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Nachbarschafts-Streits sind häufiger Grund für manchmal langwierige und teure rechtliche Auseinandersetzungen. Das zeigt eine Urteilssammlung der Landesbausparkassen.

Der Besitzer einer zu hohen Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze hatte versprochen, dass er die Hecke zurückschneiden werde. Er tat es nicht, wartete ab und berief sich später darauf, inzwischen sei die Verjährung eingetreten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 24651/17) akzeptierte das nicht. Die zwischenzeitliche Anerkenntnis des Rückschnitts habe die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lassen.

Straßenschilder auf öffentlichem Grund gehen im Regelfall die Bewohner der daneben liegenden Anwesen nichts an. Eine Ausnahme: Wachsen Sträucher und Büsche vom Grundstück aus in Richtung Schild und verdecken dieses, dann muss diese Störung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden. So ordnete es das Verwaltungsgericht Greifswald (Aktenzeichen 3 A 1417/20) an.

Nicht nur Haus-, sondern auch Wohnungsbesitzer haben die Möglichkeit, eine (kleine) Solaranlage zu errichten. Im letztgenannten Falle kann das auf dem Balkon geschehen. Das Amtsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 37 C 2283/20) gestattete dies einem Mieter. Die Bedingungen: Die Anlage müsse baurechtlich zulässig, von einem Fachmann installiert, leicht rückbaubar und optisch nicht störend sein.

Ein ungewöhnlicher Fall der Störung durch einen Baum spielte sich in Rheinland-Pfalz ab. Dort machten Nachbarn geltend, der wuchtige Baum auf öffentlichem Grund störe ihren Satellitenempfang. Deswegen sei Schadenersatz für die Verlegung der Anlage fällig. Das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 6 S 204/18) erkannte keine unzumutbare Beeinträchtigung, gegen geltende Rechtsnormen wie Nachbar- und Baurecht werde nicht verstoßen.

Das Frühjahr zeigt sich von seiner besten Seite und lockt die Menschen ins Freie. Doch damit können auch Rechtsfragen verbunden sein, wie eine Urteils-Sammlung der Landesbausparkassen zeigt.

Ein Klassiker beim Gartenstreit sind Baumwurzeln, die von einem Grundstück auf das andere wachsen und deswegen als Belästigung empfunden werden. In Rheinland-Pfalz sah ein Nachbar deswegen die Nutzbarkeit seines Grundstücks stark eingeschränkt. Wegen aus dem Boden herausragender Wurzeln konnte er zum Beispiel den Rasen nicht mehr mähen. Ihm wurde gestattet, zur Selbsthilfe zu greifen und die Wurzeln einer Fichte zu kappen. Das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 2 S 132/20) sah dies als berechtigt an – und zwar selbst dann, wenn danach ein Absterben des Baumes drohe.

In Kleingartenparzellen richten es sich die Pächter gerne so gemütlich wie möglich ein. Manchmal übertreiben sie es aber damit. So baute sich ein Pächter einen Ofen mit Edelstahlkamin ein. Den musste er auf Antrag des Verpächters und Anordnung des Amtsgerichts Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 288/20) wieder entfernen. Eine solche Feuerstätte weise auf eine unzulässige Dauernutzung der Laube hin, hieß es im Urteil.

Wer als Mieter einen Antrag auf bestimmte Umbauten stellt, der sollte sich auch im Bereich dessen bewegen, was er beantragt hat. Das war bei einem Fall in Hessen nicht so. Dort hatte ein Mieter die Genehmigung für den Bau eines “Biotops mit kleiner Teichanlage” eingeholt, dann aber ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2 U 9/18) verpflichtete ihn zum Rückbau.

Niemand wird bestreiten, dass ein Balkon mit Gartenblick eine reizvolle Angelegenheit sein kann. Doch was ist davon zu halten, wenn solche Balkone nachträglich angebaut werden sollen, obwohl es bereits kleine Balkone gibt, die in eine andere Richtung zeigen? Ist das dann eine Luxussanierung? Das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-09 S 34/18) verneinte dies auf die Klage einer Wohnungseigentümerin hin. Es handle sich hier um eine Verbesserung des Wohnwerts.

