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Bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes haben Eltern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sobald das Kind erkrankt. Zudem besteht für gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld: bisher je Elternteil für zehn Tage im Jahr, die das kranke Kind daheim betreut wird (bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Tage). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch für ein Elternteil bei 25 Tagen gedeckelt (für Alleinerziehende bei 50 Tagen). Dies soll sich nun ändern.

Nun 15 statt 10 Arbeitstage ab 2024

Denn der Bundestag hat am 19.10.2023 für ein Gesetz gestimmt, nach dem es nun 15 statt zehn Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld geben soll. Sollte auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, gilt das Gesetz ab dem 01.01. 2024.

Aktuell profitieren Eltern noch von einer Übergangsregel

Aktuell allerdings profitieren Eltern noch von einer Sonderregel aufgrund der Corona-Pandemie. Demnach hat jedes Elternteil für ein Kind Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankengeld. Zum Ende 2023 läuft jedoch diese Regel aus, so dass es dann wieder nur zehn Tage Kinderkrankengeld gegeben hätte. Der “normale” Anspruch ohne Sonderregel soll nun also erhöht werden.

Arztbesuch soll erst ab dem vierten Krankheitstag nötig sein

Auch eine weitere Änderung ist geplant: Ein Arztbesuch mit Kind für den Bezug des Kinderkrankengelds soll erst ab dem vierten Tag nötig sein: Drei Tage kann man dann ohne Bescheinigung Kinderkrankengeld beziehen. Bisher müssen Eltern sofort bzw. schon am ersten Tag zum Kinderarzt, um sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.

Bundesrat muss noch zustimmen

Damit die Neuerungen in Kraft treten, muss aber noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Bisher hat das Gesetz mit dem Bundestag erst die erste Hürde genommen.

Schwere Unfälle oder verheerende Krankheiten können bei Kindern zu einer Invalidität führen, die weitreichende Konsequenzen hat. Neben einem erheblichen Verlust an Lebensqualität können zusätzliche Belastungen entstehen, wie beispielsweise notwendige Wohnungsumbaumaßnahmen und finanzielle Einbußen aufgrund von erhöhten Kosten für Kinderbetreuung.

Viele Eltern schließen eine Kinderunfallversicherung für ihren Nachwuchs ab, die in der Regel eine Einmalzahlung erbringt. Dabei berücksichtigen Eltern jedoch oft nicht, dass ein Kind, das im jungen Alter invalid wird, möglicherweise als Erwachsener kein eigenes Einkommen erwirtschaften kann. Und deshalb kann eine Invaliditätsversicherung die bessere Wahl sein.

“Mit einer Kinderinvaliditätsversicherung sind Eltern und ihre Kinder gegen die gravierenden Folgen einer Kinderinvalidität abgesichert”, sagt Anna Follmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. “Versicherungsschutz besteht sowohl bei Invalidität durch einen Unfall als auch durch eine Krankheit.”

Die Kinderinvaliditätsversicherung bietet Schutz auch dann, wenn das Kind aufgrund einer schweren Krankheit in seiner physischen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Als invalide gilt das Kind, wenn seine Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Dies ist von besonderer Bedeutung, da Kinder weitaus häufiger aufgrund von Krankheiten invalide werden als durch Unfälle. Weniger als ein Prozent der Invaliditätsfälle bei Kindern sind auf Unfälle zurückzuführen, während 90 Prozent durch Krankheiten bedingt sind.

