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Wird in die Wohnung oder in das Geschäft eingebrochen, ist das schon schlimm genug. Doch nicht immer haben Betroffene einen Leistungsanspruch gegenüber ihrer Versicherung.

Werden bei einem Wohnungseinbruch Gegenstände entwendet, wird deren Wiederbeschaffungswert gemäß der jeweiligen Versicherungsbedingungen ersetzt. Doch dafür muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein, wie das Oberlandesgericht Dresden im April 2021 betonte (Az.: 4 U 161/21). Demnach zahlt eine Hausratversicherung nur dann, wenn eindeutige Einbruchspuren nachgewiesen werden können. Das OLG formulierte folgende Leitsätze:

  • 1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.
  • 2. Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht führen, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war, ist der Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht geführt.

Diesen Nachweis konnte das Diebstahlopfer im konkreten Fall nicht erbringen. Im Beschluss des OLG heißt es weiter: “Zu den Voraussetzungen des Begriffes ‚Einbrechen‘ gehört, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen. Ein gewaltsames Vorgehen belegende Einbruchspuren am Garagentor liegen nicht vor und konnten von den ermittelnden Polizeibeamten auch nicht festgestellt werden.”

Schlüsselverlust und Fahrlässigkeit

Der Bundesgerichtshof befasste sich in diesem Jahr ebenfalls mit den Grenzen der Leistungspflicht einer Hausratversicherung. Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann die Aktentasche samt Haustür- und Tresorschlüsseln aus seinem Auto gestohlen. Da sich in der Aktentasche auch Rechnungen befanden, erfuhren die Täter, an welcher Haustür die Schlüssel passen würden. Der Versicherer weigerte sich allerdings, den Schaden in Höhe von 64.413 Euro zu übernehmen. In den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war auch die sogenannte ‚erweiterte Schlüsselklausel‘ vereinbart. Darin heißt es u.a., dass ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.

Dass die Aktentasche gut sichtbar von außen auf einem Sitz lag, war aus Sicht des Versicherers als grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls zu werten. Damit war der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Vorinstanzen sahen es auch so: Eine von außen sichtbare Aktentasche berge die erhebliche Gefahr, dass ein potentieller Täter diese in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwende. Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht des BGH nicht rechtsfehlerhaft. Der Versicherer blieb also leistungsfrei.

Muss ein Kaskoversicherer voll zahlen, wenn ein Fahrzeughalter den Schlüssel und die Papiere seines PKW in den Briefkasten einer Werkstatt wirft — und das Auto dann geklaut wird? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Oldenburg auseinandersetzen. Die Antwort lautet: Ob der Versicherer seine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen kann, ist auch abhängig von der Beschaffenheit des Briefkastens.

Man kennt das Problem: Das Auto muss in die Werkstatt zur Durchsicht oder wegen einer Reparatur. Weil man wochentags aber keine Zeit hat oder lang arbeiten muss, wirft man den Schlüssel samt Fahrzeugpapiere in den Briefkasten der Werkstatt. Ist nicht ganz ungefährlich: wie auch ein Autofahrer aus Niedersachsen erfahren musste.

Er hatte ebenfalls den Fahrzeugschlüssel in den Nachtbriefkasten der Werkstatt geworfen: und prompt war dieser aufgebrochen und das Auto vom Hof des Autohauses geklaut wurden. Dummerweise wollte nun auch der Kaskoversicherer nur einen Bruchteil der Kosten erstatten. Die Begründung: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit gegen sogenannte Obliegenheitspflichten verstoßen: Pflichten also, die vorbeugend verhindern sollen, dass ein Versicherungsschaden auftritt. Daraufhin klagte der Mann vor dem Landgericht Oldenburg.

Briefkasten stabil und fest angebracht

Das Gericht bestätigte, dass dem Mann die volle Ersatzsumme zustehe: obwohl er den Schlüssel in den Briefkasten geworfen hatte. Nach § 28 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung im entsprechenden Verhältnis zu kürzen, so informiert das Gericht in einem Pressetext. Doch in diesem Falle sei kein grob fahrlässiges Verhalten nachweisbar gewesen.