Eines mag so gut wie niemand: wenn ihm die Nachbarn von außen in die Wohnung blicken können. Das war aber der Fall, als ein Wohnungseigentümer eine Gartenterrasse errichtet hatte. Von ihr aus waren genau solche Blicke zur Nachbarfamilie möglich. Das Amtsgericht Sinzig (Aktenzeichen 10a 8/18) war der Überzeugung, die Nachbarn hätten um ihre Zustimmung gebeten werden müssen. Liege diese nicht vor, komme nur die Entfernung der Terrasse in Frage.

Sieben von zehn deutschen Hausbesitzern befürchten eine Zunahme von Großschäden durch Naturgefahren. Die Mehrheit der Hauseigentümer in Deutschland spricht sich deshalb für eine Elementarschaden-Pflichtversicherung aus.

Noch nie zahlten deutsche Versicherer so viel Geld für Schäden nach Unwetter-Ereignissen wie vergangenes Jahr. Insbesondere die Flutkatastrophe nach Starkregenfällen ist noch sehr präsent – zumal längst nicht alle Schäden im Ahrtal und anderen Regionen behoben sind.

Dass wetterbedingte Großschadenereignisse in ähnlichen Ausmaßen zunehmen, befürchten sieben von zehn Hausbesitzern (69 Prozent) in Deutschland, ermittelte eine Umfrage des Marktforschungsinstitut Innofact im Auftrag eines Vergleichsportals. 20 Prozent der Befragten machen sich deswegen sogar große Sorgen.

Eine Versicherungspflicht gegen Elementarschäden würde deshalb sogar eine Mehrheit von 79 Prozent der Befragten begrüßen. Nur 16 Prozent sind gegen eine gesetzliche Pflichtversicherung. Bei mehr als jedem Achten (13 Prozent) ist das eigene Haus in den letzten 12 Monaten durch Naturgewalten wie Starkregen, Hochwasser oder Sturm beschädigt worden. Insgesamt hatten 39 Prozent der Befragten schon einmal einen wetterbedingten Schaden am Haus. Bei rund vier von zehn Geschädigten wurde das Haus nach eigener Einschätzung mittelschwer (36 Prozent) bis stark (3 Prozent) in Mitleidenschaft gezogen.

Ein weiteres Teilergebnis lässt allerdings Beratungsbedarf vermuten. So geben 74 Prozent der befragten Hausbesitzer an, dass ihr Haus gegen solche Gefahren sei. Das widerspricht Auswertungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), denen zufolge nur knapp die Hälfte der Häuser in Deutschland über einen solchen Schutz verfügen. In manchen Regionen – wie dem im Sommer schwer getroffenen Rheinland-Pfalz – sind noch weniger Häuser gegen die Folgen von Elementarschäden versichert.

Vor diesem Hintergrund ist also eine Überprüfung des bestehenden Schutzes dringend zu empfehlen.

Über die Studie:
Ende Februar 2022 befragte das Marktforschungsinstitut Innofact im Auftrag von Verivox insgesamt 1.024 Hauseigentümer. Die Ergebnisse sind repräsentativ für private Hausbesitzer im Alter von 18 bis 75 Jahren, die selbst in ihrer Immobilie wohnen und in ihrem Haushalt für Entscheidungen rund um den Abschluss von Versicherungen zumindest mitverantwortlich sind.

Sieben von zehn deutschen Hausbesitzern befürchten eine Zunahme von Großschäden durch Naturgefahren. Die Mehrheit der Hauseigentümer in Deutschland spricht sich deshalb für eine Elementarschaden-Pflichtversicherung aus.

Noch nie zahlten deutsche Versicherer so viel Geld für Schäden nach Unwetter-Ereignissen wie vergangenes Jahr. Insbesondere die Flutkatastrophe nach Starkregenfällen ist noch sehr präsent – zumal längst nicht alle Schäden im Ahrtal und anderen Regionen behoben sind.

