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Wenn Blätter von den Bäumen fallen, verwandelt das so manchen Gehweg in eine farbenfrohe Rutschbahn: Haftungsrisiken für Hausbesitzer und sogar Mieter inklusive. Aber auch dabei gibt es Grenzen, wie ein Urteil zeigt.

Im Herbst verwandeln sich Gehwege und Bürgersteige durch abfallendes Laub oft in einen bunten Teppich. Dass eine solche Pracht aber nicht nur Freude stiften kann, zeigen unzählige Gerichtsstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche nach Sturzunfällen: insbesondere bei Regen nämlich offenbart der Laubteppich seinen zweiten und gefährlichen Charakter und verwandelt sich in eine tückische Rutschbahn, die den Füßen keinen Halt mehr bietet.

Da Kommunen aber ihre Räumpflicht für öffentliche Wege gern an Hauseigentümer weitergeben und da Vermieter ihre Pflicht über den Mietvertrag sogar delegieren können, drohen Haftungspflichten selbst für Mieter, sobald es auf einem Gehweg zu einem Glätte-Unfall kommt. Da lohnt es, einiges zu wissen.

Gesetzgeber erwartet kein ständiges Kehren

Zunächst gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt oder geräumt werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008 (Az. 14 O 742/07) – das Urteil wies die Klage einer Frau auf Schmerzensgeld ab aufgrund eines Sturzes, bei dem sich die Frau einen Schulterbruch zugezogen hatte. Grund des Urteils: Räumpflicht der Gehwege besteht “nur im Rahmen des Zumutbaren”. Keineswegs zumutbar ist es allerdings, Laub oder auch herabfallende Äste immer sofort zu entfernen. Denn bestimmte Witterungsbedingungen können dazu führen, dass innerhalb von Minuten oder gar Sekunden erneut feuchtes Laub den Gehweg beschmutzt.

Weil am Tag des Sturzes durch starke Windböen solche Bedingungen herrschten, wäre ein Reinigen des Gehwegs völlig sinnlos gewesen. Dies war der Grund, warum die beklagte Grundstückseigentümerin nicht für den Unfall haften musste. Und das, obwohl sie am Tag des Sturzes den Gehweg nicht gereinigt hatte, sondern einige Tage zuvor.

Auch Fußgänger sind in der Pflicht

Das Urteil zeigt: Auch Fußgänger oder Radfahrer sind in der Pflicht und dürfen nicht stets einen freien Gehweg erwarten. Stattdessen sind sie angehalten, auf feuchtes Laub und damit auf die Rutschgefahr zu achten. Allerdings gilt als Problem: Es gibt keine Faustregel, die vorgeben könnte, wie oft und wie regelmäßig ein Gehweg wegen des Laubs geräumt werden muss. Das ist vielmehr stets eine Ermessensfrage, die vor Gericht im Falle eines Rechtsstreits zu ganz unterschiedlichen Antworten führen kann.

Privathaftpflicht… reicht nicht immer

Dieses Problem führt zu einer weiteren Frage: Welche Versicherung springt ein, wenn tatsächlich einmal die Räumpflicht verletzt wurde? Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt.

Schwieriger wird es hingegen, sobald man ein Mehrfamilienhaus sein Eigen nennt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher zusätzlicher Schutz ist ebenso notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden. Wer bei seinem Versicherungsschutz unsicher ist, sollte darum dringend den Rat eines Experten suchen.

Der Herbst kann schön sein: Vor allem, wenn sich so milde Temperaturen ankündigen wie in den kommenden Tagen. Bunte Blätter erfreuen das Auge und verleihen der Natur eine seltene Farbenpracht. Doch genau diese Blätter bedeuten für Haus- und Wohnungsbesitzer ein Haftungsrisiko, das enorm teuer werden kann: Wenn sie nicht vom Bürgersteig entfernt werden. Und auch Mieter müssen mitunter zum Besen greifen.

Wenn der Herbst kommt, dann bringt er auch buntes Laub mit sich. Die Blätter färben sich bunt und fallen zu Boden. Dass dies viele Menschen erfreut, lässt sich derzeit im Netz leicht überprüfen. Viele Social-Media-Nutzer posten bei Facebook, Instagram und Co. herrliche Fotos von herbstlichen Landschaften.

