Schriftstücke wie ein Testament oder eine Vollmacht müssen eindeutig formuliert sein, sonst werden sie anfechtbar. Das zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Rostock, über den die Nachrichtenagentur dpa berichtet. Dort wurde die letzte Willenserklärung einer Mutter für ungültig erklärt, weil aus dem Dokument nicht deutlich hervorging, ob es sich um ein Testament oder eine Vollmacht handelt.

Im verhandelten Fall verfügte eine Mutter von fünf Kindern handschriftlich, dass einer ihrer Söhne nach ihrem Ableben über das -Zitat- „gesamte Vermögen bevollmächtigt“ wird. Das Schriftstück war mit „Testament“ überschrieben. Der bevollmächtigte Sohn verstarb jedoch vor seiner Mutter.

Als auch die Frau schließlich von dieser Erde schied, beanspruchten die Kinder des bevollmächtigten Sohnes das Erbe für sich allein. Sie ließen sich den Erbschein für das Vermögen der Großmutter vom Amtsgericht Greifswald ausstellen. Sehr zum Missfallen der vier verbliebenen Kinder der Verstorbenen. Sie fochten das Erbe an – mit Erfolg. Denn das mutmaßliche Testament beinhaltete einen entscheidenden formalen Fehler.

Die Richter betonten, dass das mit „Testament“ überschriebene Schriftstück zwar die notwendige Form für eine letzte Verfügung einhalte. Aber: Es gehe nicht verbindlich daraus hervor, ob die Verstorbene auch gewollt habe, damit ihre Erben festzulegen. Wenn gleichzeitig die Worte „Testament“ und „Vollmacht“ benutzt werden, sei dies nicht eindeutig. Damit ist der im Dokument genannte Sohn auch nicht als Alleinerbe eingesetzt. Das Schriftstück ist im Grunde wertlos – es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (Az. 3 W 98/14).

Die Konsequenz aus dem Urteil: Dokumente wie ein Testament, eine Patientenverfügung oder eine Versorgungsvollmacht müssen eindeutig und rechtssicher formuliert sein, sonst sind sie vor Gericht anfechtbar. Laien sollten hierfür notfalls eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Rechtsschutzversicherungen beinhalten mittlerweile häufig die Möglichkeit einer Erstberatung durch einen Anwalt. Hierauf lohnt es sich zu achten.

Wie wichtig es ist, dass Tierliebhaber für ihren vierbeinigen Freund eine Hundehalterhaftpflicht abschließen, zeigen aktuelle Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Demnach erzeugen Hunde jährliche Haftpflichtschäden in Höhe von 80 Millionen Euro. Besonders teuer kann es werden, wenn der Hund eine fremde Person verletzt.

Aus vielen Familien sind Hunde nicht mehr wegzudenken. Circa 7 Millionen der treuen Gefährten leben aktuell in deutschen Haushalten, wie Hochrechnungen des Marktforschers Skopos ergaben. Nicht nur als Haustiere sind die schlauen Vierbeiner für viele unverzichtbar. Sie leisten auch wichtige Aufgaben als Polizei- und Blindenhunde oder geben Menschen mit Behinderung in Therapien neuen Lebensmut.

Doch bei aller Freude darf nicht vergessen werden, dass Hunde auch Tiere sind und gefährlich sein können. Nicht umsonst ist ihr Vorfahr -der Wolf- einer der gefürchtetsten Räuber im Tierreich. Jährlich müssen die Versicherungen rund 100.000 Haftpflichtschäden regulieren, die durch Hunde verursacht werden, berichtet der Dachverband der Versicherer. Die Höhe der dabei entstehenden Schäden: stolze 80 Millionen Euro pro Jahr.

Hundehalter haften mit ihrem gesamten Vermögen

Besonders teuer kann es werden, wenn der Hund eine fremde Person verletzt. Nach § 833 BGB haftet jeder Hundebesitzer in Deutschland immer und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den sein Vierbeiner verursacht – auch ohne eigenes Verschulden. Schnell beziffern sich die Schadenforderungen auf einen sechs- oder siebenstelligen Betrag, wenn zum Beispiel ein Kind gebissen wird und deshalb eine bleibende Beeinträchtigung erleidet. Nicht nur große Hunde sind gefährlich: Rennt ein kleines Schoßhündchen auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall, können ähnlich hohe Schadenssummen entstehen.

