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Auch das Jahr 2019 hält wieder einige Neuerungen für Versicherungskunden bereit, weil der Gesetzgeber tätig wurde und sich Steuer- und Freigrenzen ändern. Über einige wichtige News klärt nun der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) auf. Speziell bei den Betriebsrenten gibt es einige Änderungen.

Positiv: Wenn Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttolohnes sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen, haben sie im neuen Jahr Anrecht auf einen Arbeitgeberzuschuss. Das gilt zumindest für Neuverträge, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden. Die Arbeitgeber müssen den umgewandelten Beitrag mit einem Plus von 15 Prozent aufstocken. Bisher war diese Zahlung freiwillig.

Auch positiv ist, dass Betriebsrentner von Pensionskassen entlastet werden. Auch hier mit einer Einschränkung: Das betrifft jene Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis allein in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Für diese Leistungen aus der Pensionskasse müssen ab 2019 keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr gezahlt werden. Wer in den letzten vier Jahren zu viel zahlte, kann sich den überschüssigen Betrag zurückerstatten lassen.

Wenn Selbstständige eine sogenannte Basisrente oder auch Rürup-Rente als Altersvorsorge haben, können sie im kommenden Jahr zudem größere Teile der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Der steuerliche Höchstbetrag zur Basisrente klettert auf 24.305 Euro – zudem können nun 88 Prozent der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Während der GDV vor allem positive Veränderungen hervorhebt, gibt es aber auch weniger erfreuliche Neuerungen. So steigt in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung der Beitrag auf 3,05 Prozent des Bruttolohnes an. Auch wer privat krankenversichert ist, muss sich auf höhere Prämien einstellen: Grund sind Mehrausgaben für Pflege im Rahmen der Pflegereform der Bundesregierung. So sieht unter anderem das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz mehr Fachkräfte in Pflegeeinrichtungen vor.

Zudem wird es für Arbeitnehmer schwerer, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die hierfür ausschlaggebende Versicherungspflichtgrenze steigt im kommenden Jahr von 59.400 Euro Brutto-Jahreslohn auf 60.750 Euro an.

Entlastet werden hingegen Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, denn das sogenannte GKV-Versichertenentlastungsgesetz tritt in Kraft. So sinkt der Mindestbeitrag zur Krankenkasse auf rund 171 Euro im Monat, wenn das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt. Über weitere Neuerungen klärt ein Beratungsgespräch auf!

Es ist eine gute Nachricht speziell für mittelständische Familien: Im kommenden Jahr werden sie etwas mehr Geld im Portemonnaie behalten. Denn der Gesetzgeber hat das Familienentlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Neben höheren Steuerfreibeträgen soll es auch etwas mehr Kindergeld geben. Denn Eltern wissen: Der Nachwuchs kostet auch!

Für viele Eltern sind die Kinder der vielleicht wichtigste Quell der Freude – und auch Sinn des Lebens. Dass es viel Geld kostet Kinder großzuziehen, darüber wird seltener gesprochen. Umso besser, dass auch der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen hat, um Mutti und Vati etwas mehr in der Börse zu lassen. Und so hat die große Koalition das Familienentlastungsgesetz auf den Weg gebracht.

Dieses Gesetz bringt zumindest eine kleine Entlastung für Familien: Auch wenn die Beträge überschaubar sind. So wird unter anderem das Kindergeld 2019 angehoben. Für das erste und zweite Kind haben Eltern derzeit Anspruch auf 194 Euro, im kommenden Jahr werden es dann 204 Euro sein. Das Kindergeld für das dritte Kind wird von 200 Euro auf 210 Euro erhöht. Für das vierte Kind und weitere Kinder gibt es, statt momentan 225 Euro, ab dem kommenden Jahr 235 Euro.

Auch bei den Steuern können Eltern etwas mehr sparen, wenn sie entsprechend viel an den Fiskus abtreten. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird demnach um 192 Euro auf dann 4.980 Euro raufgesetzt. Weitere 2.640 Euro kommen durch den Freibetrag für Erziehung und Ausbildung obendrauf. So können Eltern 7.620 Euro geltend machen.

Natürlich ist das Thema finanzielle Vorsorge auch für die eigenen Kinder irgendwann relevant. Eltern können das unterstützen, indem sie Gelder für ihre Kinder zeitig zurücklegen bzw. klug anlegen: etwa mit einem Fondssparplan oder einer anderen Vorsorge. Das Geld kann das Kind dann zum Beispiel für Studium und Ausbildung verwenden, oder wenn es einmal heiratet. Hier hilft ein Beratungsgespräch, die richtige Geldanlage zu finden.

Das Bundeskabinett hat die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2019 beschlossen. Wer gesetzlich krankenversichert ist und zu einer privaten Krankenversicherung wechseln will, wird im kommenden Jahr deutlich mehr verdienen müssen. Auch werden Gutverdiener in der Sozialversicherung stärker zur Kasse gebeten.

Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte in der Sozialversicherung. Jedes Jahr werden sie vom Gesetzgeber neu festgelegt. Dabei vollzieht sich fast immer dasselbe Prozedere: Zunächst werden die voraussichtlichen Größen in einem Referentenentwurf im September veröffentlicht. Das Bundeskabinett winkt diese dann durch, weil sie sich sehr streng an der Lohnentwicklung orientieren.

So ist es auch dieses Jahr wieder gewesen. Und das heißt: Erneut müssen Beschäftigte mehr verdienen, wenn sie sich privat krankenversichern wollen. Die entscheidende Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitentgeltgrenze genannt, steigt von 59.400 Euro in diesem Jahr auf künftig 60.750 Euro. Ein Wechsel ist nur dann möglich, wenn im Folgejahr dieser Bruttoverdienst wahrscheinlich getoppt werden kann.

Auch Gutverdiener müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge in der Sozialversicherung entrichten – sofern sie ein so hohes Einkommen haben, dass sie die entsprechenden Bemessungsgrenzen knacken. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird von derzeit 4.425 Euro Monatsbrutto auf dann 4.537,50 Euro angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

Gleiches gilt für die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch hier müssen Gutverdiener mehr Beitrag zahlen. Hier gelten aber nach wie vor unterschiedliche Werte für West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2019 auf 6.700 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat die neuen Typklassen in der Kfz-Versicherung vorgestellt. Diese bestimmen anhand der Schadensstatistik wesentlich mit, wie teuer eine Autoversicherung für den jeweiligen Fahrzeugtyp ist. Für knapp 5,7 Millionen Fahrzeughalter könnte es künftig teurer werden.

Jedes Jahr berechnet die Versicherungswirtschaft die Typklassen für die zugelassenen Fahrzeuge in Deutschland neu. Entscheidend hierfür ist, welche Schäden und Reparaturkosten für einen bestimmten Fahrzeugtyp gezahlt werden müssen. Denn manche Typen sind besonders häufig in Unfälle verwickelt, andere besonders selten. Auch können Reparaturkosten je nach Typ stark variieren. Eine echte Mammutaufgabe: Rund 29.000 verschiedene Pkw-Modelle werden aktuell in Deutschland gezählt.

Letzte Woche war es wieder soweit: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat die neuen Typklassen für das Jahr 2019 präsentiert. Die gute Nachricht zuerst: knapp 5,4 Millionen Autofahrer werden 2019 in der Kfz-Haftpflicht von besseren Typklassen profitieren. Zugleich aber heißt es auch für rund 5,7 Millionen Fahrer: Die Haftpflicht wird teurer. Ihnen drohen laut Berechnungen eines großen Vergleichsportals bis zu 1.134 Euro Mehrkosten im Jahr.

Viel PS und Luxus – viel Schaden

Besonders teuer wird es für jene Autos, die eine hohe Einstufung haben und entsprechend viele Schäden. Hohe Einstufungen ergeben sich für viele hochmotorisierte Oberklasse-Modelle und SUVs, so berichtet der GDV, unter anderem für den Porsche Cayenne Turbo 4.0, den Audi A8 50 TDI Quattro oder den BMW X6 XDrive 40D.

Besser gestellt werden hingegen Fahrzeuge, die positiv bei der Schadensbilanz auffielen und weniger Kosten verursachten. Ein “Spitzenreiter” bei jenen Fahrzeugen, die künftig günstiger wegkommen, ist der VW Tiguan 2.0 TSI 4Motion: ganze drei Klassen besser wird dieser Fahrzeugtyp ab 2019 gestellt. Für rund drei Viertel der Autofahrer ändert sich hingegen nichts.

Teil- und Vollkasko: Kaum Hochstufungen

Anders hingegen das Bild in der Teil- und Vollkaskoversicherung. Hier müssen die Autofahrer kaum Teuerungen fürchten. In der Vollkasko ändern sich die Typklassen für rund 47 Prozent der Fahrzeughalter. Während sich 44 Prozent der Vollkasko-Versicherten auf eine niedrigere Typklasse freuen dürfen, müssen drei Prozent eine höhere Einstufung hinnehmen.

Bei der Teilkasko bleiben die Klassen für immerhin fast zwei Drittel der Autofahrer (61 Prozent) unverändert. Für rund 37 Prozent winkt eine niedrigere Prämie. Lediglich zwei Prozent müssen eine höhere Typklasse akzeptieren.

Unverbindlich, aber relevant

Viele Autofahrer fragen sich jetzt: Muss ich im kommenden Jahr mit Teuerungen bei der Kfz-Versicherung rechnen? Die Antwort lautet: Jein. Zwar ist die Einstufung nach Typklassen für Versicherungen unverbindlich. Dennoch zeigt die Erfahrung: Typklassen nehmen auf die Höhe der Beiträge für die Haftpflicht großen Einfluss.

Wird ein Auto hochgestuft, kann das tatsächlich in einen teureren Beitrag münden. Die Fahrer haben übrigens ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherer die Prämien anhebt. Es ist darüber hinaus anzuraten, sich vor Kauf eines Fahrzeugs über die neuen Typklassen zu informieren.