Einen weniger romantischen Blick hat allerdings das Bürgerliche Gesetzbuch auf das herbstliche Laub. Dieses sieht nämlich eine Pflicht zur Verkehrssicherung vor: auch auf den Gehwegen. Eigentlich in der Verantwortung der Kommunen, wälzen diese die Aufgabe gern auf die Hauseigentümer ab, da die Stadtkassen bekanntlich oft leer sind. Und die Hauseigentümer bzw. Vermieter dieses Risiko wiederum auf die Mieter. Fest steht: Laub muss vom Gehweg entfernt werden, wenn es für Fußgänger und Radfahrer eine Gefahr werden kann. Ob der Mieter selbst den Besen in die Hand nehmen muss, steht in der Regel im Mietvertrag.

Hier gilt es zu bedenken, dass Laub eine ähnliche Rutschbahn ergeben kann wie ein vereister Weg: vor allem, wenn es nass wird. Dann bildet das Laub unter dem Druck der Schuhe eine glitschige Schicht und kann zum echten Unfallrisiko werden, weil die Füße dann keinen Halt mehr finden. Dass es dabei immer wieder auch zu schweren Verletzungen kommt, lässt sich aus Rechtsstreiten und Unfallstatistiken schlussfolgern. Und wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, sieht sich schnell mit Schadensersatz-Forderungen konfrontiert.

Hier stellt sich die Frage, welche Versicherung einspringt, wenn man seine Räumpflicht verletzt hat. Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Aber nicht so, wenn man ein Mehrfamilienhaus sein Eigen nennt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher extra Schutz ist auch notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden.

Allerdings gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt werden. So mündet auch nicht jeder Sturz in eine erfolgreiche Schadensersatz-Forderung: Schließlich sind auch die Fußgänger angehalten, der Witterung entsprechend Vorsicht walten zu lassen. Und es gibt keine gesetzliche Regel, wie oft und wie regelmäßig bei Laub gekehrt werden muss. Das ist auch eine Ermessensfrage.

Am 22. September ist offiziell Herbstanfang. Für viele Bundesbürger fühlt sich aber auch der Spätsommer schon herbstlich an: So manche kühle Brise und nasskalter Regen verdirbt derzeit die Stimmung, nachdem der Sommer mehr als durchwachsen war. Da empfiehlt es sich, frühzeitig zu schauen, ob das eigene Haus wetterfest versichert ist: Welche Versicherung kommt auf, wenn Schäden am Eigenheim oder der eigenen Wohnung entstehen?

Als erster Baustein gegen allzu heftige Wetterereignisse empfiehlt sich die Wohngebäudeversicherung. Sie übernimmt zum Beispiel Schäden am Haus, wenn es der Herbstwind gar zu dolle treibt: Erreichte er mindestens Windstärke 8 beziehungsweise fegte mit 62 Stundenkilometern ums Haus, dann steht den Betroffenen in der Regel eine Zahlung zu, zum Beispiel, wenn das Dach oder Gemäuer kaputtgeht. Ob die notwendige Windstärke erreicht wurde, lässt sich schnell mit dem Deutschen Wetterdienst (DWD) abklären, der entsprechende Wetterereignisse misst.

Baustein Numero 2 ist eine Elementarschadenversicherung. Zur Erinnerung: Eine solche ist notwendig, damit ein Hausbesitzer auch dann Anrecht auf eine Schadenszahlung hat, wenn Naturereignisse wie Hochwasser, Erdsenkung oder Starkregen wüten. Läuft also der Keller voll Wasser, weil anhaltender Regen die Straße in einen Fluss verwandelt, springt nur eine Elementar-Police ein. Oft ist sie als Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung abschließbar und kostet dann einen Aufpreis. Unbedingt prüfen, ob und in welchem Umfang auch für die Photovoltaikanlage Schutz besteht!

Als Baustein Numero 3 für einen wetterfesten Versicherungsschutz empfiehlt sich die Hausratversicherung. Schließlich kann es bei heftigen Unwettern auch passieren, dass es durch das Dach oder Fenster reinregnet, nachdem Schäden am Haus auftraten. Schnell ist der teure Teppich hinüber oder gar der Flachbildfernseher. Auch mit Blick auf eine andere Schadensursache ist eine Hausratpolice zu empfehlen: Je kürzer der Tag, desto aktiver werden Einbrecher, wie der Versicherungsdachverband GDV berichtet. Der Grund: Aufgrund der frühen Dunkelheit im Herbst wird in den Wohnungen oftmals bereits ab 16 oder 17 Uhr das Licht angeschaltet. Einbrecher erkennen daran, ob jemand zu Hause ist oder nicht.

