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Nicht nur für privat Krankenversicherte lohnt sich ein Blick auf die Beiträge. Spätestens, seitdem die Bundesregierung es den Krankenkassen erlaubt hat, einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu erheben, ist die Höhe der Prämien auch in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Thema. Im kommenden Jahr könnten die Zusatzbeiträge in der GKV leicht sinken.

Gesetzlich krankenversichert – da muss ich doch nicht auf die Höhe der Versicherungsprämie schauen? So denken viele Mitglieder der Krankenkassen, denn die Wechselbereitschaft ist laut mehrerer Studien gering. Ganz so einfach ist es aber doch nicht mehr: Auch gesetzlich Versicherte müssen die Prämien zunehmend im Auge behalten.

Die Krankenkasse darf mehr verlangen

Seit 2015 dürfen die gesetzlichen Versicherer einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben, den sie auf den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von 14,6 Prozent einfach draufpacken. Diesen Zusatzbeitrag müssen die Beschäftigten alleine stemmen. Und da gibt es bei den Kassen durchaus große Unterschiede. Von 0,3 bis 1,8 Prozent vom Bruttolohn reichen derzeit die Aufschläge.

Doch der Schätzerkreis der Krankenkassen hat gute Nachrichten für die Versicherten. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag könnte nämlich im kommenden Jahr sinken, wenn auch nur minimal. Beträgt er derzeit 1,1 Prozent, so soll er dann auf 1,0 Prozent absinken. Gründe hierfür sind unter anderem die gute Konjunktur und die gute Beschäftigungslage. Dem Schätzerkreis gehören Mitglieder des Bundesgesundheitsministeriums, Bundesversicherungsamtes sowie des Krankenkassen-Spitzenverbandes an.

Krankenkasse muss Mitglieder rechtzeitig informieren

Es lohnt sich also, die Zusatzbeiträge im Auge zu behalten. Wie aber erfahre ich, wie sich die Prämien entwickeln? Ändert der eigene Kassenanbieter seine Prämie, so ist er verpflichtet, die jedes einzelne Mitglied rechtzeitig darüber zu informieren. Das muss spätestens im Vormonat vor der erstmaligen Fälligkeit passieren. Dann haben die Versicherten ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, falls der Beitrag steigt.

Die Höhe des Zusatzbeitrages sollte aber nicht alleiniges Entscheidungskriterium für eine Kasse sein. Denn im schlimmsten Fall hat der Versicherer deshalb eine niedrigere Prämie, weil er bei Service oder Leistungen knausert. Diese sind zwar zum Großteil gesetzlich vorgeschrieben. Aber gerade bei den freiwilligen Leistungen gibt es große Unterschiede bei den Kassenanbietern. Wer also mit seiner Krankenkasse zufrieden ist, weil er im Falle einer Krankheit schnell und gut Unterstützung bekam, hat einen guten Grund, bei diesem Anbieter zu bleiben – trotz einer höheren Zusatzprämie.

Die Psyche ist immer häufiger Ursache, wenn Arbeitnehmer längere Zeit im Job ausfallen. Allein in den letzten Jahren stiegen die Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen um beinahe 80 Prozent an. Dagegen kann man etwas tun – etwa durch betriebliches Gesundheitsmanagement.

Psychische Erkrankungen führen immer häufiger zu Arbeitsausfall. Die Fehlzeiten aufgrund der Psyche stiegen in den letzten zehn Jahren um fast 80 Prozent an, so ergab der aktuelle AOK-Fehlzeitenreport 2017, der auf der Auswertung von 11,7 Millionen Versicherten-Daten beruht. Im Schnitt fehlen die Beschäftigten 25,7 Tage, so ein weiteres Ergebnis der Studie.

Eine mögliche Erklärung ist der steigende Druck in vielen Unternehmen sowie ein zunehmendes Bewusstsein für psychische Krankheiten. Mit anderen Worten: Die Beschäftigten sind eher bereit zum Arzt zu gehen, wenn die Seele leidet. Doch darüber hinaus belasten schwere Lebenskrisen den Beruf, wie eine Sonderauswertung des Fehlzeitenreportes zeigt. Sei es eine schwere Krankheit, der Tod eines Angehörigen oder Trennungsschmerz nach einer zerbrochenen Beziehung: Jeder zweite Beschäftigte fühlt sich in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt, wenn er mit einer solchen Lebenskrise konfrontiert wird.

Prävention ist besser als heilen!

