Beiträge

Die Kontaktsperre zur Bekämpfung des Coronavirus wird noch mindestens bis zum 20. April aufrecht erhalten: Das machte Kanzleramts-Chef Helge Braun am Freitag deutlich. Auch danach wird nur langsam eine Rückkehr ins “normale” Leben möglich sein, viele Einschränkungen werden wohl weiterhin aufrecht erhalten. Was aber, wenn man ein Konzert-, Festival- oder Theaterticket für diese Zeit gebucht hat? Fest steht: Man kann sie zurückgeben, wenn das Event ausfallen muss. Die Künstler und Veranstalter hoffen auf Solidarität.

Mit der bundesweiten Kontaktsperre dürfen selbstverständlicherweise auch keine Konzerte, Theatervorführungen und andere Events mehr stattfinden: Alle Veranstaltungen, bei denen Personen zusammenkommen, sind aufgrund der Ansteckungsgefahr strengstens untersagt. Was aber, wenn man bereits Tickets für derartige Veranstaltungen erworben hat? Stars wie Helene Fischer, Carlos Santana oder James Blunt wollten schließlich in Deutschland spielen: Wer ein Ticket der oft ausverkauften Tourneen wollte, musste im Vorverkauf zuschlagen.

Betroffene haben Rückerstattungs-Anspruch

Fest steht: Wurde das Konzert abgesagt, kann der Fan das Ticket zurückgeben. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen das Konzert nicht stattfinden kann, so informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aktuell auf ihrer Webseite. Der Veranstalter, mit dem in der Regel der Vertrag geschlossen wurde, hat seine Leistung nicht erbracht – und kein Anrecht auf Bezahlung. Grundlage für den Rückerstattungs-Anspruch ist § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Viele Veranstalter haben zudem angekündigt, dass sie einen Ersatztermin suchen wollen – nach der Coronakrise, wann immer das sein mag. Auch das müssen die Betroffenen nicht akzeptieren, wenn das Konzert zu einem bestimmten Datum angekündigt war. Etwaige Klauseln, die einen Rücktritt bei Verschiebung des Konzertes ausschließen, sind nach Ansicht des Verbraucherverbandes unwirksam. Trotzdem: Wer auf einen Ersatztermin warten will, kann dies gern tun. Tickets behalten ihre Gültigkeit.

Ansprechpartner ist, wie bereits erwähnt, in der Regel der Veranstalter des Konzertes. Er darf die Kundinnen und Kunden auch nicht mit einem Gutschein abwimmeln. In vielen AGBs ist festgelegt, dass die Rückzahlung mit jenem Zahlungsmittel erfolgt, das auch beim Kauf verwendet wurde. Acht Wochen hat der Veranstalter laut Verbraucherzentrale Zeit, das Geld zurückzuzahlen. Wer als Kunde sein Geld zurückfordern will, kann sich mehr Zeit lassen: Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt erst nach drei Jahren.

Hoffen auf Solidarität

Nicht vergessen sollte man allerdings, dass Veranstalter, Musiker und andere Künstler gerade besonders unter der Corona-Pandemie leiden. Wurde eine Tour abgesagt, brechen auf einmal sämtliche geplante Einnahmen weg: eventuell für Monate, je nachdem, wie lange die Krise anhält. Gesundheitsexperten befürchten, dass auch im Mai und Juni keine Großveranstaltungen stattfinden können – eventuell den ganzen Sommer über nicht. Aktuell kann schlicht niemand seriös voraussagen, wann die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus wieder gelockert werden können.

Deshalb haben sich bereits Solidaritäts-Aktionen gegründet, die dafür werben, die Tickets nicht zurückzugeben und alternativ auf einen Ersatztermin zu warten. Eine solche Aktion wurde unter anderem unter dem Hashtag #EinHerzFürKünstler etabliert. In manchen Städten gibt es nun auch sogenannte Solitickets, mit denen Klubs, Konzerthallen und Bühnen unterstützt werden können, um so eine Insolvenz zu vermeiden. Der Unterstützer zahlt ein “fiktives” Ticket und kann sich eine Veranstaltung anschauen, wenn der Konzertbesuch wieder möglich ist.