Baustein Numero 4 ist eine Haftpflichtversicherung. Dies mag einige verwundern, ist aber schnell erklärt. Die Städte übertragen die Räumpflicht gern auf Hausbesitzer. Und im Herbst verwandelt das herabfallende Laub so manchen Bürgersteig in eine Rutschbahn. Kommt dann ein Fußgänger zu Fall und verletzt sich, kann unter Umständen der Hausbesitzer haftbar gemacht werden, wenn er das Laub nicht entfernt hat. Eine Privathaftpflichtversicherung leistet in der Regel, wenn Mieter, Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Sicherung des Bürgersteigs vernachlässigt haben. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen.

In wenigen Wochen ist Herbstanfang. Mit der „bunten Jahreszeit“ kommen auch auf Hausbesitzer wieder Pflichten zu, müssen sie doch gewährleisten, dass die Gehwege frei von Laub sind. Stürzt ein Passant und verletzt sich schwer, drohen hohe Schadensforderungen.

Seit zwei Tagen ist es wieder ungemütlich geworden in Deutschland. Das Wetter lockt nicht mehr an den Badesee, sondern wartet mit Regenschauern, sinkenden Temperaturen und kalten Brisen auf. Das mag auch kaum verwundern: der Herbst steht vor der Tür! Am 23. September ist bereits Herbstanfang.

Dann färben sich auch die Blätter wieder bunt und verwandeln die Gehsteige in einen bunten Teppich, wenn sie von den Bäumen fallen. Die farbenfrohe Blätterpracht erfreut zwar das Auge. Dass von ihr auch eine Gefahr ausgeht, wissen viele Bundesbürger jedoch nicht. Das Laub kann zur gefährlichen Rutschbahn werden, die ähnlich glatt ist wie eine Eispiste. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle nicht ausgeschlossen!

Gefahr vor allem bei Nässe

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine rutschige Schicht und bietet den Schuhsohlen kaum noch Halt. Das bedeutet ein Risiko für Hausbesitzer. Die notorisch klammen Kommunen wälzen die Räum- und Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege einfach auf die Hauseigentümer ab. Ist dies in der jeweiligen Stadt der Fall, heißt dies: Besen in die Hand nehmen! Auch in vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zu einer Kehrpflicht. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, muss er ebenfalls mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt.

Hier hilft eine Haftpflichtversicherung, mögliche Schadensforderungen von Dritten aufzufangen. Allerdings heißt es: Obacht! Eine Privathaftpflichtversicherung leistet in der Regel, wenn Mieter, Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Sicherung des Bürgersteigs vernachlässigt haben. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für versäumte Räumpflichten einspringt.

Der Einzelfall entscheidet

Keineswegs ist es jedoch so, dass rund um die Uhr der Gehweg gekehrt werden muss. Es gibt keine eindeutige Regelung hierfür. Kommt es nach einem Sturz zum Rechtsstreit, wird der Richter prüfen, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden sind Fußgänger zu besonderer Vorsicht angehalten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Beim Gebrauch von elektrischen Laubbläsern oder Laubsaugern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Lautstärke nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen. Wenn die Lautstärke des Gerätes 85 Dezibel übersteigt, ist das Tragen eines Hörschutzes Pflicht, denn hier sind Hörschäden des Benutzers nicht ausgeschlossen. So mancher Bläser erzeugt einen ähnlichen Lärmpegel wie ein Presslufthammer, was natürlich auch den Nachbarn nervt! Besser ist es, zu einem Besen zu greifen. Das dauert länger, ist aber deutlich umweltschonender.

Nun beginnen wieder die ungemütlichen Tage – Regen, Hagel und Stürme sind im Herbst keine Seltenheit. Das birgt auch für Hausbesitzer Gefahren. Schnell werden bei einem Unwetter Dachziegel abgedeckt, ein Baum knickt um oder eine Scheibe geht zu Bruch.

Da ist es gut, eine Wohngebäudeversicherung zu haben, denn sie kommt für Schäden am eigenen Haus auf. Damit die Versicherung für Sturmschäden einspringt, muss aber mindestens Windstärke 8 gemessen werden, was einer Windgeschwindigkeit von 62 Kilometern pro Stunde entspricht. Auskunft über die Wetterbedingungen erteilen die örtlichen Wetterstationen oder gegen eine Gebühr der Deutsche Wetterdienst (DWD).

Wenn Keller oder Garten überflutet werden, wird es schnell kritisch. Für derartige Überschwemmungsschäden kommt der Versicherer nur auf, wenn eine zusätzliche Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde. Auch Besitzer einer Photovoltaikanlage müssen für diese eine gesonderte Versicherung zeichnen. Bei einigen Versicherern sind Zusatztarife zum Schutz von Photovoltaikanlagen in der Wohngebäudeversicherung wählbar.

Schäden am Haus gut dokumentieren

Wer einen Schaden am Haus seinem Versicherer meldet, muss einiges beachten. Denn ein falscher Bericht kann dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung anteilig kürzt oder die Schadenszahlung sogar ganz verweigert. Wichtig ist es deshalb, den Schaden gut und umfassend zu dokumentieren. Fotos von der Schadenstelle können hierbei hilfreich sein, auch ausgeschnittene Zeitungsartikel über das Unwetter.

Zudem sind Versicherungsnehmer verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, damit der Schaden nicht noch größer wird. Ein eingeschlagenes Fenster kann etwa mit Folie zugeklebt werden, damit es nicht hineinregnet. Auch sollte mit der Schadensmeldung nicht zu lange gewartet werden. Melden Sie diesen umgehend Ihrer Versicherung oder dem Vermittler vor Ort!

Vorsicht ist bei Reparaturen geboten, sofern diese nicht unvermeidbar sind. Reparaturen sollten nur in Rücksprache mit der Versicherung vorgenommen werden, da diese in der Regel darauf besteht, den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen zu prüfen. Und wenn ein Schaden in Eigenregie behoben wurde, ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten kaum noch möglich. Hier gilt: lieber das Gespräch suchen, als die Ansprüche zu verwirken!

Der Herbst ist da! Viele Familien werden an den windreichen Tagen eine Wiese oder ein Feld aufsuchen, um Drachen steigen zu lassen. Bezüglich des Haftpflichtschutzes gibt es dabei einiges zu beachten, denn in den Policen ist Drachensteigen nicht automatisch eingeschlossen.

Früher haben vor allem Kinder im Herbst bunte Drachen steigen lassen. Doch zunehmend entdecken auch Erwachsene den Spielspaß für sich. Die Flugmodelle werden entsprechend größer, aufwendiger und gefährlicher. Nicht auszudenken was alles passieren kann, wenn ein großer Lenkdrache auf die Autobahn geweht wird und einem Fahrer die Sicht nimmt! Schnell ist ein Unfall mit Personenschaden zu beklagen.

Privathaftpflicht bietet nur Grundschutz

Wie gefährlich Drachen sein können, zeigt auch ihre Einstufung bei den Versicherungen. Drachen gelten ab einer bestimmten Größe als Luftfahrzeuge und sind deshalb nicht automatisch in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Häufig bieten die Policen nur einen geringen Grundschutz. So leisten die Gesellschaften in der Regel für Schäden, wenn das Flugmodell maximal 5 Kilo wiegt und nicht motorisiert ist. Wenn das Risiko nicht explizit im Vertrag genannt wird, besteht überhaupt keine Absicherung.

Größere und motorisierte Modelle müssen hingegen gesondert versichert werden. Hierfür bieten die Gesellschaften spezielle Lenkdrachen- und Drohnenversicherungen an, die verhältnismäßig teuer sind. Schnell muss eine dreistellige Jahresprämie für den Schutz gezahlt werden. Wer in einem Modellflug-Verein organisiert ist, profitiert von Gruppentarifen.

