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Im September 2022 wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die sogenannte Energiepreispauschale ausgezahlt. 300 Euro gibt es für Beschäftigte – doch ganz behalten dürfen sie das Geld nicht, denn die Sache hat einen Haken.

Die Preise in Deutschland explodieren: Die Inflationsrate war in den Sommermonaten so hoch wie zu Zeiten der Energiekrise 1974 nicht mehr. Den Rekord markierte bisher der Mai 2022, wo sie laut Statistischem Bundesamt bei 7,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr lag. Doch damit dürfte das Ende der Teuerungsspirale noch nicht erreicht sein. Die Bundesbank prognostiziert, dass die Teuerung im Herbst die 10-Prozent-Marke knacken könnte.

Besonderer Preistreiber sind die Energiepreise. Experten rechnen damit, dass sich zum Beispiel der Preis für Gas verdreifachen bis vervierfachen wird. Viele Haushalte dürfte das an die Belastungsgrenze bringen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mehrere Hilfspakete auf den Weg gebracht – auch wenn deren Wirkung von vielen als nicht ausreichend bewertet wird. Ein wichtiger Teil, der Beschäftigten zugute kommen soll, wird hierbei im September wirksam: die sogenannte Energiepreispauschale.

Konkret werden den Beschäftigten einmalig 300 Euro ausgezahlt. Wer aber hat Anrecht darauf? Die Pauschale sollen alle erhalten, die Lohnsteuer der Klassen 1 bis 5 zahlen. Nicht nur Vollzeitbeschäftigte sollen sie erhalten, sondern auch Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Sie sollen das Geld im September automatisch mit ihrem Gehalt ausgezahlt bekommen. Zudem sollen das Geld auch Personen bekommen, die aktuell zwar nicht mehr einkommenssteuerpflichtig beschäftigt sind, aber irgendwann im Jahr 2022 entsprechend in Lohn und Tüte standen. Das gilt dann auch für Arbeitslose, die in diesem Jahr bereits beschäftigt gewesen sind.

Freiberufler, Gewerbetreibende und Forstwirte haben zwar kein Anspruch auf eine Auszahlung – doch auch sie sollen profitieren. Das geschieht in Form eines Steuernachlasses. Das Finanzamt kürzt demnach die Steuervorauszahlung um 300 Euro – auch dies soll automatisch geschehen. Andere wiederum sollen sich das Geld über die Einkommenssteuererklärung für 2022 zurückholen können.

Die Sache hat aber einen Haken. Auch die Energiepreispauschale muss versteuert werden. Im Schnitt bleiben den Beschäftigten 193 Euro netto übrig, so berichtet die ARD Tagesschau.

Rentner müssen in Summe immer mehr Einkommenssteuern zahlen. Das zeigen aktuelle Daten des Bundesfinanzministeriums. Demnach wurden Ruheständler 2019 mit circa 40,82 Milliarden Euro Einkommenssteuer zur Kasse gebeten: doppelt so viel wie vor zehn Jahren. Aber ab wann muss man eigentlich eine Steuer auf Rente leisten?

Wer in der gesetzlichen Rentenkasse versichert ist, muss auf seine Alterseinkünfte seit 2005 über den Ertragsanteil hinaus Steuern zahlen. Das sieht das damals in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vor. Und der Fiskus sammelt immer mehr Steuer von den Rentnern ein, wie aktuelle Zahlen des Bundesarbeitsministeriums zeigen: laut einem Bericht der “Bild am Sonntag” 2019 ingesamt 40,82 Milliarden Euro an Einkommenssteuer. Das ist doppelt so viel wie zehn Jahre zuvor.

Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Konkret sah die Gesetzesreform ab 2005 vor, noch von der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder angeschoben, einen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten anzuschieben. Soll heißen: Die Aufwendungen zur Altersvorsorge in der Ansparphase werden schrittweise steuerfrei gestellt, während zugleich die Auszahlungsphase zunehmend belastet wird. Zumindest eine umstrittene Reform.

Dass der Anteil der Steuern steigt, ist vor dem Hintergrund der Reform fast logisch. Nicht nur erhöht sich die Zahl der Rentner, weil die Gesellschaft altert. Zugleich müssen Neurentner auch immer höhere Teile ihrer Rente versteuern. Wer 2005 in Rente ging, erhielt noch einen Freigrenze von 50 Prozent auf seine Bruttojahresrente. Dieser Freibetrag sinkt bis 2020 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. In den Jahren 2021 bis 2040 steigt der Anteil der zu versteuernden Rente dann um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr, bis ab 2040 schließlich die volle Rente versteuert werden muss.

Diese Freigrenze orientiert sich am Jahr des Renteneintritts und wird dann bis zum Lebensende mitgenommen: das heißt, sie sinkt nur für die jeweiligen Neurentner. Wer 2020 in den Altersruhestand geht, muss bereits 80 Prozent seiner Rente versteuern.

Grundfreibetrag: Es muss genug zum Leben bleiben

Zusätzlich bei der Rentenbesteuerung bedacht werden muss der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser orientiert sich am Existenzminimum: Was jeder Mensch mindestens zum Leben benötigt. Der Staat geht 2020 davon aus, dass Singles 9.408 Euro im Jahr brauchen, um das Existenzminimum zu sichern – also 784 Euro pro Monat. Paaren steht das Doppelte zu.

Eine Steuererklärung eingereicht werden muss stark vereinfacht, wenn die Rentenzahlungen den Grundfreibetrag übersteigen. Dabei eingerechnet werden muss aber nicht die gesetzliche Rente allein, sondern weitere Rentenarten und Einkommen: etwa auch die betriebliche und private Vorsorge.

Natürlich können Seniorinnen und Senioren mit einer cleveren Steuererklärung ihre Last auch senken. Geltend gemacht werden können zum Beispiel Pflegeausgaben, 20 Prozent für Handwerkerleistungen im eigenen Haus oder der Wohnung, Versicherungsbeiträge und Kosten für Helfer im Haushalt. Hier sollte man nicht scheuen, sich professionelle Hilfe eines Lohnsteuervereins oder Steuerberaters zu holen.

Rechenbeispiel

Wie Freigrenze und Grundfreibetrag bei der Rentensteuer zusammenwirken, zeigt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihrer Webseite anhand eines Rechenbeispiels. Eine Frau ging demnach 2004 in Rente. Für die Steuer wird das folgende Rentenjahr 2005 berücksichtigt, wo die Frau eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro erhielt und von einem Rentenfreibetrag von 50 Prozent der Rente bzw. 6.000 Euro profitierte.

Im Jahr 2019 erhielt die Frau aufgrund der jährlichen Rentenanpassungen eine Jahresbruttorente von 14.745 Euro. Der Rentenfreibetrag ist nach wie vor bei 6.000 Euro eingefroren – wie berichtet, orientiert er sich am Jahr des Renteneintritts. Ihr zu versteuerndes Renteneinkommen steigt wegen der Rentenerhöhungen von 6.000 Euro auf 8.745 Euro.

Dass die Frau für 2019 dennoch keine Steuern auf die Rente zahlen muss, resultiert nun aber aus dem Grundfreibetrag: also dem ihr zugestandenen Existenzminimum. Denn das zu versteuernde Renteneinkommen liegt mit 8.745 Euro darunter: 2019 bezifferte sich dieser Grundfreibetrag noch auf 9.168 Euro im Jahr. Vorausgesetzt wird in dieser vereinfachten Rechnung aber, dass sie über keine weiteren Einkünfte verfügt.