Dass wetterbedingte Großschadenereignisse in ähnlichen Ausmaßen zunehmen, befürchten sieben von zehn Hausbesitzern (69 Prozent) in Deutschland, ermittelte eine Umfrage des Marktforschungsinstitut Innofact im Auftrag eines Vergleichsportals. 20 Prozent der Befragten machen sich deswegen sogar große Sorgen.

Eine Versicherungspflicht gegen Elementarschäden würde deshalb sogar eine Mehrheit von 79 Prozent der Befragten begrüßen. Nur 16 Prozent sind gegen eine gesetzliche Pflichtversicherung. Bei mehr als jedem Achten (13 Prozent) ist das eigene Haus in den letzten 12 Monaten durch Naturgewalten wie Starkregen, Hochwasser oder Sturm beschädigt worden. Insgesamt hatten 39 Prozent der Befragten schon einmal einen wetterbedingten Schaden am Haus. Bei rund vier von zehn Geschädigten wurde das Haus nach eigener Einschätzung mittelschwer (36 Prozent) bis stark (3 Prozent) in Mitleidenschaft gezogen.

Ein weiteres Teilergebnis lässt allerdings Beratungsbedarf vermuten. So geben 74 Prozent der befragten Hausbesitzer an, dass ihr Haus gegen solche Gefahren sei. Das widerspricht Auswertungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), denen zufolge nur knapp die Hälfte der Häuser in Deutschland über einen solchen Schutz verfügen. In manchen Regionen – wie dem im Sommer schwer getroffenen Rheinland-Pfalz – sind noch weniger Häuser gegen die Folgen von Elementarschäden versichert.

Vor diesem Hintergrund ist also eine Überprüfung des bestehenden Schutzes dringend zu empfehlen.

Über die Studie:
Ende Februar 2022 befragte das Marktforschungsinstitut Innofact im Auftrag von Verivox insgesamt 1.024 Hauseigentümer. Die Ergebnisse sind repräsentativ für private Hausbesitzer im Alter von 18 bis 75 Jahren, die selbst in ihrer Immobilie wohnen und in ihrem Haushalt für Entscheidungen rund um den Abschluss von Versicherungen zumindest mitverantwortlich sind.

Drei Winterstürme fegten im Februar 2022 innerhalb weniger Tage über Deutschland hinweg. Der Versicherer-Verband GDV hat nun Zahlen zur Schadensumme veröffentlicht. “Wir gehen im Moment von 970.000 versicherten Schäden in Höhe von rund 1,4 Milliarden Euro aus”, sagte der Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Jörg Asmussen. Wieder zeigt sich, wie wichtig es ist, Haus und Vermögen ausreichend zu schützen.

Das Jahr 2021 war bereits ein Rekordjahr in Sachen Naturgefahren: 12,5 Milliarden Euro mussten die Versicherer für entsprechende Schäden zahlen, so viel wie nie zuvor. Neben den zerstörerischen Sturzfluten im Ahrtal und anderswo, die im Juli viel Leid brachten, waren auch schwere Hagelstürme Grund hierfür. Doch das neue Jahr geht weiter, wie das alte aufgehört hat: mit hohen Kosten für die Versicherer, weil Sturm und Unwetter in Deutschland wüten.

Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aktuell berichtet, richteten die drei Winterstürme “Ylenia”, “Zeynep” und “Antonia” Schäden in Höhe von rund 1,4 Milliarden Euro an. Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil die drei innerhalb weniger Tage auftraten: vom 16. bis 21. Februar. Allein 1,25 Milliarden Euro müssen die Versicherer für beschädigte Häuser, Hausrat, Gewerbe- und Industriebetriebe zahlen, während die Kfz-Versicherer mit 125 Millionen Euro Schadenskosten vergleichsweise glimpflich davonkamen.