Hier kann bereits durch präventive Maßnahmen dazu beigetragen werden, dass die Beschäftigten eben nicht krank werden und längere Zeit im Job ausfallen. Das Stichwort lautet “Betriebliches Gesundheitsmanagement”. Zum Beispiel bieten viele Firmen mittlerweile die Möglichkeit, sich bei persönlichen Problemen von einem Betreuer oder Psychologen anonym beraten zu lassen. Oder sie unterstützen Wiedereingliederungsmaßnahmen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Psyche längere Zeit aus der Bahn geworfen wird. Während solche Unterstützungsmaßnahmen in großen Betrieben bereits etabliert sind, haben gerade kleine und mittlere Unternehmen Nachholbedarf. Hier bieten private und gesetzliche Krankenversicherer ebenso wie Kliniken oft Angebote auch für die Kleinen!

Doch nicht nur abhängig Beschäftigte sollten über die möglichen Folgen nachdenken, wenn die Psyche den Job erschwert. Wie sieht es bei Selbstständigen aus? Sie sind oft nicht über einen Arbeitgeber für längere Krankheit abgesichert, im Zweifel steht sogar die Existenz auf dem Spiel. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung – Auch für die Psyche!

Wie wichtig Hilfe bei psychischen Krankheiten ist, zeigt auch die Tatsache, dass sie häufigste Ursache für ein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Beruf sind. 31,32 Prozent aller erstmals ausgezahlten Renten in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hatten 2016 ihre Ursache in der Psyche, so ergab eine Analyse des Ratinghauses Morgen & Morgen. Und gerade bei diesen Krankheiten trifft es oft junge Leute: In der Generation der Unter-40-jährigen wurden mehr neue BU-Renten aufgrund psychischer Erkrankungen bewilligt als bei den Senioren der Generation Ü50. Hier hilft ein Beratungsgespräch, den passenden Schutz zu finden.

Sollen sich Beamte leichter in der gesetzlichen Krankenkasse versichern dürfen? Diese Debatte nimmt bundesweit Fahrt auf, nachdem das Bundesland Hamburg einen entsprechenden Vorstoß wagt – und ab August 2018 den hälftigen Arbeitgeberzuschuss zahlt, wenn sich Beamte gesetzlich versichern wollen. Doch lohnen wird sich das wohl nur für wenige. Eine solche Entscheidung sollte gut überlegt sein.

Wenn sich Beamte gesetzlich krankenversichern wollen, lohnt sich das bisher kaum für sie. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber legt ihnen Hürden in den Weg. Zwar stehen die Krankenkassen auch Staatsdienern offen. Aber sie müssen in der GKV sowohl den Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil zahlen. Anders hingegen, wenn sie sich privat versichern: Hier übernimmt der Staat über Beihilfen zwischen 50 und 70 Prozent der Arztrechnungen, abhängig von Familienstand und Status. Nur der Rest der Kosten muss über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.

Angesichts dieser Ausgangssituation verwundert es kaum, dass die Zahl der Beamten bei den Krankenkassen gering bemessen ist. 85 Prozent aller Beihilfeberechtigten sind privat krankenvollversichert, so eine Studie der Bertelsmann Stiftung. Beamte stellen rund die Hälfte der 8,77 Millionen Privatversicherten.

Die freie Hansestadt Hamburg will das nun ändern und Beamte verstärkt zu den Krankenkassen locken. Und dafür hat der Stadtrat durchgesetzt, dass Hamburg als Dienstherr ihren Beamten die Hälfte des Beitrags für eine gesetzliche Krankenkasse zahlt. So wird es bereits bei Angestellten gehandelt. Auch andere Bundesländer haben in Anschluss an den Vorstoß begonnen zu diskutieren, ob sie Beamten den Zugang zu den Krankenkassen erleichtern. In Kraft treten wird die Reform zum 1. August 2018. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Länder dem Beispiel Hamburgs folgen werden.

Beamte in die gesetzliche Krankenversicherung – lohnt sich das überhaupt?

Hier schließt sich nun die wichtige Frage an: Lohnt es sich überhaupt für Beamte, in eine gesetzliche Krankenkasse einzutreten? Die Antwort ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Denn auch, wenn sich die Dienstherren zukünftig an den Krankenkassen-Kosten beteiligen, verlieren die Beamten mit dem Wechsel viele Privilegien. Also all jene Vorteile, die ein guter Privattarif bietet: etwa kürzere Wartezeiten auf einen Facharzt-Termin, Chefarzt-Behandlung, Unterbringung in einem Zweibettzimmer und so weiter.