Um das Ansteckungsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus zu minimieren und demnach die Ausbreitung der Krankheit zu verzögern, setzten viele Unternehmen derzeit auf Homeoffice – Telearbeit von zu Hause. Das spart die Wege zur Arbeit und zurück und reduziert die Ansteckungswahrscheinlichkeit in Unternehmen. Was aber ist mit Arztbesuchen, die im Falle verschiedener Erkrankungen ein zusätzliches und hohes Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus bedeuten können?

Auch hier wäre es in Zeiten der Pandemie geboten, unnötige Wege und insbesondere die Gefahr durch Wartezimmer zu vermeiden und neue Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen. Eine Lösung zur Vermeidung unnötiger Wege bei Krankheit oder bei Bedarf an medizinischen Beratungsdiensten: Die Telemedizin.

Expertengremium veröffentlicht zertifizierte Telemedizin-Anbieter

Der “Health Innovation Hub” (HIH) – das Expertengremium unter Verantwortung des Bundesgesundheitsministeriums für die Digitalisierung der Medizin – sieht in Zeiten von Coronavirus und Covid-19 die “Telemedizin als Chance” – und startet aktuell eine Kampagne für das Nutzen bereits existierender Angebote und Plattformen. So wurde auf der Webseite https://hih-2025.de/ aktuell eine Liste mit Anbietern telemedizinischer Lösungen veröffentlicht, die durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zertifiziert wurden. Die Anbieter ermöglichen Videosprechstunden als direkte Online-Kontakte zwischen Arzt und Patient.

Wie Jörg Debatin, Leiter des Health Innovation Hub (HIH), gegenüber der Ärztezeitung äußerte, berichten die Betreiber in den letzten Tagen von Wachstumsraten über 1.000 Prozent. Denn in Zeiten der Pandemie-Angst wollen viele Menschen, die sich krank fühlen, ihren gesundheitlichen Zustand abklären lassen – ohne hierfür die Wartezimmer mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufzusuchen. Gesetzlich wurde freilich erst in 2018 der Weg für derartige Angebote geebnet: über ein gelockertes Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung durch den Ärztetag. In Zeiten der Coronakrise aber zeigt sich das Potenzial dieser Entscheidung.

Telemedizin findet Eingang in die Leistungen von Versicherern und Kassen

Für Online-Sprechstunden können in der Regel Kosten bei direkter Online-Kommunikation mit einem Arzt anfallen, die auf der Webseite des HIH aufgelistet sind. Jörg Debatin aber lobt: Verschiedene Anbieter haben auf die Coronakrise reagiert und bieten aktuell auch kostenlose Beratungsdienste an. Das Potential der Telemedizin haben freilich mittlerweile auch die Krankenversicherer und -Kassen erkannt – und Tele-Dienste in den Leistungskatalog aufgenommen.

So bieten einige private Krankenversicherer, aber auch gesetzliche Kassen mittlerweile das “digitale Sprechzimmer” und Videotelefonie zur Erstdiagnose als zusätzliche Leistungen an. Zudem bestehen Möglichkeiten, über Krankenzusatzversicherungen solche Dienste dauerhaft zu erwerben. Wer hierzu Beratung braucht, für den lohnt sich der Kontakt zu einem Experten: aktuell natürlich vor allem über Telefon und Online-Kanäle.

Viele Firmen schicken nun ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Hause: Sie können nur noch verkürzt im Homeoffice oder gar nicht mehr arbeiten. Um diese Härten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzufangen, hat die Bundesregierung am Samstag die Regeln für Kurzarbeitergeld gelockert.