Damit reihen sich die Stürme ein in die Top 3 der Winter-Unwetter. Lediglich Kyrill im Jahr 2007 (3,6 Milliarden Euro versicherte Schäden) und Jeanett 2002 (1,44 Milliarden) waren hierzulande noch teurer.

Wohngebäude + Elementarschutz

Damit der Versicherer Sturmschäden am Haus bezahlt, reicht bereits eine Wohngebäudeversicherung. Diese springt in der Regel ein, wenn der Sturm mindestens Windstärke 8 bzw. 63 Stundenkilometer erreicht hat. Zu beachten ist hierbei, dass der Schaden möglichst schnell gemeldet werden muss, damit ein Gutachter ihn bewerten kann. Helfen können hierbei Fotos der Beschädigungen.

Auch sind Versicherungsnehmer verpflichtet, weitere Schäden zu verhindern: etwa, indem sie zerschlagene Fenster mit Folie abdichten. Hierbei ist natürlich auf die eigene Sicherheit zu achten. Keiner muss bei Sturm auf das Dach steigen und das eigene Leben riskieren! Im Zweifel das Gespräch mit dem Versicherer oder Vermittler suchen.

Wenn jedoch Starkregen, Hochwasser, eine Überschwemmung, ein Erdrutsch oder Schneemassen Schäden verursachen, reicht der Wohngebäude-Schutz nicht aus. Dann ist zusätzlich ein Elementarschaden-Vertrag vonnöten. Noch immer sind in Deutschland nahezu sechs von zehn Gebäuden ohne einen solchen Schutz: auch wenn die verheerenden Juli-Hochwasser dazu beitrugen, dass die Neuabschlüsse deutlich angestiegen sind. Die Kosten für einen solchen Vertrag lassen sich senken, wenn man eine Selbstbeteiligung vereinbart und bauliche Präventionsmaßnahmen ergreift. Hier sei daran erinnert, dass ein Schaden an der eigenen Immobilie schnell im sechsstelligen Bereich liegen kann, wenn das ganze Gebäude komplett saniert oder gar neu aufgebaut werden muss.

Mit Blick auf Elementarschäden ist es übrigens ein Trugschluss, dass man einen solchen Schutz nur in der Nähe eines Gewässers braucht bzw. wenn das Haus im Tal liegt. Laut GDV treten 85 Prozent der versicherten Schäden abseits von Flüssen und Gewässern auf: etwa aufgrund von Starkregen. Weil diese Vorfälle so häufig und kostspielig sind, debattiert die Politik aktuell sogar eine Versicherungspflicht. Schon dies sollte Anreiz sein, das eigene Haus zu schützen.

Ein aktuelles Urteil zeigt: Wird Geld von einem Sparbuch erpresst, ist ein Hausratversicherer üblicherweise nicht dazu verpflichtet den Schaden zu bezahlen. Doch hier lohnt ein Blick ins Kleingedruckte: Immer mehr Versicherer zahlen auch bei sogenannter räuberischer Erpressung bis zu einer bestimmten Summe.

In einem aktuellen Rechtsstreit geht eine Frau leer aus, die von Einbrechern gezwungen wurde, Geld vom Sparbuch abzuheben und den Kriminellen zu übergeben. Eine durch Erpressung und Androhung von Gewalt erzwungene Sparbuchabhebung falle üblicherweise nicht unter die Leistungspflicht einer Hausratversicherung, so führte das Oberlandesgericht Köln mit einem Hinweisbeschluss aus (Az. 9 U 172/20).

Konkret hatten sich Einbrecher Zugang zum Haus der Klägerin verschafft. Bargeld fanden sie keines vor – aber ein Sparbuch mit 6.000 Euro Guthaben. Sie überwältigten die Tochter der Frau, die sich ebenfalls im Haus befand, und drohten ihr Gewalt an, sollte die Frau nicht bereit sein, zur nahegelegenen Postbank zu laufen und das Geld vom Sparbuch abzuheben. Was die Frau schließlich auch tat.