Dennoch gibt es einige Beamte, für die sich ein Wechsel lohnen könnte. “Für Beamtinnen und Beamte mit Kindern, Versorgungsempfänger oder Menschen mit Behinderung kann die GKV die bessere Alternative sein. Hier richten sich die Beiträge nach Einkommen und nicht nach Risiko und nicht erwerbstätige Familienmitglieder sind beitragsfrei mitversichert”, erklärt Cornelia Prüfer-Storcks, die Gesundheitssenatorin von Hamburg. Aber auch die Politik erwartet keine große Wechselwelle: Viele Staatsdiener werden aufgrund der Vorteile in der PKV verbleiben.

Wenn Beamte mit einem Wechsel zu Krankenkassen liebäugeln, sollten sie sich zuvor über mögliche Vor- und Nachteile genauestens informieren und beraten lassen. Denn der Schritt ist ein endgültiger. Wer sich einmal für die Pauschale entschieden hat, soll nicht mehr ins Beihilfe-System zurückkehren dürfen, so sieht es zumindest das Gesetz in Hamburg vor. Der Grund: Solidargemeinschaften sind auf lange Mitgliedschaften angewiesen, damit auch die Jungen und Gesunden für die entstehenden Krankheitskosten eintreten, ganz gleich, ob gesetzlich oder privat versichert. Schließlich soll eine Solidargemeinschaft gemeinsam ein Risiko auf möglichst vielen Schultern verteilen.

Ist die private Krankenversicherung besonders von großen Beitragssprüngen betroffen? Dies liest man oft in den Medien. Eine aktuelle Langzeitstudie aber zeigt: Im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenkassen stehen die Privatversicherer gar nicht so schlecht da, wenn es um Beitragsanpassungen geht. Dass die Prämiensprünge mitunter recht hoch ausfallen können, hat mit gesetzlichen Vorschriften zu tun.

Sind die Mitglieder der Privaten Krankenversicherung (PKV) stärker von Teuerungen betroffen als gesetzlich Versicherte? Dies wollte ein Privatversicherer genau wissen und gab zu dieser Frage beim unabhängigen IGES-Institut eine Studie in Auftrag. Die Statistiker verglichen für einen Zeitraum von zwanzig Jahren (1995 bis 2015), wie sich die Prämien in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung entwickelt haben. Hierfür konnten die Wissenschaftler auf die Daten von 716.000 privat Krankenvollversicherten zurückgreifen.

Die Zahlen zeigen: Krankenkassen und Privatversicherer liegen bei der Beitragsentwicklung gar nicht so weit auseinander. Im Gegenteil: So seien die Prämien in den letzten zehn Jahren der Erhebung (2006 bis 2015) sogar bei den Krankenkassen schneller gestiegen als in den Tarifen der privaten Krankenversicherung. Bei den gesetzlichen Kassen habe die jährliche Prämienerhöhung im Schnitt bei 3,7 Prozent gelegen, im Schnitt der PKV-Tarife nur bei 2,2 Prozent. Ein Ergebnis, das viele überraschen dürfte.

Privatversicherer dürfen Prämien nur unter bestimmten Umständen anpassen

Warum aber steigen dann die Prämien in der privaten Krankenversicherung mitunter sprunghaft an? Dies hat regulatorische Gründe. Der Gesetzgeber schreibt den privaten Krankenversicherern vor, dass sie ihre Prämien nur dann anheben dürfen, wenn sogenannte auslösende Faktoren vorliegen. Das ist in der Regel dann gegeben, wenn die Versicherungsleistungen in einem Tarif nachweislich um mindestens zehn Prozent höher liegen als ursprünglich kalkuliert.

Diese Vorschrift bewirkt, dass die Versicherer ihre Beiträge oft jahrelang gar nicht anheben können, weil die auslösenden Faktoren nicht eingetreten sind. Das heißt, sie bleiben stabil. Wenn dann aber nach Jahren eine Prämienanpassung erfolgt, müssen frühere Teuerungen ebenfalls eingerechnet werden. Es entsteht folglich der Eindruck, als würden die Privatversicherer ihre Kunden besonders stark zur Kasse bitten. Das ist aber nicht der Fall: Sie passen ihre Prämien nur in einem anderen Rhythmus an als die Krankenkassen, nämlich mit größeren Abständen – und dann deutlicher.