Der Grund: Ob grob fahrlässiges Verhalten vorliege, entscheide auch der Einzelfall. Und im konkreten Rechtsstreit die Frage, wo und wie der Briefkasten befestigt gewesen sei. Nicht nur habe sich der Briefkasten in einem -quasi- geschützten Bereich des Gebäudes befunden, der über­dacht und zurück­gesetzt gewesen sei. Zudem habe der Mann darauf geachtet, dass der Briefkasten ausreichend stabil sei und der Schlüssel nicht einfach herausgefischt werden könne, wie er selbst vor Gericht zu Protokoll gab. Dieser Einschätzung schlossen sich die urteilenden Richter an.

Die Versicherungskammer des Landgerichts kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Zudem sagte der Fahrzeughalter aus, er habe darauf geachtet, dass der Schlüssel ausreichend tief nach unten falle. Hierbei sei daran erinnert, dass viele Kaskotarife auch bei grober Fahrlässigkeit Schutz bieten. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 13 O 688/20).

Ein Leistungspunkt in der Kfz-Versicherung ist der Einschluss von grober Fahrlässigkeit. Warum dass wichtig sein kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Rb 36 Ss 832/19).

Während der Autofahrt sollten Fahrzeugführer die Hände vom Mobiltelefon lassen. Andernfalls droht ein Bußgeld bis zu 200 Euro. Je nach Gefährdung oder Unfallfolge sogar bis zu zwei Punkte in Flensburg oder Fahrverbot für einen Monat.

Diese Regelung betrifft auch Touchscreens von Navigationsgeräten oder dergleichen. So entschied das Oberlandesgericht in Karlsruhe, dass der sogenannte ‚Handy-Paragraph‘ auch für Touchscreens in Tesla-Fahrzeugen gilt. Der Fahrer in dem Rechtsstreit kam von der Straße ab, weil er während der Fahrt die Intervallfrequenz des Scheibenwischers ändern wollte. Das ist bei diesem Fahrzeugtyp nur über den Touchscreen möglich. Obwohl es sich um eine wichtige Funktion des Fahrzeugs handelte, sahen die Richter darin einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der entsprechende Paragraph (§ 23 Abs. 1 a) beziehe sämtliche Berührungsbildschirme ein. Unabhängig vom Zweck, dem das elektronische Gerät dient, so die Richter.

In diesem Fall musste der Tesla-Fahrer 200 Euro Geldbuße und einen Monat Fahrverbot in Kauf nehmen.

Zudem kann aber auch noch Ärger mit der Kaskoversicherung des Autos drohen. Käme es in Folge einer solchen Ablenkung zu einem Unfall, würde der Versicherer prüfen, ob das Bedienen von Handy oder Touchscreen als grob fahrlässiges Verhalten zu werten ist. Dann kann der Versicherer seine Leistungen anteilig kürzen oder sogar ganz verweigern.

Deshalb sollte bei einer Kfz-Versicherung auch darauf geachtet werden, dass der Leistungspunkt ‚grobe Fahrlässigkeit‘ mitversichert ist.

Hausratversicherung, Schuldverstrickungen und Leistungskürzung: Ist es fahrlässig, sein Kind in der Nähe von Feuerzeugen spielen zu lassen, auch wenn man glaubt, dass diese allesamt leer seien? Nun hat ein Kind mit genauso einem Feuerzeug einen Brandschaden von 50.000 Euro angerichtet, dabei sollte das achtjährige Kind doch nur mal ein bisschen am Computer im Arbeitszimmer des Vaters spielen. Die Versicherung reagiert gereizt mit Leistungskürzung. Wie weit darf sie hier gehen?

Am Schreibtisch, an dem das Kind spielen sollte, gab es einige verführerische Schubladen, die das Kind öffnen konnte, da sie nicht verschlossenen waren. In den meisten lagen wohl nur langweilige Papiere, doch ein Fach barg den Fund aufregender Gegenstände. Es lagen da mehrere leere Feuerzeuge, die der Vater dort bis zur nächsten Befüllung aufzubewahren pflegte.