Als sie das Geld schließlich von ihrem Hausratversicherer erstattet haben wollte -geklaute Sparbücher waren bis zu einer bestimmten Summe laut Vertrag mitversichert- verweigerte diese die Regulierung des Schadens. Völlig zu Recht, wie das OLG Köln bestätigt hat. Demnach erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Sachen, die an den Ort der Wegnahme bzw. Herausgabe erst auf Verlangen der Täter herangeschafft werden müssen. Das Bargeld habe sich nicht am Versicherungsort befunden -eben dem Haus der Frau-, sondern in der nahegelegenen Postbank.

Sachen am Versicherungsort sind versichert

Das Oberlandesgericht hob erneut darauf ab, dass für die Auslegung der relevanten Allgemeinen Hausrat-Bedingungen entscheidend sei, wie ein “durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung” den Sinnzusammenhang verstehe. Demnach seien in Hausrat-Policen -soweit es der Vertrag nicht anders formuliert- “körperliche Gegenstände” versichert, “die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch dienen können”. Das gelte auch für Diebstahl oder Raub. Nicht versichert seien hingegen körperlose Forderungen, wie sie auch die Forderungen aus einem Sparbuch darstellen.

Hier fiel es der Frau auf die Füße, dass sich das Geld nicht bereits in der Wohnung befunden hatte, sondern erst herangeschafft werden musste. Die Richter erklärten auch den Sinn der Regel: Der Versicherer habe ein Interesse daran, den Schutz auf jene Gegenstände zu beschränken, die sich zum Tatzeitpunkt am Versicherungsort befinden, folglich in dem versicherten Haus bzw. der versicherten Wohnung. Sonst werden die Tarife schlicht nicht kalkulierbar und würden auch für den Versicherer ein beinahe unbegrenztes Kostenrisiko darstellen. Oder wie es im Urteilstext heißt: “Das Risiko der Prämienkalkulation [wäre] nicht beherrschbar”.

“Räuberische Erpressung” in neueren Verträgen oft enthalten

Entsprechend sind in den Hausrat-Vertragsbedingungen die versicherten Summen für Wertsachen, Geld, Sparbücher etc. in der Regel auch auf einen bestimmten Höchstersatz gedeckelt. Hier lohnt ein genauer Blick in die Verträge, was versichert ist und in welchem Umfang: ein Versicherungsexperte kann da helfen. Übrigens auch mit Blick auf das vorliegende Urteil. Denn es handelte sich bei dem Vorfall um eine sogenannte räuberische Erpressung. Und neuere Verträge sehen auch hierfür bestimmte Ersatzleistungen vor.

Noch nie haben die Versicherer so viel für Schäden durch Naturgefahren ausgegeben wie in diesem Jahr. Neben der zerstörerischen Sturzflut im Ahrtal waren vor allem starke Hagelstürme ein Grund für hohe Kosten. Die Zahlen zeigen, wie wichtig Elementarschutz ist.

Es ist ein trauriger Rekord: Nie zuvor haben die Versicherer so viel für Naturschäden ausgegeben wie in diesem Jahr. “Mit versicherten Schäden an Häusern, Hausrat, Betrieben und Kraftfahrzeugen von rund 12,5 Milliarden Euro ist 2021 das teuerste Naturgefahrenjahr seit Beginn der Statistik Anfang der 1970er-Jahre”, sagt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Zahlen verkündete der Versicherer-Verband am Montag.

Die höchsten Schäden sind durch Überschwemmung und Starkregen entstanden: allein neun Milliarden Euro mussten die Versicherer hierfür zahlen. Weitere zwei Milliarden Euro entstanden durch Sturm- und Hagelschäden. Für Naturgefahren-Schäden an Kraftfahrzeugen mussten die Kfz-Versicherer 1,5 Milliarden Euro zahlen.