Die Privatversicherer machen sich aktuell dafür stark, dass der Gesetzgeber hier eingreift und die Vorschriften ändert. Ähnlich wie die Krankenkassen wollen sie die Prämien regelmäßiger angleichen dürfen, dafür aber moderater. Denn die Herausforderungen sind in beiden Systemen ähnlich: Die Alterung der Gesellschaft führt zu steigenden Gesundheitskosten. Hier muss aber ein weiterer Vorteil der Privatversicherer erwähnt werden: Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ein Leben lang garantiert. Dem entgegen haben die Krankenkassen ihren Leistungskatalog in den letzten Jahren stark zusammengestrichen.

Dennoch gilt: Wer sich eine private Krankenversicherung sucht, sollte über ein recht gesichertes Einkommen verfügen, auch über einen längeren Zeitraum hinweg. Hier hilft ein Beratungsgespräch, die Voraussetzungen zu erörtern. Auch eine andere Studie zeigt, dass die meisten Kunden mit den Prämienanpassungen in der PKV einverstanden sind. Fast drei Viertel aller privat Vollversicherten zeigen sich laut einer Umfrage des Ratinghauses Assekurata mit der Beitrags-Entwicklung in der PKV “zufrieden bis vollkommen zufrieden”.

Ganz gleich ob Bade-Urlaub, Wanderurlaub in den Bergen oder gar eine Weltreise: Wer für den Urlaub ins Ausland fährt, sollte eine Reisekrankenversicherung besitzen, sonst wird eine Krankheit schnell zur Kostenfalle. Dabei empfiehlt es sich, auch bestehende Verträge zu vergleichen: In den letzten Jahren haben viele Versicherer ihren Leistungskatalog verbessert.

Die Hauptsaison für den Urlaub startet zwar erst in ein paar Wochen. Schon jetzt empfiehlt sich aber, eine geplante Reise ins Ausland vorzubereiten und abzuklären, was dafür notwendig ist. So lässt sich der Stress minimieren und die Reise sorgloser planen.

Reisekrankenversicherung: Upgrade des Krankenkassen-Schutzes

Ein wichtiger Punkt sollte bei der Urlaubsplanung der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sein. Denn die Krankenkasse bietet nur lückenhaften Schutz im Ausland. Kosten, die die Krankenkassensätze des entsprechenden Reiselandes übersteigen, werden in der Regel nicht übernommen.

Und in Ländern, mit denen die Bundesregierung kein Sozialversicherungsabkommen vereinbart hat, müssen die Behandlungskosten im Zweifel ganz selbst getragen werden. Schon ein Unfall beim Sport kann da zur Schuldenfalle werden. Beispiel USA: Ein einziger Tag auf der Intensivstation kostet hier umgerechnet zweitausend Euro! Eine Reisekrankenversicherung ist sowohl für Singles als auch Familien abschließbar.

Bedingungen von Reisekrankenversicherungen haben sich verbessert

Doch auch, wer bereits eine Reisekrankenversicherung hat, sollte die Bedingungen checken. Was viele Versicherungsexperten wissen, hat nun auch die Stiftung Warentest in einem Produktvergleich bestätigt: Viele neue Reiseversicherungen haben einen besseren Leistungskatalog als alte Policen.

“Die Versicherer tun einiges, um ihren Kunden bessere Tarife mit umfangreichen Leistungen anbieten zu können. Fast alle Anbieter im Test verzichten mittlerweile auf eine Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Versicherungsbedingungen werden verständlicher, indem schwammige Begriffe in den Regelwerken ersetzt werden”, heißt es hierzu auf test.de. Da lohnt ein Vergleich! Wer in der Zwischenzeit eine Vorerkrankung hatte, sollte aber nicht einfach kündigen, sondern sich besser beraten lassen: Unter Umständen ist es dann schwer, einen neuen Vertrag zu finden.

Nach wie vor große Leistungsunterschiede

Eine Ursache für die besseren Bedingungswerke vieler Versicherer ist der hohe Wettbewerbsdruck in der Sparte: Die Versicherer wollen gegenüber anderen Anbietern nicht zurückstehen, wenn diese Leistungsboni bieten. Und dennoch ist bei Abschluss einer Reisekrankenversicherung nach wie vor Vorsicht geboten. Beispiel “Rücktransport aus dem Ausland”: Wer im Ambulanzjet aus Australien zurückgeflogen werden muss, sieht sich schnell mit einer Rechnung von 100.000 Euro konfrontiert. Folglich sollte der Rücktransport laut Vertrag versichert sein.

Manche Anbieter erstatten jedoch den Rücktransport aus dem Ausland nur dann, wenn er “medizinisch notwendig ist”. Also, wenn eine Behandlung im Urlaubsland nicht gewährleistet werden kann oder zu teuer wäre. Sonst muss der Erkrankte wohl oder übel in einem fremdländischen Krankenhaus genesen.