Auflagen sind zu beachten

Verzichten sollten Drachen-Fans auf den Haftpflichtschutz dennoch nicht, können doch auch Hobby-Objekte großen Schaden verursachen. So ist z.B. in Stuttgart ein Mann seinen Verletzungen erlegen, der von einem Modellflugzeug am Kopf getroffen wurde. Der Lenker des Flugzeugs muss sich nun wegen fahrlässiger Tötung verantworten. Derartige Unfälle können den finanziellen Ruin bedeuten, wenn man für die Schäden Dritter aus eigener Tasche zahlen muss.

Zudem müssen beim Steigenlassen eines Drachen grundsätzlich behördliche Auflagen eingehalten werden. Hierzu gehört etwa die Erlaubnis des Grundstückseigentümers, die Einhaltung einer Mindestdistanz zu Flugplätzen sowie eine Aufstiegserlaubnis für Drachen mit einer Leinenlänge von über 100 Metern.

Vorsicht, Rutschgefahr! Herbstlaub, das sich auf dem Bürgersteig angesammelt hat, ist mitunter ähnlich glatt wie Eis. Das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko: Wenn ein Fußgänger stürzt und sich verletzt, kann der Räumpflichtige zur Kasse gebeten werden.

Seit wenigen Tagen regiert wieder der Herbst in Deutschland. Zwar lädt er derzeit mit milden Temperaturen zum Spaziergang ein, bringt aber für Fußgänger eine Gefahr mit sich. Denn das bunte Laub, welches sich auf den Gehwegen sammelt, kann zur gefährlichen Schlitterbahn werden – Stürze und Verletzungen nicht ausgeschlossen!

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine klitschige Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen schnell zur Rutschbahn wird. Und das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko. Weil die Kassen der Kommunen und Städte leer sind, wälzen sie die Räumpflicht auf die Hauseigentümer ab. In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, kann er zur Schadensersatz verdonnert werden, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.

Haftpflichtversicherung bietet Schutz

Wer zur Miete wohnt, kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen, sollte ein Fußgänger auf dem Laub ausrutschen. Eine solche Police springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses müssen hingegen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für verunglückte Passanten einspringt.

Allerdings bedeutet die Räumpflicht nicht, dass Mieter ständig mit dem Besen über den Gehweg fegen müssen. Wie oft gekehrt werden muss, ist eine Ermessensfrage. Die Verbraucherzentralen berichten, dass nicht jeder Sturz eine Schadensersatzforderung nach sich zieht. Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden, wenn der Boden feucht und angeschlagen ist, gilt deshalb: Vorsicht vor dem Laub!

Der Sommer ist vorbei – fallende Blätter und Temperaturen unter 15 Grad künden von der kalten Jahreszeit. Für Hausbesitzer bedeutet das ein zusätzliches Risiko, denn sie sind verpflichtet, Laub vom Gehweg zu räumen. Stürzt ein Fußgänger auf den rutschigen Blättern und verletzt sich dabei, kann der Räumpflichtige zur Verantwortung gezogen werden.

„Glatteis ohne Frost“ nennen Haftpflichtversicherer das rutschige Laub im Herbst. Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine klitschige Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen zur Schlitterbahn werden kann. Eigentlich sind die Kommunen dafür verantwortlich, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen. Doch die öffentlichen Kassen sind leer, und so wälzen die Städte ihre Räumpflicht auf die Hauseigentümer ab.

Das hat auch für Mieter unliebsame Konsequenzen. In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Vernachlässigt der Mieter seinen Herbstputz, muss er mit Schadensforderungen rechnen, wenn ein Passant auf dem Laub ausrutscht und sich verletzt. Also heißt es: Besen und Schaufel in die Hand, damit die Wege sicher sind!

Wer zur Miete wohnt, der kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen, falls die Räumpflicht einmal vernachlässigt wird. Sie kommt für Schadensersatzansprüche auf und wehrt unbegründete Forderungen ab. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind durch die Privathaftpflicht geschützt. Ist der schlampige Herbstputzer allerdings Besitzer eines Mehrfamilienhauses, dann muss er eine extra Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abschließen.

Doch wie oft muss eigentlich das Laub im Herbst gefegt werden? Diese Frage ist schwer zu beantworten, denn genaue Regelungen gibt es nicht. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hausbesitzer öfter zum Besen greifen. Andererseits verlangt niemand, dass man den lieben langen Tag im Laub herumwirbelt. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen berichtet, zieht auch nicht jeder Unfall auf nassem Laub eine Schadensersatzforderung nach sich. Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat.