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Die Sommerferien sind am Montag in vielen Bundesländern zu Ende gegangen. Nun machen sich die kleinen und großen Schüler wieder wochentags auf den Weg, um in der Schule das notwendige Wissen und Know-how für ihren künftigen Lebensweg zu lernen. Das ist leider nicht immer ganz ungefährlich. Mehr als 105.300 meldepflichtige Schulunfälle zählte das Statistische Bundesamt im Jahr 2017 bundesweit.

Gut zu wissen, dass die Kinder auf dem Schulweg geschützt sind. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt die Krankheits- und Behandlungskosten, wenn zwischen Elternhaus und Schule etwas passiert. Das gilt nicht nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad, sondern zum Beispiel auch, wenn die Schülerinnen und Schüler mit dem Nahverkehr oder dem Auto unterwegs waren.

Ärgerlich ist allerdings, dass dieser Schutz Lücken hat, und zwar gefährliche. Macht das Kind einen Umweg, besucht zum Beispiel einen Freund oder will noch einen Spielplatz aufsuchen, kann die Unfallversicherung – abhängig vom jeweiligen Fall – eine Leistung verweigern. Denn sie muss tatsächlich nur auf dem Schulgelände und dem direkten Weg zur Schule zahlen. Wenn dann das Kind an der Tischtennisplatte wegrutscht und sich einen gefährlichen Bruch zuzieht, wird für die direkten Krankheitskosten zwar die Krankenversicherung aufkommen. Nicht aber für etwaige Folgekosten wie etwa Nachhilfeunterricht, wenn das Kind lange in der Schule fehlt. Auch bleibende Schäden des Kindes können enorme Folgekosten für die Familie bedeuten, etwa durch den behindertengerechten Umbau der Wohnung.

Aus diesem Grund kann es sich für Eltern lohnen, zusätzlich privat vorzusorgen. Eine Unfall- oder Invaliditätsversicherung bietet sich hier an und ist für Kinder in der Regel erschwinglich. Dabei sollten Eltern bedenken, dass speziell bleibende Schäden bei Kindern oft nicht aus Unfällen resultieren, sondern aus schweren Krankheiten. Hier kann eine Invaliditätspolice die bessere Wahl sein: Laut Statistischem Bundesamt sind nur 0,45 Prozent aller schweren Behinderungen auf einen Unfall zurückzuführen, gehen diese doch oft glimpflich aus. Bei Unfallversicherungen empfiehlt es sich, auf zusätzliche Assistance-Leistungen zu achten. Denn tatsächlich zahlen zum Beispiel viele Versicherer für Nachhilfe, wenn das Kind Schulstoff aufholen muss.

Wichtig: Die Aufsichtspflicht der Eltern greift auch auf dem Schulweg. Zwar müssen Eltern ihr Kind nicht ständig begleiten. Aber sie sollten dies mindestens einmal tun und dabei ihre Kleinen auf mögliche Gefahren hinweisen. Schließlich will niemand, dass seinen Liebsten etwas passiert – hier ist Aufklärung und Prävention oft der beste Schutz.

Drei Viertel der deutschen Haushalte besitzt keine Risikolebensversicherung, so zeigt eine aktuelle Umfrage. Dabei kann sich eine solche Police als existentiell wichtig entpuppen, um die eigene Familie vor dem finanziellen Bankrott zu schützen. Denn im Ernstfall müssen alle Kosten und Kredite weiter bedient werden, auch wenn ein Mitglied aus der Familie auf tragische Weise zu Schaden kam.

Es ist ein schöner Trend: Viele Familien investieren in bleibende Werte, indem sie zum Beispiel ein Eigenheim bauen oder ein Grundstück erwerben, das einmal die eigenen Kinder nutzen können. Das zeigen zum Beispiel Statistiken der Bauwirtschaft. Wurden im Jahr 2016 noch 278.000 neue Wohnungen errichtet, so könnten es in diesem Jahr schon 320.000 sein. Die Tendenz ist auch dank niedriger Zinsen steigend.