Fünf Bundesländern haben sogar eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg darf kein Wuffi auf die Straße, der nicht über eine Tierhaftpflichtversicherung verfügt. In der Regel schreibt hier der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden vor. Verstöße werden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft.

Doch grundsätzlich sollten Hundehalter mit einer Tierhaftpflicht vorsorgen, um nicht im Schadensfall auf den immensen Forderungen sitzenzubleiben. Versicherungsexperten empfehlen eine Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden bis 3 Millionen Euro. Wer einen Kampfhund hat, muss eine extra Police abschließen, weil die Versicherungen hier ein höheres Risiko annehmen.

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Arbeitnehmer auf ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Das hat mit einem Urteil das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG („Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“) ein Recht darauf, dass sein Arbeitgeber einen Teil seines Arbeitsentgeltes für die betriebliche Altersvorsorge verwendet. Der Vorteil: Auf den umgewandelten Teil müssen keine Einkommenssteuer und keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings ist später die Rentenzahlung steuerpflichtig. Das auch als „Entgeltumwandlung“ bekannte Verfahren erleichtert es Beschäftigten, sich privat eine zusätzliche Vorsorge für den Ruhestand aufzubauen.

Doch müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten aufklären, dass sie ein Recht auf Entgeltumwandlung haben? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht auseinandersetzen. Da ein Angestellter nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, verklagte er sein Unternehmen auf Schadensersatz. Der Mann argumentierte, bei Kenntnis des Leistungsanspruchs hätte er monatlich 215,00 Euro seiner Arbeitsvergütung auf Leistungen der Altersversorgung umgewandelt. Weil aber seine Firma pflichtwidrig unterlassen habe ihn über seine Rechte zu informieren, hätte er das Geld nicht ansparen können.

Keine Pflichtverletzung durch Arbeitgeber

Die Klage des Beschäftigten blieb sowohl vor dem Hessischen Landgericht als auch -in höherer Instanz- dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das beklagte Unternehmen sei weder aufgrund des Altersvorsorge-Gesetzes noch aufgrund seiner Vorsorgepflicht dazu verpflichtet, den Kläger von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Deshalb fehle es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung der beklagten Firma. In der Konsequenz heißt das: Wer an der Entgeltumwandlung teilnehmen will, muss seinen Chef aktiv ansprechen, sofern er sie nicht von sich aus anbietet (Az. 3 AZR 807/11).

Rente: Die Mehrheit der Deutschen weiß nicht, mit welchem Alterseinkommen sie im Ruhestand rechnen kann. Das ergab eine aktuelle Umfrage des Allensbach-Institutes. Demnach kann nur jeder Dritte sein Alterseinkommen ungefähr beziffern.

Wie hoch wird einmal meine Rente sein? Und in welchem Umfang muss ich privat vorsorgen, um auch im Rentenalter ein auskömmliches Leben führen zu können? Glaubt man einer aktuellen Allensbach-Umfrage im Auftrag des Versicherungs-Dachverbandes (GDV), weiß die Mehrheit der Bevölkerung darauf keine Antwort. Auf die Frage, ob sie ihr voraussichtliches monatliches Einkommen ungefähr einschätzen können, antworteten zwei Drittel der Bundesbürger (62 Prozent) mit „Nein“.

Es droht ein Lebensabend auf Grundsicherungs-Niveau

Das Problem: Wer seine Rentenhöhe nicht einschätzen kann, kennt auch seine Versorgungslücke nicht. Das heißt: er weiß nicht, wie viel Geld er für das Alter zusätzlich ansparen muss. Viele Ruheständler sehen sich aber mit zunehmender Altersarmut konfrontiert. Zum Jahresende 2013 bezogen rund 499.300 Senioren der Generation Ü65 eine Grundsicherung in Höhe von circa 700 Euro, Tendenz steigend. Noch 2003 waren „nur“ 275.700 Personen betroffen. Von dieser Sozialleistung müssen auch Mieten und Energiekosten finanziert werden.

