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Vielen Menschen fällt es schwer, sich mit dem möglichen Verlust eines Angehörigen auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund herrscht aber beim Tod eines Nahestehenden auch oft Ratlosigkeit – wird es doch oft unterlassen, sich über das schmerzliche Thema zu informieren, was nach dem Tod eines Angehörigen zu beachten ist. Zu den Fragen, die oft ratlos machen, gehört auch: Was geschieht mit dem Konto eines Verstorbenen? Einige Hinweise sollen mit diesem Beitrag gegeben werden.

Grundsätzlich gilt: Stirbt ein Mensch, sollten Angehörige so schnell wie möglich auch die Bank informieren. Zunächst wird die Bank das Konto der verstorbenen Person dann als “Nachlasskonto” weiterführen. Das bedeutet: Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers, die noch zu Lebzeiten erteilt wurden, werden weiterhin ausgeführt. Auch wird die Bank Verfügungsrechte sehr genau prüfen, falls der Verstorbene nicht schon zuvor eine Vollmacht schriftlich beim Geldinstitut hinterlegte.

Das begründet sich aus Haftungsrisiken. So haftet eine Bank für “unter Vorbehalt” erbrachte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und damit für unberechtigte Rentenzahlungen nach Tod eines Rentners, aber auch für Ansprüche möglicher Erben. Dass Angehörigen unter solchen Bedingungen der Zugriff auf das Bankkonto nicht ohne Weiteres gestattet ist, versteht sich von selbst. Es sei denn, Hinterbliebene sind Kontoinhaber und können zudem über die gesamte Summe des Kontos schon zu Lebzeiten allein und ohne Zustimmung des Ehepartners verfügen (wie es bei Ehekonten oft, aber nicht immer der Fall ist).

Hinterbliebene müssen sich als Erben ausweisen

Ist die Verfügbarkeit des Kontos jedoch nicht im Voraus geregelt worden – zum Beispiel aufgrund eines Ehekontos oder durch Vollmacht des Verstorbenen über den Tod hinaus – müssen sich die Hinterbliebenen als berechtigte Erben ausweisen. Der notwendige Nachweis kann über einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament erfolgen. Ein nicht beglaubigtes Schriftstück hingegen reicht nicht aus.

In der Vergangenheit ließen Banken häufig nur einen kostenpflichtigen Erbschein als Nachweis gelten. Auf Erben kamen deswegen hohe Gerichtskosten durch Nachlassgerichte zu. Eine solche Begrenzung aber ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) nicht mehr möglich. Wollen die Banken weiterhin nur einen Erbschein gelten lassen, obwohl gleichwertige Dokumente wie zum Beispiel ein beglaubigtes Testament vorliegen, müssen Banken die Kosten nun selber tragen.

Erbengemeinschaft macht vieles komplizierter

Zu einem Problem in der Praxis kann die Verfügbarkeit des Kontos bei einer Erbengemeinschaft werden. Denn nicht nur müssen sich Angehörige als berechtigte Erben ausweisen. Sie müssen sich auch mit weiteren Erben einigen. Eine “Erbengemeinschaft” liegt vor, wenn mehrere gleichberechtigte Erben über das Konto verfügen dürfen – dann nämlich führt eine Bank nur Anweisungen aus, falls zwischen den Erben Einstimmigkeit herrscht.

Die Bank tut dies mit gutem Recht – das Bürgerliche Gesetzbuch gibt vor, dass Erben über einen Nachlassgegenstand “nur gemeinschaftlich verfügen” können. Und aufgeteilt werden darf der Nachlass erst dann durch die Erben, wenn er um alle Verbindlichkeiten bereinigt ist. Leider jedoch handelt eine Erbengemeinschaft nicht immer gemeinschaftlich. In diesen Fällen klären letztendlich häufig Gerichte die Streitigkeiten, denn Einstimmigkeit lässt sich dann oft nicht herstellen.

Obwohl eine Erbengemeinschaft nur einstimmig über ein Konto verfügen kann, kann dennoch jeder der Miterben eine Kontovollmacht widerrufen. Das gilt sogar dann, wenn der Verstorbene die Vollmacht aussprach. Denn mit dem Tod des Verstorbenen gehen Rechte am Teil des Nachlasses, der einem Erben zusteht, an den Erben über. Wird eine Vollmacht widerrufen und gibt es mehrere Miterben, müssen diese erneut einstimmig und gemeinsam über das Konto verfügen.

Keine verbindliche Frist für Kontoauflösung

Wann aber müssen Konten durch die Erben oder Bevollmächtigten aufgelöst werden? Verbindliche Fristen für Nachlasskonten oder Pflichten für Hinterbliebene geben die Gesetze nicht vor. Ein Konto kann also auch weitergeführt werden – und zwar selbst dann, wenn Banken zur Auflösung drängen. Jedoch gilt diese Bedingung nur, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der jeweiligen Bank keine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten. Besteht eine solche Klausel, müssen sich die Hinterbliebenen an ihr orientieren.