Wer ein solches Projekt umsetzt, sollte seine Familie aber auch finanziell für den Fall absichern, dass man einmal vorzeitig aus dem Leben scheidet. Auch, wenn viele jetzt laut aufstöhnen mögen: Ja, es ist ein äußerst unpopuläres Thema, dass ein Familienmitglied oder dessen Lebenspartner aus dem Leben scheidet. Und doch sollte man das Thema nicht verdrängen. Es bedeutet für die Hinterbliebenen oft ein Armutsrisiko, wenn größere finanzielle Anschaffungen und laufende Kosten weiter bezahlt werden müssen, nachdem ein Mensch verstarb. Damit ist nicht nur das Eigenheim gemeint, sondern auch der Kredit für ein neues Auto oder die Ausbildungskosten für die Kinder.

Drei Viertel ohne Hinterbliebenenschutz

Vor diesem Hintergrund ist es erschreckend, dass drei Viertel der deutschen Haushalte bzw. 74 Prozent auf einen Hinterbliebenenschutz verzichten. So zumindest lautet das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag eines großen Versicherers. Zugleich geben 83 Prozent der Verbraucher an, dass sie aktiv Verantwortung für ihre Familie tragen, auch in finanziellen Dingen. Im Einzelnen fühlten sich 64 Prozent für den Partner verantwortlich, 61 Prozent für ihre Kinder. Der Ausfall dieser Menschen, so sehr er bereits die Seele belastet, kann auch finanziell oft nicht gestemmt werden. Jede(r) dritte Alleinerziehende ist auf Sozialleistungen angewiesen.

Deshalb empfiehlt es sich, die Hinterbliebenen mit einer entsprechenden Vorsorge abzusichern. Mittel der Wahl kann beispielsweise besagte Risikolebensversicherung sein. Viele Verbraucher wissen nicht, dass damit keineswegs eine kapitalbildende Lebensversicherung gemeint sein muss, mit der sich Hinterbliebenenabsicherung und eigene Altersvorsorge koppeln lässt. Wer Versicherung und Geldanlage lieber trennt und hierfür separate Verträge abschließt, muss für seinen Hinterbliebenenschutz weit geringere Beiträge zahlen.

Attraktiv ist eine solche Police auch für Paare und Patchwork-Familien, die ohne Trauschein zusammenleben. Denn in der Regel kann der Versicherte selbst im Vertrag bestimmen, wer das Geld im Ernstfall erhalten soll. Diesbezüglich sind die Verträge weit besser für alternative Lebensmodelle geeignet als etwa der Hinterbliebenen-Schutz der gesetzlichen Rente, bei dem ein Trauschein oft Muss ist. Ein Beratungsgespräch kann helfen, den passenden Vertrag zu finden!

Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als nicht deliktsfähig. Das hat auch Auswirkungen auf die Haftpflicht, wie erneut ein Urteil zeigt. Denn nur wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können sie für den Schaden auch haftbar gemacht werden.

Wenn das eigene Kind Dritten einen Schaden verursacht, geht der Geschädigte leer aus und muss den Schaden selbst tragen, solange den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dass die Definition der Aufsichtspflicht dabei weniger eng ist, als viele Eltern meinen, zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Demnach müssen selbst Kleinkinder keineswegs rund um die Uhr beaufsichtigt werden.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein dreieinhalbjähriger Junge einen immensen Schaden verursacht. Nachdem ihn die Eltern zu Bett gebracht hatten, musste er noch einmal auf Toilette und ging dort selbstständig hin. Als heimtückisch entpuppte sich jedoch ein klemmender Spülknopf in Kombination mit dem Toilettenpapier, das der Junge verwendet hatte. Das Wasser floss nämlich permanent nach, jedoch war das Klo verstopft. In kurzer Zeit war das Bad überflutet und das Wasser drang durch die Zimmerdecke in die untere Wohnung hinein.

Den Schaden in Höhe von 15.000 Euro hatte zunächst der Wohngebäudeversicherer übernommen. Doch dieser wollte sich das Geld von dem Haftpflicht-Versicherer der Mutter wiederholen. Die Begründung: Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt denn der Junge hätte gar nicht allein auf die Toilette gedurft. Schon aufgrund des defekten Spülknopfes hätte der Junge nur in Begleitung dorthin gehen dürfen.