Deshalb schlägt GDV-Präsident Alexander Erdland nun ein Online-Portal vor, auf dem die Verbraucher den aktuellen Stand der Altersvorsorge errechnen können. “Um den Bürgern mehr als nur ein Gefühl für ihre Einkommenssituation im Alter zu geben, brauchen sie verständliche und umfassende Informationen. Sinnvoll wäre der Aufbau einer Online-Plattform, auf der jeder via PC, Tablet oder Smartphone den aktuellen Stand seines Altersvorsorgekontos ablesen kann – aufgeschlüsselt nach gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge“.

Ein Beratungsgespräch schafft Abhilfe

Bis dahin aber müssen die Bürger selbst den Überblick behalten, ob sie ausreichend für den Lebensabend vorsorgen. Brisant: Laut der Allensbach-Umfrage sorgen 15 Prozent der Bevölkerung gar nicht vor. Weitere 57 Prozent können nicht sagen, ob und in welchem Umfang sie privat vorsorgen. Hier kann ein Beratungsgespräch helfen. Die Möglichkeiten sind vielfältig: sei es eine Lebensversicherung, Riester-Rente, Immobilie, Fonds oder andere Geldanlagen. Über Vor- und Nachteile sollte man sich umfangreich informieren!

Wer handwerkliche Berufe ausübt, der muss besonders auf seine Hände aufpassen. Eine Berufsgenossenschaft hat die Unfallstatistik ihrer drei Millionen Mitglieder ausgewertet und festgestellt: kein anderes Körperteil wurde 2014 so oft bei Arbeitsunfällen verletzt wie die Hand.

Arbeitnehmer, die in Berufen der Energie-, Textil-, Elektro- oder Medienbranche tätig sind, erleiden bei Arbeitsunfällen am häufigsten Verletzungen der Hand. Das ergab eine Auswertung der Berufsgenossenschaft BG ETEM, die über 200.000 Betriebe absichert.

Mehr 22.000 Mal wurden im vergangenen Jahr die Hände von Beschäftigten durch Werkzeuge, laufende Maschinen oder andere Werkzeuge verletzt, so eine Auswertung der 57.000 gemeldeten Unfälle. Das entsprach fast 40 Prozent aller Verletzungen. In acht von zehn Fällen waren Männer betroffen.

Auf dem zweiten Platz der lädierten Körperteile landeten Knöchel und Fuß. Sie wurden bei 17 Prozent aller Unfälle in Mitleidenschaft gezogen (9.557 Unfälle). Auch Kniegelenke und Unterschenkel waren mit 10 Prozent aller Unfälle stark gefährdet (6.143 Fälle), sowie Verletzungen am Kopf oder dem gesamten Körper (5.116 Unfälle).

Zusatzschutz empfehlenswert

Nicht jede dieser Verletzungen endet mit einem so schweren Schaden, dass der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Die meisten Beschäftigten sind nach medizinischer Behandlung und Reha wieder voll einsatzfähig. Für den Fall der Fälle ist es dennoch empfehlenswert, eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Immerhin jeder vierte Arbeitnehmer wird zur vorzeitigen Aufgabe seines Berufes gezwungen, wie Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung ergaben, Arbeitsunfälle sind ein wichtiger Grund hierfür.

Wer in der Freizeit gerne an seinem Haus, Auto oder Garten herumwerkelt, für den ist zusätzlich eine private Unfallversicherung ein Muss. Denn der gesetzliche Schutz greift tatsächlich nur auf der Arbeit oder dem Weg dorthin. Schon wer die Werkshalle für wenige Minuten verlässt, um ein privates Telefongespräch zu führen, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert, wie das Landessozialgericht Darmstadt bestätigte (Az.: L 3 U 33/13).

Auch Mobbing-Opfer gehen leer aus, weil Mobbing per definitionem nicht als Unfall gilt. Hier kann wiederum die private BU-Versicherung Abhilfe schaffen. Sie leistet in der Regel eine Rente, sobald die betroffene Person zu 50 Prozent berufsunfähig ist: auch bei Mobbing und psychischen „Defekten“.