Das Coronavirus hat die Bundesrepublik in einen nie gekannten Ausnahmezustand versetzt: Am Montag beschlossen Bund und Länder, dass Bars und Kneipen, Sportstätten und viele Läden, die keine Produkte des täglichen Bedarfs verkaufen, schließen müssen oder nur sehr eingeschränkt öffnen dürfen. Ziel ist es, das öffentliche und soziale Leben weitestgehend einzufrieren und die Menschen auf Distanz zu halten, damit sie sich nicht mit dem neuen Coronavirus COVID-19 infizieren und dieses unkontrolliert verbreiten.

Das stellt auch die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen. Einnahmen brechen weg, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nach Hause geschickt werden. Um die Härten aufzufangen, haben Bundestag und Bundesrat am Samstag die Regeln für Kurzarbeitergeld (KUG) gelockert. Es soll all jene Firmen entlasten, die “unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen”, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zu Protokoll gibt. Grundlage ist das sogenannte “Arbeit-von-morgen-Gesetz”.

Arbeitgeber müssen Leistung beantragen

“Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten”, berichtet die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf ihrer Webseite. Voraussetzung hierfür sei, dass die “üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind”. Das Geld erhalten die Beschäftigten aber auch, wenn der Betrieb vorübergehend ganz geschlossen werden muss.

Beantragt werden muss das Kurzarbeitergeld in der Regel bei der Bundesagentur für Arbeit (BA): durch den Arbeitgeber. Das heißt, die Beschäftigten müssen sich eigentlich nicht selbst drum kümmern. Gerade für viele kleine Betriebe kann das aber nun zu Problemen führen. So berichtet die Zeitschrift “Welt”, dass die Bundesagentur mit Anfragen derzeit überrannt werde. Die Firmen hätten auch großen Beratungsbedarf, da nun erstmals solche betroffen seien, die nie zuvor auf diese Leistung angewiesen waren.

Wie hoch aber fällt das Kurzarbeitergeld aus? Wer Kinder hat, erhält 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent. Maximal für zwölf Monate kann das Geld ausgezahlt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Bundesagentur nicht das “normale” Netto der Lohnabrechnung heranzieht, sondern mit einem pauschalisierten Nettoentgelt rechnet. Beispiel-Rechnungen können auf der Webseite der Bundesarbeitsagentur eingesehen werden.

Dabei muss das Geld nicht für den gesamten Betrieb beantragt werden: Wer weiterarbeiten kann und muss, kann auch weiterhin den “normalen” Lohn beziehen. Zudem soll das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter erhältlich sein, die nun ebenfalls betroffen sind.

Selbstständige haben bei Quarantäne Anspruch auf Ersatzleistungen

Die schlechte Nachricht für Selbstständige: Sie kommen nicht in den Genuss von Kurzarbeitergeld, da sie auch nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind: sofern sie nicht freiwillig einzahlen. Die gute Nachricht: Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Quarantäne über eine Firma verhängt wird. Grundlage ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (§ 56 IfSG). Die Quarantäne muss durch einen Arzt bestätigt und dem Gesundheitsamt bekannt sein.

Viel gibt es auch in diesem Fall leider nicht: Sie beträgt ein Zwölftel der letzten Jahres-Einnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Die Bundesregierung überlegt aber, ob und wie man auch diesen Menschen helfen kann. Besonderes Augenmerk gilt dabei den sogenannten Soloselbstständigen: Unternehmer ohne eigene Angestellte wie Köche, Kreative, freie Dozenten, Schauspieler, kleine Ladenbesitzer. Sie arbeiten oft am Rand des Existenzminimums – brechen nun die Einnahmen weg, weil Aufträge storniert oder nicht mehr nachgefragt werden, wissen sie nicht, wie sie über die Runden kommen sollen.

Immerhin sollen die Betroffenen nun Kredite durch die staatseigene KfW-Bankengruppe erhalten. Vielen wird aber auch das nicht helfen, müssen doch die Schulden in Zukunft auch wieder zurückgezahlt werden: bei unklarer Auftragslage. Und gerade, wenn das Unternehmen ein hohes Ausfallrisiko hat, verlangt die Bank auch hohe Zinsen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Regierung noch den Betroffenen mit anderen Maßnahmen helfen wird.

