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Erben kann man auch Schulden. Aber es gibt auch eine Habenseite in Deutschland, die verzeichnet aktuell zehn Billionen Euro Geld- und Immobilienvermögen, damit sind die Bundesbürger wohlhabend wie selten zuvor. Geht es ans Erben, müssen sich die Nachkommen entscheiden, ob sie das Vermögen inklusive der Schulden annehmen. Oder aber, ob sie das Erbe ausschlagen – und sich damit auch die Schulden ersparen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers in Haftung geht. Hat der Erbe nun Kenntnis von einer Überschuldung des Erblassers, ist das Ausschlagen dieses Erbes zumindestens erwägenswert. Um das Erbe auszuschlagen, reicht es, diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem Bekanntwerden des Erbes mit dem Erbfall kund zu tun. “Alles oder nichts” schreibt der Bankenverband zum Thema.

Vermögensverhältnisse des Erblassers eruieren

Innerhalb dieser Frist kann und sollte sich der Erbe intensiv über die Vermögensverhältnisse dessen informieren, der ihm sein Erbe überschrieben hat. Wenn sich dabei abzeichnet, dass sich die Schulden hier in einem größeren Ausmaß angehäuft haben wie das Vermögen, ist es ratsam bei einem Nachlassgericht oder einem Notar zu vermerken, dass man es vorzieht, dieses Erbe auszuschlagen.

Achtung, wer diese Frist versäumt, erklärt damit, dass er das Erbe stillschweigend angenommen hat. Die Verbindlichkeiten, die sich darauf für den Erben ergeben, sind dann von diesem auch zu tragen, das heißt, auch die Schulden lasten nun auf dem Erben.

Alternative Option: Haftungsbeschränkung

Eine alternative Option besteht darin, beim bereits genannten Nachlassgericht eine Haftungsbeschränkung zu erwirken. Diese Beschränkung hat dann zur Folge, dass der Erbe nun nur noch bis zur Höhe des geerbten Vermögens haftet, aber nicht mehr mit seinem gesamten eigenen Vermögen. Danach hat er dann plus/ minus Null geerbt.

Ein Todesfall erfordert sehr viel Kraft. Nicht nur, dass man mit den schweren Gefühlen der Trauer leben lernen muss, nein, zugleich müssen ganz alltägliche Dinge geregelt werden. Denn der Erblasser hinterlässt nicht immer nur ein Vermögen, Habseligkeiten oder andere Kostbarkeiten – sondern auch ein Bündel an Versicherungen. Wie geht man nun als Hinterbliebener mit diesem Erbe um? Wichtig ist, das Ganze nicht auf die lange Bank zu schieben.

Es gibt einige Versicherungen, deren Gültigkeit erlischt gleichzeitig mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, andere können auf einen Angehörigen übergehen. So oder so ist es ratsam, die Versicherung über den Tod des Versicherten zu informieren, so kann vermieden werden, dass sich im Hintergrund weiterhin Kosten summieren.

Zu den Versicherungen, deren Laufzeit mit dem Tod eines Versicherten endet, zählen die private Haftpflichtversicherung sowie die Hausratsversicherung. Zu den Versicherungen hingegen, die erst enden, wenn keine Beiträge mehr gezahlt werden, zählt die Rechtsschutzversicherung. Bei Krankenkasse und Lebensversicherung gibt es Automatismen und Sonderfälle.

Automatisch endende Versicherungen

Bei der privaten Haftplicht endet der Versicherungsschutz nach dem Tode umgehend, sofern der Versicherte allein versichert war. Die bereits voraus geleisteten Beiträge werden zurückerstattet und unter den erbenden Hinterbliebenen aufgeteilt.

Auch die Hausratsversicherung endet im Normalfall mit dem Ableben, außer es zieht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod ein Erbe in die Wohnung des Toten ein – dann würde die Versicherung, wenn gewünscht, auf ihn übergehen.

