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Wer bei einer Autofahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy oder Smartphone telefoniert, der riskiert 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünder-Datei. So weit, so bekannt. Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm zeigt aber nun, dass Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Und im Zweifel steht sogar der Kaskoschutz auf dem Spiel.

Das Oberlandesgericht Hamm verhängte mit einem Beschluss vom 17. September 2015 ein Fahrverbot zu Lasten eines Autofahrers, der mit dem Handy am Steuer erwischt wurde. Ursache hierfür sei, dass eine „beharrliche Pflichtverletzung“ nach § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung bestehe. Mit anderen Worten: Der Fahrer war mehr als einmal negativ aufgefallen. Denn Beharrlichkeit liegt laut Gesetz dann vor, wenn die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es dem Verkehrsteilnehmer „an der (…) erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt“.

Eventuell steht Kaskoschutz auf dem Spiel

Nach der gängigen Rechtsprechung ist bei sogenannten Handy-Verstößen eine beharrliche Pflichtverletzung dann gegeben, wenn der Fahrer bereits 2x negativ aufgefallen ist und die Tat binnen Jahresfrist wiederholt. Ohne Frist berechtigt eine dreimalige Vorbelastung zu der Verhängung eines Fahrverbotes. Der Mann muss seinen Führerschein nun für einen Monat abgeben.

Versicherungsexperten warnen aus einem weiteren Grund vor der allzu sorglosen Handy-Nutzung am Steuer. Im Zweifel könnte sogar die Kaskoversicherung ihre Leistung -abhängig vom Bedingungswerk- deutlich kürzen. Entsprechende Urteile stehen hierzu noch aus. Sehr wahrscheinlich aber kann der Versicherer bei einem Verstoß gegen die StVG grobe Fahrlässigkeit geltend machen, abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzlich noch schlechte Straßenverhältnisse herrschen: etwa bei Nebel, Nässe oder Eis.

Polizei darf Smartphone beschlagnahmen

Wenn die Polizei nach einem Unfall vor Ort ist und klären will, ob der Zusammenstoß auch aus der unerlaubten Handy-Nutzung am Steuer resultiert, etwa weil der Fahrer abgelenkt war, darf sie das Gerät als Beweismittel beschlagnahmen. Die Auswertung der Daten ist aber nur in Rücksprache mit einem Anwalt erlaubt. Einen richterlichen Beschluss für die Beschlagnahmung brauchen die Beamten nicht. Da empfiehlt es sich, während der Fahrt besser gleich die Hände vom Smartphone zu lassen – schließlich braucht man sie für das Lenkrad! Oder gleich eine Freisprecheinrichtung nutzen, denn damit ist das Telefonieren am Steuer erlaubt.

Wer bei einer Autofahrt ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy oder Smartphone telefoniert, der riskiert 60 Euro Bußgeld und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünder-Datei. So weit, so bekannt. Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm zeigt aber nun, dass Wiederholungstäter sogar mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Und im Zweifel steht sogar der Kaskoschutz auf dem Spiel.

Das Oberlandesgericht Hamm verhängte mit einem Beschluss vom 17. September 2015 ein Fahrverbot zu Lasten eines Autofahrers, der mit dem Handy am Steuer erwischt wurde. Ursache hierfür sei, dass eine „beharrliche Pflichtverletzung“ nach § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung bestehe. Mit anderen Worten: Der Fahrer war mehr als einmal negativ aufgefallen. Denn Beharrlichkeit liegt laut Gesetz dann vor, wenn die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es dem Verkehrsteilnehmer „an der (…) erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt“.

Eventuell steht Kaskoschutz auf dem Spiel

Nach der gängigen Rechtsprechung ist bei sogenannten Handy-Verstößen eine beharrliche Pflichtverletzung dann gegeben, wenn der Fahrer bereits 2x negativ aufgefallen ist und die Tat binnen Jahresfrist wiederholt. Ohne Frist berechtigt eine dreimalige Vorbelastung zu der Verhängung eines Fahrverbotes. Der Mann muss seinen Führerschein nun für einen Monat abgeben.

Versicherungsexperten warnen aus einem weiteren Grund vor der allzu sorglosen Handy-Nutzung am Steuer. Im Zweifel könnte sogar die Kaskoversicherung ihre Leistung -abhängig vom Bedingungswerk- deutlich kürzen. Entsprechende Urteile stehen hierzu noch aus. Sehr wahrscheinlich aber kann der Versicherer bei einem Verstoß gegen die StVG grobe Fahrlässigkeit geltend machen, abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzlich noch schlechte Straßenverhältnisse herrschen: etwa bei Nebel, Nässe oder Eis.

Polizei darf Smartphone beschlagnahmen

Wenn die Polizei nach einem Unfall vor Ort ist und klären will, ob der Zusammenstoß auch aus der unerlaubten Handy-Nutzung am Steuer resultiert, etwa weil der Fahrer abgelenkt war, darf sie das Gerät als Beweismittel beschlagnahmen. Die Auswertung der Daten ist aber nur in Rücksprache mit einem Anwalt erlaubt. Einen richterlichen Beschluss für die Beschlagnahmung brauchen die Beamten nicht. Da empfiehlt es sich, während der Fahrt besser gleich die Hände vom Smartphone zu lassen – schließlich braucht man sie für das Lenkrad! Oder gleich eine Freisprecheinrichtung nutzen, denn damit ist das Telefonieren am Steuer erlaubt.

Sommerzeit ist Cabrio-Zeit! Viele Frischluft-Fans genießen die Ausfahrt mit offenem Dach, lassen sich die Sonne auf den Kopf scheinen und den Wind um die Ohren wehen. Schließlich wird der Weg zum Badestrand zu einem ganz besonderen Vergnügen, wenn man ihn mit Freunden bei einer Spritztour erlebt. Nicht selten geht es auch darum, einen neuen Hut oder eine Sonnenbrille zu präsentieren: Cabrios sind nicht einfach Autos, sondern ein Lebensstil.

Allerdings ist die Fahrt mit offenem Dach auch mit Risiken verbunden. Ein großer Versicherer warnt aktuell, dass man ein geöffnetes Cabrio nicht längere Zeit unbeobachtet parken soll. Zwar sei kein Cabrio-Besitzer grundsätzlich verpflichtet, sein Fahrzeug immer mit geschlossenem Verdeck abzustellen, etwa wenn er für einen Einkauf schnell in den Supermarkt springt.

Man darf das Auto mit offenem Verdeck kurzzeitig unbeobachtet lassen

Sind alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten, also die Fenster hochgekurbelt, die Lenkradsperre aktiviert und der Wagen abgesperrt, wird die Versicherung in der Regel den Diebstahl regulieren. Hier gilt es auch darauf zu achten, dass Ablagefächer abgeschlossen sind, keine Wertgegenstände auf den Sitzen liegen und mobile Navi-Geräte weggeschlossen werden.

Die Versicherungsleistung hängt aber davon ab, ob dem Halter des PKW grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Wer seinen Wagen stundenlang unbeobachtet lässt, während es mit offenem Dach rumsteht, kann Probleme bei der Schadenregulierung bekommen.

Cabrios mit offenem Verdeck dürfen demnach nur kurzzeitig unbeaufsichtigt bleiben, zudem an Orten, an denen ein Diebstahl-Risiko gering ist: Formulierungen, die viel Interpretationsraum lassen. Hier hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, in welchem Umfang der Versicherer seine Zahlung kürzen kann.

Vollkasko lohnt sich!

Im Zweifel sollten Freiluft-Fans noch einmal mit ihrer Kfz-Versicherung Rücksprache halten, wie der Diebstahl-Schutz bei Cabrios geregelt ist. Grundsätzlich empfiehlt es sich, für das geliebte Gefährt eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Zwar zahlt die Teilkasko für Einbruch-Diebstähle. Wenn allerdings beim Einbruch das Verdeck des Cabrios beschädigt worden sein sollte, dann zahlt die Teilkaskoversicherung die Reparaturkosten nicht mehr. Hierfür kommt in der Regel nur die Vollkasko auf.

Am 30. November endet die Frist für einen Wechsel der Kfz-Versicherung. Aber auch wer diesen Stichtag verpasst, kann seinen alten Vertrag unter bestimmten Bedingungen noch kündigen und sich einen neuen Anbieter suchen.

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, kann den alten Vertrag in der Regel bis zum 30. November kündigen. Die meisten Policen haben eine Laufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von vier Wochen, so dass Wechselwillige den letzten Novembertag nicht versäumen sollten. Aber aufgepasst: Die Kündigung des alten Vertrages muss bis zum 30. November tatsächlich bei der Versicherung auf dem Tisch liegen. Es gilt das Zustelldatum und nicht der Poststempel, sonst verlängert sich der Vertrag automatisch!

Prämienerhöhung bewirkt Sonderkündigungsrecht

Was aber, wenn man diese Frist versäumt hat? Auch dann gibt es noch Möglichkeiten, aus einer überteuerten Police auszusteigen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Sonderkündigungsrecht besitzen Autofahrer zum Beispiel, wenn der Anbieter die Beiträge erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz bessert. Oder wenn Leistungen aus dem Vertrag gestrichen werden und die Prämie trotzdem nicht sinkt. In beiden Fällen sind die Kfz-Versicherer verpflichtet, ihre Kunden über das Sonderkündigungsrecht zu informieren! Sogar eine neue Regionalklasse berechtigt zur Kündigung des Vertrages, sofern diese Einstufung nicht Folge eines Umzuges ist.

Relativ unkompliziert können Versicherungsnehmer aus ihrem Altvertrag aussteigen, wenn sie ein neues Auto kaufen oder das alte Gefährt ummelden. In der Regel wird die Kfz-Police zum Abmeldetag aufgehoben und der Fahrer darf sich sofort einen neuen Versicherungsanbieter suchen. Auch ein Blick in die Vertragsbedingungen der Kfz-Versicherung lohnt. Eine steigende Zahl an Versicherern geht dazu über, individuelle Kündigungsfristen zu garantieren.

Nicht immer ist Wechsel der Kfz-Versicherung empfehlenswert

Autofahrer sollten aber nicht blind ihren alten Vertrag aufkündigen und zu einem vermeintlich günstigeren Anbieter wechseln. Im schlimmsten Fall kann man viele Leistungen verlieren. Denn langjährige Kunden ohne Unfall erhalten von der Versicherung Sonderrabatte eingeräumt. Ein Rabattschutz zum Beispiel verhindert, dass bei einem einmaligen Unfall der Fahrer zurückgestuft wird und die Beiträge steigen. Bei einem Versichertenwechsel lässt sich dieser Rabattschutz häufig nicht mitnehmen. Auch Vergünstigungen für den Zweitwagen sind unter Umständen futsch.

Schnell teurer werden kann es nach einem Unfall, wenn die Schadensfreiheitsklassen schlechtere Einstufungen vorsehen als bei der alten Versicherung. Auch hohe Selbstbeteiligungen, die speziell in „billigen“ Tarifen oft enthalten sind, lassen einen Schaden schnell kostenintensiv werden. Hier gilt: Die Beitragsersparnis sollte nicht einziger Grund für einen Anbieterwechsel sein! Ein Blick auf die Leistungen der neuen Kfz-Versicherung ist dringend geboten.

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Wer den Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung verpasst hat und trotzdem aus einem überteuerten Vertrag aussteigen will, dem bieten sich auch nach dem 30.11. noch Möglichkeiten. Für einen späteren Versicherungswechsel müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Der 30.11. ist jedes Jahr aufs Neue ein wichtiges Datum für alle Autofahrer und Kfz-Versicherer. Da die Kfz-Verträge in der Regel eine Laufzeit von einem Jahr haben und die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt, ist dies das Datum, zu dem sich Autohalter für oder gegen einen Wechsel des Kfz-Versicherers entscheiden müssen. Aber es gibt Situationen, die ein Sonderkündigungsrecht bewirken. Dann ist der Versicherungswechsel auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.

Die Kfz-Versicherer sind sogar verpflichtet, ihre Kunden auf dieses Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Nämlich immer dann, wenn ein Anbieter die Beiträge erhöht, ohne dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich verbessert. Oder wenn Leistungen aus dem Vertrag gestrichen werden, ohne dass dadurch die Prämie sinkt. Sogar eine neue Regionalklasse berechtigt zur Kündigung des Vertrages, wenn diese Einstufung nicht Folge eines Umzuges ist. Die Änderung der Typklasse hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht zur Folge.

Auch wer sich ein neues Auto kauft oder das alte ummeldet, hat das Recht, sich nach einem neuen Versicherer umzuschauen. Denn in der Regel wird der Vertrag zum Abmeldetag des Autos aufgehoben und das neue Gefährt darf sofort bei einem anderen Versicherer angemeldet werden. Wer den Neuerwerb eines Fahrzeuges plant, sollte dies allerdings zeitnah an seine Versicherung melden, damit keine Lücken beim Versicherungsschutz auftreten.

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, sollte nicht voreilig handeln. Es ist nicht nur die Höhe des Beitrages, die über die Qualität eines Versicherungsschutzes entscheidet. Wenn etwa die Schadensfreiheitsklassen schlechtere Einstufungen vorsehen als bei der alten Versicherung, wird es nach einem Unfall schnell teurer. Und ist grobe Fahrlässigkeit nicht in den Schutz eingeschlossen, kann schon der Griff zum Autoradio im falschen Moment dazu führen, dass die Kaskoversicherung ihre Schadenszahlung nach einem Unfall kürzt. Andere Tarife wiederum sehen hohe Selbstbeteiligungen vor. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Wer noch keine Winterreifen auf dem Auto hat, der sollte jetzt handeln. Denn Autofahrer riskieren nicht nur ein Bußgeld, wenn sie bei schlechter Witterung mit Sommerreifen unterwegs sind – auch die Kfz-Versicherung kann bei einem Unfall ihre Schadensleistung kürzen.

