Beiträge

Wurde eingebrochen oder nicht? Diese Frage stand im Zentrum einer juristischen Auseinandersetzung, die nun vor dem Oberlandesgericht Dresden ein Ende fand. Demnach besteht kein Leistungsanspruch gegenüber dem Hausratversicherer, wenn der Geschädigte den Schaden nicht nachweisen kann.

Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl verursacht werden. Doch was, wenn nach einem Einbruch keine entsprechenden Spuren festgestellt werden? Diese Frage beschäftigte das OLG Dresden (Az. 4U 161/21).

In dem Fall ging es einen Diebstahl aus einer Garage. Allerdings konnten die Geschädigten nicht nachweisen, dass das Garagentor abgeschlossen war; es fehlten auch jegliche Einbruchspuren.

Im Beschluss der Richter hieß es dann entsprechend: “Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Nachweis geeigneter Einbruchspuren ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Polizei zweimal vor Ort gewesen sei und Spuren gesichert habe. Das Vorhandensein von zum Nachweis eines Einbruchs in die Garage geeigneter Einbruchspuren wird dadurch nicht belegt. Ihr Ehemann hatte die Polizei erneut herbeigerufen, nachdem er selbst die Deformierung an der Gummilippe und den kleinen Oberflächenschaden festgestellt hat. Es steht aber bereits nicht fest, dass diese Auffälligkeiten in einem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.”

Zudem hieß es in einem Leitsatz: “Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.”

Manche Hausrattarife leisten mitunter aber auch, wenn kein gewaltsames Eindringen stattfand.

Am 23. September ist astronomischer Herbstanfang: Und auch der Wetterbericht kündigt für die kommenden Tage kühle Temperaturen an. Damit wird es auch deutlich ungemütlicher, sich mit einem Cabriolet oder Motorrad auf die Straße zu wagen. Wer sein Gefährt im Herbst und Winter nicht nutzen will, kann es mit einer Ruheversicherung absichern — das hat Vorteile gegenüber der bloßen Abmeldung des PKWs oder Zweirads.

Manche Fahrzeuge sind für die kalte Jahreszeit einfach weniger geeignet. Sei es ein Oldtimer, ein Cabriolet oder das Motorrad: Viele Besitzer solcher Gefährte verzichten im Herbst und Winter auf Touren und holen es erst im Frühjahr wieder aus der Garage. Schließlich schaden Regen und Kälte nicht nur dem geliebten Schmuckstück: gerade für Zweiradfahrer bedeuten Dunkelheit und drohende Glätte, die schon bei Nässe und fallenden Herbstblättern einsetzen kann, auch eine erhöhte Unfallgefahr.

In solchen Fällen kann es sich lohnen zu schauen, was die Kfz-Versicherung mit Blick auf die sogenannte Ruheversicherung leistet. Was bedeutet “Ruheversicherung”?: Wird der Wagen abgemeldet, erlischt der Schutz des Autoversicherers nicht vollständig, sondern ein Grundschutz bleibt bestehen. Das Tolle daran: In der Regel gilt dieser Schutz, ohne dass Beiträge für diese Zeit gezahlt werden müssen.

Auch tritt der Schutz automatisch in Kraft, sobald der Versicherer von der Abmeldung erfährt: eine extra Kündigung des Kfz-Schutzes ist nicht vonnöten. Bedingung ist meist, dass das Auto oder Motorrad für mindestens zwei Wochen und maximal 18 Monate abgemeldet wird: Nach eineinhalb Jahren erlischt der Versicherungsschutz automatisch, wenn der Fahrzeughalter es nicht wieder anmeldet. Hier muss aber ein Blick in den Vertrag geworfen werden, weil manche Versicherer die Maximaldauer auch kürzen oder gestatten, sie zu verlängern.

Der Vorteil einer Ruheversicherung ist, wie gesagt, dass ein Grundschutz bestehen bleibt. In welchem Umfang, dafür muss der Vertrag ebenfalls genau studiert werden, weil die Leistungen von Versicherer zu Versicherer doch recht stark variieren. Beispiel Kaskoversicherung: Bei manchen Anbietern bleibt zumindest ein Teilkasko-Schutz bestehen. Der Versicherer zahlt dann, wenn das geliebte Gefährt bei Elementarereignissen und Unwettern Schaden nimmt, etwa ein Baum bei einem Sturm entwurzelt wird und aufs Dach fällt. Und der Wagen bleibt versichert, wenn er entwendet wird: bei mehr als 17.000 PKW, die pro Jahr in Deutschland geklaut werden, leider kein unwahrscheinliches Szenario. Manche Versicherer erweitern den Schutz um bestimmte Vollkasko-Leistungen, etwa Ersatz bei Vandalismus.

Auch bleibt der KfZ-Haftpflicht-Schutz zumindest dann bestehen, wenn man zur Zulassungsstelle fahren muss: etwa für die An- und Abmeldung, Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung sowie Abgasuntersuchungen. Hierbei müssen die Fahrzeughalter aber in der Regel den direkten Weg nehmen. Selbstverständlich sollte sein, dass man ansonsten nicht am Straßenverkehr teilnimmt, wenn der Wagen oder das Zweirad abgemeldet sind. Viele Versicherer machen es zur Bedingung, dass in der Zeit der Ruheversicherung das Auto sicher abgestellt werden muss, etwa auf einem Stellplatz oder in der Garage.