Besser ist es, wenn laut Vertragsklausel ein Rücktransport auch dann bezahlt wird, wenn er “medizinisch sinnvoll und vertretbar” ist. Hierfür sind die Voraussetzungen weniger streng. Schon wenn Sprachbarrieren einen Heilprozess behindern und sich der Patient in den eigenen vier Wänden besser fühlt, übernehmen die Versicherer in der Regel die Kosten für die Beförderung ins Heimatland.

Wo gilt meine Versicherung – und wenn ja, wie lange?

Wichtig ist für Abschlusswillige auch, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer zu beachten. Viele Verträge bieten nur für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt Schutz: Üblich sind acht Wochen. Manche Versicherer weiten den Schutz aber aus, weil sie wissen, dass sich Globetrotter gern mal länger im Ausland aufhalten. Darüber hinaus sollte geklärt werden, ob die Versicherung weltweit Schutz bietet oder nur im europäischen Raum. Welche weiteren Leistungspunkte wichtig sind, klärt ein Beratungsgespräch!

Das Bundessozialgericht hat am Donnerstag mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Kassenpatienten gestärkt. Sucht ein Patient rechtzeitig den Arzt auf, um sich krankschreiben zu lassen, darf die Kasse das Krankengeld nicht streichen, wenn der Arzt den Krankenschein verspätet ausstellt. Denn Kassenpatienten sollen nicht für den Fehler des Arztes bestraft werden.

Wenn Arbeitnehmer längere Zeit erkranken, haben sie ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Zuvor erhalten sie weiterhin den Lohn von ihrem Arbeitgeber. Ausschlaggebend für den Anspruch auf Krankengeld ist der Tag, an dem der Arzt einen Patienten als arbeitsunfähig eingestuft hat. Bei der Verlängerung des Anspruchs kommt es immer wieder zu Problemen, denn der Arbeitnehmer muss ohne Unterbrechung krankgeschrieben gewesen sein, um das Anrecht aufrecht zu erhalten. Das bedeutet, dass am letzten Tag der bestehenden Arbeitsunfähigkeit für die Folgezeit erneut Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden muss.

Zwei Rechtsstreite, bei denen Irrtum des Arztes zum Verlust des Krankengeldes führten

Im konkreten Rechtsstreit wurden zwei Streitfälle verhandelt. In einem Verfahren meinte ein Hausarzt, der Klägerin brauche am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit-Dauer nicht erneut Arbeitsunfähigkeit (wegen einer vorliegenden depressiven Episode) attestiert zu werden. Denn die Frau hatte am Tag darauf ohnehin einen Termin bei einer Psychiaterin und die Praxis des Arztes war voll.

In einem weiteren Verfahren war die Klägerin eine Frau, die sich einer Chemotherapie unterzogen hatte. Auch hier erfolgte die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu spät: der Arzt musste später bestätigen, dass er es “leider verpasst” habe eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Der Mediziner bestätigte aber rückwirkend, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestanden habe. Hier zahlte die Kasse letztendlich weiter.

In beiden Fällen also fehlte die Fehleinschätzung eines Arztes dazu, dass die Patientinnen ihren Anspruch auf Krankengeld verloren haben. Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) Leipzig hat nun entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld auch gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht, wie aus einer Pressemeldung des Gerichtes hervorgeht.

Fehleinschätzung des Arztes darf nicht zum Verlust des Krankengeldes führen

Schon bisher sei aber ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, so betonten die Richter, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner Macht Stehende getan hatte. Die Ärzte dürfen den Patienten dann auch nicht in Regress nehmen. Dies gelte aber nur unter engen Voraussetzungen. Hier haben die Richter den Anspruch von Patienten weiter konkretisiert.

“Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit-Attestierung erlauben, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass ein solches Attest aber zum Verlust langzeitiger Krankengeld-Ansprüche des Versicherten führt”, heißt es in der Pressemeldung. “Die Krankenkassen wirken durch Vertreter an den Beschlüssen im GBA mit. Deshalb erscheine es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von ihrer Leistungspflicht befreien könnten”. (BSG, Urteil v. 11.5.2017 – B 3 KR 22/15 R, B 3 KR 12/16 R)

Nein, es war kein April-Scherz: Zum 1. April sind wieder einige Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die auch die Themen Finanzen, Versicherungen und Krankenversorgung betreffen. Welche das sind, zeigt der kurze Überblick.

