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Wird die Aufsichtspflicht verletzt, wenn ein Kleinkind für kurze Zeit unbeobachtet im Auto zurückgelassen wird? Darüber musste das Oberlandesgericht Osnabrück befinden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes, teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage ab. Es lag eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauchte.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht (Az. 14 U 212/22) Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimmte sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhte sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedurften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter hatte durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter musste jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes musste noch geklärt werden.

Viele Deutsche sind ehrenamtlich im Verein tätig: Sie trainieren Kinder im Fußball, unterstützen Unfall- und Gewaltopfer oder engagieren sich im Umweltschutz. Doch hierbei lauern Haftungs-Risiken, die sogar den finanziellen Ruin für Privatpersonen bedeuten können. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist hierfür ungenügend abgesichert, wie eine repräsentative Umfrage zeigt.

Ohne das Ehrenamt wäre die Gesellschaft weniger lebenswert – und diese Aussage ist sicher keine Übertreibung. 620.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland, das ist Weltrekord. Darin sind über 50 Millionen Mitglieder organisiert, wie der Bundesverband der Vereine und des Ehrenamtes e.V. (bvve) weiß. Die Vereine ermöglichen es, jungen Menschen Sport zu machen, sorgen für eine lebenswerte Nachbarschaft, helfen Menschen in Not…Sie sind ein wichtiger sozialer Faktor.

Doch was viele Menschen nicht wissen: Wer sich in diesen Vereinen engagiert, setzt sich auch Haftungsrisiken aus. Denn für Fehler und mögliche Schäden dritter Personen haften die Engagierten mit ihrem Privatvermögen. Dass es hier gewaltige Lücken gibt, zeigt eine repräsentative Civey-Umfrage im Auftrag des Spezialversicherers Hiscox. Mehr als 1.000 Entscheiderinnen und Entscheider in Vereinen wurden hierfür befragt: also Menschen in Vorständen oder mit administrativen Aufgaben.

Die Ergebnisse der Umfrage zeigen deutliche Absicherungslücken. Nur knapp die Hälfte (46 Prozent) der deutschen Vereinsvorstände sorgt mit einer Haftpflicht-Police vor oder ist über den Verein mit einer Haftpflicht gegen Personen- und Sachschäden abgesichert. Und obwohl mehr als die Hälfte der Vereine, aus denen Mitglieder befragt wurden, auch Veranstaltungen durchführen, ist in weniger als jedem vierten (23 Prozent) eine Veranstalterhaftpflicht vorhanden. Eine Vermögensschadenhaftpflicht besitzt weniger als jeder fünfte Verein (17 Prozent).

Dass hier enorme Risiken für die Ehrenamtlichen lauern, zeigen Beispiele aus dem Pressetext, die tatsächlich so stattgefunden haben – und wo sich Betroffene schnell mit hohen Schadensersatz-Forderungen konfrontiert sahen. So hat in einem Amateur-Verein ein Geschäftsführer seine Dokumentationspflichten verletzt, weil er seine Aufzeichnungen lückenhaft führte. Dem Verein wurde daraufhin vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die Folge: Der unglückliche Geschäftsführer sollte hohe Summen an Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern nachzahlen. Alles aus seinem privaten Vermögen.

In einem anderen Fall löste sich bei einer Veranstaltung eine nachlässig befestigte Lautsprecher-Box und verletzte eine Person schwer. Hier sollte der Veranstalter auch für den Verdienstausfall der Person auskommen – Kosten, die schnell einen sechs- oder siebenstelligen Betrag erreichen können, wenn jemand dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist.

Wer sich im Verein engagiert, sollte sich deshalb erkundigen, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bei Haftung besteht. Viele Vereine sichern ihre Ehrenamtlichen mit Gruppenversicherungen ab – aber längst nicht alle, wie oben zitierte Umfrage zeigt. Im Zweifel hilft ein klärendes Beratungsgespräch.

Eine Autofahrerin begehrte Schadenersatz, weil ihr parkendes Fahrzeug von einem herabstürzenden Ast beschädigt wurde. Wie das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied.

Starkregen und Sturm prägen den Herbstbeginn vielerorts in Deutschland. Dabei wird sich auch kaum vermeiden lassen, dass Autos, die unter Bäumen geparkt wurden, mitunter auch von herabstürzenden Ästen beschädigt werden.