Wer handwerkliche Berufe ausübt, der muss besonders auf seine Hände aufpassen. Eine Berufsgenossenschaft hat die Unfallstatistik ihrer drei Millionen Mitglieder ausgewertet und festgestellt: kein anderes Körperteil wurde 2014 so oft bei Arbeitsunfällen verletzt wie die Hand.

Arbeitnehmer, die in Berufen der Energie-, Textil-, Elektro- oder Medienbranche tätig sind, erleiden bei Arbeitsunfällen am häufigsten Verletzungen der Hand. Das ergab eine Auswertung der Berufsgenossenschaft BG ETEM, die über 200.000 Betriebe absichert.

Mehr 22.000 Mal wurden im vergangenen Jahr die Hände von Beschäftigten durch Werkzeuge, laufende Maschinen oder andere Werkzeuge verletzt, so eine Auswertung der 57.000 gemeldeten Unfälle. Das entsprach fast 40 Prozent aller Verletzungen. In acht von zehn Fällen waren Männer betroffen.

Auf dem zweiten Platz der lädierten Körperteile landeten Knöchel und Fuß. Sie wurden bei 17 Prozent aller Unfälle in Mitleidenschaft gezogen (9.557 Unfälle). Auch Kniegelenke und Unterschenkel waren mit 10 Prozent aller Unfälle stark gefährdet (6.143 Fälle), sowie Verletzungen am Kopf oder dem gesamten Körper (5.116 Unfälle).

Zusatzschutz empfehlenswert

Nicht jede dieser Verletzungen endet mit einem so schweren Schaden, dass der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Die meisten Beschäftigten sind nach medizinischer Behandlung und Reha wieder voll einsatzfähig. Für den Fall der Fälle ist es dennoch empfehlenswert, eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Immerhin jeder vierte Arbeitnehmer wird zur vorzeitigen Aufgabe seines Berufes gezwungen, wie Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung ergaben, Arbeitsunfälle sind ein wichtiger Grund hierfür.

Wer in der Freizeit gerne an seinem Haus, Auto oder Garten herumwerkelt, für den ist zusätzlich eine private Unfallversicherung ein Muss. Denn der gesetzliche Schutz greift tatsächlich nur auf der Arbeit oder dem Weg dorthin. Schon wer die Werkshalle für wenige Minuten verlässt, um ein privates Telefongespräch zu führen, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert, wie das Landessozialgericht Darmstadt bestätigte (Az.: L 3 U 33/13).

Auch Mobbing-Opfer gehen leer aus, weil Mobbing per definitionem nicht als Unfall gilt. Hier kann wiederum die private BU-Versicherung Abhilfe schaffen. Sie leistet in der Regel eine Rente, sobald die betroffene Person zu 50 Prozent berufsunfähig ist: auch bei Mobbing und psychischen „Defekten“.

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist auch im letzten Jahr gestiegen. Aber was müssen Versicherte beachten, damit die Hausratversicherung für einen Schaden aufkommt? Muss die Tür zum Beispiel abgeschlossen sein – oder reicht es auch aus, wenn man sie nur ins Schloss fallen lässt?

Wenn in die Wohnung eingebrochen wird, übernimmt die Kosten in der Regel die Hausratversicherung. Doch unter welchen Bedingungen zahlt die Versicherung überhaupt? Muss eine Tür zum Beispiel mit zwei Schlüssel-Umdrehungen abgeschlossen sein, damit man seinen Schaden ersetzt bekommt? Derartige Informationen liest man im Internet recht häufig. Schließlich liegt ein Einbruch per Definitionem nur vor, wenn sich die Übeltäter gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft haben. Ob diese Online-Behauptungen stimmen, mit dieser Frage hat sich aktuell die „Deutsche Anwaltauskunft“ auseinandergesetzt.