Aufgrund der Coronavirus- Pandemie: Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können sich nun per Telefon krankschreiben lassen.

Zeit zu gewinnen – das ist derzeit die Strategie, mit der Verantwortliche in Bund und Ländern dem neuartigen Coronavirus begegnen wollen. Denn zwar erwarten Experten, dass sich 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung infizieren werden, wie Bundeskanzlerin Angela Merkel auf einer Presseerklärung eingestand. Jedoch: Dies soll so langsam wie möglich und soll verzögert geschehen.

Gilt es doch, eine Überlastung des Gesundheitssystems, wie sie derzeit in Italien geschieht, zu vermeiden – eine Überlastung zum Beispiel der Pflegekräfte und Krankenhauskapazitäten sowie der Verfügbarkeit notwendiger medizinischer Geräte für die Behandlung schwerer Krankheitsverläufe. Auch hoffen die Behörden auf neue Medikamente oder einen neuen Impfstoff. Als Teil dieser Verzögerungstaktik sowie zur Entlastung der Arztpraxen können sich nun Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen auch per Telefon krankschreiben lassen.

Übergangslösung für vier Wochen

Demnach ist es bei leichten Atemwegserkrankungen derzeit nicht notwendig, den Hausarzt aufzusuchen. Stattdessen reicht die telefonische Rücksprache mit dem Arzt zum Erhalt der so genannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Erhältlich ist eine solche Krankschreibung für die Dauer von sieben Tagen, informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite.

Die Lösung gilt allerdings nur als Übergangslösung – zunächst nur für vier Wochen seit dem 09. März 2020. Auch eine “Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” kann nun über telefonischem Weg angefordert werden. Zugestellt werden die Bescheinigungen per Post.

Gesundheitskarte muss zunächst nicht in die Praxen

Wie aber erfolgt die Abrechnung, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und damit die Versichertenkarte der anrufenden Patienten nicht vorliegt? Hierzu informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung: Sind Patienten bereits in einer Praxis in Behandlung, können notwendige Daten einfach aus dem System gezogen werden. War der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis, erfolgt das Abrechnen der AU-Bescheinigung dann über die Grundpauschale.

Ein neuer Patient hingegen muss über Telefon verschiedene Angaben machen: abgefragt werden die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum, die Versichertenart und Postleitzahl sowie der Wohnort. Nach Aufnahme der Daten haben die Praxen die Möglichkeit, das Ausstellen der Bescheinigung über eine Pauschale für telefonische Beratung abzurechnen. Folglich müssen sich Patienten zunächst keine Gedanken darüber machen, wie für den Erhalt der AU-Bescheinigung ihre Versichertenkarte in die Praxis kommt. Die Ausstellung der Bescheinigung kann auch ohne Vorlage der Karte erfolgen.

Entscheidung liegt beim Arzt

Die Entscheidung freilich, ob die AU-Bescheinigung auch auf telefonischem Wege ausgestellt wird, liegt letztendlich beim Arzt. So kann der Arzt zum Beispiel den Patienten vor Ausstellen der Bescheinigung auch in die Praxis einbestellen – zum Beispiel, weil der Arzt aufgrund des Telefonats den Eindruck hat, ein weiteres Abklären der Symptome sei nötig. Somit besteht keine Pflicht für den Arzt, tatsächlich die AU-Bescheinigung nur aufgrund des Telefonats zu erteilen.

Wohlgemerkt: Die Lösung, sich per Telefon krankschreiben zu lassen, ist für leichte Erkrankungen gedacht, um Praxen für schlimmere Fälle zu schonen. Keineswegs aber dient dieser Weg der Krankschreibung jener Personen, die den Verdacht einer Ansteckung mit dem neuen Virus haben – etwa aufgrund von grippeähnlichen Symptomen wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit oder aufgrund von Atemproblemen und Gliederschmerzen sowie Übelkeit und Schüttelfrost. Besteht dieser Verdacht einer Ansteckung mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Erreger, sollte allerdings dennoch dringend zum Telefon gegriffen werden.