So erging es auch einer Frau, die ihr Auto in Ludwigshafen unter einem Japanischen Schnurbaum abstellte. Die Frau verklagte die Stadt Ludwigshafen auf Schadenersatz, da es sich um einen Straßenbaum handelte.

Nun musste im Rahmen einer Gerichtsverhandlung festgestellt werden, ob der Stadt eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Die Beweisaufnahme ergab, dass eine Baumkontrolleurin der Stadt den fraglichen Baum nur wenige Wochen vor dem Astabbruch inspizierte. Dabei festgestelltes Totholz sei kurze Zeit später entfernt wurden. Damit kam die Stadt Ludwigshafen ihren Verkehrssicherungspflichten nach, so das Landgericht Frankenthal (Az.: 3 O 307/21). Häufigere Inspektionen mit erhöhter Gründlichkeit sind nur vorgegeben, wenn Anzeichen für eine veränderte Gefahrenlage vorliegen (z.B. Frostrisse). Das war vorliegend nicht der Fall. Die Stadt führte in den Baum in der höchsten Gesundheitsstufe (“Vitalitätsstufe 1”).

In ihrem Urteil wiesen die Richter darauf hin, dass jeder Baum im öffentlichen Raum eine Gefahr darstellen könne. Witterungseinflüsse könnten auch einen völlig gesunden Baum entwurzeln oder Teile von ihm abbrechen. Den Verkehr völlig risikolos zu gestalten, sei unmöglich.

Das Landgericht Frankenthal lehnte die Schadenersatz-Klage ab; das Urteil ist rechtskräftig.

Unter welchen Umständen die Betreiberin einer Diskothek für die Unfallfolgen einer Besucherin haftet, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Für eine Besucherin endete ein Disko-Ausflug im Dezember 2017 schmerzhaft: Bei einem Sturz zog sich die Frau Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zu. Sie musste mehrfach operiert und zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Ursache des Sturzes: Die Frau rutschte am Rand der Tanzfläche in einer Getränkepfütze aus.

Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau versuchte nun, die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche zu befriedigen. In der ersten Instanz scheiterte dieses Unterfangen noch. Der dagegen eingelegten Berufung wurde aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich stattgegeben (7 U 125/21).

Die Karlsruher Richter führten aus, die Betreiberin dafür Sorge tragen müsse, dass die Tanzfläche gefahrenfrei genutzt werden kann. Dazu gehöre es, die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter auf Pfützen und Scherben kontrollieren zu lassen, so die Richter. “Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig”, heißt es wörtlich im Urteil. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zugelassen wurde und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten gerechnet werden musste.

Die Betreiberin müsse die Gefahren für Gäste in zumutbarer Weise gering halten. Diesen Grundsatz sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Arbeitsanweisung beschränkte sich darauf, dass die Kontrollperson von einer Bühne aus die Tanzfläche überblicken sollte, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Doch so konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens nicht erkannt werden.

Um nicht für die Unfallfolgen zu haften, hätte die Club-Betreiberin nachweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.

Die Betreiberin muss nun Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro erstatten.

Schädigt ein Haustier einen Dritten, so muss der Besitzer des Tieres den entstandenen Schaden ersetzen. Dafür gibt es die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall verweigerte ein Anbieter aber die Kostenübernahme und argumentierte, es handle sich um “natürliches Verhalten des Tieres”. Was war passiert?

Laut Statistischem Bundesamt lebten rund 34,9 Millionen Haustiere 2020 in Deutschland. Zierfische und Terrarientiere sind in dieser Zahl noch nicht einmal mit enthalten. Im Gegensatz zu Hunden. Ihre Anzahl stieg von 8,6 Millionen (2013) auf 10,7 Millionen im Jahr 2020. Und versichert sollten die Vierbeiner auch sein, sonst muss ihr Besitzer mit seinem vollen Vermögen für Schäden einstehen, die sein Tier bei Dritten verursacht.

Im vorliegenden Fall, über den der Versicherungsombudsmann berichtet, war eine solche Tierhalterhaftpflicht vorhanden und sollte einen Schaden regulieren. Der Hund erbrach sich während des Besuchs bei Freunden des Besitzers auf deren Teppich.