Diese Punkte empfehlen Verbraucherschützer vorm Abschluss einer Kinderinvaliditätsversicherung zu beachten:

  • Eine monatliche Rentenhöhe von mindestens 1000 Euro ist ratsam. Mit einem geringeren Betrag wird es schwierig sein, dem Kind später einen Lebensstandard über dem Niveau der Sozialhilfe zu ermöglichen.
  • Die meisten Versicherer bieten Verträge ab dem ersten Geburtstag des Kindes an, in einigen Fällen sogar bereits sechs Wochen nach der Geburt. Ein Vertragsabschluss ist üblicherweise bis zum 14. oder 16. Lebensjahr möglich.
  • Im Falle einer Invalidität zahlt die Versicherung eine Rente bis zum Ableben des Kindes. Unter Umständen wird auch eine einmalige Kapitalleistung ausgezahlt.
  • Es empfiehlt sich, Tarife mit geringen Ausschlüssen bei Krankheiten zu wählen. Wichtig ist, dass der Versicherer auch bei Invalidität aufgrund psychischer Erkrankungen leistet.
  • Die Gesundheitsfragen im Antragsformular sollten präzise und gewissenhaft beantwortet werden, um sicherzustellen, dass der Versicherer im Leistungsfall die Auszahlung nicht verweigern kann.
  • Optimal ist es, wenn Versicherer am Ende der Versicherungslaufzeit einen Wechsel in eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung anbieten.

Die Beiträge für Kinderinvaliditätsversicherungen liegen je nach Leistungsumfang zwischen ca. 100 und 400 Euro im Jahr. Ein Beratungsgespräch kann helfen den passenden Schutz zu finden.

Der Kinderbonus in Höhe von 150 Euro soll im Mai 2021 einmalig ausgezahlt werden. Wer anspruchsberechtigt ist und wann die Auszahlung erfolgt.

Im Mai 2021 wird einmalig ein ‚Corona-Zuschlag‘ in Höhe von 150 Euro gezahlt. Voraussetzung dafür: Im Mai 2021 besteht ein Anspruch auf Grundsicherung oder Sozialgeld. Das Geld sollen Alleinstehende, Alleinerziehende oder Partner, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten. Volljährige, die bei ihren Eltern leben und bei denen das Kindergeld nicht als Einkommen berücksichtigt wird, sollen den ‚Corona-Zuschlag‘ ebenfalls erhalten.

Wie die zuständige Bundesagentur für Arbeit mitteilt, erfolgt die automatische Auszahlung ab Kalenderwoche 19. Eine gesonderte Antragstellung ist laut Bundesagentur dafür nicht notwendig.

Kinderbonus: Kein Antrag notwendig

Dass kein zusätzlicher Antrag gestellt werden muss, gilt auch für den Kinderbonus in Höhe von 150 Euro. Dieser wird an Familien gezahlt, die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld haben. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet und soll “einige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung” erfolgen, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilte. “Für Kinder mit einem Anspruch auf Kindergeld in einem anderen Monat wird der Kinderbonus immer im jeweiligen Monat ausgezahlt”, so die BA weiter.

Davon abzugrenzen ist der Kinderzuschlag. Dieser wurde zu Jahresbeginn 2021 erhöht (maximal 205 Euro je Kind) und soll Familien mit geringem Einkommen entlasten. Der Kinderzuschlag wird für jede Familie individuell berechnet. Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse im Internet geprüft werden.

Die “Düsseldorfer Tabelle”, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, wurde nun für 2020 aktualisiert. Kinder erhalten demnach mehr Unterhalt. Doch auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern wurde deutlich nach oben angepasst.

Düsseldorfer Tabelle: Orientierung für Familiengerichte

Schon seit 1962 gibt die Düsseldorfer Tabelle Richtwerte für Unterhaltszahlungen vor – zum Beispiel für den Kinds- aber auch den Ehegatten- oder den so genannten Elternunterhalt. Erarbeitet wurde die Tabelle durch die Familiensenate des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Zwar hat die Tabelle keine verbindliche Gesetzeskraft. Jedoch dient sie Gerichten als Orientierung und hat eine hohe praktische Relevanz auch für Behörden. Nun wurde eine aktualisierte Ausgabe dieses wichtigen Werkzeugs der Familiengerichtsbarkeit für das Jahr 2020 veröffentlicht – Kinder erhalten demnach ab 2020 mehr Unterhalt.

Für Minderjährige steigt der Unterhaltsanspruchs um durchschnittlich 22,70 Euro

Durchschnittlich um 22,70 Euro im Monat steigt demnach – über vier Altersstufen und zehn Einkommensgruppen der unterhaltspflichtigen Eltern hinweg, der Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder. Am geringsten fällt die Erhöhung für die jüngste Altersgruppe der Kinder im Alter von 0 Jahren bis 5 Jahren aus, und zwar für Eltern mit dem geringsten Einkommen. Sobald ein unterhaltspflichtiges Elternteil nur bis 1.900 Euro netto verdient, sind 15 Euro mehr drin ab 2020 für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Der Unterhaltsanspruch liegt für diese Kinder bei 369 Euro ab 2020.

Am höchsten hingegen steigt der Anspruch für Kinder bis 17 Jahre, die gut verdienende Eltern haben. Bei einem Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zwischen 5.101 Euro und 5.500 Euro netto erhöht sich der Unterhaltsanspruch um 34 Euro gegenüber der alten Tabelle und beträgt ab 1. Januar 848 Euro. Denn mit zunehmendem Einkommen der Eltern haben Kinder auch einen höheren Unterhaltsanspruch.

Volljährige Kinder: profitieren von einem leichten Plus

Für erwachsene Kinder ab 18 Jahre fällt die Erhöhung in 2020 allerdings durchweg gering aus, und zwar über alle Einkommensgruppen hinweg. Sie beträgt für volljährige Kinder nur zwischen drei und fünf Euro. Bedacht werden muss aber auch, dass der Unterhaltsanspruch erwachsener Kinder bereits die höchsten Bedarfssätze aller Altersstufen ausweist. Der Unterhaltsanspruch der Kinder liegt hier zwischen 530 Euro, wenn getrennt lebende Eltern wenig verdienen, und 848 Euro als höchster Anspruch auf Kindesunterhalt ab 2020.

Selbstbehalt: Unterhaltspflichtige Eltern dürfen mehr behalten

Aber auch unterhaltspflichtige Eltern profitieren durch die neue Tabelle, und zwar wesentlich durch eine Erhöhung des Eigenbedarfs. So wird der notwendige Eigenbedarf, der die absolute Untergrenze für belastbares Einkommen darstellt, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von aktuell 880 Euro monatlich auf zukünftig 960 Euro angehoben. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige hingegen steigt der notwendige Eigenbedarf von derzeit 1.080 Euro monatlich auf 1.160 Euro ab 2020. Dieses Einkommen darf also nicht durch Unterhaltsansprüche belastet werden, sondern ist den Unterhaltspflichtigen sicher. Inbegriffen in den Betrag ist jedoch schon ein Anteil für die Warmmiete.

Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht. Auch dieser Richtwert steigt mit der neuen Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle – von derzeit 1.300 Euro auf zukünftig 1.400 Euro.

Es ist wieder soweit: Rund um den Martinstag ziehen Kinder mit Erziehern und Erzieherinnen ums Haus, freudig, und tragen stolz ihre beleuchteten, oft bunten Laternen. Der Brauch ist nicht nur bei Christen beliebt, um an den heiligen Martin von Tours zu erinnern. Vielmehr nutzen auch Kindergärten und Grundschulen den Martinstag als Anlass, der dunklen Jahreszeit eine angenehme Atmosphäre abzuringen. Auch Kerzen als Laternenbeleuchtung sind oft fester Bestandteil des Brauches.

Damit die Freude aber nicht durch einen unsachgemäßen Umgang mit offenen Feuer getrübt wird, geben Versicherer und Feuerwehrverbände Tipps. “Die Kerze soll brennen – nicht die Laterne”, lautet das Motto einer Versicherung. Und der Feuerwehrverband Baden-Württemberg pointiert in einer aktuellen Presseerklärung: “Eine echte Kerze oder ein Teelicht in der Laterne sind toll – wenn das Kind vorher entsprechend gelernt hat, damit umzugehen.”

