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Laub färbt im Herbst die Bäume und Straßen bunt – und kann auch ein Risiko bedeuten, zum Beispiel durch verstopfte Rohre und Dachrinnen am Haus. Ob sich auch die Mieter an den Kosten für die Reinigung beteiligen müssen, hatte bereits vor mehreren Jahren der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil zu entscheiden. Die Antwort lautet: ja, unter bestimmten Umständen.

Was wäre der Herbst ohne bunte Blätter an den Bäumen? Wenn die Temperaturen wieder kühler werden und sich viele Menschen in dicke Jacken kuscheln, dann bereichert auch die Natur das Auge mit ihrem bunten Farbenspiel. Doch spätestens, wenn die Blätter von den Bäumen fallen, können sie auch erheblichen Schaden anrichten. Ein Beispiel hierfür ist Laub in Dachrinnen und Außenrohren: Werden diese verstopft, kann das Regenwasser nicht mehr abfließen, so dass durch die ständige Nässe im Mauerwerk die Fassade in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Im Zweifel kann sogar Wasser in die Innenräume eindringen – und zum Beispiel Schimmel verursachen.

Deshalb sollte die Dachrinne regelmäßig vom Laub gereinigt werden. 2004 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu beschäftigen, ob derartige Kosten auch vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die Mieter eines Wohnhauses weigerten sich, die hierfür berechneten Kosten zu übernehmen, nachdem sie der Vermieter in die Betriebskostenabrechnung übernommen hatte. Daraufhin klagte der Vermieter.

Entscheidend, ob regelmäßige Reinigung notwendig

Die Antwort ist, wie so oft, nicht ganz einfach. So sei zu unterscheiden, ob es sich um eine einmalige, nicht regelmäßig notwendige Reinigung handle – etwa eine einmalige Reparatur, nachdem bereits Schaden durch eine verstopfte Dachrinne entstanden ist. In diesem Fall dürfen die Reinigungskosten nicht einfach als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, da es sich um Instandsetzungskosten handle, betonte das Gericht.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die regelmäßige Reinigung der Dachrinne notwendig ist, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Haus von vielen Bäumen umgeben ist und regelmäßig die Rohre drohen zu verstopfen. Dann dürfen die Kosten für die Reinigung als laufend anfallende Kosten vom Vermieter geltend gemacht werden.

Allerdings sind auch hier Grenzen zu beachten, die dem Vermieter im Sinne des Mieterschutzes auferlegt sind. Denn es handelt sich um “sonstige Betriebskosten” – die entsprechend im Einzelnen vereinbart werden müssen. Die Betriebskosten müssen hierbei genau benannt werden, damit der Mieter bzw. die Mieterin abschätzen kann, mit welchen Nebenkosten sie rechnen muss. Weil eine solche Vereinbarung bisher fehlte, konnte der Vermieter die Ausgaben für die Reinigung der Dachrinne nicht nachträglich umlegen. Er hätte allerdings für künftige Reinigungen, sofern sie regelmäßig notwendig sind, eine entsprechende schriftliche Erklärung vom Mieter verlangen können.

Weil der Vermieter diese Erklärung nicht abgab, wurde es nicht rechtskräftig, dass die regelmäßige Dachrinnen-Reinigung als sonstige Betriebskosten derart umgelegt werden können. Dennoch gehen Rechtsexperten davon aus, dass dies mit dem Urteil erlaubt ist. Mit einer Rechtsschutzversicherung können sich Mieter gegen ungerechtfertigte Forderungen ihres Vermieters schützen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03 -).

Wenn Blätter von den Bäumen fallen, verwandelt das so manchen Gehweg in eine farbenfrohe Rutschbahn: Haftungsrisiken für Hausbesitzer und sogar Mieter inklusive. Aber auch dabei gibt es Grenzen, wie ein Urteil zeigt.

Im Herbst verwandeln sich Gehwege und Bürgersteige durch abfallendes Laub oft in einen bunten Teppich. Dass eine solche Pracht aber nicht nur Freude stiften kann, zeigen unzählige Gerichtsstreitigkeiten und Schadenersatzansprüche nach Sturzunfällen: insbesondere bei Regen nämlich offenbart der Laubteppich seinen zweiten und gefährlichen Charakter und verwandelt sich in eine tückische Rutschbahn, die den Füßen keinen Halt mehr bietet.

Da Kommunen aber ihre Räumpflicht für öffentliche Wege gern an Hauseigentümer weitergeben und da Vermieter ihre Pflicht über den Mietvertrag sogar delegieren können, drohen Haftungspflichten selbst für Mieter, sobald es auf einem Gehweg zu einem Glätte-Unfall kommt. Da lohnt es, einiges zu wissen.