Mehr Schonvermögen für Menschen mit Grundsicherung

Eine Neuerung betrifft den sogenannten Vermögensfreibetrag. Das ist das Schonvermögen, welches Empfänger von Sozialhilfe laut Sozialgesetzbuch behalten dürfen. Und dieser Freibetrag wird von 2.600 auf zukünftig 5.000 Euro angehoben. Profitieren können davon Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen sowie Menschen mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der höhere Freibetrag gilt ebenso für die Ehe- und Lebenspartner sowie für alleinstehende Minderjährige. Wichtig: Hartz-IV-Empfänger profitieren nicht von der Reform, für sie gelten andere Werte.

Bessere psychotherapeutische Versorgung

Verbessert werden soll auch die medizinische Betreuung für Kassenpatienten bei einer psychischen Erkrankung. Seit dem 1. April bieten Psychotherapeuten eine neue Sprechstunde für Menschen in seelischen Krisensituationen, die bewirken soll, dass Patienten schneller ein Erstgespräch erhalten. Für diese Sprechstunde müssen Therapeuten mindestens zwei Stunden in der Woche bereithalten. Ein erwachsener Patient kann bis zu sechsmal mindestens 25-minütige Termine bekommen, Kinder und Jugendliche höchstens zehnmal.

Hintergrund ist, dass viele psychisch Erkrankte derzeit zu lange auf einen Therapieplatz warten müssen und sich die Krankheit in der Wartezeit deutlich verschlimmern kann. Für das erste Beratungsgespräch ist keine Überweisung des Hausarztes erforderlich. Über die Gesetzesänderung hatte in der letzten Woche der Spitzenverband der Krankenkassen informiert.

Notfälle bevorzugt

Eine weitere Neuerung betrifft die Betreuung von Notfällen in den Kliniken. Fortan sollen Notaufnahmeärzte entscheiden, ob ein Patient, der in einem Krankenhaus vorstellig wird, tatsächlich ein Notfall ist. Trifft dies nicht zu und es besteht kein akuter Behandlungsbedarf, soll er an einen niedergelassenen Arzt oder Bereitschaftsdienst verwiesen werden. Kliniken klagen immer wieder, dass Patienten selbst mit kleineren Erkrankungen in die Notaufnahmen strömen – und so die Kapazitäten fehlen, um tatsächliche Notfälle schnell zu versorgen.

Einige Krankenkassen erhöhten Zusatzbeitrag

Einige Krankenkassen haben zudem ab dem 1. April ihren Zusatzbeitrag raufgesetzt. Wer davon betroffen ist, weiß es längst, denn die Kassen sind verpflichtet ihre Mitglieder rechtzeitig schriftlich zu informieren. Die Anhebung des Zusatzbeitrages bewirkt ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht ab Erhalt des Briefes. Dabei sollten aber auch die Leistungen einer Kasse Berücksichtigung finden, nicht allein der Beitrag – denn da gibt es zwischen den einzelnen Anbietern durchaus Unterschiede.

Die Bundesbürger fehlen auf Arbeit immer länger, weil sie eine psychische Erkrankung aus der Bahn wirft. Dies ist das Ergebnis des DAK-Gesundheitsreportes 2017, für den die Daten von 2,6 Millionen deutschen Arbeitnehmern ausgewertet wurden. Demnach registrierte die Krankenkasse im vergangenen Jahr rund 246 Ausfalltage je hundert Versicherten aufgrund seelischer Leiden. Das waren 2,5 Tage mehr als im Vorjahr.

Wie sehr die Fehlzeiten aufgrund psychischer Symptome angewachsen sind, zeigt ein Blick auf die längeren Entwicklungen. Innerhalb der letzten zwanzig Jahre hat sich ihre Zahl mehr als verdreifacht!

Frauen besonders betroffen

Ob die Bürger tatsächlich stärker unter derartigen Krankheiten leiden, ist umstritten. Eine Umfrage der gewerkschaftsnahen Böckler-Stiftung hat zwar ergeben, dass viele Beschäftigte über steigenden Stress auf Arbeit und Termindruck klagen. Andere Forscher geben zu bedenken, dass auch die Sensibilität für psychische Erkrankungen angewachsen sei. Mit anderen Worten: Statt solche Erkrankungen vor den Kollegen und der Familie zu verstecken, ist die Bereitschaft gestiegen einen Arzt aufzusuchen – und sich notfalls krankschreiben zu lassen.

Besonders betroffen sind Frauen. Bei weiblichen Erwerbstätigen wurden im vergangenen Jahr stolze 60 Prozent mehr Fehltage wegen psychischer Erkrankungen diagnostiziert als bei Männern (311 Ausfalltage je hundert Versicherte gegenüber 191 Ausfalltagen). Auch hierfür nennt die Studie keine Gründe. Männer werden häufiger durch Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems aus der Bahn geworfen.

Privates Krankentagegeld sichert gegen Lohnausfall ab

Die Zahlen des Reports zeigen einen deutlichen Trend: im Falle einer Erkrankung scheiden die Arbeitnehmer immer länger im Beruf aus. Und das bedeutet ein erhebliches finanzielles Risiko. Wird man als gesetzlich Versicherter krankgeschrieben, zahlt der Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen das Gehalt weiter. Dann springt die Krankenkasse ein: mit deutlich niedrigeren Zahlungen. Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Doch viele Versicherte fallen durch das Raster. So haben beispielsweise mitversicherte Ehepartner und Kinder in der gesetzlichen Familienversicherung keinen Anspruch darauf, ebensowenig Praktikanten und Studenten. Und sogar Unternehmer, die freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung untergekommen sind, müssen sich selbst kümmern. Für Unternehmer bedeutet eine längere Krankheit das höchste finanzielle Risiko. Schließlich können sie auch in den ersten Wochen nicht auf eine Lohnfortzahlung eines Arbeitgebers hoffen!

Hier kann eine private Krankentagegeldversicherung die Lücke schließen. Sie ist gerade für Selbstständige sehr zu empfehlen. Sie zahlt einen vorher vereinbarten Tagessatz, wenn der Lohn aufgrund einer Erkrankung wegfällt.

Auf Leistungen achten!

Bei der Auswahl einer Krankentagegeldversicherung sollte auf Vertragsdetails geachtet werden: So sollte der Versicherungsschutz aufgestockt werden können, wenn sich das eigene Einkommen steigert – vor allem ohne erneute Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten. Der Vertrag sollte nicht in den ersten drei Jahren seitens des Versicherers kündbar sein. 
Auch bei Rückfallerkrankungen und demnach wiederholter Arbeitsunfähigkeit sollte der Versicherer zahlen. Nochmals die Karenzzeit abzuwarten, bis die Krankentagegeld-Versicherung zahlt, sollte ausgeschlossen werden. Zudem leistet nicht jeder Versicherer im Fall von Kur-Aufenthalten und Reha-Maßnahmen: Auch hierauf gilt es, in den Verträgen zu achten!

Bis zum 21. Dezember hatten bereits 59 Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag für 2017 bekanntgegeben. Die gute Nachricht: entgegen dem Erwarten vieler Experten bleiben die Prämien in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher weitestgehend stabil.

Zur Zeit haben bereits 59 von 113 Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag für 2017 bekanntgegeben, wie die Franke Media-Gruppe meldet. Und nur sechs dieser 59 Anbieter planen bisher, ihren Zusatzbeitrag zu erhöhen. Die Beitragsanpassungen liegen zwischen 0,15 und 0,30 Prozent.

Diese relative Beitragsstabilität ist eine gute Nachricht für viele Kassenpatienten, haben doch Experten mit hohen Preissteigerungen für kommendes Jahr gerechnet. So warnte etwa Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, im Sommer diesen Jahres, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2017 um 0,3 Prozentpunkte anwachsen könnte. Aber natürlich bleibt abzuwarten, wie jene verbliebenen Kassen ihren Zusatzbeitrag anpassen werden, die ihre Daten noch nicht mitgeteilt haben.

„Im Schnitt liegt der Zusatzbeitrag 2017 momentan bei 0,97 Prozent und wird final wahrscheinlich nur knapp über dem Durchschnitt des Vorjahres liegen“, berichtet Franke Media. Hintergrund ist der Umstand, dass die Krankenkassen seit 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag erheben dürfen, wenn sie die Kosten nicht decken können. So will der Gesetzgeber den Wettbewerb zwischen den Kassen befördern. Dieser Zusatzbeitrag wird auf den Grundbeitrag von 14,6 Prozent des Einkommens draufgeschlagen, den die Mitglieder der Kassen grundsätzlich zahlen müssen.

Die Anhebung des Zusatzbeitrages berechtigt gesetzlich Krankenversicherte dazu, ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse binnen Monatsfrist außerordentlich zu kündigen. Darüber hinaus besteht ein grundlegendes Kündigungsrecht von zwei Monaten, wenn die Mitgliedschaft bei der Kasse bereits seit mindestens 18 Monaten besteht. Auf den Preis allein sollten Versicherte nicht achten, auch der Leistungskatalog der Krankenkasse ist wichtig. Denn auch bei den Leistungen gibt es durchaus Unterschiede zwischen den einzelnen Kassenanbietern, etwa bei der Finanzierung von Gesundheitskursen.