Als Grundsatz gilt: Kerzen sind immer eine Gefahr

Wie aber kann ein sicheres Martinsfest gelingen? Zunächst gilt: Was Kindereinrichtungen und Eltern den Kindern beibringen müssen, sollte zunächst auch fest in den Köpfen der Erwachsenen verankert sein. Denn handelsübliche Kerzen können bis zu 750 Grad heiß werden. Keineswegs handelt es sich also bei Laternen, die mit Kerzen beleuchtet werden, um ungefährliches Spielzeug.

So warnt auch ein Versicherer in seiner Broschüre: Kerzen sind immer eine Gefahr. Denn schon ein kleines Schubsen unter Kindern, ein Stolpern oder Wind können dazu führen, dass eine Laterne Feuer fängt. Kindern sollte diese Gefahr bewusst gemacht werden. Auch sollten Regeln benannt werden, wie sich ein Kind verhalten muss, wenn die Laterne tatsächlich einmal Feuer fängt.

Die Feuerwehr Baden-Württemberg wird noch konkreter. Denn eine weitere Gefahr geht nicht nur von entflammten Laternenmaterial, sondern auch von den Kerzen selbst aus, sobald offenes Feuer in Kontakt mit langen Haaren oder mit leicht entflammbarer Kleidung kommt. Brennbare Stoffe sollten bei der Kleidungswahl der Kinder deswegen vermieden werden. Das jedoch ist keine leichte Aufgabe: Ein Produktvergleich der Stiftung Warentest kam vor Jahren zu dem Ergebnis, dass bei fast allen getesteten Kleidungsstücken “die Brandgefahr hoch” ist.

Neue und vor allem synthetische Stoffe, so praktisch sie oft bei schlechtem Wetter sind, zeigen bei offenem Feuer schnell ihre Tücken. So sind Produkte, die sowohl aus Wolle als auch Polyester bestehen, doppelt brandgefährlich: Sie brennen ähnlich schnell wie Baumwolle. Hinzu gesellt sich aber, dass sie schmelzen und abtropfen: so können sie den Brand schneller verbreiten und teils tiefere Schäden der Haut verursachen. Gerade mit diesen Stoffen jedoch muss in einer Kindereinrichtung heutzutage gerechnet werden.

Droht starker Wind, sind LED-Lichter besser

Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass Kinder Abstand halten beim Laternenumzug und die Laternen nicht spielerisch umher schwenken. Besonders tückisch ist starker Wind. Deswegen sollte auch auf den Wetterbericht geachtet werden: Droht dieser Wind, sind LED-Lichter und elektrische Laternenstäbe die bessere Wahl. Auch für besonders kleine Kinder bietet es sich an, lieber auf elektrisches Licht zurückzugreifen.

Brennende Laternen ausbrennen lassen

Eine besondere Verletzungsgefahr auch für Erwachsene geht von Löschversuchen aus, sobald eine Laterne Feuer fängt. Aus diesem Grund wird geraten: Nach Möglichkeit sollten diese Löschversuche unterbleiben – zum Beispiel der Versuch, eine brennende Laterne auszutreten. Stattdessen wird geraten, die Laterne auf einem nicht brennbaren Untergrund abzulegen. Dann stellt die Laterne hingegen keine Gefahr mehr dar und kann ausbrennen.

Wer leistet, wenn etwas passiert?

Wie aber sieht es mit dem Versicherungsschutz zum St. Martin Umzug aus? Hierzu klärt eine Seite der Unfallkasse Rheinland-Pfalz auf: Personenschäden der Kinder und Erzieherinnen bzw. Erzieher trägt die Unfallkasse aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das trifft übrigens auch auf Personenschäden zu von Eltern, die durch die Einrichtung um Mithilfe gebeten wurden – sobald Eltern mit Aufgaben beim Umzug betraut werden, greift auch für sie der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Personenschäden anderer Personen trägt hingegen deren Krankenversicherung oder Krankenkasse. Das trifft auch für Eltern zu, die privat und nicht auf Bitte der Kindertagesstätte die Kinder begleiten und ebenso für Kinder, die privat an einem Laternenumzug teilnehmen. Jedoch: Zwar kommt die Krankenversicherung für die direkten Krankheitskosten, nicht jedoch für mögliche Folgekosten eines Personenschadens auf – die zum Beispiel entstehen können, wenn in der Folge zusätzliche therapeutische Maßnahmen nötig sind, ohne im Leistungskatalog einer Krankenversicherung enthalten zu sein. Aus diesem Grund kann der Martinstag auch ein guter Anlass sein, über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung nachzudenken.

Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als nicht deliktsfähig. Das hat auch Auswirkungen auf die Haftpflicht, wie erneut ein Urteil zeigt. Denn nur wenn den Eltern nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, können sie für den Schaden auch haftbar gemacht werden.

Wenn das eigene Kind Dritten einen Schaden verursacht, geht der Geschädigte leer aus und muss den Schaden selbst tragen, solange den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dass die Definition der Aufsichtspflicht dabei weniger eng ist, als viele Eltern meinen, zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Demnach müssen selbst Kleinkinder keineswegs rund um die Uhr beaufsichtigt werden.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein dreieinhalbjähriger Junge einen immensen Schaden verursacht. Nachdem ihn die Eltern zu Bett gebracht hatten, musste er noch einmal auf Toilette und ging dort selbstständig hin. Als heimtückisch entpuppte sich jedoch ein klemmender Spülknopf in Kombination mit dem Toilettenpapier, das der Junge verwendet hatte. Das Wasser floss nämlich permanent nach, jedoch war das Klo verstopft. In kurzer Zeit war das Bad überflutet und das Wasser drang durch die Zimmerdecke in die untere Wohnung hinein.

Den Schaden in Höhe von 15.000 Euro hatte zunächst der Wohngebäudeversicherer übernommen. Doch dieser wollte sich das Geld von dem Haftpflicht-Versicherer der Mutter wiederholen. Die Begründung: Sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt denn der Junge hätte gar nicht allein auf die Toilette gedurft. Schon aufgrund des defekten Spülknopfes hätte der Junge nur in Begleitung dorthin gehen dürfen.

Das aber sahen die Richter des OLG Düsseldorf anders. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnten sie nicht erkennen. Denn keineswegs sei es so, dass ein Kind in einer abgeschlossenen Wohnung permanent beaufsichtigt werden müsse, so begründeten sie ihr Urteil. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Urteil bestätigt, dass eine umfassende Aufsicht die Entwicklung des Kindes sogar hemmen könne. Demnach beinhalte der Lernprozess eines Kindes, dass ihm erlaubt ist, selbst Erfahrungen zu machen – inklusive von Fehlern (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18).

Entsprechend bewerteten die Richter auch die defekte Spülung. Diese erhöhe zwar tatsächlich das Risiko – aber nicht derart, dass dem Jungen kein alleiniger Toilettengang zugemutet werden könne. Üblicherweise führe das Verhaken eines Spülknopfes auch nicht zu einer Überschwemmung, sondern lediglich zu einem erhöhten Wasserverbrauch, betonten die Richter. Hier müsse einem dreieinhalbjährigen Kind zugestanden werden, dass er lernt, sich in seiner alltäglichen Umgebung zu behaupten.

Die Haftpflichtversicherung muss folglich nicht für den hohen Schaden aufkommen, den der Junge verursacht hat. Doch oft führt es zu Ärger und Konflikten, wenn ein Kind fremden Personen Schaden zufügt – und diese keinerlei Entschädigung enthalten. Für viele Menschen verstößt das auch gegen das eigene Gerechtigkeitsempfinden. Deshalb lohnt es zu schauen, ob der Haftpflichtversicherer auch eine Leistung für deliktsunfähige Kinder im Vertrag vereinbart hat. Dann leistet der Versicherer bis zur vereinbarten Höchstsumme, wenn das Kind einen Schaden verursacht.

Kinder haften nicht zwangsläufig für den Schaden, die sie Dritten verursachen: Das zeigt ein aktuelles Urteil vor dem Amtsgericht München. Demnach mussten die Eltern eines siebenjährigen Jungen den Besitzer eines Autos nicht entschädigen, obwohl der Junge die Fahrertür zerkratzte (AZ: 345 C 13556/17).

Kinder gelten bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres als nicht deliktfähig, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre. Welche bitteren Konsequenzen dies haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil, das vom Amtsgericht München getroffen wurde. Demnach müssen die Eltern eines siebenjährigen Jungen einen PKW-Besitzer nicht entschädigen, obwohl der Junge das Auto zerkratzte.

Der Junge war mit seinem Trittroller unterwegs und versuchte eine Straße zu überqueren. Dabei unterschätzte er die Geschwindigkeit eines Autos, das sich ihm näherte. Beim Ausweichen aber blieb der Junge an einem anderen Fahrzeug hängen, das am Straßenrand geparkt war. Es entstand ein Sachschaden von 1.500 Euro, weil das Kind mit seinem Roller die Tür zerkratzte.

Entschädigen müssen die Eltern den Fahrer dennoch nicht. Unfallursache sei demnach gewesen, dass der Junge im Straßenverkehr überfordert gewesen sei und die Geschwindigkeit des herannahenden Autos unterschätzt habe, betonten die Richter. Das Bürgerliche Gesetzbuch wolle mit den Paragraphen zur Deliktunfähigkeit Kinder in genau solchen Situationen schützen. Die Eltern müssen folglich nicht zahlen, da sie in diesem Fall auch ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

In solchen Fällen lohnt es sich aber, in der privaten Haftpflichtversicherung auf Bonusleistungen für deliktunfähige Kinder zu achten. Als Familienversicherung vereinbart, zahlt der Versicherer dann dennoch eine vertraglich begrenzte Summe, wenn ein deliktunfähiges Kind dritten Personen einen Schaden verursacht. Dies kann helfen, das Verhältnis zu Nachbarn oder Freunden zu retten, wenn ihnen das Kind einen Schaden verursacht. In den letzten Jahren haben viele Haftpflichtversicherer diese Leistung in ihren Verträgen ergänzt und die Schadenssummen raufgesetzt.

Auch Kinder verfügen bereits über Geld, dass sie anlegen und mehren wollen. Dabei sind die Vermittler und Anlageberater in der Pflicht, eine möglichst risikoarme Geldanlage zu empfehlen. Sonst können sich die Kinder das Geld zurückholen, wie ein Urteil des Landgerichtes Hamburg zeigt.

Wenn Eltern für ihre Kinder Geld anlegen, so muss dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch mündelsicher erfolgen. Das heißt, das Sparguthaben muss so angelegt werden, dass Wertverluste nahezu ausgeschlossen sind. Typisch hierfür sind etwa Tages- und Festgeldkonten bei Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören.

Das hat auch Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten von Anlageberatern und -vermittlern. Ein Urteil des Landgerichtes Hamburg bestätigt, dass die Finanzberater auch dann die Interessen des Kindes beachten müssen, wenn dies den Anlagezielen der Eltern zuwider läuft. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Eltern eine riskante Geldanlage für ihr Kind bevorzugen, haftet der Vermittler, wenn das Geld durch die Insolvenz des Unternehmens verloren geht. Auf das Urteil macht aktuell die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg aufmerksam.

Kind erleidet Totalverlust – Vermittler haftet

Im verhandelten Rechtsstreit legten die Eltern für ihr minderjähriges Kind ein Depot bei der Bank an. Alsdann sollte das Kapital des Minderjährigen gewinnbringend investiert werden. Der Vermittler befragte die Mutter zu den Anlagezielen für ihren Nachwuchs. Die Frau entschied sich hierbei für ein hohes Risiko. Sie nannte als Anlageziel die Kategorie: „Risikobewusst: Höheren Vertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber“.

Der Finanzvermittler empfahl daraufhin ein sogenanntes Basket-Zertifikat für das Kind, ein spekulatives Finanzprodukt, das die Dynamik einer bestimmten Branche oder Region anhand eines Vergleichsindex abbildet. Das Problem hierbei: Auch der Totalverlust des investierten Geldes ist bei dieser Geldanlage nicht ausgeschlossen, sofern der Emittent zahlungsunfähig wird. Das ist zwar äußerst selten, trat in diesem Fall aber ein. Daraufhin machte der Minderjährige Schadensersatzansprüche beim Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermittler tatsächlich seine Aufklärungspflicht verletzt hatte. Entscheidend sei hierbei nicht nur die Frage, ob der Berater über die Risiken der Geldanlage im Beratungsgespräch aufgeklärt habe. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Anleger ein Kind gewesen sei und für Kinder eben keine Anlagen empfohlen werden dürfen, die ein Verlustrisiko bergen. Dies gilt sogar dann, wenn die Eltern des Kindes über ausreichend Anlageerfahrung verfügen (Az.: 334 O 95/09).

Kind ist Partei des Rechtsstreites

Hierbei gelte es zu Bedenken, dass im Haftungsprozess nicht der Elternteil, sondern das Kind selbst Partei des Rechtsstreites sei und als Kläger auftrete, betonte die Hamburger Anwaltskanzlei. Die Eltern, welche am Beratungsgespräch mit dem Vermittler teilnahmen oder es gar geführt haben, kämen hingegen als Zeugen in Betracht. Folglich sind Vermittler zu einer besonderen Sorgfalt angehalten, wenn es um eine Anlageempfehlung für Kinder geht. Hier gilt: Sicherheit vor Rendite!

Wenn in wenigen Tagen die Sommerferien enden, herrscht auch bei den ABC-Schützen helle Aufregung: Viele 6- bis 7jährige werden dann erstmals ihren Schulranzen schnüren. Rund 690.000 Kinder werden voraussichtlich in diesem Jahr eingeschult. Doch in die Zuckertüte gehören nicht nur Süßigkeiten, Füllfederhalter und ein Lineal hinein: Auch so mancher Versicherungsschutz sollte sich in der Tüte befinden!

Empfehlenswert ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Schulanfänger. Zwar springt der gesetzliche Unfallversicherungsträger (DGUV) auch bei Unfällen in der Schule und auf dem Weg dorthin ein. Doch zeigt sich der gesetzliche Unfallschutz äußerst lückenhaft. Schon wenn das Kind auf dem Nachhauseweg einen Umweg zum Spielplatz macht oder auf einen Baum klettert, kann es sein, dass der gesetzliche Schutz erlischt. Anders jedoch eine private Police: sie leistet in der Regel unabhängig von Zeitpunkt und Ursache des Unfalls!

Mindestens ebenso sinnvoll ist der Abschluss einer privaten Invaliditätsversicherung. Denn laut statistischen Zahlen resultieren nur 0,45 Prozent aller bleibenden Schäden bei Kindern aus einem Unfall. Weit häufiger sind jedoch Krankheiten wie z.B. eine bakterielle Meningitis Ursache für dauerhafte Beeinträchtigungen – in diesem Fall würde eine Unfallpolice nicht zahlen. Die Kinderinvaliditätsversicherung leistet hingegen eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald beim Kind eine Behinderung von mindestens 50 Prozent lauf SGB IX zu beklagen ist. Das Geld kann dann z.B. für Pflegeleistungen oder die Ausbildung des Kindes genutzt werden.

Eltern sollten auch den eigenen Versicherungsschutz überprüfen!

Wichtig ist jedoch nicht nur die Absicherung des Kindes – auch über den eigenen Versicherungsschutz sollten sich Eltern Gedanken machen. So sind Kinder in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Erziehungsberechtigten mit abgesichert, wenn sie Dritten einen Schaden zufügen. Im Straßenverkehr gelten Kinder jedoch erst ab 10 Jahren als deliktfähig. Verursacht ein jüngeres Kind einen Verkehrsunfall, zahlt die Haftpflicht nur, wenn laut Versicherungsvertrag eine Leistung für deliktunfähige Kinder vorgesehen ist. Sonst bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen!

Eine Absicherung für den eigenen Todesfall ist ebenfalls empfehlenswert. Denn auch, wenn man den Gedanken an den eigenen Tod am liebsten verdrängt – wirklich sicher ist niemand davor. Ein Todesfall kann für die Familie schnell das finanzielle Aus bedeuten, vor allem dann, wenn der Hauptverdiener plötzlich nicht mehr da ist. Hier schafft eine Risikolebensversicherung Sicherheit. Im Falle des Todes der versicherten Person erhält die im Vertrag begünstigte Personen eine vertraglich vereinbarte Summe ausgezahlt.

Welche weiteren Policen sich für Eltern und Kinder empfehlen, darüber schafft ein Beratungsgespräch Aufklärung!

Wenn in wenigen Tagen die Sommerferien enden, herrscht auch bei den ABC-Schützen helle Aufregung: Viele 6- bis 7jährige werden dann erstmals ihren Schulranzen schnüren. Rund 690.000 Kinder werden voraussichtlich in diesem Jahr eingeschult. Doch in die Zuckertüte gehören nicht nur Süßigkeiten, Füllfederhalter und ein Lineal hinein: Auch so mancher Versicherungsschutz sollte sich in der Tüte befinden!

Empfehlenswert ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Schulanfänger. Zwar springt der gesetzliche Unfallversicherungsträger (DGUV) auch bei Unfällen in der Schule und auf dem Weg dorthin ein. Doch zeigt sich der gesetzliche Unfallschutz äußerst lückenhaft. Schon wenn das Kind auf dem Nachhauseweg einen Umweg zum Spielplatz macht oder auf einen Baum klettert, kann es sein, dass der gesetzliche Schutz erlischt. Anders jedoch eine private Police: sie leistet in der Regel unabhängig von Zeitpunkt und Ursache des Unfalls!

Mindestens ebenso sinnvoll ist der Abschluss einer privaten Invaliditätsversicherung. Denn laut statistischen Zahlen resultieren nur 0,45 Prozent aller bleibenden Schäden bei Kindern aus einem Unfall. Weit häufiger sind jedoch Krankheiten wie z.B. eine bakterielle Meningitis Ursache für dauerhafte Beeinträchtigungen – in diesem Fall würde eine Unfallpolice nicht zahlen. Die Kinderinvaliditätsversicherung leistet hingegen eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald beim Kind eine Behinderung von mindestens 50 Prozent lauf SGB IX zu beklagen ist. Das Geld kann dann z.B. für Pflegeleistungen oder die Ausbildung des Kindes genutzt werden.

Eltern sollten auch den eigenen Versicherungsschutz überprüfen!

Wichtig ist jedoch nicht nur die Absicherung des Kindes – auch über den eigenen Versicherungsschutz sollten sich Eltern Gedanken machen. So sind Kinder in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Erziehungsberechtigten mit abgesichert, wenn sie Dritten einen Schaden zufügen. Im Straßenverkehr gelten Kinder jedoch erst ab 10 Jahren als deliktfähig. Verursacht ein jüngeres Kind einen Verkehrsunfall, zahlt die Haftpflicht nur, wenn laut Versicherungsvertrag eine Leistung für deliktunfähige Kinder vorgesehen ist. Sonst bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen!

Eine Absicherung für den eigenen Todesfall ist ebenfalls empfehlenswert. Denn auch, wenn man den Gedanken an den eigenen Tod am liebsten verdrängt – wirklich sicher ist niemand davor. Ein Todesfall kann für die Familie schnell das finanzielle Aus bedeuten, vor allem dann, wenn der Hauptverdiener plötzlich nicht mehr da ist. Hier schafft eine Risikolebensversicherung Sicherheit. Im Falle des Todes der versicherten Person erhält die im Vertrag begünstigte Personen eine vertraglich vereinbarte Summe ausgezahlt.

Welche weiteren Policen sich für Eltern und Kinder empfehlen, darüber schafft ein Beratungsgespräch Aufklärung!