot nach StVO verstoßen habe, wonach die Fahrweise an die Sicht- und Witterungsbedingungen anzupassen ist. Für Teile, die auf der Fahrbahn liegen, gelte diese Regel nicht. Gerade bei Nachtfahrten sei es schwer, schwarze Reifenteile bzw. Reifen rechtzeitig zu erkennen, argumentierte das Gericht. Deshalb habe sich der PKW-Fahrer korrekt verhalten und erhält nun den vollen Schaden erstattet. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung hilft, entsprechende Forderungen gegen eine Unfallpartei durchzusetzen.

Wie wichtig der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist, zeigt ein aktueller Rechtsstreit, von dem die Deutsche Anwaltshotline berichtet. Demnach müssen Hundehalter vollumfänglich für einen Schaden aufkommen, wenn ein freilaufender Hund einen Unfall verursacht.

Geklagt hatte eine Frau, die auf dem Radweg mit einem Rüden kollidierte und sich dabei verletzte. Der Besitzer ließ das Tier auf dem Radweg frei laufen, wobei der Hund seine Leine im Maul hielt und hinter sich herschleifte. Als der Hundebesitzer die Radfahrerin bemerkte, pfiff er nach seinem Hund. Dieser reagierte zunächst nicht, so dass die Radlerin ihn langsam zu überholen versuchte. Dann aber machte der Hund eine plötzliche Kehrtwende und rammte die Frau.

Frau verlangte Schmerzensgeld für verletztes Knie

Die Folgen des Sturzes waren bitter. Nicht nur musste sich die Radfahrerin am Knie operieren lassen. Sie saß auch einige Wochen im Rollstuhl und hat seither immer wieder mit Schmerzen zu kämpfen. Deshalb verklagte sie den Hundehalter auf ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro, die der Mann nicht zahlen wollte.

Doch das Landgericht Tübingen gab der Frau Recht: der Tierfreund muss das Geld berappen. Und das nicht ohne Grund. Nach § 833 BGB haftet jeder Hundebesitzer in Deutschland immer und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den sein Vierbeiner verursacht. Da spielt es auch keine Rolle, ob das Herrchen oder Frauchen Schuld am Fehlverhalten des Tieres hat.

Durch die schleifende Leine hätte der Mann das Gefahrenpotential für Radfahrer sogar noch erhöht, betonten die Richter. Denn selbst wenn der Hund auf den Zuruf reagiert hätte, hätte er mit seiner Leine den gesamten Radweg versperrt (Az. 5 O 218/14).

5 Bundesländer haben Versicherungspflicht

Im verhandelten Fall hatte der Hundebesitzer noch Glück, dass die Frau keine schwerere Verletzung bei ihrem Sturz davontrug. Schnell können sich die Schadensforderungen auf hunderttausende Euro summieren, wenn ein bleibender Gesundheitsschaden zu beklagen ist und der Betroffene vielleicht sogar den Beruf aufgeben muss.

Aus diesem Grund haben fünf Bundesländer eine gesetzliche Pflicht zur Hundehalter-Haftpflicht eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg können Tierbesitzer mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 belangt werden, wenn sie keine entsprechende Police besitzen. Ein Beratungsgespräch schafft Klarheit, welche Versicherung für den Vierbeiner geeignet ist!

Wenn ein Mensch stirbt, dann ist das eine bittere und leidvolle Erfahrung. Dass auch die Versicherungsunterlagen zeitnah geprüft werden müssen, vergessen dabei viele Angehörige. Genau dies ist aber leider erforderlich, so tief die Trauer auch sein mag. Sonst steht im Zweifel sogar die Versicherungsleistung auf dem Spiel!

Besteht eine Versicherung für den Todesfall, etwa eine Risikolebensversicherung, dann ist der Versicherer in der Regel unmittelbar zu informieren. Innerhalb welcher Frist diese Meldung erfolgen muss, ist dem Versicherungsschein zu entnehmen: Üblich sind hierfür 3 Tage. Die Frist beginnt dabei, sobald man vom Tod der versicherten Person erfahren hat. Wird der Tod durch Unfall bewirkt, besteht die Unfallversicherung sogar auf eine Meldefrist von 48 Stunden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

Bevor der Versicherer die Todesfallleistung auszahlt, wird er auf die Einreichung weiterer Dokumente bestehen. Zumeist muss man den Versicherungsschein im Original sowie als Kopie den Totenschein sowie die Sterbeurkunde bei der Versicherung vorlegen. Eventuell wird auch ein Arztbericht über die Gründe des Ablebens bzw. (falls die Angehörigen die Leistung als Erbe beantragen) ein Erbschein verlangt. Bevor der Versicherungsschein im Original versendet wird, sollte eine Fotokopie angefertigt werden. Schließlich ist schon so manches Dokument auf dem Postweg verlorengegangen!