Und welche Renten der gesetzlichen Rentenkasse fallen den Erben zu, die noch nach dem Tod des Verstorbenen gezahlt werden? Zunächst gilt: Die Rentenkasse zahlt nur unter Vorbehalt. Zu viel gezahlte Rente nach dem Tod des Rentners muss zurücküberwiesen werden. In erster Instanz haftet hierfür die Bank. In der Folge können aber auch Angehörige in Haftung genommen werden, falls sie die Gelder ausgaben.

Behalten werden aber dürfen jene Beträge, die in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist. Diese Renten gehen an die Erben über. Erst Renten nach dem Sterbe-Monat müssen an die Rentenkasse zurücküberwiesen werden.

Jährlich werden in Deutschland viele Milliarden Euro vererbt. Neben Vermögen haben viele Erblasser auch Schulden und auch diese können vererbt werden. Nachkommen müssen sich dann entscheiden, ob sie das Vermögen inklusive der Schulden annehmen wollen oder ob sie das Erbe ausschlagen – und sich damit auch die Schulden ersparen.


Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Verstorbenen 


Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers in Haftung geht. Hat der Erbe nun Kenntnis von einer Überschuldung des Erblassers, ist das Ausschlagen dieses Erbes zumindest erwägenswert.

 Um das Erbe auszuschlagen, muss allerdings eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden. Diese beginnt nach dem Bekanntwerden des Erbes.

Innerhalb dieser Frist sollten sich Erben über die Vermögensverhältnisse des Erblassers informieren.

Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, sollten Verbraucher das Erbe beim Nachlassgericht oder dem Notar ausschlagen. Wer diese Frist versäumt, nimmt das Erbe stillschweigend an. Die Verbindlichkeiten, die sich darauf für den Erben ergeben, sind dann von diesem auch zu tragen. Folglich muss der Erbe auch die Schulden bezahlen.

Alternative: Haftungsbeschränkung 


Eine alternative Option besteht darin, beim Nachlassgericht eine Haftungsbeschränkung zu erwirken. Diese hat zur Folge, dass der Erbe nun nur noch bis zur Höhe des geerbten Vermögens haftet, aber nicht mehr mit seinem gesamten Vermögen.

Ein Todesfall erfordert sehr viel Kraft. Nicht nur, dass man mit den schweren Gefühlen der Trauer leben lernen muss, nein, zugleich müssen ganz alltägliche Dinge geregelt werden. Denn der Erblasser hinterlässt nicht immer nur ein Vermögen, Habseligkeiten oder andere Kostbarkeiten – sondern auch ein Bündel an Versicherungen. Wie geht man nun als Hinterbliebener mit diesem Erbe um? Wichtig ist, das Ganze nicht auf die lange Bank zu schieben.

Es gibt einige Versicherungen, deren Gültigkeit erlischt gleichzeitig mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, andere können auf einen Angehörigen übergehen. So oder so ist es ratsam, die Versicherung über den Tod des Versicherten zu informieren, so kann vermieden werden, dass sich im Hintergrund weiterhin Kosten summieren.

Zu den Versicherungen, deren Laufzeit mit dem Tod eines Versicherten endet, zählen die private Haftpflichtversicherung sowie die Hausratsversicherung. Zu den Versicherungen hingegen, die erst enden, wenn keine Beiträge mehr gezahlt werden, zählt die Rechtsschutzversicherung. Bei Krankenkasse und Lebensversicherung gibt es Automatismen und Sonderfälle.

Automatisch endende Versicherungen

Bei der privaten Haftplicht endet der Versicherungsschutz nach dem Tode umgehend, sofern der Versicherte allein versichert war. Die bereits voraus geleisteten Beiträge werden zurückerstattet und unter den erbenden Hinterbliebenen aufgeteilt.

Auch die Hausratsversicherung endet im Normalfall mit dem Ableben, außer es zieht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod ein Erbe in die Wohnung des Toten ein – dann würde die Versicherung, wenn gewünscht, auf ihn übergehen.

Bei der Rechtsschutzversicherung aber verhält es sich anders. Diese Versicherung läuft weiter bis zur nächsten Beitragsfälligkeit und wird erst gelöscht, wenn die Zahlung der Beiträge ausfällt.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es ebenfalls ein automatisches Ende nach dem Tod des Versicherten, doch können die mitversicherten Angehörigen die Option wählen, mit in den bestehenden Vertrag einzusteigen, sofern durch sie ein neuer Versicherungsnehmer benannt wird.