Versicherung darf Leistung nur anteilig kürzen

Grundsätzlich gilt: Selbst wenn der Versicherungsnehmer die Wohnungstür abzusperren vergaß, kann der Hausratversicherer seine Leistung nicht komplett verweigern. Seit einer Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 ist es den Anbietern nur gestattet, die Leistung anteilig zu kürzen. „Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt immer von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab“, weiß Monika Maria Risch von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Dennoch sollte das keine Einladung zum Leichtsinn sein. Denn je fahrlässiger sich der Verbraucher verhält, umso stärker fallen auch die Kürzungen der Versicherung aus. Negativ fällt zum Beispiel ins Gewicht, wenn man das Fenster beim Verlassen der Erdgeschoss-Wohnung angekippt lässt, obwohl teurer Schmuck im Wohnzimmer liegt. Und wer zu einer längeren Urlaubsreise aufbricht, sollte besser alle Türen und Fenster verschlossen haben!

Zudem sollte im Versicherungsvertrag ein „Verzicht auf Einspruch grober Fahrlässigkeit“ vereinbart sein, sonst darf die Versicherung schon bei kleinen Unaufmerksamkeiten die Leistung stark kürzen. Die Mehrheit der Anbieter hat die wenig kundenfreundliche Klausel mittlerweile in den meisten Tarifen gestrichen – aber gerade bei „billigen“ Policen ist sie u.U. noch enthalten!

Tür sollte abgeschlossen sein – je nach Situation

Grundsätzlich sind Versicherungsnehmer laut Rechtsprechung verpflichtet, die Tür beim Verlassen der Wohnung abzuschließen, berichtet das Portal anwaltauskunft.de. Ein bloßes Zuziehen kann zwar bereits ausreichend sein, aber nur dann, wenn sich der Betroffene nur kurzfristig entfernt, etwa um ein Paket beim Nachbarn abzuholen. Bereits eine Abwesenheit von zwei Stunden kann eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent bewirken, wenn die Tür nur zugezogen und nicht abgeschlossen war, hat das Landgericht Kassel entschieden (Az. 5 O 2653/09).

Aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich übrigens keine Pflicht herleiten, den Schlüssel beim Abschließen zweimal herumzudrehen, wie auf vielen Online-Foren fälschlicherweise behauptet wird. Aber auch hier entscheidet der Einzelfall. Gerade bei längerer Abwesenheit sollte man deshalb lieber doppelt absperren – schließlich sollen es auch die Einbrecher nicht zu einfach haben!

Wer jetzt noch keine Steuererklärung abgegeben hat, muss sich sputen. Denn die Steuererklärung für 2014 sollte bis zum 31. Mai beim Finanzamt eingehen. Aber es gibt viele Möglichkeiten, eine Verlängerung dieser Frist zu erreichen: etwa mit einem formlosen Antrag oder wenn man mit einem Steuerbüro zusammenarbeitet.

Hand aufs Herz: Steuererklärung schon gemacht? Wenn Sie jetzt aus allen Wolken fallen, bedeutet das möglicherweise nichts Gutes. Denn schon am 31. Mai endet die Frist für die Abgabe der Vorjahres-Steuererklärung, und das wäre bereits am Wochenende. Weil der Termin aber in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, ist die Steuererklärung erst am darauffolgenden Werktag abzugeben, also Montag, dem 1. Juni 2015.

Formloser Antrag für Fristverlängerung muss begründet werden

Auch wer noch keine Steuererklärung für 2014 vorweisen kann, muss jetzt nicht in Panik fallen und seinen Wochenend-Ausflug streichen. Mit einem formlosen Antrag (hier reicht bereits eine Postkarte) kann man beim Finanzamt um eine Verlängerung der Frist bitten. Allerdings muss in dem Schreiben begründet werden, warum man die Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben konnte. Hier hilft im Zweifel ein wenig Phantasie. Akzeptierte Gründe sind zum Beispiel fehlende Unterlagen, ein Umzug, Krankheiten oder arbeitsbedingte Verzögerungen.

