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Wer beim Autofahren mit dem Handy telefoniert, riskiert, dass er bei einem Haftpflicht-Schaden bis zu 5.000 Euro selbst zahlen muss. Doch es gibt weitere gute Gründe, auf ein Telefonat am Steuer zu verzichten.

Schnell mal ans Handy greifen, wenn man im Auto einen Anruf empfängt? Das ist keine gute Idee, wie eine neue Studie aus den USA zeigt. Demnach steigt das Unfallrisiko um das zehnfache, wenn man statt auf die Straße auf das Smartphone schaut, wie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) berichtet. Und das nicht von ungefähr. Fünf Sekunden auf das Handy schauen, bedeutet bei Tempo 50 km/h, dass der Fahrer 70 Meter quasi im Blindflug zurücklegt!

Dass dieses Verhalten gegen das Gesetz verstößt, sollte allen Autofahrern klar sein. Laut Handygesetz dürfen Menschen hinterm Steuer nur auf zweierlei Art telefonieren: per Freisprechanlage oder Bluetooth. Man dürfe aber nichts auf dem Handy tippen oder es ans Ohr nehmen, erklärt Professor Dr. Mark Vollrath, Unfallforscher von der TU Braunschweig, im Interview mit MDR Info.

Autofahrer dürfen sich nicht zu stark vom Gerät ablenken lassen. Und so ist es besser, für das Telefonieren kurz am Straßenrand zu halten, wenn dies erlaubt ist, oder auf einen Parkplatz zu fahren. Denn im Stillstand ist das Telefonieren ohne Probleme auch im Auto zulässig. Bedingung: Der Motor muss abgestellt sein!

Die gute Nachricht: Verursacht man aufgrund eines Telefonates einen Unfall, wird die Kfz-Haftpflicht den Schaden zahlen. Ist im Vertrag hingegen eine Leistungskürzung wegen „grober Fahrlässigkeit“ vorgesehen, kann der Versicherer den Fahrer mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen, dieses Geld also zurückfordern. Und der Kaskoschutz steht -abhängig vom Einzelfall- sogar komplett auf dem Spiel, wenn am eigenen Auto ein selbstverschuldeter Schaden entsteht. Also lieber auf das Telefonieren am Steuer verzichten!

Eine zunehmende Zahl an Elektromärkten und Online-Händlern bietet Versicherungen für Smartphones, Fernseher oder andere Geräte an, die schnell mehrere hundert Euro kosten. Doch ob sich dieser Versicherungsschutz lohnt, ist umstritten. Verbraucher sollten sehr genau im Kleingedruckten nachlesen, was laut Vertrag nicht versichert ist.

Wer sich teure Elektrogeräte wie eine Waschmaschine oder einen Kühlschrank kauft, der will natürlich auch die Sicherheit haben, dass dieses Gerät lange hält. Die Händler solcher Produkte reagieren auf diesen Kundenwunsch mit Elektroversicherungen, die Schutz für drei, vier oder fünf Jahre bieten. Die Kosten dieser Policen sind keine Kleinigkeit. Für eine Waschmaschine, die 500 Euro kostet, müssen schnell 200 Euro und mehr als Einmalzahlung berappt werden – nur für den Versicherungsschutz!

Händler haftet ohnehin für zwei Jahre

Ob sich diese teuren Elektroversicherungen lohnen, ist bei Verbraucherschützern äußerst umstritten. Abschlusswillige Kunden sollten bedenken, dass der Händler ohnehin eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren hat. In dieser Zeit haftet er für Mängel, die am Produkt auftreten. Wenn ein Mangel an der Ware in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, wird prinzipiell davon ausgegangen, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Hier ist der Verkäufer in der Beweispflicht und müsste nachweisen, dass der Schaden oder Fehler zum Lieferzeitpunkt noch nicht bestand.

Doch ein weiterer Grund lässt den Sinn der Policen zumindest strittig erscheinen. Oft enthalten die Versicherungen strenge Ausschlussklauseln, die verhindern, dass der Kunde sein Gerät tatsächlich ersetzt bekommt. Ein Beispiel: Kippt am Arbeitsplatz die Tasse Kaffee um und beschädigt den teuren Laptop, kann die Versicherung sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen, wenn eine entsprechende Klausel inkludiert ist. Schließlich erhöht der Nutzer die Gefahr, dass sein Gerät zu Schaden kommt, wenn er bei der Nutzung Kaffee trinkt. Abhängig vom Einzelfall darf dann der Versicherer seine Leistung stark kürzen.