Doch der Versicherer lehnte die Deckungsübernahme ab und verwies auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Es sei zwischen willkürlichen und natürlichen Tierverhalten zu unterscheiden. Weiter führte der Versicherer aus, dass der Halter nur für solche Schäden einzustehen habe, die sich aus der spezifischen Tiergefahr ergeben würden. Die Ausscheidungen von Tieren seien kein Ergebnis willkürlichen, sondern natürlichen Verhaltens. Damit auch dieses Verhalten des Tieres versichert sei, hätte der Halter die Deckungserweiterung “Tierische Ausscheidungen” vereinbaren müssen, so der Versicherer in seinem Ablehnungsschreiben.

Der betroffene Tierhalter wandte sich an den Ombudsmann. Der Schlichter schrieb dem Versicherer und erinnerte ihn an die geltende Rechtsprechung:
“Die Unterscheidung zwischen willkürlichem und natürlichem Verhalten von Tieren im Hinblick auf eine Halterhaftung gemäß § 833 BGB gilt als überholt (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 927; LG Dortmund, Urteil vom 05.03.2012, Az.: 5 O 324/11). Der Grund für die Haftung des Tierhalters liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter. In dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Fall hatte der Hund auf einen Teppich uriniert. Meines Erachtens erwartet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch für eine Konstellation wie vorliegend Versicherungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dass ein Risikoausschluss bezüglich der Ausscheidungen von Tieren bestehen soll, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit.”

Der Versicherer übernahm daraufhin den Schaden.

Wenn Blätter von den Bäumen fallen, verwandelt das so manchen Gehweg in eine farbenfrohe Rutschbahn: Haftungsrisiken für Hausbesitzer und sogar Mieter inklusive. Aber auch dabei gibt es Grenzen, wie ein Urteil zeigt.

Im Herbst verwandeln sich Gehwege und Bürgersteige durch abfallendes Laub oft in einen bunten Teppich. Dass eine solche Pracht aber nicht nur Freude stiften kann, zeigen unzählige Gerichtsstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche nach Sturzunfällen: insbesondere bei Regen nämlich offenbart der Laubteppich seinen zweiten und gefährlichen Charakter und verwandelt sich in eine tückische Rutschbahn, die den Füßen keinen Halt mehr bietet.

Da Kommunen aber ihre Räumpflicht für öffentliche Wege gern an Hauseigentümer weitergeben und da Vermieter ihre Pflicht über den Mietvertrag sogar delegieren können, drohen Haftungspflichten selbst für Mieter, sobald es auf einem Gehweg zu einem Glätte-Unfall kommt. Da lohnt es, einiges zu wissen.

Gesetzgeber erwartet kein ständiges Kehren

Zunächst gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt oder geräumt werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008 (Az. 14 O 742/07) – das Urteil wies die Klage einer Frau auf Schmerzensgeld ab aufgrund eines Sturzes, bei dem sich die Frau einen Schulterbruch zugezogen hatte. Grund des Urteils: Räumpflicht der Gehwege besteht “nur im Rahmen des Zumutbaren”. Keineswegs zumutbar ist es allerdings, Laub oder auch herabfallende Äste immer sofort zu entfernen. Denn bestimmte Witterungsbedingungen können dazu führen, dass innerhalb von Minuten oder gar Sekunden erneut feuchtes Laub den Gehweg beschmutzt.

Weil am Tag des Sturzes durch starke Windböen solche Bedingungen herrschten, wäre ein Reinigen des Gehwegs völlig sinnlos gewesen. Dies war der Grund, warum die beklagte Grundstückseigentümerin nicht für den Unfall haften musste. Und das, obwohl sie am Tag des Sturzes den Gehweg nicht gereinigt hatte, sondern einige Tage zuvor.

Auch Fußgänger sind in der Pflicht

Das Urteil zeigt: Auch Fußgänger oder Radfahrer sind in der Pflicht und dürfen nicht stets einen freien Gehweg erwarten. Stattdessen sind sie angehalten, auf feuchtes Laub und damit auf die Rutschgefahr zu achten. Allerdings gilt als Problem: Es gibt keine Faustregel, die vorgeben könnte, wie oft und wie regelmäßig ein Gehweg wegen des Laubs geräumt werden muss. Das ist vielmehr stets eine Ermessensfrage, die vor Gericht im Falle eines Rechtsstreits zu ganz unterschiedlichen Antworten führen kann.