Bei geerbtem Wohneigentum ist der Gebäudeversicherer zu informieren

Wurden Wohneigentum oder Grundstücke vererbt, muss die Gebäudeversicherung ebenfalls informiert werden. Die Versicherung geht dann auf die Erben über, so dass keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. Das Gleiche gilt für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw. die dazugehörige Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Ein besonderes Kündigungsrecht besteht im Falle des Ablebens übrigens nicht. Es gilt die übliche Kündigungsfrist von i.d.R. 3 Monaten.

In der privaten Krankenversicherung endet der Versicherungsschutz mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern er die versicherte Person gewesen ist. Mitversicherte Familienmitglieder müssen sich innerhalb von 2 Monaten melden und sagen, ob sie die Versicherung weiterführen wollen. Auch muss der neue Versicherungsnehmer bekanntgegeben werden.

Kfz-Versicherung geht auf Erben über

Vorsicht ist auch bei der Kfz-Versicherung geboten, die ebenfalls kein außerordentliches Kündigungsrecht im Todesfall vorsieht. In der Regel gilt der Versicherungsschutz für die Erben weiter, wird aber an die neuen Voraussetzungen angepasst. Ein kompetenter Versicherungsvermittler kann in Versicherungsfragen beratend zur Seite stehen, wenn der Trauerfall eingetreten ist. Bei Unsicherheiten über die notwendigen Schritte sollte ein Fachmann hinzugezogen werden!

Hausratversicherung: Die eigenen vier Wände sollen Sicherheit und Behaglichkeit gewährleisten. So zumindest in der Theorie, denn längst ist das heimische Idyll der Bundesbürger bedroht. Immerhin 152.000 Wohnungseinbrüche zählte die Polizei im letzten Jahr. Das sind stolze 43 Prozent mehr als 2006.

Für die finanziellen Schäden eines Einbruchs kommt in der Regel die Hausratversicherung auf. Eine repräsentative Umfrage des Marktforschers Toluna im Auftrag einer großen Versicherung zeigt aber, dass die finanziellen Verluste nicht am Schwersten wiegen. Es sind die seelischen Folgeerscheinungen, mit denen die Betroffenen am meisten zu kämpfen haben: Immerhin 67 Prozent der Befragten empfinden diese als gravierend.

Jeder dritte Deutsche findet die Vorstellung, dass Unbekannte in die eigene Privatsphäre eindringen, schlimmer als den Einbruch selbst. Und ebenfalls rund jeder Dritte fühlt sich in den eigenen vier Wänden nicht mehr sicher, wenn sich Kriminelle Zugang zum Wohnraum verschafft haben. Die Folge: Angstzustände und schlaflose Nächte. Auch die Verwüstungen und Zerstörungen in der Wohnung belasten die Opfer.

Auf Zusatzleistungen in den Verträgen achten!

Umso wichtiger ist es, dass Hausratversicherer nach einem Einbruch schnelle und unbürokratische Hilfe leisten. Hier lohnt es sich, auf die Service- oder Assistanceleistungen der Anbieter zu achten. Manche Versicherer erstatten mittlerweile die Kosten für eine psychologische Erstberatung. Auch die Schlossänderungskosten für Wohnungstüren oder für Eingangs- und Kellertüren werden teils übernommen.

Wenn die Wohnung durch einen Hausrat-Schaden unbewohnbar wurde und Türen keinen Schutz mehr bieten, werden mitunter auch die Überwachungskosten für einen bestimmten Zeitraum gezahlt. Und sogar der Telefonmissbrauch nach einem Einbruch ist bis zu einer bestimmten Summe abgesichert. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung, welche zusätzlichen Leistungen noch geboten werden!