Lebensversicherung – Auf Vertragsdetails und bezugsberechtigte Person achten

Bekanntermaßen wird eine Lebensversicherung auf das Leben des Versicherten abgeschlossen, doch muss der Versicherte nicht zwingend zugleich der Versicherungsnehmer sein. Das bedeutet für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aus dem Leben scheidet, die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Erben des Verstorbenen übergeht beziehungsweise, so es vereinbart wurde, auf die Person, die im Vertrag bestimmt wurde.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass eine Todesfallleistung vereinbart wurde. Diese Leistung bedeutet dann praktisch, dass die Leistung an eine Person ausgezahlt wird, welche im Vertrag als bezugsberechtigt benannt ist.

Versicherungen, die vererbt werden

Versicherungen, die nach dem Tod des Angehörigen auf die Erben übergehen, sind die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherung und die Wohngebäudeversicherung. Bei der Tierhalterversicherung besteht der Vertrag solange fort, bis er von den Erben zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt wird. In diesem Fall besteht trotz Todesfall kein Sonderkündigungsrecht und die Kündigungsfrist kann nicht verkürzt werden.

Bei der Kfz-Versicherung geht die Versicherung aus dem Grund auf die Erben über, weil sie -wie es der Name schon vorwegnimmt- an keine bestimmte Person gebunden ist, sondern ein bestimmtes Kfz. Darum gilt diese Versicherung so lange, bis das Fahrzeug veräußert wird oder der Vertrag fristgerecht gekündigt.

Bei der Wohngebäudeversicherung verhält es sich ähnlich, sie läuft auf die Erben weiter bis sie dann frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Versicherungsjahres kündbar wird. Auch für die Versicherungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist das so.

Schon in jungen Jahren sollten die Bundesbürger eine Vorsorgevollmacht erstellen. Denn ohne ein solches Dokument kann es passieren, dass in einer Notsituation nicht mehr die eigene Familie über das Vermögen und Wohlbefinden eines Patienten entscheiden darf, sondern ein fremder Betreuer.

In Deutschland ist im Grundgesetz das Selbstbestimmungsrecht festgeschrieben. Jeder Bürger hat demnach ein Anrecht darauf, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen zu regeln, sofern dies im Rechtsrahmen erfolgt. Zum Problem wird dieses Recht aber immer dann, wenn Menschen ihren Willen nicht mehr selbst erklären können, etwa weil sie aufgrund eines Schlaganfalls im Koma liegen. Wer aber entscheidet in solche einer Situation?

Entscheidungsgewalt geht nicht automatisch auf Angehörige über

Viele Deutsche gehen davon aus, dass in solchen Notsituation automatisch der Ehegatte, Partner oder die Angehörigen entscheiden dürfen. Das ist aber mitnichten so, denn das Selbstbestimmungsrecht greift auch gegenüber den Ehe- und Lebenspartnern.

Wenn der behandelnde Arzt zum Beispiel einen Eingriff vornehmen will, muss er sich zuerst an ein Betreuungsgericht wenden oder einen staatlich bestellten Betreuer anfordern. „Ohne entsprechende Vorsorge muss in einem solchen Fall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden“, warnt deshalb Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in einer Sendung von ZDF Wiso.

Dass in einer Notsituation automatisch die Verantwortung an die Angehörigen gehe, sei hingegen leider ein weit verbreiteter Irrglaube, erklärt der Fachmann. „Ohne Vollmacht sind selbst Eheleute nicht dazu berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten.“ Deshalb rät der Experte dazu, möglichst zeitig eine Vorsorgevollmacht anzufertigen. Mit einem solchen Dokument kann jeder vorab bestimmen, welche Person bemächtigt ist, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Eine Vorsorgevollmacht kann vieles regeln

In einer Vorsorgevollmacht kann sehr genau festgeschrieben werden, welche Aufgaben und Funktionen der Vollmachtgeber erledigen soll. Wer darf auf das Vermögen zugreifen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann? Wer Post und Briefe annehmen? Wer darf Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen treffen? Und wer vertritt den Patienten gegenüber Behörden?

Damit die Vorsorgevollmacht gültig ist, muss sie schriftlich erstellt werden und auch eigenhändig von der betroffenen Person unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn auch Immobiliengeschäfte geregelt werden. Dennoch raten Experten dazu, sich bei der Ausstellung des Dokumentes von einem Fachmann beraten zu lassen, am besten von einem Juristen. Denn schon kleine Unzulänglichkeiten können zu langen Rechtsstreiten führen. Unverzichtbar sind Angaben zu Ort und Zeit der Dokumenten-Erstellung. Wichtig!: Vorsorgedokumente sollten so aufbewahrt werden, dass sie im Notfall verfügbar und leicht auffindbar sind.

Schriftstücke wie ein Testament oder eine Vollmacht müssen eindeutig formuliert sein, sonst werden sie anfechtbar. Das zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Rostock, über den die Nachrichtenagentur dpa berichtet. Dort wurde die letzte Willenserklärung einer Mutter für ungültig erklärt, weil aus dem Dokument nicht deutlich hervorging, ob es sich um ein Testament oder eine Vollmacht handelt.

Im verhandelten Fall verfügte eine Mutter von fünf Kindern handschriftlich, dass einer ihrer Söhne nach ihrem Ableben über das -Zitat- „gesamte Vermögen bevollmächtigt“ wird. Das Schriftstück war mit „Testament“ überschrieben. Der bevollmächtigte Sohn verstarb jedoch vor seiner Mutter.

Als auch die Frau schließlich von dieser Erde schied, beanspruchten die Kinder des bevollmächtigten Sohnes das Erbe für sich allein. Sie ließen sich den Erbschein für das Vermögen der Großmutter vom Amtsgericht Greifswald ausstellen. Sehr zum Missfallen der vier verbliebenen Kinder der Verstorbenen. Sie fochten das Erbe an – mit Erfolg. Denn das mutmaßliche Testament beinhaltete einen entscheidenden formalen Fehler.

Die Richter betonten, dass das mit „Testament“ überschriebene Schriftstück zwar die notwendige Form für eine letzte Verfügung einhalte. Aber: Es gehe nicht verbindlich daraus hervor, ob die Verstorbene auch gewollt habe, damit ihre Erben festzulegen. Wenn gleichzeitig die Worte „Testament“ und „Vollmacht“ benutzt werden, sei dies nicht eindeutig. Damit ist der im Dokument genannte Sohn auch nicht als Alleinerbe eingesetzt. Das Schriftstück ist im Grunde wertlos – es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (Az. 3 W 98/14).

Die Konsequenz aus dem Urteil: Dokumente wie ein Testament, eine Patientenverfügung oder eine Versorgungsvollmacht müssen eindeutig und rechtssicher formuliert sein, sonst sind sie vor Gericht anfechtbar. Laien sollten hierfür notfalls eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Rechtsschutzversicherungen beinhalten mittlerweile häufig die Möglichkeit einer Erstberatung durch einen Anwalt. Hierauf lohnt es sich zu achten.

Wer eine Lebens-, Unfall- oder Rentenversicherung abschließt, sollte im Versicherungsschein deutlich regeln, welche Person nach dem Ableben als Erbe das Bezugsrecht für die Versicherungssumme hat. Sonst können diesbezüglich Unklarheiten entstehen, die sogar vor Gericht geklärt werden müssen, wie ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht Coburg zeigt.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine ältere Frau zwei Rentenversicherungen per Einmalbeitrag abgeschlossen, die ebenfalls einen Lebensversicherungs-Baustein beinhalteten. Die Versicherung verpflichtete sich, die eingezahlten Einmalbeiträge abzüglich der bisher geleisteten Rente an die Erben der Kundin auszuzahlen.

Im Dezember 2012 ist die Frau schließlich verstorben. Als Alleinerben hatte sie in einem handschriftlichen Testament ihren Neffen bestimmt. Als der Erbe von der Versicherung die Restsumme aus beiden Lebensversicherungen verlangte -immerhin 59.000 Euro-, wollte die Versicherungsgesellschaft nicht zahlen.

Die Begründung des Anbieters: Ein Begleitschreiben zu der Versicherung, welches der Tante zugeschickt worden sei, habe explizit die Regelung enthalten, dass nur gesetzliche Erben eine Auszahlung der Restbeträge verlangen können, nicht aber solche, die per Testament eingesetzt wurden.

Im Versicherungsschein steht, wer als Erbe bezugsberechtigt ist

Der Neffe wollte sich das nicht bieten lassen und zog mit Erfolg vor Gericht. Die Richter des Landgerichtes Coburg betonten, dass allein der Versicherungsschein als Urkunde darüber entscheide, wer als Erbe bezugsberechtigt ist, nicht jedoch ein Begleitschreiben der Versicherung. Der Versicherungsschein trage nämlich „die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben“.

Im Versicherungsschein selbst war aber überhaupt keine Aussage enthalten, wer als Erbe einzusetzen ist. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Tante niemand anderen als ihren testamentarisch eingesetzten Alleinerben das Geld aus dem Versicherungsvertrag vermachen wollte, argumentierten die Richter. Folglich muss die Versicherung den Neffen auszahlen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 22 O 598/13).

Wer derartige Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterbliebenen und der Versicherung vermeiden will, sollte deshalb im Versicherungsschein von Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen eindeutig festlegen, wer als Erbe die Hinterbliebenensumme erhalten soll. Dann ist genau jene Person bezugsberechtigt und Konflikte können vermieden werden.