Das aber sahen die Richter des OLG Düsseldorf anders. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnten sie nicht erkennen. Denn keineswegs sei es so, dass ein Kind in einer abgeschlossenen Wohnung permanent beaufsichtigt werden müsse, so begründeten sie ihr Urteil. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Urteil bestätigt, dass eine umfassende Aufsicht die Entwicklung des Kindes sogar hemmen könne. Demnach beinhalte der Lernprozess eines Kindes, dass ihm erlaubt ist, selbst Erfahrungen zu machen – inklusive von Fehlern (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18).

Entsprechend bewerteten die Richter auch die defekte Spülung. Diese erhöhe zwar tatsächlich das Risiko – aber nicht derart, dass dem Jungen kein alleiniger Toilettengang zugemutet werden könne. Üblicherweise führe das Verhaken eines Spülknopfes auch nicht zu einer Überschwemmung, sondern lediglich zu einem erhöhten Wasserverbrauch, betonten die Richter. Hier müsse einem dreieinhalbjährigen Kind zugestanden werden, dass er lernt, sich in seiner alltäglichen Umgebung zu behaupten.

Die Haftpflichtversicherung muss folglich nicht für den hohen Schaden aufkommen, den der Junge verursacht hat. Doch oft führt es zu Ärger und Konflikten, wenn ein Kind fremden Personen Schaden zufügt – und diese keinerlei Entschädigung enthalten. Für viele Menschen verstößt das auch gegen das eigene Gerechtigkeitsempfinden. Deshalb lohnt es zu schauen, ob der Haftpflichtversicherer auch eine Leistung für deliktsunfähige Kinder im Vertrag vereinbart hat. Dann leistet der Versicherer bis zur vereinbarten Höchstsumme, wenn das Kind einen Schaden verursacht.

Kinder haften nicht zwangsläufig für den Schaden, die sie Dritten verursachen: Das zeigt ein aktuelles Urteil vor dem Amtsgericht München. Demnach mussten die Eltern eines siebenjährigen Jungen den Besitzer eines Autos nicht entschädigen, obwohl der Junge die Fahrertür zerkratzte (AZ: 345 C 13556/17).

Kinder gelten bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres als nicht deliktfähig, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre. Welche bitteren Konsequenzen dies haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil, das vom Amtsgericht München getroffen wurde. Demnach müssen die Eltern eines siebenjährigen Jungen einen PKW-Besitzer nicht entschädigen, obwohl der Junge das Auto zerkratzte.

Der Junge war mit seinem Trittroller unterwegs und versuchte eine Straße zu überqueren. Dabei unterschätzte er die Geschwindigkeit eines Autos, das sich ihm näherte. Beim Ausweichen aber blieb der Junge an einem anderen Fahrzeug hängen, das am Straßenrand geparkt war. Es entstand ein Sachschaden von 1.500 Euro, weil das Kind mit seinem Roller die Tür zerkratzte.

Entschädigen müssen die Eltern den Fahrer dennoch nicht. Unfallursache sei demnach gewesen, dass der Junge im Straßenverkehr überfordert gewesen sei und die Geschwindigkeit des herannahenden Autos unterschätzt habe, betonten die Richter. Das Bürgerliche Gesetzbuch wolle mit den Paragraphen zur Deliktunfähigkeit Kinder in genau solchen Situationen schützen. Die Eltern müssen folglich nicht zahlen, da sie in diesem Fall auch ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

In solchen Fällen lohnt es sich aber, in der privaten Haftpflichtversicherung auf Bonusleistungen für deliktunfähige Kinder zu achten. Als Familienversicherung vereinbart, zahlt der Versicherer dann dennoch eine vertraglich begrenzte Summe, wenn ein deliktunfähiges Kind dritten Personen einen Schaden verursacht. Dies kann helfen, das Verhältnis zu Nachbarn oder Freunden zu retten, wenn ihnen das Kind einen Schaden verursacht. In den letzten Jahren haben viele Haftpflichtversicherer diese Leistung in ihren Verträgen ergänzt und die Schadenssummen raufgesetzt.