Privathaftpflicht… reicht nicht immer

Dieses Problem führt zu einer weiteren Frage: Welche Versicherung springt ein, wenn tatsächlich einmal die Räumpflicht verletzt wurde? Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt.

Schwieriger wird es hingegen, sobald man ein Mehrfamilienhaus sein Eigen nennt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher zusätzlicher Schutz ist ebenso notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden. Wer bei seinem Versicherungsschutz unsicher ist, sollte darum dringend den Rat eines Experten suchen.

Da glaubt man sein Vermögen sicher bei der Bank verwahrt. Und dann wird das Schließfach bei dem Geldinstitut der Wahl ausgeraubt. Doch wer haftet für den Schaden? Es ist nicht so, dass alle Banken dann ohne Weiteres für den Verlust aufkommen müssen. Im schlimmsten Fall ist alles verloren.

Um diesen Extremfall auszuschließen, empfiehlt es sich, das Bankschließfach zu versichern. Aber es gibt auch Hausratsversicherungen, die für Raub aus Bankschließfächern bis zu einer bestimmten Summe einspringen.

Welche Hausratsversicherungen den Bankschließfachraub mit einschließen und welche nicht, hat die Stiftung Warentest 2015 untersucht und ihre Ergebnisse aufgelistet. Bei den meisten Versicherern wird nur bis zu einer Obergrenze zwischen zehn- und fünfzigtausend Euro geleistet. Hier empfiehlt sich ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen – und notfalls eine Beratung.

Bank muss Haftung ablehnen

Die Voraussetzung dafür, dass die Versicherung den Schaden trägt, der dem Versicherten durch den Raub im Schließfach entstanden ist, gilt dann als gegeben, wenn die Bank für den Schaden nicht haften will. Die meisten Banken lehnen die Haftung ohnehin ab und fordern vom Kunden vielmehr den Abschluss einer extra Bankschließfachversicherung im Gleichklang mit der Anmietung des Faches.

Schließfachversicherung bei der Bank nicht immer beste Lösung

Wer diese Versicherung direkt bei der Bank abschließt, hat scheinbar zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. So ist die Bank der Vermieter und der Versicherer in einem.

Der Kunde sollte bei dieser automatischen Versicherung aber unbedingt Acht geben, dass die Leistung der abgeschlossenen Versicherung auch annähernd seinem eingelagerten Vermögen gleichkommt, sonst ist sie ja hinfällig. Bei den Banken gibt es da sehr diverse Angebote, was den Umfang der Leistung im Fall eines Raubes betrifft. Hier gilt es aufmerksam zu sondieren.

Beispielsweise bietet ein öffentliches Geldinstitut eine Schließfachversicherung mit einer Haftungsleistung bis zu einer Summe von 20.000 Euro an, bei einem jährlichen Mietzins von 25,60 Euro für ein kleines Fach. Andere Versicherungen sehen hingegen eine Leistung von 100.000 Euro und mehr vor und verlangen nur ungleich höhere Mietzinsen. Dies sollte bei der Wahl eines Schließfaches und der entsprechenden Versicherung berücksichtigt werden.

Ein weiterer Fallstrick in den Verträgen: Manche Versicherungen haften tatsächlich nur bei Raub – nicht aber, wenn das Vermögen im Schließfach durch Feuer oder Leitungswasser Schaden nimmt. Auch diesbezüglich gilt es, in den Vertragsbedingungen genau hinzusehen.

Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Bundesbürger besitzen, da sind sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz einig. Manche Haftpflicht-Policen beinhalten einen Leistungs-Baustein, der sich Forderungsausfalldeckung nennt. Warum es sinnvoll sein kann, auf einen derartigen Schutz zu achten, wird im Folgenden erklärt.

Schnell ist es passiert: Ein Fahrradfahrer fährt auf dem Gehsteig, um Zeit zu sparen, rempelt versehentlich einen Fußgänger an und dieser stürzt auf die Pflastersteine. Wenn der Passant dann so unglücklich fällt, dass er einen bleibenden Schaden davonträgt, muss der Radfahrer für die Folgekosten aufkommen: Reha, Medikamente, im Zweifel den Ausfall der Arbeitskraft. Die Forderungen können sich im Laufe mehrerer Jahre auf einen sechsstelligen, gar siebenstelligen Betrag summieren.

Man haftet vollumfänglich – ein Leben lang!

Wenn man einer dritten Person einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, muss der Verursacher für diesen Schaden vollumfänglich haften, so sieht es § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das BGB beschränkt die Haftung nicht, das heißt, man haftet ein Leben lang mit dem gesamten Vermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.

Forderungsausfalldeckung greift, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann

Ungefähr jeder sechste Bundesbürger aber hat keine Haftpflichtversicherung, wie aus Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Und weil man auch selbst zu den Geschädigten gehören kann, lohnt es sich, in der eigenen Haftpflicht-Police nach dem Leistungsbaustein „Forderungsausfalldeckung“ zu schauen. Sie greift, wenn ein Dritter dem Kunden einen Schaden zufügt, keine Police hat und nicht zahlen kann.

Um das Anfangsbeispiel wieder aufzugreifen: Wird der Versicherungsnehmer von einem Radfahrer umgestoßen und erleidet eine schwere Kopfverletzung, die ihn im Alltag beeinträchtigt, so muss der Radfahrer eigentlich für die entstehenden Kosten zahlen.

Ist der Radfahrer aber arm und hat keine Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben, die ihm der Dritte verursacht hat. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Radfahrer hätte zahlen müssen.

Auf das eigene Hab und Gut muss man gerade bei einem Umzug achten – nicht selten wird beim Transport des Besitzes ein antikes Schränkchen beschädigt, der Parkettboden zerkratzt oder Schwiegermutters wertvolles Porzellan geht zu Bruch. Bei freiwilligen Helfern schützt deren Privathaftpflicht, soweit dort “Gefälligkeitsschäden” mitversichert sind. Auch der Hausratversicherungsschutz bleibt bestehen – sowohl am Auszugs- als auch am Einzugsort. Wird eine Umzugsfirma beauftragt, haftet diese im Allgemeinen für Schäden.

4,8 Millionen Haushalte wechseln in Deutschland jedes Jahr ihren Wohnort, so eine Umzugsstudie von 2009. Fast nie verläuft ein Umzug dabei schadenfrei und ohne Verluste. Oftmals soll es schnell gehen – in der Hektik werden leicht Gegenstände oder Böden beschädigt. Verursachen freiwillige Helfer wie Arbeitskollegen oder Freunde einen Schaden, schützt deren Privathaftpflicht. Allerdings nur dann, wenn im Versicherungsvertrag auch eine Leistung für sogenannte “Gefälligkeitsschäden” integriert ist und derjenige nicht vorsätzlich etwas beschädigt hat.

Umzugspläne der Hausratversicherung melden

Hausratversicherungen bieten den vereinbarten Versicherungsschutz – und zwar nicht nur am bisherigen Versicherungsort, sondern vor allem auch in der neuen Bleibe, z. B. bei Einbruch oder einem Leitungswasserschaden. Wichtig ist es, dem Versicherer rechtzeitig mitzuteilen, dass man den Umzug plant – nur dann leistet sie im vertraglich vereinbarten Rahmen für beide Wohnorte.

Auch wenn man mehr als einen Tag für den Umzug benötigt, bleibt dieser Versicherungsschutz bei vielen Anbietern bestehen. Die Hausratversicherung für die alte Wohnung erlischt meist etwa zwei Monate nach dem Umzug. Liegt die neue Wohnung in einer anderen Tarifzone, kann sich der Versicherungsbeitrag ändern. Erhöht sich dadurch der Beitrag, gibt es für einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht.

Was beim Beauftragen von Umzugsfirmen zu beachten ist

Wenn man sich von einer Umzugsfirma helfen lässt, haftet diese für verursachte Schäden. Dies gilt aber nur für den Zeitwert der beschädigten Gegenstände. Für Edelsteine, Geld und Urkunden müssen die Helfer nicht geradestehen, gleiches gilt für lebende Tiere oder Pflanzen. Unternehmen haften auch nicht, wenn vom Kunden eigenhändig Verpacktes zu Bruch geht. Man sollte daher die Firma wertvolle Gegenstände einpacken lassen oder sie selbst z. B. mit dem eigenen Auto transportieren. Ebenso sollte man sich jenen Erinnerungsstücken oder Fotos, die einem viel bedeuten, lieber selbst annehmen – Kosten werden selten erstattet. Umzugsunternehmen haften zudem nur 14 Tage lang für verdeckte Schäden und sie müssen sofort gemeldet werden.