Zwar sind die Finanzämter keineswegs verpflichtet, derartige Fristverlängerungen zu akzeptieren. Aber sie tun es in der Regel, weil sie wissen, dass mitunter selbst hochgebildete Bürger an den vielen bürokratischen Klauseln verzweifeln. In den formlosen Antrag sollte auch hineingeschrieben werden, wie lange man die Abgabefrist verlängert haben will. Als Höchstgrenze empfehlen Steuerberater drei Monate.

Wer Steuerbüro in Anspruch nimmt, hat mehr Zeit

Bis zum 31. Dezember Zeit haben sogar Steuerzahler, die ihre Erklärung mit Hilfe eines Lohnsteuervereins oder Steuerberaters anfertigen. Weil sich auch diese Frist wiederum mit der richtigen Begründung verlängern lässt, kann die Abgabe auf Antrag sogar bis zum 28. Februar des folgenden Jahres erfolgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerzahler abgabepflichtig ist, zum Beispiel monatliche Einkünfte von mehr als 410 Euro im Monat erzielt werden. Aber auch ohne Abgabepflicht kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben: etwa um Werbungskosten abzusetzen, Handwerkerleistungen oder Aufwendungen für Haushaltshilfen.

Bummelanten, die freiwillig eine Steuererklärung machen, können sich sogar noch mehr zurücklehnen. Deren Steuererklärung muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingehen. Das heißt im konkreten Fall: Die Steuererklärung für 2014 muss bis zum 31. Dezember 2018 beim Finanzamt vorliegen.

Private Krankenversicherung: Privatpatienten haben das Recht, in einen günstigeren Tarif der eigenen Versicherung mit ähnlichem Leistungsumfang zu wechseln, falls ein solcher existiert. Und tatsächlich kann man dabei -abhängig vom Anbieter- mitunter Prämien sparen. Aber Vorsicht: Ein solcher Wechsel sollte nicht voreilig erfolgen, sondern nur nach Abwägung der Vor- und Nachteile!

Mit einem Wechsel des Krankenversicherungs-Tarifs lassen sich im Monat vereinzelt bis zu 227 Euro Prämie einsparen, wie ein Onlineanbieter berichtet. Das Ergebnis wurde unter der Voraussetzung ermittelt, dass der neue Tarif dieselben oder mindestens vergleichbare Versicherungen umfasst. Der Clou daran: Hierfür ist nicht einmal der Wechsel des Versicherungsanbieters notwendig!

Versicherte dürfen in günstigeren Tarif der eigenen Gesellschaft wechseln

Laut §204 des Versicherungsvertragsgesetzes haben Privatpatienten das gesetzlich verbriefte Recht, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife zu wechseln – unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Eine neue Gesundheitsprüfung oder einen Risikoaufschlag kann der Versicherer nur dann verlangen, wenn der Kunde auf Mehrleistungen besteht.

Tatsächlich haben manche Versicherer günstigere Tarife in ihrem Portfolio, mit denen sie um junge und gesunde Gutverdiener werben wollen. Dass die älteren Kunden auch in diese Tarife wechseln, ist ihnen gar nicht so richtig recht. Schließlich erzeugen ältere Versicherungsnehmer im Schnitt höhere Gesundheitskosten – die Prämien bei diesen „Lockangeboten“ müssten also insgesamt steigen. Dann verlieren sie für Jüngere an Attraktivität. Aber wie bereits erwähnt: die Versicherungskunden haben ein Recht, in die günstigeren Tarife aufgenommen zu werden!

Über mögliche Leistungsunterschiede aufklären lassen

Ein Wechsel sollte allerdings nicht voreilig und unüberlegt erfolgen. Zunächst ist grundlegend zu ermitteln und abzuwägen, ob der neue Tarif auch den Bedürfnissen entspricht. Das bedeutet vor allem: Man sollte sich über mögliche Leistungsunterschiede aufklären und informieren lassen. Hier lauern im Kleingedruckten einige Fallstricke.

Denn der neue Schutz muss keineswegs identisch sein mit dem bisherigen, sondern nur vergleichbar hochwertig. Wer etwa häufig einen Arzt konsultieren muss und regelmäßig auf Medikamente angewiesen ist, dürfte nicht unbedingt profitieren, wenn er einen Tarif mit hoher Selbstbeteiligung wählt. Hier gilt es, genau hinzusehen und nachzurechnen – zur Not auch unter Rücksprache mit dem Hausarzt.