Flut im Juli: allein 8,2 Milliarden Euro versicherte Schäden

Die höchsten Schäden haben erwartungsgemäß die verheerenden Überschwemmungen verursacht, die im Juli auf Tief “Bernd” folgten: 8,2 Milliarden Euro mussten die Versicherer hierfür zahlen. 7,7 Milliarden mussten für Wohngebäude, Hausrat und Betriebe bezahlt werden, 450 Millionen für Schäden an Kraftfahrzeugen. Vom 13. bis 18. Juli hatte die Unwetterfront “Bernd” mit Starkregen vor allem in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Bayern und Sachsen schwere Schäden angerichtet. Es war die schwerste Überschwemmung seit der Sturmflut 1962, die unter anderem Hamburg heimsuchte. 184 Menschen fanden allein in Deutschland den Tod, ganze Ortschaften wurden komplett zerstört.

Doch dies war nicht die einzige Katastrophe in diesem Jahr. Schon im Juni hatte eine Unwetter-Serie versicherte Schäden von 1,7 Milliarden Euro verursacht. 700 Millionen Euro mussten die Autoversicherer in diesem Monat allein für Hagelschäden zahlen: Hierfür ist es in der Regel notwendig, mindestens eine Teilkasko abzuschließen.

Dass hohe Schäden durch Naturereignisse keine Seltenheit sind, zeigt auch der Schnitt der letzten Jahre: Der langjährige Mittelwert pro Jahr betrug auch vor den Juli-Hochwassern bereits 3,8 Milliarden Euro versicherte Schadenkosten. Das zeigt, wie wichtig eine Elementarschaden-Versicherung für das eigene Haus ist. Denn eine Wohngebäude-Police reicht in der Regel nicht aus, wenn Überschwemmungen und Hochwasser das Haus beschädigen. Nur mit einem solchen Extrabaustein -der auch als eigenständige Versicherung abschließbar ist- zahlt der Versicherer auch bei Naturgefahren.

Auch Gewerbegebäude versichert?

Das Unwetter im Juli hat tatsächlich den Anstoß gegeben, dass Hausbesitzer vermehrt eine solche Police nachfragen: mehr als 400.000 Verträge wurden seither branchenweit neu abgeschlossen. Aber noch immer ist mehr als jedes zweite Haus ohne Schutz. Und eine Leere aus dem Juli-Hochwasser ist auch, dass viele Betriebe ihre Werkstätten und Gewerbegebäude nicht gegen Überschwemmungen, Rückstau oder Hochwasser abgesichert hatten, ebensowenig wie die darin enthaltene Ware. Hier gilt es, vorzusorgen. Denn wenn Haus und Waren beschädigt werden, sodass im Grunde Totalschaden herrscht, können die Wenigsten dies aus eigener Tasche zahlen.

Handeln Versicherungsnehmer grob fahrlässig, können sie teilweise oder sogar auf dem ganzen Schaden sitzenbleiben. Das trifft auch für Leitungswasserschäden zu: Wiederholt urteilte ein Gericht, ein Nicht-Verschließen eines Zulaufs zu einer Waschmaschine sei ein fahrlässiges Handeln. Was aber für Schlauchverbindungen zutrifft, trifft nicht für Rohrverbindungen zu. Das veranschaulicht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 14 U 135/20).

Geklagt hatte der Gewerbeversicherer eines Zahnarztes – und zwar gegen eine Handwerkerfirma, die eine Desinfektionsanlage in der Praxis installiert hatte. Denn an einer Zuleitung löste sich eine Verbindung und richtete einen Schaden von über 200.000 Euro an. Das Versicherungsunternehmen ersetzte dem Arzt zunächst den Schaden. Das Geld aber sollte die Handwerkerfirma nun zurückerstatten.

Ein Verbindungsstück war falsch montiert

Grund der Forderung: Ein Gutachten hatte offenbart, dass ein Verbindungsstück fehlerhaft montiert wurde. So wurde ein Rohr nicht gemäß der gängigen Standards montiert. Die Firma allerdings verweigerte den Schadenersatz mit der Begründung, der Zahnarzt hätte sich grob fahrlässig verhalten.

Der Zahnarzt war im Urlaub

Denn das Wasser trat aus dem Verbindungsstück aus, während die Praxis geschlossen war – drei Wochen lang befand sich der Arzt im Urlaub. Das Argument des Handwerkerunternehmens lautete nun: Der Zahnarzt hätte vor dem Schließen der Praxis die Hauptwasserleitung und die Wasserzufuhr zur Desinfektionsanlage abdrehen müssen.

Der Versicherer sah dies aber anders – und klagte vor dem Landgericht (LG) Verden auf Zahlung der Schadensumme. Gäbe es doch keine gesetzliche Verpflichtung, wasserführende Leitungen einer Zahnarztpraxis abzusperren. Das Landgericht holte ein Fachgutachten ein, das tatsächlich eine fehlerhafte Montage der Rohre bewies. Allerdings sprach das Gericht in der Folge sowohl der Installationsfirma als auch dem Zahnarzt eine Schuld von fünfzig Prozent zu (Az. 8 O 237/18).

Das Oberlandesgericht entlastete den Zahnarzt – Rohrleitungen müssen nicht abgedreht werden

In Berufung vor dem Oberlandesgericht jedoch neigte sich die Waage ganz zugunsten der Versicherung – und damit auch zugunsten des Zahnarztes. Zwar gestand das Gericht zu, dass regelmäßig ein grob fahrlässiges Verhalten unterstellt wird, sobald Leitungen von Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen offen bleiben. Hier reiche schon eine Abwesenheit von zwei Stunden, um von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen – wer die Wohnung verlässt, sollte Zuleitungen zu Waschmaschinen vorher verschließen. Jedoch: Solche Obliegenheiten beziehen sich nur auf die stark anfälligen Schlauchverbindungen.

Für Rohrverbindungen wie jene in der Zahnarztpraxis hingegen ist ein solches Verschließen nicht notwendig – und zwar selbst bei bevorstehenden Urlaubsfahrten nicht. Handle es sich bei richtiger Montage hier doch um “unlösbare Verbindungen”. In der Industrie würden gängige Rohrverbindungen auch das Reinigen mit Hochdruckreiniger aushalten müssen. Deswegen handelt nicht fahrlässig, wer Rohrverbindungen nicht verschließt – den Zahnarzt trifft keine Schuld.

Es gibt auch keine Pflicht, den Hauptwasserhahn zu schließen

Ebenso wenig gäbe es eine Pflicht, vor Urlaubsfahrten den Haupthahn zu schließen. Das Gericht formuliert: Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stelle keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken.

Das trifft zumindest so lange zu, wie es keine Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden gibt. Anders ist es natürlich, wenn schon ein sichtbarer Schaden an der Leitung entdeckt wurde. Weil der Wasserschaden letztendlich einzig durch die fehlerhafte Montage der Firma verursacht wurde und weil der Zahnarzt keine Obliegenheit verletzte, muss nun die Installationsfirma den vollen Wasserschaden an die Versicherung zurückzahlen.

Frostschäden machen etwa fünf Prozent des Schadenaufwands für Leitungswasserschäden in der Wohngebäudeversicherung aus, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dabei lassen sie sich gut vermeiden.

Leitungswasserschäden sind ein teures Problem für Wohngebäudeversicherer: So hat sich der Schadenaufwand dafür in den vergangenen 20 Jahren mehr als verdoppelt. Zahlten die Wohngebäudeversicherer im Jahr 2001 noch knapp 1,5 Milliarden Euro, waren es 2020 bereits gut 3,3 Milliarden Euro.

Nun naht die kalte Jahreszeit und bringt auch Frost mit sich. Und das birgt auch Gefahren für Wasserleitungen. Insbesondere für die von der Flutkatastrophe im Ahrtal betroffenen Menschen, die jetzt ihre Häuser wiederaufbauen, könnten Frost und Kälte zum Problem werden. “Vielerorts ist weder eine frostsichere Wasserversorgung noch eine stabile und leistungsfähige Stromversorgung sichergestellt”, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Darüber hinaus können viele Häuser, die bislang mit Gas oder Öl beheizt wurden, über den Winter nicht ausreichend warmgehalten werden. Im schlimmsten Fall bersten die Wasserleitungen beim ersten längeren Frost und verursachen neue Schäden, bevor die alten beseitigt werden konnten. “In Häusern, die über den Winter nicht bewohnt werden können, sollte deshalb das Wasser aus den Leitungen abgelassen werden”, sagt Käfer-Rohrbach.