Wer eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, sollte vorher seine Krankenakte der letzten Jahre recherchieren. Notwendig machen diesen Mehraufwand Schummeleien von Ärzten, die ihre Patienten auf dem Papier kranker machen als sie tatsächlich sind – so können sie ein höheres Honorar abrechnen. Krankenversicherte haben ein Recht auf Auskunft!

Letzten Montag erregte ein Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung viel Aufmerksamkeit. Jens Baas, Chef der größten deutschen Krankenkasse TK, berichtete, einige Krankenkassen würden Ärzte für Falschdiagnosen belohnen. Wenn nämlich die Patienten kranker gemacht werden als sie tatsächlich sind, können die Kassen mehr Geld aus dem Risikofinanzausgleich fordern. Bis zu zehn Prozent mehr würden die Kassen zahlen, wenn Ärzte „den Patienten auf dem Papier kränker machen“, erklärte Baas.

Ein Beispiel aus der Versicherungspraxis: Eine Versicherungsvermittlerin berichtet von einem Mandanten, der nach einem Auffahrunfall aufgrund einer Rückenverstauchung nur wenige Tage krank geschrieben war. Dem Mann wurde vom Arzt jedoch ein schweres verschleißbedingtes Bandscheiben-Leiden angedichtet. Seine Wirbelsäule war zu diesem Zeitpunkt gesund. Erst nachdem der Patient sich die damaligen Röntgenaufnahmen aushändigen ließ und einem Zweitarzt zeigte, konnte die fehlerhafte Krankenakte korrigiert werden.

BU-Schutz steht auf dem Spiel – aufgrund falscher Krankenakte!

Solche Mogeleien belasten nicht nur das Gesundheitssystem. Sie haben mitunter auch für den Patienten ernste Folgen. Es kann nämlich sein, dass einem Verbraucher der Abschluss einer Risikoversicherung aufgrund solch einer Falschdiagnose verwehrt wird. Oder er gar um seine Rente aus einer Berufs- oder Lebensversicherung bangen muss.

Der Hintergrund: Wer eine solche Risikoversicherung beantragt, muss in der Regel Gesundheitsfragen beantworten, und zwar sehr genau. Vorerkrankungen werden vom Versicherer mit Prämienaufschlägen oder Leistungs-Ausschlüssen „bestraft“. Ob der Versicherungsnehmer alle Fragen beantwortet hat, prüft der jeweilige Versicherer aus Kostengründen aber erst im Leistungsfall. Also zum Beispiel dann, wenn eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist und der Kunde nun seine Rente ausgezahlt haben will.

Wenn dann eine Krankheit in der Krankenakte auftaucht, die der Versicherte im Antrag nicht angegeben hatte, kann die Versicherung nach Prüfung des Einzelfalls vom Vertrag zurücktreten und eine sogenannte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geltend machen. Schließlich muss die Versicherung annehmen, über den wahren Gesundheitszustand des Verbrauchers getäuscht worden zu sein. Im schlimmsten Fall geht der Kunde dann komplett leer aus: unabhängig davon, ob er jahrelang Beiträge gezahlt hat.

Im Zweifel muss der Versicherte dann seinem Arzt nachweisen, dass dieser die Krankheit in der Akte schlimmer gemacht hat, als sie tatsächlich gewesen ist. Je nachdem, wie viel Zeit inzwischen vergangen ist, dürfte ein solcher Nachweis schwerfallen.

Krankenakte vor LV- oder BU-Antragstellung prüfen!

Besonders bedroht von solchen Mogeleien sind Kassenpatienten, die im Gegensatz zu Privatversicherten keine Arztrechnung nach einer Behandlung ausgehändigt bekommen. Aber auch Privatpatienten kann es treffen: schließlich kennt sich nicht jeder mit den medizinischen Fachbegriffen aus, die auf der Arztrechnung stehen!

Deshalb gilt: Wer eine private Berufs- oder Lebensversicherung beantragen will, sollte zuvor die eigene Krankenakte kontrollieren, ob dort nicht geschummelt wurde. Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte ist laut BGB § 630g gesetzlich festgeschrieben. Oftmals verlangen die Versicherer Auskunft über die Krankheitsgeschichte der letzten fünf Jahre – ein überschaubarer Zeitraum. Versicherungsvermittler leisten gerne Unterstützung, welche Schritte hierfür notwendig sind!