Zuhause bleiben!

So appelliert das Bundesgesundheitsministerium an Betroffene, bei Verdacht einer Ansteckung mit dem Coronavirus dringend zu Hause zu bleiben. Auch sollte zunächst beim Arzt oder einem Krankenhaus oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (unter der 116117) angerufen werden, um von dem Verdacht zu berichten. So nämlich können die angerufenen Experten das weitere Vorgehen besprechen – bei dem die möglicherweise an dem Virus Erkrankten schnelle Hilfe erhalten, ohne andere Menschen zu gefährden. Nicht empfohlen hingegen ist das spontane Aufsuchen einer Praxis oder eines Krankenhauses ohne vorherige Information.

Auch mahnen Bundesgesundheitsministerium sowie das Robert Koch Institut (RKI) an: Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen – und ebenfalls zu Hause bleiben. Das Gesundheitsamt legt dann – gemäß dem Einzelfall – das weitere Vorgehen für die Kontaktpersonen fest.

Zu den Empfehlungen des Gesundheitsamtes kann gehören, zu Hause zu bleiben (mit einer 14-tägigen Quarantänefrist), Abstand von Dritten zu halten, auf regelmäßige Händehygiene sowie eine gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu achten und Haushaltsgegenstände (Geschirr, Wäsche, etc.) nicht mit Dritten zu teilen, ohne diese zuvor zu waschen. Wenn die Möglichkeit besteht, sollte ein eigenes Badezimmer genutzt werden. Weitere Informationen zur neuen SARS-CoV-2 Erkrankung sowie Empfehlungen können auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts abgerufen werden.

Die Reiserücktrittsversicherer müssen in der Regel nicht zahlen, wenn ein Versicherter Angst hat sich mit dem Coronavirus anzustecken – und deshalb nicht reisen will. Anders sieht es hingegen aus, wenn eine Person schon erkrankt ist und deshalb die Reise nicht anbrechen darf. In bestimmten Situationen muss auch alternativ der Reiseveranstalter ein kostenfreies Storno ermöglichen.

Viele Deutsche haben Angst zu reisen, nachdem die Zahl der Erkrankten mit dem Coronavirus auch in Europa ansteigt.

Zu beachten gilt: Die Ausbreitung gefährlicher Krankheiten wie jetzt beim Coronavirus wird als ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (so genannte “höhere Gewalt”) eingestuft, wie die Verbraucherzentralen berichten. Wenn eine Pauschalreise durch ein solches erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, dann können Betroffene von der Reise kostenfrei zurücktreten. Allerdings gilt hierbei der Blick auf den Einzelfall und die konkrete Situation am Reiseziel.

Erkrankung berechtigt zum Rücktritt

Klar ist: Wenn eine versicherte Person am Coronavirus erkrankt ist und dies entsprechend ärztlich nachweisen kann, sollte auch die Reiserücktrittsversicherung anstandslos zahlen. Schließlich springt sie ein, wenn es aufgrund einer Krankheit unzumutbar wäre die Reise anzutreten. Entsprechend ist ein solcher Schutz gerade jetzt zu empfehlen.

Etwas komplizierter ist es hingegen, wenn ein Versicherter aufgrund der Erkrankung eines Mitreisenden in Quarantäne muss, ohne selbst erkrankt zu sein. Dieser Fall ist in der Regel nicht in Reiseversicherungen abgedeckt, da eine solche Quarantäne als “Eingriff von hoher Hand” gewertet wird. Damit ist gemeint, dass eine Behörde diese Maßnahme angeordnet hat.

Anspruch auf kostenlose Stornierung bei Reisewarnung

Relativ einfach ist der Sachverhalt, wenn eine Pauschalreise über einen Veranstalter gebucht wurde und das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat. Dann haben die verhinderten Urlauber Anrecht darauf, die Reise ohne Mehrkosten stornieren zu lassen. Allerdings haftet hier nicht der Reiseversicherer, sondern der Veranstalter muss angesprochen werden.

Problematisch wird es, wenn keine offizielle Reisewarnung für eine Region vorliegt. Aktuell betrifft das vor allem Norditalien, wo viele Coronavirus-Fälle aufgetreten sind. Das Problem: Ohne eine Reisewarnung haben Pauschalurlauber nicht automatisch Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung durch den Veranstalter, wenn sie nun Bella Italia nicht mehr ansteuern wollen, aber den Urlaub schon gebucht haben. Anders sieht es in der chinesischen Provinz Hubei aus, wo das Virus mit zuerst aufgetreten ist. Für diese Region besteht eine offizielle Reisewarnung, denn dort droht nach Ansicht des Auswärtigen Amts eine konkrete Gefahr für Leib und Leben: dann muss der Veranstalter Storno ermöglichen.

Ansprüche gegenüber dem Veranstalter kann es laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aber auch geben, wenn man die Reise bereits angetreten hat und diese vor Ort aufgrund behördlicher Anordnungen wesentlich erschwert und beeinträchtigt wird. Das sei aber von der konkreten Situation und dem Einzelfall abhängig. Hier wird empfohlen, die Einschränkungen gut zu dokumentieren.

Gespräch mit Reiseveranstalter suchen!

Auch eine wesentliche Änderung der Reise könne eine kostenfreie Stornierung – oder teilweise Erstattung von Kosten – unter Umständen begründen: etwa, wenn zentrale Sehenswürdigkeiten der Reise aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen nicht besichtigt werden dürfen. Als Beispiel nennt die Verbraucherzentrale, dass in China die “Verbotene Stadt” sowie große Teile der Chinesischen Mauer gesperrt seien. Hier kann eine Rechtsschutzversicherung helfen, eventuell Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Zunächst aber sollte der Kontakt mit dem Reiseveranstalter gesucht werden. So haben mehrere Tour-Anbieter bereits kommuniziert, dass sie Reisen nach China und in bestimmte andere asiatische Regionen schon aus Kulanz kostenfrei stornieren wollen, wenn die Touristen eine Ansteckung mit dem Coronavirus fürchten. Auch zahlreiche Fluggesellschaften machen freiwillige Angebote, Reisen zu stornieren oder umzubuchen, wenn eine Region vom Coronavirus besonders betroffen ist.

Das Coronavirus hält die Welt weiter in Atem. Mehr als 70.000 Menschen sind daran erkrankt, fast 1.800 Menschen daran gestorben: erstmals ein Patient auch in Deutschland. Wie aber sieht es mit dem Versicherungsschutz bei der Krankheit aus? Eine Frage, die nicht nur Privatpersonen, sondern ganze Firmen betrifft.

Die gute Nachricht: Wenn Menschen im Ausland an dem Coronavirus erkranken, zahlt in der Regel die Auslandsreisekrankenversicherung. Hier sollte man aufpassen, in welchem Umfang der Rücktransport versichert ist. Manche Versicherer erstatten nur den Rückflug, wenn er medizinisch notwendig ist. Andere hingegen zahlen auch dann, wenn ein Rücktransport sinnvoll und vertretbar ist: etwa wegen besserer Heilungschancen.

Etwas schwieriger ist die Situation, wenn ein deutsches Unternehmen Mitarbeiter ins Ausland entsendet hat, sogenannte Expatriates. Zwar dürften in den vom Coronavirus betroffenen Krisenregionen mittlerweile keine deutschen Mitarbeiter mehr tätig sein: Die Bundeswehr hat viele ausgeflogen. Aber die Frage ist, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter noch in andere Gebiete Chinas oder Hongkongs entsendet werden können, wo sich die Krankheit schnell ausbreiten könnte. Das Auswärtige Amt hat eine Teil-Reisewarnung für die gesamte Volksrepublik ausgesprochen. Diese Warnung gilt jedoch aktuell nicht für Hongkong oder Macao.