Der Versicherer-Verband gibt deshalb Tipps, wie sich Frostschäden verhindern lassen:

  • Das wirksamste Frostschutzmittel für Wasserrohre ist Wärme. Deshalb sollten alle Räume ausreichend beheizt werden. Das Heizungsventil sollte nie vollständig zugedreht werden. Das gilt vor allem auch für wenig genutzte Räume wie Keller, Vorrats- oder Abstellräume, Gästezimmer und Gäste-WC.
  • Die Frostschutzstellung am Heizkörperventil schafft nur bedingt Sicherheit: Der sogenannte Frostwächter sorgt lediglich dafür, dass der Heizkörper nicht einfriert. Rohre, die entfernt vom Heizkörper verlegt sind, werden nicht geschützt.
  • Wasserleitungen im Außenbereich oder in unbeheizten Räumen möglichst vom Wasser nehmen und leerlaufen lassen.
  • Bei undichten Fenstern oder Außentüren sollten Hausbesitzer die Isolierung ausbessern, damit keine kalte Zugluft auf die Rohre einwirken kann. Dabei sollten auch die Kellerfenster überprüft werden.
  • Freiliegende Wasserrohre und -speicher sollten mit wärmedämmendem Isoliermaterial vor den kalten Temperaturen geschützt werden.

Von welchen Schäden waren Deutsche bereits in ihrem Zuhause betroffen? Das ermittelte eine Erhebung. Demnach sind Sturm und defekte Wasserleitungen die häufigsten Ursachen für Schäden im eigenen Zuhause.

Mit welchen Schadenereignissen waren Deutsche bereits in ihrem Zuhause konfrontiert, wollte ein Versicherer wissen und beauftragte das Meinungsforschungsinstitut forsa. Dessen Umfrage-Ergebnisse liegen nun vor. Am häufigsten sind demnach Sturm- und Leitungswasserschäden. Jeweils 22 Prozent der Befragten geben an, bereits einen solchen Schaden erlitten zu haben. Auf Rang drei folgt das gestohlene Fahrrad. 19 Prozent der Deutschen wurde demnach schon ein Drahtesel entwendet.

Mit einem Hagelschaden waren 12 Prozent der Befragten konfrontiert. Erst im Sommer 2021 zeigte sich in Teilen Süddeutschlands, wie verheerend solche Hagelereignisse sein können.

Ebenfalls häufig genannte Schadenereignisse sind Einbruch und/oder Diebstahl (10 Prozent), Überspannungsschäden (neun Prozent) und Hochwasser (sieben Prozent).

Leitungswasserschäden unterschätzt

Auch der Versicherer-Dachverband GDV warnt, dass Leitungswasserschäden zu den am meisten unterschätzten Gefahren zählen. Mehr als drei Milliarden Euro zahlen die Versicherer pro Jahr für derartige Schadenereignisse. Schäden durch Leitungswasser zählen somit zu den teuersten im Wohngebäudebereich.

Von 2002 bis 2019 mussten die Wohngebäudeversicherer laut GDV insgesamt 77 Milliarden Euro für alle versicherten Gefahren erstatten: Hierunter fallen Sturm und Hagel, Feuer, Leitungswasser und weitere Naturgefahren. Allein 38 Milliarden Euro, fast die Hälfte der Schadenskosten, wurde hierbei für Leitungswasserschäden bezahlt.

Über die Studie:
Für die bevölkerungsrepräsentative Umfrage “Zukunft Wohnen” befragte das Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der CosmosDirekt Versicherung 1.003 Männer und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren.