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Keine neuen Versicherungsauflagen für langsam fahrende Fahrzeuge: Der Vermittlungsausschuss hat die geplante Kfz-Haftpflicht für Gabelstapler und Co. gestoppt.

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat erfolgreich eine geplante Versicherungspflicht für langsam fahrende Fahrzeuge wie Gabelstapler, Landmaschinen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumer und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen abgewendet.

Diese Entscheidung wurde auf der Webseite des Vermittlungsausschusses bekannt gegeben. Ursprünglich war vorgesehen, dass bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler ab dem 1. Januar 2025 eine Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen würden, sofern ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet. Diese Fahrzeuge waren bisher über Privathaftpflicht-Policen mitversichert.

Jedoch stieß dieser Plan auf Widerstand, insbesondere seitens der Versicherungswirtschaft, die vor einem erheblichen Verwaltungsaufwand warnte. Millionen von Versicherungsverträgen hätten geändert und neu formuliert werden müssen. Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, die Neuregelung zu streichen und den bisher geltenden Ausschluss der Kfz-Versicherungspflicht beizubehalten. Der Bundestag wird als nächstes über diesen Vorschlag abstimmen, gefolgt von einer Entscheidung des Bundesrates in seiner Sitzung am 22. März 2024.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) legte seine Regionalklassen-Statistik vor. Das ist eine wichtige Einflussgröße zur berechnung der Kfz-Haftpflicht-Prämie.

In welchen Regionen ist Autofahren besonders günstig oder teuer? Das geht aus der jährlich neubewerteten Regionalklassen-Statistik des GDV hervor. Regionalklassen zeigen die Schadenbilanz einer bestimmten Region in einem 5-Jahreszeitraum auf. Wo es häufig kracht und viele versicherte Schäden zu beklagen sind, müssen sich die Autofahrer auf höhere Kosten einstellen. Hier steht die Anzahl der Schäden den in diesem Bezirk zugelassenen Fahrzeugen gegenüber.

Nun veröffentlichte der Dachverband der deutschen Versicherer die Regionalklassen für das Jahr 2023. Knapp 5,5 Millionen Autofahrer in 67 Zulassungsbezirken in Deutschland profitieren zukünftig von besseren Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dafür müssen rund 10,1 Millionen in 101 Bezirken eine höhere Regionalklasse hinnehmen. Für weitere 26,8 Millionen Kfz-Haftpflicht-Versicherte in 244 Zulassungsbezirken bleiben die Regionalklassen des Vorjahres erhalten.

Besonders niedrige Einstufungen ergeben sich weiterhin für Autofahrer in Brandenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Die bundesweit beste Schadenbilanz in der Kfz-Haftpflichtversicherung errechneten die Statistiker des GDV für den Zulassungsbezirk Elbe-Elster in Brandenburg. Hier seien die Schäden fast 30 Prozent niedriger als im bundesweiten Durchschnitt gewesen. Hohe Regionalklassen gelten vor allem in Großstädten sowie in Teilen Bayerns. Die schlechteste Schadenbilanz ergab sich für Berlin. Hier seien die Schäden fast 40 Prozent höher gewesen als im Bundesdurchschnitt.

Für die Kaskoversicherungen ändert sich durch die aktuelle Regionalstatistik verhältnismäßig wenig: Hier rutschten rund 2,8 Millionen Voll- und rund 3,1 Millionen Teilkaskoversicherte in eine schlechtere Regionalklasse. Für rund 900.000 Voll- und rund 2,9 Millionen Teilkaskoversicherte gibt es bessere Risikobewertungen. Für die anderen Versicherten bleibt alles beim Alten. Berücksichtigung in der Regionalklassenstatistik für Kaskoversicherungen findet die Häufigkeit von Diebstählen, Sturm- und Hagelschäden sowie die Anzahl der Wildunfälle.

Die Regionalklassen werden für die insgesamt 413 deutschen Zulassungsbezirke einmal im Jahr vom GDV herausgegeben und spiegeln die Schadenbilanz der Regionen wider. Entscheidend ist dabei nicht, wo ein Unfall passiert oder ein anderer Kasko-Schaden entstanden ist, sondern in welchem der Zulassungsbezirke der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.

Die Schadenbilanzen der Zulassungsbezirke werden versicherungsmathematisch in einen Indexwert umgerechnet, der die jeweilige Regionalklasse bestimmt. Für die Haftpflicht gibt es 12, für die Vollkasko neun und für die Teilkasko 16 Klassen. Je besser die Schadenbilanz und damit die Einstufung in der Regionalklasse, desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus.

Allerdings sind die Regionalklassen nur ein Wert, der in die Berechnung der Kfz-Versicherung einfließt. Für die Versicherer selbst sind die Regionalklassen unverbindlich und können ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge zur Hauptfälligkeit angewendet werden – in der Regel ist dies der 1. Januar des folgenden Jahres. Auf der Webseite des GDV können Interessierte die jeweilige Regionalklasse ihres Bezirkes abfragen.

Damit die Risikogerechtigkeit innerhalb einer Regionalklasse gewahrt bleibt, werden regelmäßig die Klassengrenzen geprüft und bei Bedarf angepasst. Weil zuletzt viele Bezirke mit unterschiedlichen Schadenbilanzen in die niedrigsten und höchsten Regionalklassen eingestuft waren, gelten künftig neue Klassengrenzen: Für die niedrigste Regionalklasse der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Schadenbilanz eines Bezirks jetzt fast 22 Prozent statt rund 15 Prozent unter dem bundesweiten Durchschnitt liegen – dadurch erreichen nur noch 24 statt 55 Bezirke die niedrigste Regionalklasse. Gleichzeitig beginnt die höchste Einstufung nicht mehr ab 20 Prozent, sondern erst ab rund 30 Prozent über dem Schnitt. Dadurch werden nicht mehr 19 Bezirke, sondern zwei Bezirke in die höchste Regionalklasse eingestuft. Das gilt für Offenbach und Berlin. Bezirke mit einer durchschnittlichen Schadenbilanz haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung weiterhin die Regionalklasse 6.

Ein Video sorgt gerade für Kontroversen: Ein tschechischer Multimillionär rast mit seinem Bugatti über die A2 und hält die Geschwindigkeit mit der Kamera fest. Der Mann erreicht Flugzeuggeschwindigkeit – 417 km/h. Politiker wie Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) nutzen den Vorfall zur Forderung eines Tempolimits. Wie aber ist eine solche Geschwindigkeitsfahrt juristisch zu bewerten?

Darf also auf Autobahnabschnitten ohne Geschwindigkeitsbegrenzung der Bürger unbegrenzt schnell fahren? Die Antwort fällt mit Blick auf das Strafrecht nicht leicht. Eindeutig aber ist sie mit Blick auf die Schuldfrage und das Versicherungsrecht.

Denn fährt man zu schnell, trägt man bei Unfällen stets eine Teilschuld. Grundlage ist Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Für Autobahnen gibt es hierzu die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Anders, als von vielen gedacht, ist diese Geschwindigkeit keineswegs nur eine Orientierungshilfe.

Richtgeschwindigkeit 130 als juristischer Maßstab

Kommt es nämlich zu einem Unfall mit mehr als 130 km/h, muss der Schnell-Fahrende beweisen, dass der Unfall für ihn auch bei 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre. Bei hohen Geschwindigkeiten ist dieser Beweis allerdings nicht mehr möglich. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 12 U 313/13).

Ein Mann war mit 200 km/h auf ein ausscherendes Auto aufgefahren. Obwohl der Unfallgegner einen Fahrfehler beging, erhielt der Fahrer eine Mitschuld. Denn Grund für den Unfall war laut OLG das hohe Tempo. Der Senat schrieb in den Urteilsgründen: “Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht.”

Mit 200 km/h verliert man den Versicherungsschutz

Mit der Schuld droht weitere Unbill – die Versicherung kann den Fahrer in Regress nehmen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 13 U 1296/17): Ein Mercedes-Fahrer hatte seine Versicherung verklagt, nachdem diese sich geweigert hatte, den Gesamtschaden an einem Leihwagen zu ersetzen. Der Mann war mit 200 km/h in eine Leitplanke gerast und überlebte wie durch ein Wunder. Aufgrund der Kasko-Versicherung wurde zwar zunächst der Schaden erstattet. Allerdings wollte daraufhin das Versicherungsunternehmen einen Teil der Schadensumme wiederhaben.

Und der Mann musste tatsächlich das Geld zurückzahlen, wie das Gericht beschied. Denn bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h verletzt er seine “verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße”. Wenngleich in Deutschland diese Geschwindigkeit nicht verboten ist, gerät der Fahrer dennoch in Mithaftung. Auch der Bundesgerichtshof beschied: Wer schneller als 130 km/h fährt, “vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt” (Az. VI ZR 62/91). Anders ausgedrückt: Wer schneller als 130 km/h fährt, haftet bei einem Unfall für die Folgen.

Beging der Bugatti-Fahrer eine Straftat?

Der Bugatti-Fahrer hätte mit 400 km/h also bei einem Unfall die wohl volle Schuld gehabt. Wie aber ist die Situation zu bewerten ohne Unfall? Ist dann so eine hohe Geschwindigkeit erlaubt?

Die Antwort fällt nicht eindeutig aus. Strafbar wäre das Handeln, wenn es “verkehrswidrig und rücksichtslos” wäre. Jedoch definiert das Strafgesetzbuch hierfür nur den Tatbestand des Zu-Schnell-Fahrens an unübersichtlichen Stellen. Man könnte allerdings argumentieren: Mit 400 km/h hat kein Mensch mehr eine solche “Übersicht”. Denn ein hohes Tempo führt stets zum Tunnelblick: die seitlichen Bereiche der Straße sind vom menschlichen Auge nicht mehr als Bild auflösbar.

Aber der Fahrer könnte sich auch aus einem anderen Grund strafbar gemacht haben. Denn nach Paragraf 315d Strafgesetzbuch ist es verboten, dass sich ein Kraftfahrzeugführer “mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt”, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Passus macht es auch möglich, einen Fahrer wegen eines illegalen Autorennens zu verklagen, obwohl er nicht gegen einen Gegner fuhr.

Auf einem Gewerbegelände wurde ein junger Wachhund in einen Unfall verwickelt. Vor dem Landgericht München wurde darüber gestritten, ob den Halter eine Mitschuld trifft und ob sich typische Tiergefahr verwirklicht habe.

Was ist eigentlich unter ‚typischer Tiergefahr‘ zu verstehen? Dazu führte das OLG Celle in einem Urteil 2002 (Az: 14 U 94/02) aus:
“Mit dem Scheuen des Pferdes vor einer Pfütze oder den lauten Geräuschen, die der Lkw der Beklagten verursacht hat, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert. Ein unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem ‚imaginären Hindernis‘ stellt ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten dar, das auch geländesichere Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwischen Mensch und Tier deutlich entfremdet hat, nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer Verständnis für diese tiertypischen Eigenschaften aufbringen und sich entsprechend rücksichtsvoll verhalten.”
Die Reiterin musste sich also das Verhalten ihres Tieres zurechnen lassen und für die Folgen haften. In diesem Fall wurde der Schaden anteilig verteilt.

Überhöhte Geschwindigkeit: Auto erfasste Hund

Auf einen ähnlichen Entscheid hoffte wohl auch ein Autofahrer in München. Er hatte auf einem Gewerbegelände einen vier Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden im Vorbeifahren erfasst und verletzt. Der Hund war angeleint und sollte später als Wachhund auf dem Gewerbegelände eingesetzt werden.

Der Fahrer des Autos versuchte nun den Schaden geringer ausfallen zu lassen, indem er mit der Realisierung einer typischen Tiergefahr argumentierte. Dem wollte sich das Landgericht München (Az. 20 O 5615/18) aber nicht anschließen. Nach Zeugenvernehmung zum Unfallhergang und gutachterlicher Einschätzung, ob die Verletzungen des Hundes an der Vorderpfote unfallbedingt und die geltend gemachten Behandlungskosten angemessen seien, kam das Gericht zu folgender Entscheidung:

Der Fahrer überschritt die auf dem Gelände zulässige Höchstgeschwindigkeit (10 km/h) um 10 km/h. Ein Mitverschulden des Hundeführers – etwa durch Verwirklichung der sogenannten Tiergefahr – schloss das Gericht aus.

Auch die Physiotherapie sei notwendig gewesen, da der junge Hund sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Wachstum befunden habe, so das Gericht.

Insgesamt wurde der Autofahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu einem Schadenersatz in Höhe von 20.000 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wer sich selbst unnötig in Gefahr bringt, muss sich bei einem Unfall ein hohes Mitverschulden anrechnen lassen. Diese leidvolle Erfahrung hat ein junger Mann gemacht, der das Auto seiner damaligen Freundin zu stoppen versuchte, nachdem es ins Rollen gekommen war: mit Muskelkraft und in Sandalen. Die Frau hatte an einem Hang vergessen, die Handbremse anzuziehen.

Eine bittere Erfahrung musste aktuell ein junger Mann machen, der Bekanntschaft mit den Kräften eines Kleinwagens machte. Seine Freundin hatte vergessen die Handbremse ihres PKW Mini festzuziehen, so dass sich das Auto in Bewegung setzte und einen Hang hinabrollte. Der Mann wollte das Unglück verhindern und stemmte sich mutig dagegen, was deutlich schief ging — trotzdem muss nun die Kfz-Haftpflicht der Frau nur anteilig für seine erlittenen Verletzungen zahlen.

Unnötig selbst in Gefahr gebracht

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Kläger im September 2011 von seiner damaligen Lebensgefährtin besucht, die ihr Auto vor der Tür parkte. Freudig eilte er heraus und wollte sie begrüßen: Dabei trug er bloß Sandalen an den Füßen. Sie hatte ihren Wagen bereits verlassen und sie unterhielten sich kurz, ob sie den Wagen nicht woanders parken solle. Doch dummerweise hatte die Frau die Handbremse nicht angezogen: Der Wagen begann, den abschüssigen Hang hinabzurollen.

Der Mann bemerkte dies und rannte dem Auto hinterher. Als er es eingeholt hatte, stemmte er sich mit aller Wucht gegen das Heck. Doch aufhalten konnte er das Gefährt nicht, im Gegenteil. Es riss ihn um, so dass er ins Straucheln geriet und hinfiel. Dass die Straße immer steiler wurde und schließlich ein Gefälle von 14,5 Prozent aufwies, verschlimmerte die Sache zusätzlich. Das Auto überrollte ihn und schleifte den Mann noch 20 Meter mit sich. Dann kam es schließlich in einer Hecke zu stehen.

Gut ging die Sache nicht aus. Der verhinderte Retter musste von einem Notarzt wiederbelebt werden und wurde mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus gebracht. Die Ärzte stellten mehrere Knochen- und Rippenbrüche fest. Auch schwere Verbrennungen am Bauch hatte sich der Mann zugezogen.

Kfz-Haftpflicht wollte nicht zahlen

Der Mann wollte daraufhin von der Kfz-Haftpflicht seiner Freundin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro haben: Schließlich hatte sie ja vergessen die Handbremse anzuziehen. Doch der Versicherer wollte nicht zahlen, weshalb der Fall vor Gericht landete. Dort musste der Mann aber eine bittere Niederlage erleiden.

Die Richter erkannten ein Fehlverhalten seinerseits: und rechneten dem Verunglückten eine 70prozentige Mithaftung an. Er habe sich bewusst entschieden, sich einem unkontrolliert rollenden Fahrzeug entgegenzustellen, hob das Oberlandesgericht Köln hervor. Und sich damit ohne Not in Gefahr gebracht. Denn weder seien andere Menschen durch das Fahrzeug bedroht gewesen noch hätte eine Notwendigkeit zum Eingreifen bestanden. Ohne den Versuch, den Mini zu stoppen, wäre das Auto einfach in den Busch gerollt und ein geringer Sachschaden zu beklagen gewesen.

“Dass das Vorhaben des Klägers aussichtslos war, hätte der Kläger erkennen müssen, nachdem das Fahrzeug sich gerade aufgrund der Steigung in Bewegung gesetzt hatte”, gaben die Richter dem Unterlegenen mit auf den Weg. Erschwerend rechneten sie ihm an, dass er nur Sandalen getragen hatte. Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss also nur 30 Prozent des Schadens erstatten. Die Forderung eines Schmerzensgeldes wurde komplett zurückgewiesen (Urteil vom 05.07.2019 – 6 U 234/18).

Um gegen die Kosten solcher Rechtsstreite gewappnet zu sein, hilft eine Rechtsschutzversicherung. So musste der Mann auch die Gerichtskosten anteilig erstatten. Und auch mit seiner damaligen Freundin hatte er kein Glück, trotz Rettungsversuchs: In der Urteilsbegründung ist von “ehemaliger Lebensgefährtin” die Rede.