Nun war das Kind entweder sehr geübt im Umgang mit Feuerzeugen oder es war Zufall, dass er einem davon, obwohl es leer war, eine Flamme entlocken konnte. Die Flamme brannte mit großen Intensität und als man das Feuer endlich wieder unter Kontrolle hatte, betrug der Schaden, den das spielende Kind verursacht hatte, bereits fünfzigtausend Euro, so war auf haufe.de zu lesen.

Grobe Fahrlässigkeit als Grund für Leistungskürzung

Wie viel Schuld kann man dem Vater nun in so einem Fall anlasten? Die Hausratsversicherung jedenfalls kürzte die Versicherungsleistung im Anschluss an das Feuerereignis um fünfzig Prozent mit der Begründung, es sei hier eindeutig grobe Fahrlässigkeit am Werk gewesen.

Doch der Vater versicherte, alle Feuerzeuge seien leer gewesen. Die Versicherung fand, dies sei nur eine Schutzbehauptung und wies sie zurück. Das Oberlandesgericht Nürnberg aber folgte jedoch dem Prinzip des Vaters, welches besagte, in der Schublade bewahre er nur Feuerzeuge auf, die leer seien und ihrer Wiederbefüllung harrten.

Der Sohn hat die Feuerzeuge offenbar probiert und einem vermeintlichen leeren Feuerzeug einen Funken abtrotzen können, welcher ein Blatt Papier entzündete und schließlich den ganzen Wohnraum in Brand setzte. So erkannte das Gericht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, der durch die Versicherung geäußert worden war, durchaus an.

Kürzung der Leistung um 25 Prozent

Es sei deshalb berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Nicht berechtigt allerdings sei die Versicherung, eine derart drakonische Kürzung von fünfzig Prozent vorzunehmen. Das Gericht fand in diesem Fall eine Kürzung um fünfundzwanzig Prozent für angemessen. Gründe, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit in seiner Richtigkeit bestärkten, lauteten:

  • Feuerzeuge müssen grundsätzlich so verwahrt werden, dass sie Kindern unter zwölf Jahren nicht leicht zugänglich sind
  • Feuerzeuge, die noch einen Rest Brennstoff enthalten, bergen ein erhebliches Gefahrenpotential. Der Vater hat mit seiner Form der Aufbewahrung deshalb eine allgemeine Sicherheitsregel missachtet
  • Als Raucher hätten den Eltern klar sein müssen, dass dem Sohn aufgrund des Nachahmungstriebs, der für alle Kinder gilt, Interesse gehabt haben muss, mit Feuerzeugen zu spielen

Kein Entschuldigungsgrund ist die Tatsache, dass die Feuerzeuge nicht offen herum lagen, sondern in einer unverschlossenen Schublade verwahrt wurden. Im Ergebnis also fand es das Gericht angemessen, dass die beklagte Versicherung ihre Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 Abs. 2 VVG um 25 Prozent kürzt. (OLG Nürnberg, Urteil v. 11.04.2016, 8 U 1688/15).

Gerade noch bei schönstem Kerzenschein gekuschelt, dann eingeschlafen. Oder ordentlich durchlüften und währenddessen das Haus verlassen, während ein Sturmtief heranzieht. Kleine unschlaue Handlungen passieren Jedem mal. Aber ab wann gelten diese kleinen oder großen Malheures als fahrlässig und wie stuft man ab?

Um sich im Prinzip der Fahrlässigkeit zurecht zu finden, hat man diese unterteilt in grobe und einfache Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeiten sind überall anzutreffen und so meint der Begriff alles, was im Straßenverkehr und im sonstigen Alltag an Unachtsamkeiten geschieht. Nun gibt es einen allgemeinen Maßstab, der erkennbar macht, ob ein Unfall oder ein Schaden das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist.

Konkret heißt das, wer eine rote Ampel missachtet, weil er wegen der blendenden Sonne nichts erkennen kann, handelt grob fahrlässig. Denn dass beim „blinden“ fahren ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, sollte jedem klar sein. Das heißt, wenn jemand die Folgen seines Handels einordnen kann und trotzdem nicht entsprechend vorrausschauend handelt, bewegt sich im Bereich der Fahrlässigkeit. Er begeht letztlich eine grobe Fahrlässigkeit und Sorgfaltsverletzung.