Ein weiterer Pferdefuß in den Verträgen: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind laut Vertrag oft „nicht auf einem technischen Defekt beruhende bzw. einen solchen hervorrufenden Schönheitsfehler wie Verfärbungen, Beuler, Kratzer, Dellen oder Rost.“ Muss die Versicherung also auch dann nicht zahlen, wenn das Display eines Smartphones einen kleinen Sprung hat, aber das Gerät weiterhin nutzbar ist? Das hängt im Zweifel vom Wohlwollen der Versicherung ab. Auch versichern viele Anbieter nur den Zeitwert des Gerätes statt des Neupreises: dann kann sich die erstattete Leistung um 60-80 Prozent reduzieren!

Elektroversicherungen nicht voreilig abschließen!

Aus oben genannten Gründen sollten Handy- und Elektroversicherungen nicht voreilig abgeschlossen werden, sondern erst, wenn man den Vertrag genauestens gelesen hat. Ob sich eine entsprechende Police lohnt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Erschwerend kommt hier hinzu, dass viele Elektromärkte die Versicherung an der Kasse gleich mitverkaufen wollen, quasi zwischen Ladentür und Angel. Hier gilt: Erst lesen, dann unterschreiben!

Auch sollte nicht der Schwerpunkt der Absicherung auf teuren Elektrogeräten liegen. Bevor Versicherungskunden den Fernseher für mehrere hundert Euro versichern, sollten sie andere existenzielle Risiken bereits abgedeckt haben.
Unbedingtes Muss ist hier eine Privathaftpflichtversicherung. Denn wenn man Dritten einen Schaden zufügt, kann die Schuldenlast in die Millionen gehen. Auch die Absicherung der eigenen Arbeitskraft, etwa über eine BU-Police, oder die Vorsorge im Falle von Invalidität sind weit wichtiger als der Schutz des neuen Elektrogerätes. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Wer bei einer Autofahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy oder Smartphone telefoniert, der riskiert 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünder-Datei. So weit, so bekannt. Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm zeigt aber nun, dass Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Und im Zweifel steht sogar der Kaskoschutz auf dem Spiel.

Das Oberlandesgericht Hamm verhängte mit einem Beschluss vom 17. September 2015 ein Fahrverbot zu Lasten eines Autofahrers, der mit dem Handy am Steuer erwischt wurde. Ursache hierfür sei, dass eine „beharrliche Pflichtverletzung“ nach § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung bestehe. Mit anderen Worten: Der Fahrer war mehr als einmal negativ aufgefallen. Denn Beharrlichkeit liegt laut Gesetz dann vor, wenn die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es dem Verkehrsteilnehmer „an der (…) erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt“.

Eventuell steht Kaskoschutz auf dem Spiel

Nach der gängigen Rechtsprechung ist bei sogenannten Handy-Verstößen eine beharrliche Pflichtverletzung dann gegeben, wenn der Fahrer bereits 2x negativ aufgefallen ist und die Tat binnen Jahresfrist wiederholt. Ohne Frist berechtigt eine dreimalige Vorbelastung zu der Verhängung eines Fahrverbotes. Der Mann muss seinen Führerschein nun für einen Monat abgeben.

Versicherungsexperten warnen aus einem weiteren Grund vor der allzu sorglosen Handy-Nutzung am Steuer. Im Zweifel könnte sogar die Kaskoversicherung ihre Leistung -abhängig vom Bedingungswerk- deutlich kürzen. Entsprechende Urteile stehen hierzu noch aus. Sehr wahrscheinlich aber kann der Versicherer bei einem Verstoß gegen die StVG grobe Fahrlässigkeit geltend machen, abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzlich noch schlechte Straßenverhältnisse herrschen: etwa bei Nebel, Nässe oder Eis.

Polizei darf Smartphone beschlagnahmen

Wenn die Polizei nach einem Unfall vor Ort ist und klären will, ob der Zusammenstoß auch aus der unerlaubten Handy-Nutzung am Steuer resultiert, etwa weil der Fahrer abgelenkt war, darf sie das Gerät als Beweismittel beschlagnahmen. Die Auswertung der Daten ist aber nur in Rücksprache mit einem Anwalt erlaubt. Einen richterlichen Beschluss für die Beschlagnahmung brauchen die Beamten nicht. Da empfiehlt es sich, während der Fahrt besser gleich die Hände vom Smartphone zu lassen – schließlich braucht man sie für das Lenkrad! Oder gleich eine Freisprecheinrichtung nutzen, denn damit ist das Telefonieren am Steuer erlaubt.