Tarif muss für neue Kunden geöffnet sein

Wichtig ist dabei auch, ob der PKV-Tarif für Neukunden weiterhin zugänglich ist. Denn nur wenn neue Kunden aufgenommen werden, ist gewährleistet, dass zukünftig eine gute Mischung aus jungen und alten Versicherungsnehmern stattfindet. Die Überalterung eines Tarifs führt schnell zu steigenden Beiträgen. Wechselwillige Patienten können sich an einen Versicherungsfachmann wenden, um umfangreichen Rat einzuholen.

Jeder zehnte Bundesbürger findet Versicherungsbetrug verzeihlich. Schlimmer noch: Zwei Drittel (62 Prozent) sind der Meinung, kleine Betrügereien wären grundsätzlich in Ordnung. Das hat eine aktuelle und repräsentative Studie des Marktforschungsinstituts Emnid ergeben.

Ein bisschen Schummeln ist doch erlaubt? Das denken sich laut einer aktuellen Emnid-Umfrage die meisten Bundesbürger. Fast zwei Drittel der Befragten sagten, kleine Betrügereien seien grundsätzlich in Ordnung. Auf die Frage: „Welche der folgenden Verhaltensweisen finden Sie verzeihlich?“ antworteten die meisten: Einen Dienstleister schwarz beschäftigen (29 Prozent), Einkäufe aus dem Ausland nicht verzollen (26 Prozent) sowie Raubkopien aus dem Internet herunterladen (25 Prozent).

Die Aussage, es sei verzeihlich, bei der Versicherung falsche Angaben zu machen, bejahten 9,3 Prozent der Befragten. Fast jeder zehnte Bundesbürger hält also Versicherungsbetrug für ok. Wie bei den zuvor genannten Vergehen handelt es sich bei Versicherungsbetrug aber keineswegs um einen Kavaliersdelikt. Im Gegenteil: Die Versicherer verfolgen eine Null-Toleranz-Politik und bringen mögliche Betrügereien zur Anzeige. Bei schweren Vergehen droht sogar eine Gefängnis-Strafe!

Versicherungsbetrug bedeutet Schaden für Versichertenkollektiv

Warum die Versicherungen so hart durchgreifen, wird an der gewaltigen Schadenssumme deutlich. Pro Jahr entstehen durch Versicherungsbetrug und -missbrauch Schäden in Höhe von etwa 4 Milliarden Euro, schätzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Damit werden nicht nur die Unternehmen geschädigt, sondern das gesamte Versichertenkollektiv. Hohe Schadensaufwendungen können sich etwa in steigenden Beiträgen für die Kunden niederschlagen. Schon aus diesem Grund ist Ehrlichkeit Pflicht!

Auch ehrliche Versicherungsnehmer unter Betrugsverdacht

Auch in anderer Hinsicht leiden ehrliche Versicherungsnehmer unter den Betrügereien der anderen. Die Versicherungen sind nämlich deutlich skeptischer geworden und prüfen Schäden nun umso genauer, um Manipulationen auszuschließen. Beim kleinsten Verdacht werden Sachverständige eingeschaltet, die mit neuesten Labormethoden der Schadensursache nachspüren. Sogar professionelle Strafermittler werden mitunter beauftragt! Rechnungen können zum Beispiel mit Farb- und Infrarot-Bildsystemen auf Fälschungen untersucht werden.

Leider geraten deshalb auch ehrliche Versicherungsnehmer unter Betrugsverdacht. Deshalb sollte eine Schadensmeldung genau und gewissenhaft erfolgen. Fotoaufnahmen und Zeugen können dabei sehr wertvoll sein. Ein Versicherungsfachmann kann Tipps geben, was bei der Schadensmeldung zu beachten ist, und hilft beim Ausfüllen der entsprechenden Dokumente! Eine Rechtsschutzversicherung hilft, die Kosten eines eventuellen Rechtsstreites abzufedern.