Leichte oder schwere Fahrlässigkeit

Von einer leichten Fahrlässigkeit spricht man, wenn sich unvorhersehbare Missgeschicke ereignen, beispielweise weil man in Hektik etwas umstößt.

So klar wie hier in den Beispielen ist die Unterscheidung zwischen grob und leicht fahrlässig in der Praxis allerdings nicht. Und so müssen bisweilen die Gerichte entscheiden, ob es sich um das Eine oder Andere handelt.

Es hat sich abgezeichnet, dass eine Vielzahl von Versicherern in jüngster Zeit immer öfter Fälle von grober Fahrlässigkeit aufnehmen, beispielsweise in die Kfz-Kaskoversicherung. Das bedeutet, dass Versicherungen grobe Fahrlässigkeit nun nicht mehr so konsequent ausschließen, wie noch vor einiger Zeit, nur folgt die ausgezahlte Versicherungssumme einer Kürzungsquote.

Entscheidend für die Quote ist die Schwere eines Falles. Betrunken autofahren ist dabei das obere Ende der Fahnenstange, also eine der wirklich schwersten denkbaren fahrlässigen Handlungen. Wem Trunkenheit am Steuer nachgewiesen wird, dem kann eine Kürzungsquote von bis zu 75 Prozent ereilen, oder mehr.

Manche Versicherer verzichten darauf, ihren Kunden eine grobe Fahrlässigkeit „einzureden“, das heißt, dem Kunden, der einen Schaden angerichtet hat, wird nicht unterstellt, er habe grob fahrlässig gehandelt. So werden Brandschäden als Folge vergessener brennender Kerzen oder Schäden nach einem schweren Sturm in den neueren Tarifen gelegentlich gleich mitversichert.

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist auch im letzten Jahr gestiegen. Aber was müssen Versicherte beachten, damit die Hausratversicherung für einen Schaden aufkommt? Muss die Tür zum Beispiel abgeschlossen sein – oder reicht es auch aus, wenn man sie nur ins Schloss fallen lässt?

Wenn in die Wohnung eingebrochen wird, übernimmt die Kosten in der Regel die Hausratversicherung. Doch unter welchen Bedingungen zahlt die Versicherung überhaupt? Muss eine Tür zum Beispiel mit zwei Schlüssel-Umdrehungen abgeschlossen sein, damit man seinen Schaden ersetzt bekommt? Derartige Informationen liest man im Internet recht häufig. Schließlich liegt ein Einbruch per Definitionem nur vor, wenn sich die Übeltäter gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft haben. Ob diese Online-Behauptungen stimmen, mit dieser Frage hat sich aktuell die „Deutsche Anwaltauskunft“ auseinandergesetzt.

Versicherung darf Leistung nur anteilig kürzen

Grundsätzlich gilt: Selbst wenn der Versicherungsnehmer die Wohnungstür abzusperren vergaß, kann der Hausratversicherer seine Leistung nicht komplett verweigern. Seit einer Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 ist es den Anbietern nur gestattet, die Leistung anteilig zu kürzen. „Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt immer von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab“, weiß Monika Maria Risch von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Dennoch sollte das keine Einladung zum Leichtsinn sein. Denn je fahrlässiger sich der Verbraucher verhält, umso stärker fallen auch die Kürzungen der Versicherung aus. Negativ fällt zum Beispiel ins Gewicht, wenn man das Fenster beim Verlassen der Erdgeschoss-Wohnung angekippt lässt, obwohl teurer Schmuck im Wohnzimmer liegt. Und wer zu einer längeren Urlaubsreise aufbricht, sollte besser alle Türen und Fenster verschlossen haben!