Etwa 15 Kfz-Versicherer haben derzeit sogenannte Telematik-Tarife im Angebot, bei denen der Fahrer Prämienrabatte erhält, wenn er eine vorsichtige und vorausschauende Fahrweise nachweisen kann. Die Nachfrage lässt derzeit zu wünschen übrig. Doch gerade für Fahranfänger kann eine solche Police empfehlenswert sein, denn es geht nicht nur um den Preis.

Telematik boomt? Nicht wirklich! Denn während in anderen Staaten, zum Beispiel auf dem angloamerikanischen Markt oder in Italien, die sogenannten Telematiktarife längst etabliert sind, werden sie in Deutschland noch sehr zurückhaltend nachgefragt. Selbst der deutsche Marktführer in der Autoversicherung, ein Anbieter aus Coburg mit 11,6 Millionen Verträgen, hat kaum 50.000 Telematik-Kunden, so berichtet das Branchenmagazin “Versicherungswirtschaft heute” am Montag.

Die App misst das Fahrverhalten

Verwunderlich ist das auch deshalb, weil die Branche große Hoffnungen in die Telematik gesetzt hatte und noch immer setzt. Hierbei gilt es allerdings auch zu berücksichtigen, dass solche Verträge erst seit wenigen Jahren im Angebot sind: 2013 wagte sich der erste deutsche Versicherer mit einer Telematik-Police auf den Markt. Das liegt vielleicht auch an dem Prinzip:

Der Fahrer ist dazu angehalten, seine Fahrweise mittels einer App oder Black Box messen zu lassen und die Daten an den Versicherer zu übermitteln. Dabei werden Daten wie Beschleunigungs- und Bremsverhalten, das Lenken in der Kurve sowie andere sensible Informationen aufgezeichnet. Das ist auf dem deutschen Markt nicht jedem Fahrer geheuer, zumal für Datenschutz hierzulande eine besonders hohe Sensibilität besteht. Wenn der Fahrer vorsichtig fährt, sind abhängig vom Anbieter deutliche Prämienersparnisse möglich.

Bezüglich des Datenschutzes betonen die Versicherer, dass sie nicht nur strengen Datenschutz-Gesetzen in Deutschland verpflichtet sind, sondern die Daten auch anonym aufzeichnen. Zudem ist bei den meisten Tarifen dem Kunden überlassen, ob und wann er sich mittels Datenmessung beteiligen will. Soll heißen: der Versicherte muss nicht mehr zahlen, wenn er mal für einen Monat die Daten nicht weitergibt. Er bekommt aber auch keinen Rabatt für den Zeitraum.

Junge Zielgruppe: Vorsichtiges Fahren wird gefördert

Dabei ist bei Telematikversicherungen nicht nur der Preis ein Argument, sich für eine solche Police zu entscheiden. Studien haben nämlich gezeigt, dass gerade Fahranfänger und junge AutofahrerInnen deutlich vorsichtiger fahren, wenn sie mittels Telematik ihr eigenes Fahrverhalten vor Augen geführt bekommen. Deshalb haben viele Versicherer junge Versicherungsnehmer als Hauptzielgruppe ausfindig gemacht. Sie bieten Programme, bei denen die Fahranfänger teils spielerisch ihre eigene Fahrweise analysieren und auswerten können. Die Telematik funktioniert auch als eine Art digitaler Fahrtrainer, der Tipps gibt.

Gerade Eltern sollten deshalb überlegen, ob sie für den Nachwuchs nicht einen Telematik-Tarif in der Autoversicherung abschließen wollen. Denn er hat auch eine disziplinierende Funktion, ohne dass Druck auf den jungen Fahrer oder die Fahrerin ausgeübt wird. Und das ist doch eigentlich eine gute Sache.

Etwa 15 Kfz-Versicherer haben derzeit sogenannte Telematik-Tarife im Angebot, bei denen der Fahrer Prämienrabatte erhält, wenn er eine vorsichtige und vorausschauende Fahrweise nachweisen kann. Die Nachfrage lässt derzeit zu wünschen übrig. Doch gerade für Fahranfänger kann eine solche Police empfehlenswert sein, denn es geht nicht nur um den Preis.