Der Winter schlug in diesem Jahr besonders früh und heftig zu. Als bereits Mitte Oktober in hohen Lagen Bayerns der erste Schnee fiel, waren viele Bürger überrascht. In Garmisch-Partenkirchen mussten Schulen geschlossen werden, Bäume stürzten aufgrund der Schneelast um. In vielen Häusern fiel der Strom aus. Und nicht zuletzt blieben Autos unterwegs liegen, weil sie mit Sommerreifen unterwegs waren und auf der der glatten Fahrplan nicht vorankamen.

Das Beispiel zeigt: Es kann nicht schaden, wenn Autofahrer möglichst zeitig ihre Winterreifen aufziehen. Verkehrsexperten raten zu einem Wechsel spätestens in den letzten Oktobertagen. Denn wer von einem Schneetreiben überrascht wird oder auf glatte Fahrbahn gerät, der riskiert ein Bußgeld von bis zu 80 Euro und einen teilweisen Verlust seines Kaskoschutzes. Von der Unfallgefahr ganz zu schweigen.

Seit Dezember 2010 schreibt der Gesetzgeber in Deutschland wintertaugliche Reifen für bestimmte Straßenverhältnisse vor. Dies gilt sowohl für PKW als auch motorisierte Zweiräder. Winter- oder Ganzjahresreifen müssen laut Straßenverkehrsordnung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Reifglätte benutzt werden.

Zwar zahlt die Haftpflichtversicherung in der Regel immer, wenn fremde Personen bei einem Unfall geschädigt werden. Darauf hat bereits im vergangenen Jahr der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hingewiesen. Aber die Kaskoversicherung kann einen Teil der Zahlung verweigern, wenn ein Schaden am eigenen PKW entstanden ist. Dies gilt speziell für Tarife, die eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit vorsehen.

Nicht zuletzt erhöhen Winterreifen die Chance, bei Schnee und Glatteis heil und ohne Probleme nach Hause zu kommen. Schon deshalb sollten Autofahrer nicht zögern, möglichst zeitig mit einem „dicken Profil“ vorzusorgen.

Wer noch keine Winterreifen auf dem Auto hat, der sollte jetzt handeln. Denn Autofahrer riskieren nicht nur ein Bußgeld, wenn sie bei schlechter Witterung mit Sommerreifen unterwegs sind – auch die Kfz-Versicherung kann bei einem Unfall ihre Schadensleistung kürzen.

Der Winter schlug in diesem Jahr besonders früh und heftig zu. Als bereits Mitte Oktober in hohen Lagen Bayerns der erste Schnee fiel, waren viele Bürger überrascht. In Garmisch-Partenkirchen mussten Schulen geschlossen werden, Bäume stürzten aufgrund der Schneelast um. In vielen Häusern fiel der Strom aus. Und nicht zuletzt blieben Autos unterwegs liegen, weil sie mit Sommerreifen unterwegs waren und auf der der glatten Fahrplan nicht vorankamen.

Das Beispiel zeigt: Es kann nicht schaden, wenn Autofahrer möglichst zeitig ihre Winterreifen aufziehen. Verkehrsexperten raten zu einem Wechsel spätestens in den letzten Oktobertagen. Denn wer von einem Schneetreiben überrascht wird oder auf glatte Fahrbahn gerät, der riskiert ein Bußgeld von bis zu 80 Euro und einen teilweisen Verlust seines Kaskoschutzes. Von der Unfallgefahr ganz zu schweigen.

Seit Dezember 2010 schreibt der Gesetzgeber in Deutschland wintertaugliche Reifen für bestimmte Straßenverhältnisse vor. Dies gilt sowohl für PKW als auch motorisierte Zweiräder. Winter- oder Ganzjahresreifen müssen laut Straßenverkehrsordnung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Reifglätte benutzt werden.

Zwar zahlt die Haftpflichtversicherung in der Regel immer, wenn fremde Personen bei einem Unfall geschädigt werden. Darauf hat bereits im vergangenen Jahr der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hingewiesen. Aber die Kaskoversicherung kann einen Teil der Zahlung verweigern, wenn ein Schaden am eigenen PKW entstanden ist. Dies gilt speziell für Tarife, die eine Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit vorsehen.

Nicht zuletzt erhöhen Winterreifen die Chance, bei Schnee und Glatteis heil und ohne Probleme nach Hause zu kommen. Schon deshalb sollten Autofahrer nicht zögern, möglichst zeitig mit einem „dicken Profil“ vorzusorgen.