Wer bei einer Autofahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy oder Smartphone telefoniert, der riskiert 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünder-Datei. So weit, so bekannt. Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm zeigt aber nun, dass Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Und im Zweifel steht sogar der Kaskoschutz auf dem Spiel.

Das Oberlandesgericht Hamm verhängte mit einem Beschluss vom 17. September 2015 ein Fahrverbot zu Lasten eines Autofahrers, der mit dem Handy am Steuer erwischt wurde. Ursache hierfür sei, dass eine „beharrliche Pflichtverletzung“ nach § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung bestehe. Mit anderen Worten: Der Fahrer war mehr als einmal negativ aufgefallen. Denn Beharrlichkeit liegt laut Gesetz dann vor, wenn die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es dem Verkehrsteilnehmer „an der (…) erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt“.

Eventuell steht Kaskoschutz auf dem Spiel

Nach der gängigen Rechtsprechung ist bei sogenannten Handy-Verstößen eine beharrliche Pflichtverletzung dann gegeben, wenn der Fahrer bereits 2x negativ aufgefallen ist und die Tat binnen Jahresfrist wiederholt. Ohne Frist berechtigt eine dreimalige Vorbelastung zu der Verhängung eines Fahrverbotes. Der Mann muss seinen Führerschein nun für einen Monat abgeben.

Versicherungsexperten warnen aus einem weiteren Grund vor der allzu sorglosen Handy-Nutzung am Steuer. Im Zweifel könnte sogar die Kaskoversicherung ihre Leistung -abhängig vom Bedingungswerk- deutlich kürzen. Entsprechende Urteile stehen hierzu noch aus. Sehr wahrscheinlich aber kann der Versicherer bei einem Verstoß gegen die StVG grobe Fahrlässigkeit geltend machen, abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzlich noch schlechte Straßenverhältnisse herrschen: etwa bei Nebel, Nässe oder Eis.

Polizei darf Smartphone beschlagnahmen

Wenn die Polizei nach einem Unfall vor Ort ist und klären will, ob der Zusammenstoß auch aus der unerlaubten Handy-Nutzung am Steuer resultiert, etwa weil der Fahrer abgelenkt war, darf sie das Gerät als Beweismittel beschlagnahmen. Die Auswertung der Daten ist aber nur in Rücksprache mit einem Anwalt erlaubt. Einen richterlichen Beschluss für die Beschlagnahmung brauchen die Beamten nicht. Da empfiehlt es sich, während der Fahrt besser gleich die Hände vom Smartphone zu lassen – schließlich braucht man sie für das Lenkrad! Oder gleich eine Freisprecheinrichtung nutzen, denn damit ist das Telefonieren am Steuer erlaubt.

Auf geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, müssen grundsätzlich Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Das Problem: Rund einem Drittel der Beschäftigten ist nicht einmal bewusst, dass sie geldwerte Vorteile beziehen.

Sogenannte „geldwerte Vorteile“ zählen in der Regel zum Arbeitslohn und müssen dementsprechend besteuert werden. Doch viele Bundesbürger wissen nicht einmal, dass sie solche Sachbezüge erhalten, wie eine aktuelle Emnid-Umfrage ergab. Nur 36,8 Prozent bejahten zunächst die Frage, ob sie von derartigen Leistungen profitieren. Als die Befragten jedoch von den Interviewern aufgeklärt wurden, was als „geldwerter Vorteil“ gewertet wird, stimmten plötzlich 68,4 Prozent zu.

Zu den geldwerten Vorteilen zählt mehr als nur der Dienstwagen oder das Diensthandy. Vielmehr müssen auch Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel, Benzingutscheine oder verbilligtes Kantinenessen hinzugerechnet werden. Sogar Kinogutscheine ohne Wertangabe, vergünstigter Wohnraum und bestimmte Aktienoptionen, die dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind als Sachbezug zu besteuern. Wer das nicht weiß, macht sich schnell versehentlich eines Steuervergehens schuldig!

Wie aber werden geldwerte Vorteile steuerlich bewertet? Aktuell gibt es für Sachbezüge eine Freigrenze von 44 Euro monatlich (§8 II EStG). Bietet der Arbeitgeber seine Waren oder Dienstleistungen den eigenen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt an, dann ist ein Rabatt bis zu 4 Prozent stets steuerfrei (§ 8 III EStG). Für den darüber hinausgehenden Betrag gilt ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro. Bei der Überlassung eines Firmen-Pkw zu Privatzwecken gelten Sonderregelungen. Im Zweifel hilft es, einen Steuerberater bei der Bewertung von Sachleistungen hinzuzuziehen!