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Das Meldeverfahren für Arbeits- und Wegeunfälle wird digitalisiert. Die Meldung solcher Unfälle soll elektronisch geschehen. Welche Übergangsfristen bestehen.

Ab dem 1. Januar 2028 werden die Meldungen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ausschließlich digital möglich sein. Diese Änderung ergibt sich aus der kürzlich verkündeten Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) am 20.07.2023 im Bundesgesetzblatt. Bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post eingereicht werden.

Zusätzlich zur Digitalisierung der Meldungen wurden durch die Novellierung des UVAV weitere Änderungen umgesetzt, darunter:

  • Ergänzung der Angaben zum Geschlecht um die Einträge “Divers” und “keine Angabe”.
  • Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts auftrat.
  • Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
  • Angabe, ob ein Gewaltereignis stattgefunden hat.

Die Musterformulare der vorherigen UVAV, die während der Übergangsfrist gelten, werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Sie werden lediglich die Inhalte 1. und 2. neu aufnehmen. Diese Musterformulare werden ab dem 01. Oktober 2023 ergänzt und bis zum 31. Dezember 2027 auf der Website bereitgestellt.

Für die digitale Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen bereits jetzt alle erforderlichen digitalen Formulare für Unternehmen im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Derzeit wird auch an einem digitalen Übertragungsweg für die ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit gearbeitet.

Die digitalen Meldeformulare werden gestaffelt ergänzt und ab dem 01.10.2023 mit den Inhalten 1. und 2. aktiviert. Ab dem 01.01.2024 werden dann die Formulare den vollständigen Datensatz der neuen UVAV enthalten.

Verlässt ein Schüler den Schulhof, um zu rauchen, steht er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.

Im Januar 2018 verließ ein damals volljähriger Gymnasiast in der Pause den Schulhof, um im angrenzenden Stadtpark Zigaretten zu rauchen. Bei dem stürmischen Wetter wurde der Schüler durch einen herabfallenden Ast verletzt und erlitt neben weiteren Verletzungen ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Auf dem Klageweg wollte der Schüler diesen Unfall als Arbeitsunfall von der Unfallkasse anerkannt bekommen.

Immerhin war es den Schülern erlaubt, das Schulgelände zu verlassen, um zu rauchen. Doch für die Bewertung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte, spielte das keine Rolle. Der Aufenthalt im Park zum Zeitpunkt des Unfalles erfolgte außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, so das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen B 2 U 20/20 R).

Anders als das Verlassen der Schule zum Zwecke der Beschaffung von erforderlichen Nahrungsmitteln steht die Einnahme von Genussmitteln mit dem Schulbesuch in keinem sachlichen Zusammenhang, stellten die Richter heraus.

Die Corona-Pandemie sorgte dafür, dass viele Beschäftige auf Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten umstellten. Nun wurde der gesetzliche Unfallschutz erweitert.

Das “Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt” (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. Juni 2021 in Kraft getreten.

Im Zuge dieses neuen Gesetzes wurde auch der Unfallschutz für gesetzlich versicherte Beschäftigte erweitert. Bisher galt: Neben der eigentlichen Tätigkeit im Homeoffice waren auch sogenannte Betriebswege mitversichert. Darunter ist beispielsweise der Gang zum Drucker im Nebenraum zu verstehen.

Wurden aber im eigenen Zuhause Wege zurückgelegt, die nicht zur Arbeitstätigkeit gehören, bestand regelmäßig kein Versicherungsschutz. Das galt beispielsweise für den Gang zur Toilette oder wenn man in die Küche geht, um Essen oder Getränke zu holen.

Das ist nun anders. Grundsätzlich soll bei mobiler Arbeit Versicherungsschutz im selben Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit in der Betriebsstätte bestehen.

Eine weitere Änderung betrifft Wege, die zurückgelegt werden müssen, um Kinder in eine Betreuungseinrichtung zu bringen bzw. abzuholen. Auch bei diesem Punkt gab es Unterschiede. So sind Beschäftigte, die in der Betriebsstätte arbeiten, auch dann versichert, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihre Kinder zur Kita oder Schule zu bringen. Das galt bislang nicht für Beschäftigte im Homeoffice. Mit dem neuen Gesetz ändert sich auch das.

Nun gilt: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.

Während privater Telefonate am Arbeitsplatz sind Beschäftigte nicht gesetzlich unfallversichert. Darauf hat das hessische Landessozialgericht Darmstadt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil bestanden (AZ: L 3 U 33/13).

In einer Lagerhalle kann es schon einmal richtig laut werden – der Gabelstapler brummt, das Fließband surrt und die Kollegen müssen sich rufend verständigen, wenn sie gehört werden wollen. Da fällt natürlich auch das Telefonieren schwer. Ein Lagerarbeiter aus Wiesbaden ging deshalb kurz nach draußen auf die Laderampe, als er seine Frau anrufen wollte. Doch nach dem 2minütigen Gespräch blieb er auf dem Rückweg zu seinem Arbeitsplatz an einem Begrenzungswinkel hängen und verletzte sich dabei schwer.

Betriebsgenossenschaft verweigert Unfallschutz

Dumm für den Arbeitnehmer: Die Betriebsgenossenschaft wollte das Missgeschick nicht als Arbeitsunfall anerkennen und verweigerte jede Leistung. Sie verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei. Dies gelte auch für Handygespräche am Arbeitsplatz.

Daraufhin zog der Lagerarbeiter vor Gericht. Doch auch die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Gesetzlicher Unfallschutz bestehe nur, wenn ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete, heißt es in der Urteilsbegründung. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie Essen oder Einkaufen würden aber den Unfallschutz unterbrechen. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde.

Private Unfallversicherung schützt auch bei Arbeitspausen

Die Urteilsbegründung des Landessozialgerichtes ist ein Stück weit absurd. Denn hätte der Arbeiter am Arbeitsplatz telefoniert und damit möglicherweise sich und andere gefährdet, wäre der gesetzliche Unfallschutz bestehen geblieben. So aber bleibt die Erkenntnis: Wer auch am Arbeitsplatz rundum unfallversichert sein will, der muss eine private Unfallversicherung abschließen. Sie leistet in der Regel unabhängig von der Situation, in der ein Unfall eintritt.

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten auch mit einer privaten Gruppenunfallversicherung absichern. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels können derartige Zusatzleistungen ein Mittel sein, um gute Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung über die vielfältigen Möglichkeiten des Unfallschutzes!