Telematik boomt? Nicht wirklich! Denn während in anderen Staaten, zum Beispiel auf dem angloamerikanischen Markt oder in Italien, die sogenannten Telematiktarife längst etabliert sind, werden sie in Deutschland noch sehr zurückhaltend nachgefragt. Selbst der deutsche Marktführer in der Autoversicherung, ein Anbieter aus Coburg mit 11,6 Millionen Verträgen, hat kaum 50.000 Telematik-Kunden, so berichtet das Branchenmagazin “Versicherungswirtschaft heute” am Montag.

Die App misst das Fahrverhalten

Verwunderlich ist das auch deshalb, weil die Branche große Hoffnungen in die Telematik gesetzt hatte und noch immer setzt. Hierbei gilt es allerdings auch zu berücksichtigen, dass solche Verträge erst seit wenigen Jahren im Angebot sind: 2013 wagte sich der erste deutsche Versicherer mit einer Telematik-Police auf den Markt. Das liegt vielleicht auch an dem Prinzip:

Der Fahrer ist dazu angehalten, seine Fahrweise mittels einer App oder Black Box messen zu lassen und die Daten an den Versicherer zu übermitteln. Dabei werden Daten wie Beschleunigungs- und Bremsverhalten, das Lenken in der Kurve sowie andere sensible Informationen aufgezeichnet. Das ist auf dem deutschen Markt nicht jedem Fahrer geheuer, zumal für Datenschutz hierzulande eine besonders hohe Sensibilität besteht. Wenn der Fahrer vorsichtig fährt, sind abhängig vom Anbieter deutliche Prämienersparnisse möglich.

Bezüglich des Datenschutzes betonen die Versicherer, dass sie nicht nur strengen Datenschutz-Gesetzen in Deutschland verpflichtet sind, sondern die Daten auch anonym aufzeichnen. Zudem ist bei den meisten Tarifen dem Kunden überlassen, ob und wann er sich mittels Datenmessung beteiligen will. Soll heißen: der Versicherte muss nicht mehr zahlen, wenn er mal für einen Monat die Daten nicht weitergibt. Er bekommt aber auch keinen Rabatt für den Zeitraum.

Junge Zielgruppe: Vorsichtiges Fahren wird gefördert

Dabei ist bei Telematikversicherungen nicht nur der Preis ein Argument, sich für eine solche Police zu entscheiden. Studien haben nämlich gezeigt, dass gerade Fahranfänger und junge AutofahrerInnen deutlich vorsichtiger fahren, wenn sie mittels Telematik ihr eigenes Fahrverhalten vor Augen geführt bekommen. Deshalb haben viele Versicherer junge Versicherungsnehmer als Hauptzielgruppe ausfindig gemacht. Sie bieten Programme, bei denen die Fahranfänger teils spielerisch ihre eigene Fahrweise analysieren und auswerten können. Die Telematik funktioniert auch als eine Art digitaler Fahrtrainer, der Tipps gibt.

Gerade Eltern sollten deshalb überlegen, ob sie für den Nachwuchs nicht einen Telematik-Tarif in der Autoversicherung abschließen wollen. Denn er hat auch eine disziplinierende Funktion, ohne dass Druck auf den jungen Fahrer oder die Fahrerin ausgeübt wird. Und das ist doch eigentlich eine gute Sache.

Unter Umständen haben auch erwachsene Menschen Anrecht auf Waisenrente: nämlich dann, wenn sie sich in einem Studium oder einer Ausbildung befinden. Geld, das die Betroffenen nicht verschenken sollten.

Wer in Deutschland ein erziehungspflichtiges Elternteil verliert oder sogar beide Eltern, der hat Anrecht auf Waisenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Das gilt zumindest dann, wenn der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. In der Regel endet die Rentenzahlung, sobald der Jugendliche seinen 18. Geburtstag feiert. Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aktuell informiert, haben aber mitunter auch Erwachsene einen Anspruch.

Wenn sich die betroffene Person in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, wird die Waisenrente nämlich sogar bis zu dem 27. Lebensjahr gezahlt. Und selbst der Wechsel einer Ausbildungsstätte bedeutet nicht das Ende der Zahlungen. Wer seinen Ausbildungsplatz wechselt, kann maximal vier Monate weiter Waisenrente beziehen, um die Zeit zu überbrücken.

Wie hoch die Rente ausfällt, ist abhängig davon, wie viel und wie lange das Elternteil rentenversichert war. Die Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstarb, beträgt zehn Prozent der Rente, auf welche der Verstorbene Anrecht gehabt hätte. Die Vollwaisenrente beziffert sich auf zwanzig Prozent des erworbenen Rentenanspruchs. Hinzu kommt ein Aufschlag, der sich an den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Elternteils orientiert.

Anspruchsberechtigt sind nich nur leibliche Kinder. Auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und sogar Geschwister können unter Umständen Waisenrente beziehen: nämlich dann, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten und dieser erziehungsberechtigt war bzw. den Unterhalt finanzierte.

Aktuell beziehen rund 320.000 Menschen in Deutschland eine Waisenrente, so geht aus Statistiken der DRV hervor. Und natürlich sollten die jungen Erwachsenen das Geld nicht verschenken: Braucht man doch oft grad im Studium oder der Ausbildung jeden Cent. Die Waisenrente muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Und auch ein Nachweis ist erforderlich, dass man noch immer das Geld beziehen kann: etwa eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Ausbildungsvertrag. Welche Versicherungen junge Menschen während der Studienzeit brauchen, klärt ein Beratungsgespräch!

Wie wichtig es ist als Hundehalter eine entsprechende Hundehalterhaftpflicht abzuschließen, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg. Wenn ein freilaufender Hund dritten Personen eine Bisswunde zufügt, haftet der Halter selbst dann, wenn er die betroffene Person vor dem Hund gewarnt hat und sie sich dennoch unachtsam dem Tier näherte.

Mit einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass ein Hundehalter zu Schadenersatz verpflichtet ist, wenn eine dritte Person ins Gesicht gebissen wird. Das gilt selbst dann, wenn der oder die Geschädigte zuvor aufgefordert wurde, das Tier nicht anzufassen, und sich dennoch zu ihm hinunterbeugt (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 9 U 48/17).

Freilaufender Hund beißt Geburtstagsgast

Im konkreten Rechtsstreit feierte ein Mann seinen 75. Geburtstag. In der Wohnung hielt sich auch ein freilaufender Hund auf, den er wenige Woche zuvor aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht hatte. Der Mann ermahnte die Gäste, den Hund nicht anzufassen und ihm keine Leckerli zu geben, da das Tier noch scheu sei.

Dennoch beugte sich eine Bekannte des Mannes zu dem Tier hinunter und wollte es begrüßen. Das war keine gute Idee: der scheue Hund biss die Frau ins Gesicht, so dass sie mehrere Biss- und Risswunden erlitt. Sie verletzte sich so schwer, dass der Notarzt kommen musste und sie mehrere Operationen durchzustehen hatte.

Daraufhin verklagte die Frau ihren Gastgeber und wollten Schadenersatz. Dieser lehnte jedoch ab: Da sie sich trotz Warnung zu dem Hund hinuntergebeugt habe, treffe sie wenigstens eine Mitschuld, argumentierte der Tierfreund. Er wollte folglich für die Bisswunde nicht zahlen.

Gebissene Frau trifft keine Mitschuld

Doch das sahen die Richter des Oberlandesgerichtes anders. Wie bereits die Vorinstanz bestätigten sie, dass der Hundehalter vollumfänglich zu Schadenersatz verpflichtet ist und der gebissenen Frau kein Mitverschulden angelastet werden kann.

Nach Auffassung der Richter stellt der Biss ins Gesicht eine “typische Tiergefahr” dar, für die Halter haften müssen. Eine Ausnahme würde es lediglich darstellen, wenn sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Dies sei hier nicht gegeben, da die verletzte Person den Hund weder gefüttert noch gestreichelt, sondern sich lediglich zu ihm hinuntergebeugt hätte.

Im Gegenteil: Wenn ein Hund frei auf einer Geburstagsparty herumlaufe, könnten die Gäste nicht damit rechnen, dass das Tier zubeißen werde, betonte das Gericht. Ein Gast dürfe bei einem freilaufenden Haustier nach Treu und Glauben damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen zu einem Haustier dieses nicht bereits zu einem Angriff gereizt werde. Mehrere andere Gerichte hatten in ähnlichen Fällen auch betont, dass der Halter haftet.

Hier sei Hundehaltern dringend dazu geraten, eine Hundehalterhaftpflicht abzuschließen: Sie springt ein, wenn der Hund Passanten beißt. Nicht jedoch, wenn Mitglieder der eigenen Familie eine Bisswunde erleiden, denn Familienmitglieder werden wie Halter bewertet. Hierfür muss zusätzlich eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Und es ist gar nicht so selten, dass eine Hundehalter-Haftpflicht einspringen muss. Pro Jahr ereignen sich laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 100.000 Fälle, in denen die Haftpflicht zahlt: das sind pro Tag 274!

Ein Ehepartner darf die laufende Vollkaskoversicherung für ein Familienauto auch dann kündigen, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern die Gattin oder der Gatte. Das hat mit einem frischen Urteil der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 28. Februar 2018, XII ZR 94/17).

Wer in einer Familie zusammenlebt, hat viele gemeinsame Rechte und Pflichten. Deshalb darf ein Ehepartner auch dann die Kaskoversicherung kündigen, wenn er nicht selbst Versicherung abgeschlossen hat, sondern diese Police über die Frau oder den Mann läuft. Eine extra Vollmacht des Partners ist hierfür nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe aktuell mit einem Grundsatzurteil bestätigt.

Vollkasko gekündigt – dann passiert selbstverschuldeter Unfall

Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen ihren Kfz-Versicherer geklagt. Ursprünglich besaß die Mutter dreier Kinder eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung für das gemeinsame Familienauto, welches allerdings auf ihren Ehemann zugelassen war. Doch aus finanziellen Gründen kündigte der Mann den Kaskoschutz zum 1. Januar 2016 per Anschreiben und führte nur die Kfz-Haftpflicht beim selben Versicherer weiter. Eine Vollmacht von seiner Frau, immerhin Hauptversicherte, hatte er hierfür nicht.

Dummerweise ereignete sich nur wenige Monate später ein selbst verschuldeter Unfall, bei dem auch erheblicher Schaden am eigenen PKW entstand: mehr als 12.600 Euro kostete die Reparatur. Für die hierfür entstandenen Kosten wäre allein die Kasko aufgekommen. Folglich wiederrief die Frau die Kündigung des Vertrages und verlangte, dass der Versicherer für die Reparaturkosten zahlt. Ihre Begründung: Sie alleine hätte als Versicherungsnehmerin den Kaskoschutz kündigen dürfen, nicht jedoch ihr Ehemann. Er hätte wenigstens eine Vollmacht von ihr benötigt, um den Vertrag kündigen zu dürfen.

Kündigung war rechtens – auch ohne Vollmacht

Doch nachdem sich die Frauen durch alle Instanzen klagte, musste sie auch vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage einstecken. Die Kündigung des Ehemanns sei auch ohne Vollmacht der Versicherungsnehmerin rechtens gewesen und der Versicherer müsse den Kaskoschutz nicht wieder nachträglich in Kraft setzen, bestätigten die Richter aus Karlsruhe. Die Familie bleibt also auf ihren Reparaturkosten sitzen.

Ursache hierfür ist Paragraph 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach ist es Ehepartnern gestattet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie auch für den anderen Ehepartner zu ergreifen. Eigentlich logisch: Schließlich muss ein Ehepartner ja zum Beispiel auch nicht die Erlaubnis seiner Frau oder seines Mannes einholen, wenn er oder sie die Miete oder Stromrechnung überweist. Eine Ehe sieht eben, wie bereits betont, gemeinsame Rechte und Pflichten vor.

Damit ein Ehegatte ohne Vollmacht den Kaskovertrag kündigen kann, muss aber ein “ausreichender Bezug zum Familienunterhalt” gegeben sein, oder einfacher formuliert: Das Auto tatsächlich erkennbar Familienzwecken dienen. Dies war hier gegeben, weil die fünfköpfige Familie eben tatsächlich nur ein Auto besaß. Hinzu kam, dass das Auto auf den Mann zugelassen war.

Helau und Alaaf! Ab heute beginnt wieder die närrische Zeit. Dass manch stolzer Prinz oder manch tanzfreudiges Funkenmariechen dabei nicht an Versicherungen denkt, leuchtet zwar ein, kann sich aber als Fehler entpuppen. Denn leider gilt: Faschingszeit ist auch Unfallzeit!

Die fünfte Jahreszeit ist auch die Zeit, in der man mal richtig über die Stränge schlagen darf. Da werden Krawatten abgeschnitten, Tänze gewagt und so mancher alkoholische Cocktail getrunken. In Karnevalshochburgen wie Köln, Mainz oder Düsseldorf haben viele Firmen Betriebsurlaub.

Doch die närrische Zeit birgt auch Risiken. Das Statistische Bundesamt berichtet, dass die Gefahr alkoholbedingter Unfälle zu Karneval um circa ein Viertel erhöht ist. Und eine Umfrage der Meinungsforscher von YouGov kam zu dem Ergebnis, dass jeder sechste Karnevalist in der Faschingszeit schon mal zu schaden kam. Kein Wunder, wenn sich zu Alkohol noch Tanz, Feuerwerk und Ausgelassenheit hinzugesellen!

Deshalb sollten Karneval-Fans eine Unfallversicherung haben. Sie springt für die finanziellen Folgeschäden ein, wenn man doch mal beim Tusch von der Bierbank kippt. Aber Vorsicht! So manche Unfall-Police hat in den Vertragsbedingungen eine Alkoholklausel. Hier ist festgeschrieben, dass der Versicherer ab einem bestimmten Alkoholpegel die Leistung stark kürzen oder ganz verweigern darf. Branchenüblich sind 1,3 Promille.

Ebenfalls unerlässlich in der närrischen Zeit: eine Haftpflichtversicherung. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden verursacht. Und ohnehin sollte einen solchen Vertrag jeder haben, wie auch der Verbraucherschutz betont. Denn wer andere Personen schädigt, haftet dafür laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinem gesamten Vermögen – ein Leben lang! Schon wer eine andere Person anrempelt, so dass sie schwer stürzt und dauerhaft arbeitsunfähig wird, sieht sich schnell mit sechs-, gar siebenstelligen Forderungen konfrontiert. Doch auch, wenn man leicht angeheitert den Schlüssel verlor und die gesamte Schließanlage des Hauses gewechselt werden muss, kommt -abhängig vom Vertrag- eine gute Haftpflicht-Police auf.

Apropos arbeitsunfähig: Ergänzend zum Unfallschutz empfiehlt sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie springt ein, wenn man aufgrund eines Sturzes seine Arbeit aufgeben muss. Denn eine Unfallversicherung zahlt tatsächlich nur, wenn die Beeinträchtigung auch aus einem Unfall resultierte. Das bedeutet in der Regel: wenn das Ereignis von außen und unfreiwillig auf den Körper wirkte. Dem entgegen zahlt ein guter BU-Versicherer auch, wenn das Aus im Beruf aufgrund einer Krankheit oder anderen Verletzung erfolgte.

Wenn beim Fasching doch mal das Tischfeuerwerk die Wohnung in Brand setzt und der teure Teppich Schaden nahm, ist es gut eine Hausratversicherung zu haben. Hierbei sollte jedoch auch darauf geachtet werden, ob und in welchem Umfang grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Sonst kann es auch schnell den Schutz kosten, wenn man angetrunken mit Feuerwerk in der eigenen Wohnung hantierte.

Grundsätzlich gilt: Lieber einen Tropfen weniger trinken! Und natürlich Hände weg vom Steuer. Denn auch die Kfz-Versicherer kennen keinen Spaß, wenn man betrunken Auto fuhr und auf diese Weise sich und andere gefährdete. Laut Verkehrsgerichtstag darf ein Versicherer seine Leistung schon hälftig kürzen, wenn ein Fahrer mit 0,5 Promille unterwegs war und einen Unfall verursachte. Auch wenn die Alkohol-Fahrt als Straftat eingestuft wird, geht man unter Umständen leer aus. Das kann schon ab 0,3 Promille passieren: abhängig vom jeweiligen Einzelfall.