Hier sind deutsche Firmen in der Pflicht, die Lage zu beobachten und ihre Mitarbeiter ausreichend zu schützen – im Zweifel, indem sie ausgeflogen werden. Zwar gibt es spezielle Assistance-Versicherungen. Diese unterstützen aber in der Regel dabei, einen Rückflug zu organisieren, etwa über Netzwerke: bezahlen diesen aber nicht selbst. Übrigens: Wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht, können sich Mitarbeiter laut Paragraf 106 der Gewerbeordnung weigern, die Reise anzutreten: ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Ausfallversicherung: Viele Veranstalter gegen Krankheiten nicht abgesichert

Ebenfalls ärgerlich ist es, wenn Großveranstaltungen infolge des Virus abgesagt werden müssen. Und das ist auch bereits in Europa der Fall. Prominentestes Beispiel: der Mobile World Congress in Barcelona. Es ist eine der größten Mobilfunkmessen der Welt: unzählige Veranstalter, Hotels und Teilnehmer bleiben nun auf einem Teil der Kosten oder gar den ganzen Aufwendungen sitzen.

Zwar lassen sich auch solche Veranstaltungs-Absagen versichern: in der Regel mit einer Ausfallversicherung. Viele Veranstalter haben aber darauf verzichtet, den Ausbruch einer Krankheit oder Epidemie als Ursache für den Ausfall einzuschließen, so berichtet das “Handelsblatt”. Und das hat schlicht mit den Bedingungen dieser Verträge zu tun:

Weil Ausfallversicherungen auf das jeweilige Event zugeschnitten sein müssen, versichern lassen sich etwa Sportveranstaltungen, Open-Air-Konzerte oder eben Messen, haben die Veranstalter auch eine große Freiheit, welche Leistungsbausteine und Ausschlüsse sie integrieren. Werden Krankheiten inkludiert, so würde das die Verträge deutlich verteuern. Bisher aber war es sehr unwahrscheinlich, dass derartige Ereignisse zu einer Absage von Veranstaltungen führten: zumindest hierzulande. Entsprechend haben viele Organisatoren diesen Schutz auch nicht gewählt.

Wenn es im Betrieb nicht mehr weitergeht

Ähnliches gilt, wenn infolge des Corona-Virus Firmen ihre Produkte nicht ausliefern können und die Produktion stillsteht. Immerhin ist China mittlerweile einer der wichtigsten Exportmärkte für die deutsche Wirtschaft, speziell die Autoindustrie.

Güter “Made in Germany” im Wert von 93,1 Milliarden Euro wurden 2018 nach China verkauft, berichtet das “Statistische Bundesamt”. Dass viele deutsche Firmen zugleich auf chinesische Hersteller angewiesen sind, ist ohnehin bekannt: auf vielen Gegenständen und Geräten steht schließlich das Label “Made in China”. Waren im Wert von 106,2 Milliarden Euro wurden zeitgleich nach Deutschland importiert.

Für die Fälle, dass alle Räder in der Firma stillstehen müssen, gibt es spezielle Betriebsunterbrechungs- und auch Betriebsschließungsversicherungen. Laut “Süddeutscher Zeitung” besteht da aber ein ähnliches Problem wie bei den Ausfall-Policen. Viele Firmen haben eine Auszeit wegen Feuer oder Sachschäden mitversichert: nicht aber Ausfall infolge einer Pandemie. Diese sei ohnehin in der Regel vom Schutz ausgeschlossen: Das Kostenrisiko ist zu groß, als dass es ein Versicherer allein stemmen könnte. Hier haben erste Anbieter immerhin begonnen, Pandemien in bestimmtem Umfang mitzuversichern.

Zudem gibt es für deutsche Firmen noch den Auslands-Kreditversicherer Euler Hermes. Bekannt für die sogenannten Hermes-Botschaften, sichert der Versicherer öffentlich deutsche Firmen gegen Zahlungsausfälle im Ausland ab. Hier wäre zu klären, ob und in welchem Umfang das auch bei Ausfällen aufgrund des Coronavirus gilt.