Zudem sollte im Versicherungsvertrag ein „Verzicht auf Einspruch grober Fahrlässigkeit“ vereinbart sein, sonst darf die Versicherung schon bei kleinen Unaufmerksamkeiten die Leistung stark kürzen. Die Mehrheit der Anbieter hat die wenig kundenfreundliche Klausel mittlerweile in den meisten Tarifen gestrichen – aber gerade bei „billigen“ Policen ist sie u.U. noch enthalten!

Tür sollte abgeschlossen sein – je nach Situation

Grundsätzlich sind Versicherungsnehmer laut Rechtsprechung verpflichtet, die Tür beim Verlassen der Wohnung abzuschließen, berichtet das Portal anwaltauskunft.de. Ein bloßes Zuziehen kann zwar bereits ausreichend sein, aber nur dann, wenn sich der Betroffene nur kurzfristig entfernt, etwa um ein Paket beim Nachbarn abzuholen. Bereits eine Abwesenheit von zwei Stunden kann eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent bewirken, wenn die Tür nur zugezogen und nicht abgeschlossen war, hat das Landgericht Kassel entschieden (Az. 5 O 2653/09).

Aus der bisherigen Rechtsprechung lässt sich übrigens keine Pflicht herleiten, den Schlüssel beim Abschließen zweimal herumzudrehen, wie auf vielen Online-Foren fälschlicherweise behauptet wird. Aber auch hier entscheidet der Einzelfall. Gerade bei längerer Abwesenheit sollte man deshalb lieber doppelt absperren – schließlich sollen es auch die Einbrecher nicht zu einfach haben!

Wenn Raucher eine Hausratversicherung abschließen, lohnt es sich auf bestimmte Leistungen besonders zu achten. Grobe Fahrlässigkeit sollte eingeschlossen sein – und auch auf die Leistung „Sengschäden“ lohnt im Versicherungsvertrag ein Blick.

Rauchen ist auch in den eigenen vier Wänden nicht ohne Risiko, wie Statistiken der Europäischen Union belegen. Jedes Jahr verlieren europaweit 1.000 Menschen ihr Leben bei Wohnungsbränden, die auf Unachtsamkeit mit Zigaretten zurückzuführen sind. Doch auch viele Sachschäden in der Wohnung haben ihre Ursache im Rauchen.

Grob fahrlässiges Verhalten kann Versicherungsschutz gefährden

Um Einrichtungsgegenstände wie Teppiche oder Möbel gegen Schäden durch Rauchen zu versichern, lohnt sich der Abschluss einer Hausratversicherung. Hierbei sollten Raucher allerdings darauf achten, dass grob fahrlässiges Verhalten laut Versicherungsvertrag in den Schutz eingeschlossen ist.

Nur dann zahlt die Versicherung etwa für den Fall, dass man sich im Bett eine Zigarette ansteckt – und dabei ein Brand entsteht. Oder wenn man vergessen hat, die Zigarette im Aschenbecher auf dem Wohnzimmertisch richtig auszudrücken. Dass die Versicherung bei grob fahrlässig verursachten Schadensfällen ihre Leistung anteilig kürzen darf, hat zum Beispiel ein Urteil des OLG Bremen vom 01.02.2012 (Az.: 3 U 53/11) bestätigt.

Sengschäden oft nicht mitversichert

Eine weitere Leistung ist in Hausratversicherungen für Raucher beachtenswert: viele Verträge sehen bei sogenannten Sengschäden keine Leistung vor. Sengschäden sind Schadensfälle, die durch glühende, glimmende oder erhitzte Gegenstände verursacht werden, ohne dass eine offene Flamme oder ein Brand entsteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine glimmende Zigarette auf Einrichtungsgegenstände fällt. Wer solche Schadensfälle trotzdem abgesichert haben will, muss häufig etwas mehr zahlen.

Weit wichtiger ist aber, im Umgang mit Zigaretten auch in der eigenen Wohnung vorsichtig zu sein. Aufs Rauchen im Bett sollte verzichtet werden. Auch ist darauf zu achten, dass der „Glimmstängel“ nicht in der Nähe leicht brennbarer Gegenstände wie z.B. Gardinen geraucht wird. Schließlich geht es um mehr als die Wohnungseinrichtung – um die eigene Gesundheit.