Wenn Autofahrer ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt werden, wollen sie natürlich auch, dass sie ihren Schaden von der Versicherung des Verursachers ersetzt bekommen. Ein Urteil des Amtsgerichtes Konstanz bestätigt hierbei, dass die Kfz-Versicherer nicht beliebig bei den Werkstattkosten kürzen dürfen. So muss die Kfz-Haftpflicht auch für die Probefahrt und die notwendige Reinigung des reparierten Autos zahlen (Az.: 9 C 597/16).

Das Amtsgericht Konstanz hat mit einem Urteil die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt. Demnach muss der Kfz-Haftpflichtversicherer auch für die Probefahrt und Reinigung des PKW zahlen, wenn das Auto in die Werkstatt muss und entsprechende Kosten in einem Unfallgutachten veranschlagt werden. Der Versicherer darf diese Kosten nicht einfach dem Geschädigten aufbürden.

Im verhandelten Rechtsstreit war ein Autofahrer in einen Unfall verwickelt worden. Das Auto musste repariert werden. Dabei stellte die Werkstatt auch eine Probefahrt und eine Reinigung in Rechnung. Doch der Kfz-Haftpflichtversicherer wollte nur die “reinen” Reparaturkosten zahlen, nicht die Kosten für die Nachbereitung. Daraufhin klagte der enttäuschte Fahrzeughalter.

Der Mann bekam letztendlich Recht. Es handele sich schließlich um Kosten, die im Rahmen der Reparatur angefallen seien und sogar im Schadengutachten auftauchen, betonte das Amtsgericht Konstanz. Folglich muss der Versicherer die gesamten Kosten zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fahrzeughalter kann Reparatur in der Regel nicht überwachen

Zwar müssen Geschädigte alles tun, um die Schadenskosten niedrig zu halten, so bestätigten die Richter. Aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe ein Schadensverursacher alle Kosten zu ersetzen, die ein “verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde”. Folglich auch die notwendige Probefahrt.

Hierbei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Autofahrer sein Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gebe, wenn er einen Reparaturauftrag erteilt. Normalerweise kann ein Fahrer nur sehr begrenzt einschätzen, wie eine Reparatur in der Werkstatt ablaufe. Es fehlt schlicht an nötigem Wissen. Hier widerspreche es dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn der Betroffene auch noch mit Mehrbelastungen konfrontiert werde, die seinem Einfluss entzogen sind. Folglich muss der Versicherer die Werkstattrechnung voll erstatten.

Das Urteil ist zwar schon etwas älter – es datiert auf den 28. November 2018. Aber aktuell macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) darauf aufmerksam. Grund ist, dass Versicherer versuchen würden, bei Reparaturen gerade kleinere Kostenposten zulasten des Geschädigten aus der Rechnung zu streichen. Hier sollte man hartnäckig bleiben, wenn der Versicherer nicht zahlen will, und sich notfalls professionelle Unterstützung holen.

Wer beim Autofahren mit dem Handy telefoniert, riskiert, dass er bei einem Haftpflicht-Schaden bis zu 5.000 Euro selbst zahlen muss. Doch es gibt weitere gute Gründe, auf ein Telefonat am Steuer zu verzichten.

Schnell mal ans Handy greifen, wenn man im Auto einen Anruf empfängt? Das ist keine gute Idee, wie eine neue Studie aus den USA zeigt. Demnach steigt das Unfallrisiko um das zehnfache, wenn man statt auf die Straße auf das Smartphone schaut, wie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) berichtet. Und das nicht von ungefähr. Fünf Sekunden auf das Handy schauen, bedeutet bei Tempo 50 km/h, dass der Fahrer 70 Meter quasi im Blindflug zurücklegt!

Dass dieses Verhalten gegen das Gesetz verstößt, sollte allen Autofahrern klar sein. Laut Handygesetz dürfen Menschen hinterm Steuer nur auf zweierlei Art telefonieren: per Freisprechanlage oder Bluetooth. Man dürfe aber nichts auf dem Handy tippen oder es ans Ohr nehmen, erklärt Professor Dr. Mark Vollrath, Unfallforscher von der TU Braunschweig, im Interview mit MDR Info.

Autofahrer dürfen sich nicht zu stark vom Gerät ablenken lassen. Und so ist es besser, für das Telefonieren kurz am Straßenrand zu halten, wenn dies erlaubt ist, oder auf einen Parkplatz zu fahren. Denn im Stillstand ist das Telefonieren ohne Probleme auch im Auto zulässig. Bedingung: Der Motor muss abgestellt sein!

Die gute Nachricht: Verursacht man aufgrund eines Telefonates einen Unfall, wird die Kfz-Haftpflicht den Schaden zahlen. Ist im Vertrag hingegen eine Leistungskürzung wegen „grober Fahrlässigkeit“ vorgesehen, kann der Versicherer den Fahrer mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen, dieses Geld also zurückfordern. Und der Kaskoschutz steht -abhängig vom Einzelfall- sogar komplett auf dem Spiel, wenn am eigenen Auto ein selbstverschuldeter Schaden entsteht. Also lieber auf das Telefonieren am Steuer verzichten!

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, kann seinen Vertrag in der Regel bis zum 30. November kündigen. Denn die meisten Versicherer haben eine Frist von einem Monat bis zum Ende des Kalenderjahres festgelegt. Und tatsächlich könnten die Prämien im nächsten Jahr um drei Prozent sinken, wie Welt Online am Montag berichtet.

Es ist eine gute Nachricht für Deutschlands Autofahrer! Die Kfz-Versicherung wird im kommenden Jahr günstiger, wie die Auswertung eines Online-Vergleichportals ergab. In der Autoversicherung insgesamt sollen die Prämien durchschnittlich um drei Prozent sinken, in der Kfz-Haftpflicht gar um vier Prozent. Ursache hierfür ist ein harter Preiskampf unter den Versicherern, die selbst um kleinste Marktanteile verbittert kämpfen.

Wer von den neuen Preisen profitieren will, muss seine alte Kfz-Versicherung jedoch vorerst kündigen. Die meisten Kfz-Policen sehen eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Jahresende vor, so dass der Versicherer das Kündigungsschreiben bis zum 30. November auf dem Tisch liegen haben sollte. Vorsicht: Es gilt das Zustellungsdatum!

Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben gegen Rückschein zu versenden, schließlich ist schon mancher Brief unterwegs abhanden gekommen. Wer die Kündigung hingegen per Fax verschickt, sollte den Sendebericht als Nachweis aufbewahren. Der postalische Weg ist bisher Standard: Nur wenige Versicherer gestatten eine Kündigung per Mail. Wer den Termin verpasst, kann später noch zu bestimmten Anlässen außerordentlich kündigen, etwa wenn der Versicherer die Prämie anhebt.

Nicht allein auf den Preis schauen!

Die Prämie einer Kfz-Versicherung sollte jedoch nicht das alleinige Entscheidungskriterium für den Abschluss sein, sonst droht ein böses Erwachen. Auch ein Blick in den Leistungskatalog des Versicherers ist dringend geboten!

Die meisten Anbieter verzichten zwar mittlerweile auf die sogenannte „Einrede grober Fahrlässigkeit“, das heißt, sie dürfen keine Kürzung der Leistung vornehmen, wenn dem Fahrer grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Aber ohne diesen Verzicht darf der Versicherer die Leistung stark reduzieren, wenn ein Fahrer versehentlich eine rote Ampel überfuhr oder an seinem MP3-Player einen Lieblingssong suchte und so einen Unfall verursachte.

Auch hinsichtlich der Leistung „Marderbiss“ ist Vorsicht geboten. Die meisten Schäden an Autos ereignen sich nicht aufgrund der eigentlichen Beißattacke, sondern aufgrund von Folgeschäden: Zum Beispiel, wenn der Motor überhitzt, weil das Tier ein Kabel beschädigt hat. Folgeschäden sollten deshalb im Kaskoschutz inbegriffen sein.

Wer oft Mietwagen im Ausland nutzt, sollte zudem die sogenannte „Mallorca-Police“ im Vertrag stehen haben. Sie sorgt dafür, dass bei einem Unfall im Ausland der Versicherte auf denselben Schutz hoffen kann wie in heimischen Gefilden. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass die Haftpflichtsummen im Ausland oft niedriger sind und Mehrkosten vom Unfallverursacher getragen werden müssen. Worauf es sich noch zu achten lohnt, klärt ein Beratungsgespräch.