Bei der Rechtsschutzversicherung aber verhält es sich anders. Diese Versicherung läuft weiter bis zur nächsten Beitragsfälligkeit und wird erst gelöscht, wenn die Zahlung der Beiträge ausfällt.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse gibt es ebenfalls ein automatisches Ende nach dem Tod des Versicherten, doch können die mitversicherten Angehörigen die Option wählen, mit in den bestehenden Vertrag einzusteigen, sofern durch sie ein neuer Versicherungsnehmer benannt wird.

Lebensversicherung – Auf Vertragsdetails und bezugsberechtigte Person achten

Bekanntermaßen wird eine Lebensversicherung auf das Leben des Versicherten abgeschlossen, doch muss der Versicherte nicht zwingend zugleich der Versicherungsnehmer sein. Das bedeutet für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aus dem Leben scheidet, die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Erben des Verstorbenen übergeht beziehungsweise, so es vereinbart wurde, auf die Person, die im Vertrag bestimmt wurde.

Ferner besteht die Möglichkeit, dass eine Todesfallleistung vereinbart wurde. Diese Leistung bedeutet dann praktisch, dass die Leistung an eine Person ausgezahlt wird, welche im Vertrag als bezugsberechtigt benannt ist.

Versicherungen, die vererbt werden

Versicherungen, die nach dem Tod des Angehörigen auf die Erben übergehen, sind die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherung und die Wohngebäudeversicherung. Bei der Tierhalterversicherung besteht der Vertrag solange fort, bis er von den Erben zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt wird. In diesem Fall besteht trotz Todesfall kein Sonderkündigungsrecht und die Kündigungsfrist kann nicht verkürzt werden.

Bei der Kfz-Versicherung geht die Versicherung aus dem Grund auf die Erben über, weil sie -wie es der Name schon vorwegnimmt- an keine bestimmte Person gebunden ist, sondern ein bestimmtes Kfz. Darum gilt diese Versicherung so lange, bis das Fahrzeug veräußert wird oder der Vertrag fristgerecht gekündigt.

Bei der Wohngebäudeversicherung verhält es sich ähnlich, sie läuft auf die Erben weiter bis sie dann frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Versicherungsjahres kündbar wird. Auch für die Versicherungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist das so.

Kindern fallen immer viele tolle Dinge ein und wenn sie spielen, spielt es keine Rolle, ob das Spiel gefährlich ist oder mal was zu Bruch gehen kann. Im Vordergrund steht der Spaß. Was aber, wenn im Spiel ernsthaft Schaden angerichtet wird? Eine Haftpflichtversicherung springt ein, wenn dritten Personen Schaden entsteht – aber mit Blick auf die Versicherung von Kindern ist es gut, einige Besonderheiten der Verträge zu kennen.

Mit einer Haftpflichtversicherung für die Familie sind die schlimmsten Übel schon mal abgewendet und die Urlaubskasse muss nicht geplündert werden, wenn es vom Nachbarn Beschwerden über abgefahrene Autospiegel gibt oder Cola in der Laptoptastatur der besten Freundin verschwunden ist. Haben Eltern diese Versicherung abgeschlossen, dann sind ihre Kinder in der Regel automatisch mitversichert.

Personenschäden, Sachschäden, Vermögenschäden – In den meisten Fällen kommt hier die Haftpflichtversicherung auf. Doch gibt es im Zusammenhang von Kindern und Haftpflichtpolicen einige Fallstricke.

Fahrlässig, deliktfähig, teuer?

Erstens sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden grundsätzlich nicht versichert durch die Haftpflicht, weder die Schäden der Eltern noch die Schäden der mitversicherten Kinder. Ferner ist es gut zu wissen, dass Kinder bis zu dem Alter von sieben Jahren als nicht deliktfähig gelten. Das bedeutet, dass Kinder bis zu diesem Alter auch nicht für Schäden haften, die sie verursachen. Im Straßenverkehr übrigens hat man die Deliktfähigkeit sogar erst bei der Grenze von zehn Jahren festgesetzt.

Richtet nun ein Kind unterhalb der genannten Altersgrenze einen Schaden an und wird die Versicherung gebeten, den Schaden zu übernehmen, dann wird diese zunächst darauf schauen, ob die Person, die auf das Kind im fraglichen Zeitraum geachtet hat, womöglich ihre Aufsichtspflicht verletzte. Wird diese Frage mit einem „Ja“ beantwortet, dann haftet die Versicherung der Aufsichtsperson. Der fahrlässig verursachte Schaden des Kindes wird demnach also von der Haftpflichtversicherung der beaufsichtigenden Person getragen.

Wenn nun aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht erkennbar wird und dennoch ein Schaden entstanden ist, dann kann der Geschädigte nicht so einfach auf einen Schadensersatz spekulieren, denn das Kind ist ja nicht deliktfähig. Die Eltern oder deren Versicherung müssen also nicht haften und nicht zahlen. Letzten Endes ist es sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte seinen Schaden selbst begleichen muss. Oder aber die Eltern haben eine Privathaftpflicht, die auch die Schäden nicht deliktfähiger Kinder bis zu einer bestimmten Schadenshöhe mitträgt. Viele Verträge beinhalten eine entsprechende Klausel.

Vorsatz – Versicherung zahlt in der Regel nicht

Ein weiterer Knackpunkt ist der Vorsatz. Hier wird abgewogen zwischen fahrlässig und vorsätzlich. Ist nur Fahrlässigkeit im Spiel, dann wird aber die Familienhaftpflicht den Fall an sich nehmen. Wird im Vorfeld eines Schadens aber ein Vorsatz beziehungsweise eine Absicht ausgemacht, dann verweigert die Haftpflichtversicherung ihren Einsatz und wird nicht haften. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kind mit Absicht eine Scheibe einschmeißt oder Wände mit Graffiti beschmiert.

Lebt man mit einem Haustier in einer Mietwohnung, hat man sich ein Stück Wildnis in die eigenen vier Wände geholt. Meist geht das gut. Manchmal sind aber zerrissene Sofakissen, Urinspuren auf dem Teppich oder Nagezahnabdrücke in Parkett und Schrankwand die Zeugen dieses Zusammenlebens. Vermieter finden das nicht so schön, für den Mieter heißt das dann, kostspielig wieder den Urzustand herzustellen. Das kann ins Geld gehen, außer man hat die entsprechende Versicherung.

Tiere nutzen eine Wohnung als Lebensraum, entsprechend intensiv ist die Abnutzung. Eine Privathaftpflicht kann dann für die Schäden aufkommen, die Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Katzen zu verursachen im Stande sind.

Vermieter dürfen die Haltung von kleinen Tieren nicht verbieten, sie müssen sie dulden. Im Mietvertrag kann man aber die einzelnen Regelungen, die das Halten von Hunden oder Katzen betreffen, in der Regel auch noch mal en Detail nachlesen. Das heißt auch, dass große Tiere, und dazu zählen Hunde, nur mit dem Einverständnis des Vermieters einziehen dürfen.

Für Abnutzungs-Schäden zahlt die Versicherung nicht

Nicht nur die Größe des Tieres ist entscheidend, ob eine Versicherung aufkommt, sondern auch die Art des Schadens. Ereignet sich ein Missgeschick durch ein Tier „unvorhergesehen und plötzlich“ und hätte nicht vorhergesehen (also auch nicht verhindert) werden können, zahlt bei Kleintieren in der Regel die Privathaftpflichtversicherung. Für Hunde muss eine extra Tierhalter-Haftpflicht abgeschlossen werden.

Bei vorhersehbaren Schäden zahlt der Mieter aber meist selbst. Denn ein natürliches Verhalten beim Tier ist selbstverständlich und kann in der Regel nicht versichert werden. Entsprechend sind „Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung“ in den meisten Haftpflicht-Verträgen explizit ausgeschlossen. Zerkratzte Tapeten und Teppiche werden darum von den Versicherungen unter die Verantwortlichkeit des Mieters subsumiert.

Bei der erstatteten Schadenshöhe ist das Alter des beschädigten Objektes oder des betroffenen Wohnbereichs ausschlaggebend. Bei neuverlegtem Parkett mit frischen Kratzspuren wird der Schadensersatz also entsprechend höher ausfallen.

Artgerechte Haltung ist wichtig!

Die artgerechte Haltung des Tieres ist ein entscheidendes Kriterium bei der Frage, ob ein Schaden von der Privathaftpflicht oder, beim Hund, von der Hundehaftpflichtversicherung getragen wird. Wer sich ein ganzes Rudel Hunde in einer Zweiraumwohung hält, kann demnach nicht darauf vertrauen, dass die Schäden, die sich aus diesen Wohnverhältnissen ergeben, von der Privathaftpflicht beglichen werden.

Zu viele Tiere auf zu engem Raum oder lange Phasen der Vernachlässigung des Tieres durch Abwesenheit des Herrchens sind das Gegenteil von artgerechter Haltung, und hier werden Versicherer den Einzelfall genau prüfen und die Schadensregulierung gegebenen Falles abschlägig entscheiden. Aus Gründen der Moral, aber auch, um den Versicherungsschutz unangefochten aufrecht zu halten, sollten Tiere also auf jeden Fall artgerecht gehalten werden.

Wenn die Versicherung irrtümlich Geld auf das falsche Konto überweist, muss sie den Schaden auch beheben. Dies hat das Sozialgericht Koblenz mit einem Urteil vom 8. April bestätigt, wie das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz berichtet. An das Gericht hatte sich ein Rentner gewandt, der von seinem Rentenversicherungsträger ausstehende Zahlungen für den März 2016 einklagte (Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Ruheständler zunächst versehentlich der Versicherung eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung gemeldet. Den Fehler korrigierte der Mann umgehend, nachdem er ihn bemerkt hatte. Sowohl telefonisch als auch schriftlich bat er unter Vorlage einer Bestätigung seiner Bank darum, dass die Rentenversicherung fortan die korrekte IBAN verwendet.

Rentenversicherung fordert Rentner auf, sich Geld selbst zurückzuholen

Trotz dieser Korrektur überwies die Rentenversicherung das Geld auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehörte. Als der Rentner das Ausbleiben seiner Altersbezüge bemerkte und nachfragte, wo das Geld denn bleibe, weigerte sich die Rentenversicherung erneut zu zahlen. Stattdessen forderte sie den Rentner auf, sich das Geld selbst beim falschen Empfänger zurückzuholen.

Rentner für Fehlbuchung nicht verantwortlich

Der Rentner, welcher auf keinerlei Ersparnisse zurückgreifen konnte, war damit nicht einverstanden und beantragte beim Sozialgericht Koblenz eine einstweilige Anordnung. Das Sozialgericht gab diesem Begehren statt. Es forderte die Rentenversicherung auf, unverzüglich die ausstehende Rente auf das richtige Konto des Mannes zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig bekanntgegeben habe. Ihm sei angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten.

Schon in jungen Jahren sollten die Bundesbürger eine Vorsorgevollmacht erstellen. Denn ohne ein solches Dokument kann es passieren, dass in einer Notsituation nicht mehr die eigene Familie über das Vermögen und Wohlbefinden eines Patienten entscheiden darf, sondern ein fremder Betreuer.

In Deutschland ist im Grundgesetz das Selbstbestimmungsrecht festgeschrieben. Jeder Bürger hat demnach ein Anrecht darauf, seine eigenen Angelegenheiten frei und ohne die Einmischung von anderen zu regeln, sofern dies im Rechtsrahmen erfolgt. Zum Problem wird dieses Recht aber immer dann, wenn Menschen ihren Willen nicht mehr selbst erklären können, etwa weil sie aufgrund eines Schlaganfalls im Koma liegen. Wer aber entscheidet in solche einer Situation?

Entscheidungsgewalt geht nicht automatisch auf Angehörige über

Viele Deutsche gehen davon aus, dass in solchen Notsituation automatisch der Ehegatte, Partner oder die Angehörigen entscheiden dürfen. Das ist aber mitnichten so, denn das Selbstbestimmungsrecht greift auch gegenüber den Ehe- und Lebenspartnern.

Wenn der behandelnde Arzt zum Beispiel einen Eingriff vornehmen will, muss er sich zuerst an ein Betreuungsgericht wenden oder einen staatlich bestellten Betreuer anfordern. „Ohne entsprechende Vorsorge muss in einem solchen Fall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden“, warnt deshalb Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in einer Sendung von ZDF Wiso.

Dass in einer Notsituation automatisch die Verantwortung an die Angehörigen gehe, sei hingegen leider ein weit verbreiteter Irrglaube, erklärt der Fachmann. „Ohne Vollmacht sind selbst Eheleute nicht dazu berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten.“ Deshalb rät der Experte dazu, möglichst zeitig eine Vorsorgevollmacht anzufertigen. Mit einem solchen Dokument kann jeder vorab bestimmen, welche Person bemächtigt ist, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Eine Vorsorgevollmacht kann vieles regeln

In einer Vorsorgevollmacht kann sehr genau festgeschrieben werden, welche Aufgaben und Funktionen der Vollmachtgeber erledigen soll. Wer darf auf das Vermögen zugreifen, wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann? Wer Post und Briefe annehmen? Wer darf Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen treffen? Und wer vertritt den Patienten gegenüber Behörden?

Damit die Vorsorgevollmacht gültig ist, muss sie schriftlich erstellt werden und auch eigenhändig von der betroffenen Person unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn auch Immobiliengeschäfte geregelt werden. Dennoch raten Experten dazu, sich bei der Ausstellung des Dokumentes von einem Fachmann beraten zu lassen, am besten von einem Juristen. Denn schon kleine Unzulänglichkeiten können zu langen Rechtsstreiten führen. Unverzichtbar sind Angaben zu Ort und Zeit der Dokumenten-Erstellung. Wichtig!: Vorsorgedokumente sollten so aufbewahrt werden, dass sie im Notfall verfügbar und leicht auffindbar sind.

Eltern, aufgepasst! Zum 1.1.2016 tritt eine zusätzliche Voraussetzung für die Bezieher von Kindergeld in Kraft. Wer die Unterstützungsleistung erhalten will, muss dann nämlich auch die Steuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Kindes angeben, unabhängig vom Geburtsdatum.

Hintergrund der Maßnahme ist der Umstand, dass die Bundesagentur für Arbeit stärker gegen Missbrauch vorgehen will. Durch die Identifikationsnummer des Kindes soll sichergestellt werden, dass Kindergeld für jeden Anspruchsberechtigten nur einmal ausgezahlt wird.

Bei Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen ihre eigene und die Steuer-Identifikationsnummmer der Kinder mit. Dies geschieht mittels des Kindergeldantrages, wie die Bundesagentur auf ihrer Webseite mitteilt. Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch eine Steuernummer zugeteilt. Wird bereits Kindergeld bezogen und die Steuer-Identifikationsnummer wurde der Familienkasse noch nicht gemeldet, sollte dies beim nächsten Kontakt nachgeholt werden.

Keine Panik: Kindergeld wird nicht gestrichen!

Sollten Eltern nun die Steuer-ID des Kindes noch nicht gemeldet haben oder sich nicht sicher sein, ob sie gemeldet wurde, ist Panik unangebracht. Denn anders als in sozialen Netzwerken behauptet, werden Kindergeldzahlungen nicht eingestellt, wenn die Familienkasse nicht bis zum Neujahr informiert ist.

„Bei laufenden Kindergeldanträgen liegen erforderliche ID-Nummern zu etwa 90 Prozent vor. Dort wo das nicht der Fall ist, werden diejenigen im Laufe von 2016 kontaktiert“, beruhigt Jürgen Wursthorn, Sprecher der Bundesagentur für Arbeit. Man hat also extra eine Übergangsfrist eingeräumt.

Eine Steuer-Identifikationsnummer wird automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Die Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Einkommensteuerbescheid eingetragen. Wer noch Fragen zur neuen Kindergeldregelung hat, kann sich an die kostenlose Service-Rufnummer der Familienkasse unter 0800 4 5555 30 wenden. Die Mitarbeiter nehmen von Montag bis Freitag 8-18 Uhr Anrufe entgegen.

Wie wichtig der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist, zeigt ein aktueller Rechtsstreit, von dem die Deutsche Anwaltshotline berichtet. Demnach müssen Hundehalter vollumfänglich für einen Schaden aufkommen, wenn ein freilaufender Hund einen Unfall verursacht.

Geklagt hatte eine Frau, die auf dem Radweg mit einem Rüden kollidierte und sich dabei verletzte. Der Besitzer ließ das Tier auf dem Radweg frei laufen, wobei der Hund seine Leine im Maul hielt und hinter sich herschleifte. Als der Hundebesitzer die Radfahrerin bemerkte, pfiff er nach seinem Hund. Dieser reagierte zunächst nicht, so dass die Radlerin ihn langsam zu überholen versuchte. Dann aber machte der Hund eine plötzliche Kehrtwende und rammte die Frau.

Frau verlangte Schmerzensgeld für verletztes Knie

Die Folgen des Sturzes waren bitter. Nicht nur musste sich die Radfahrerin am Knie operieren lassen. Sie saß auch einige Wochen im Rollstuhl und hat seither immer wieder mit Schmerzen zu kämpfen. Deshalb verklagte sie den Hundehalter auf ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro, die der Mann nicht zahlen wollte.

Doch das Landgericht Tübingen gab der Frau Recht: der Tierfreund muss das Geld berappen. Und das nicht ohne Grund. Nach § 833 BGB haftet jeder Hundebesitzer in Deutschland immer und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen für den Schaden, den sein Vierbeiner verursacht. Da spielt es auch keine Rolle, ob das Herrchen oder Frauchen Schuld am Fehlverhalten des Tieres hat.

Durch die schleifende Leine hätte der Mann das Gefahrenpotential für Radfahrer sogar noch erhöht, betonten die Richter. Denn selbst wenn der Hund auf den Zuruf reagiert hätte, hätte er mit seiner Leine den gesamten Radweg versperrt (Az. 5 O 218/14).

5 Bundesländer haben Versicherungspflicht

Im verhandelten Fall hatte der Hundebesitzer noch Glück, dass die Frau keine schwerere Verletzung bei ihrem Sturz davontrug. Schnell können sich die Schadensforderungen auf hunderttausende Euro summieren, wenn ein bleibender Gesundheitsschaden zu beklagen ist und der Betroffene vielleicht sogar den Beruf aufgeben muss.

Aus diesem Grund haben fünf Bundesländer eine gesetzliche Pflicht zur Hundehalter-Haftpflicht eingeführt. In Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Hamburg können Tierbesitzer mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 belangt werden, wenn sie keine entsprechende Police besitzen. Ein Beratungsgespräch schafft Klarheit, welche Versicherung für den Vierbeiner geeignet ist!

Pflege ist ein Vollzeitjob! Laut einer aktuellen Studie sind zwei Drittel aller pflegenden Angehörigen (65 Prozent) jeden Tag im Einsatz, auch am Wochenende. Das zehrt an den Kräften, zumal viele Pflegende zusätzlich erwerbstätig sind.

Dass die Pflege eines Angehörigen viel Kraft und Zeit kostet, belegt eine Forsa-Studie im Auftrag einer großen Krankenkasse. Insgesamt wurden 1.007 Personen befragt, die einen Pflegefall in der Familie haben. Und fast zwei Drittel der Befragten antworteten, sie müssten jeden Tag für den Pflegebedürftigen da sein und ihn umhegen. Entsprechend ausgebrannt fühlen sich viele Betroffene. Sieben von zehn Angehörigen (69 Prozent) gaben in der Studie an, sie haben das Gefühl, mal ausspannen zu müssen.

Dank der Pflegereform der Bundesregierung haben pflegende Angehörige nun tatsächlich mehr Anspruch auf Erholung. Pro Kalenderjahr können sich Angehörige bei der Pflege bis zu sechs Wochen vertreten lassen, zum Beispiel von professionellen Pflegekräften, Verwandten und Freunden. Während dieser Auszeit übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro für die Ersatzpflege, unabhängig von der Pflegestufe. Die sogenannte Verhinderungspflege ist durch § 39 Sozialgesetzbuch XI geregelt.

Abschluss einer Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung empfehlenswert

Um sich und die Familie für die eigene Pflegebedürftigkeit finanziell abzusichern, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung. Aber Vorsicht: Gerade mit Blick auf pflegende Angehörige sind nicht alle Vertragsmodelle gleichermaßen geeignet.

Bei einer Pflegetagegeldversicherung und Pflegerentenversicherung steht das ausgezahlte Geld in der Regel zur freien Verfügung und kann an die Angehörigen weitergegeben werden. Anders hingegen bei der sogenannten Pflegekostenversicherung: sie übernimmt die Mehrkosten für eine professionelle Betreuung, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichend sind.

Weil bei einer Pflegekostenversicherung das Geld nicht frei verfügbar ist und jede Leistung genauestens dokumentiert werden muss, ist der Abschluss einer Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung unbedingt vorzuziehen.

Hier lohnt auch ein Blick auf die Statistik. Laut Statistischem Bundesamt werden fast die Hälfte der Pflegebedürftigen (47 Prozent) allein von Angehörigen versorgt. In 23 Prozent der Fälle erfolgt die Betreuung zuhause (zusätzlich) durch einen ambulanten Pflegedienst. Doch nur 30 Prozent der Pflegebedürftigen sind vollstationär in Pflegeheimen untergebracht.

Ab dem 1. Juli 2015 können junge Eltern das neue Elterngeld Plus beantragen. Es soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Wenn beide Eltern Teilzeit arbeiten, können sie die Bezugszeit der Unterstützungsleistung nun bis maximal 28 Monate ausdehnen.

Wenn junge Eltern ein Kind bekamen, erhielten sie bislang mindestens zwei bis maximal zwölf Monate Elterngeld. Dieser Zeitraum ließ sich auf maximal 14 Monate ausweiten, wenn auch der Partner für zwei Monate zu Hause blieb. Dieses bisherige Modell wird zwar nicht abgeschafft, erhält aber eine Art kleinere Schwester. Denn für Kinder, die nach dem 1. Juli geboren werden, können Eltern zwischen den alten Bezugszeiten und dem neuen „Elterngeld Plus“ wählen!

Längere Bezugszeit und Partnerschaftsbonus

Das Elterngeld Plus liegt zwar nur bei der Hälfte des bisherigen, hat aber einen entscheidenden Vorteil: Es kann auch doppelt so lange bezogen werden, nämlich 24 Monate. Das Modell soll es ermöglichen, dass beide Eltern in Teilzeit arbeiten und sich in die Erziehung des Kindes hineinteilen.

Außerdem sieht das „Elterngeld Plus“ einen sogenannten Partnerschaftsbonus vor. Damit erhalten Väter und Mütter die Möglichkeit, vier weitere Monate Elterngeld Plus zu beziehen, also insgesamt 28 Monate. Voraussetzung: Mutter und Vater müssen in den vier Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich wie bisher nach dem Einkommen. Der Haken: Beide Eltern dürfen in diesen vier Monaten keine Fehltage haben, sonst müssen die Bezüge aus diesen zusätzlichen Partnermonaten zurückgezahlt werden.

Neue Kombinationsmöglichkeiten

Zukünftig kann man das neue Elterngeld mit dem alten „Basiselterngeld“ kombinieren, erklärt Kristin Engers, die Teamleiterin der Elterngeldstelle in Halle, gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk. “Ich kann auch sagen, ich möchte die ersten sechs Monate das volle Basiselterngeld haben und ab dem siebten Lebensmonat möchte ich gerne “Elterngeld Plus” in Anspruch nehmen“, so die Expertin. „Das heißt, aus meinen verbleibenden sechs Basis-Elterngeldmonaten werden noch mal zwölf “Elterngeld-Plus”-Monate.” Das erlaubt eine flexiblere Planung der Elternzeit.

Wie hoch aber ist das Elterngeld? Beim klassischen Modell gibt es 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, wenigstens aber 300 und höchstens 1800 Euro im Monat. Die Plus-Variante beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen zusteht – mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro. Welche Versicherungen für das Baby sinnvoll sind, klärt ein Beratungsgespräch.