Gesetzgeber erwartet kein ständiges Kehren

Zunächst gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt oder geräumt werden. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008 (Az. 14 O 742/07) – das Urteil wies die Klage einer Frau auf Schmerzensgeld ab aufgrund eines Sturzes, bei dem sich die Frau einen Schulterbruch zugezogen hatte. Grund des Urteils: Räumpflicht der Gehwege besteht “nur im Rahmen des Zumutbaren”. Keineswegs zumutbar ist es allerdings, Laub oder auch herabfallende Äste immer sofort zu entfernen. Denn bestimmte Witterungsbedingungen können dazu führen, dass innerhalb von Minuten oder gar Sekunden erneut feuchtes Laub den Gehweg beschmutzt.

Weil am Tag des Sturzes durch starke Windböen solche Bedingungen herrschten, wäre ein Reinigen des Gehwegs völlig sinnlos gewesen. Dies war der Grund, warum die beklagte Grundstückseigentümerin nicht für den Unfall haften musste. Und das, obwohl sie am Tag des Sturzes den Gehweg nicht gereinigt hatte, sondern einige Tage zuvor.

Auch Fußgänger sind in der Pflicht

Das Urteil zeigt: Auch Fußgänger oder Radfahrer sind in der Pflicht und dürfen nicht stets einen freien Gehweg erwarten. Stattdessen sind sie angehalten, auf feuchtes Laub und damit auf die Rutschgefahr zu achten. Allerdings gilt als Problem: Es gibt keine Faustregel, die vorgeben könnte, wie oft und wie regelmäßig ein Gehweg wegen des Laubs geräumt werden muss. Das ist vielmehr stets eine Ermessensfrage, die vor Gericht im Falle eines Rechtsstreits zu ganz unterschiedlichen Antworten führen kann.

Privathaftpflicht… reicht nicht immer

Dieses Problem führt zu einer weiteren Frage: Welche Versicherung springt ein, wenn tatsächlich einmal die Räumpflicht verletzt wurde? Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt.

Schwieriger wird es hingegen, sobald man ein Mehrfamilienhaus sein Eigen nennt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher zusätzlicher Schutz ist ebenso notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden. Wer bei seinem Versicherungsschutz unsicher ist, sollte darum dringend den Rat eines Experten suchen.

Der Herbst kann schön sein: Vor allem, wenn sich so milde Temperaturen ankündigen wie in den kommenden Tagen. Bunte Blätter erfreuen das Auge und verleihen der Natur eine seltene Farbenpracht. Doch genau diese Blätter bedeuten für Haus- und Wohnungsbesitzer ein Haftungsrisiko, das enorm teuer werden kann: Wenn sie nicht vom Bürgersteig entfernt werden. Und auch Mieter müssen mitunter zum Besen greifen.

Wenn der Herbst kommt, dann bringt er auch buntes Laub mit sich. Die Blätter färben sich bunt und fallen zu Boden. Dass dies viele Menschen erfreut, lässt sich derzeit im Netz leicht überprüfen. Viele Social-Media-Nutzer posten bei Facebook, Instagram und Co. herrliche Fotos von herbstlichen Landschaften.

Einen weniger romantischen Blick hat allerdings das Bürgerliche Gesetzbuch auf das herbstliche Laub. Dieses sieht nämlich eine Pflicht zur Verkehrssicherung vor: auch auf den Gehwegen. Eigentlich in der Verantwortung der Kommunen, wälzen diese die Aufgabe gern auf die Hauseigentümer ab, da die Stadtkassen bekanntlich oft leer sind. Und die Hauseigentümer bzw. Vermieter dieses Risiko wiederum auf die Mieter. Fest steht: Laub muss vom Gehweg entfernt werden, wenn es für Fußgänger und Radfahrer eine Gefahr werden kann. Ob der Mieter selbst den Besen in die Hand nehmen muss, steht in der Regel im Mietvertrag.

Hier gilt es zu bedenken, dass Laub eine ähnliche Rutschbahn ergeben kann wie ein vereister Weg: vor allem, wenn es nass wird. Dann bildet das Laub unter dem Druck der Schuhe eine glitschige Schicht und kann zum echten Unfallrisiko werden, weil die Füße dann keinen Halt mehr finden. Dass es dabei immer wieder auch zu schweren Verletzungen kommt, lässt sich aus Rechtsstreiten und Unfallstatistiken schlussfolgern. Und wer seiner Sicherungspflicht nicht nachkommt, sieht sich schnell mit Schadensersatz-Forderungen konfrontiert.

Hier stellt sich die Frage, welche Versicherung einspringt, wenn man seine Räumpflicht verletzt hat. Für Privatpersonen, die zur Miete wohnen, reicht in der Regel eine gute Privathaftpflicht-Versicherung aus. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Aber nicht so, wenn man ein Mehrfamilienhaus sein Eigen nennt. Dann muss eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abgeschlossen werden. Ein solcher extra Schutz ist auch notwendig, wenn Gebäude und Grundstücke nicht selbst genutzt werden.

Allerdings gilt: Keineswegs muss ständig gekehrt werden. So mündet auch nicht jeder Sturz in eine erfolgreiche Schadensersatz-Forderung: Schließlich sind auch die Fußgänger angehalten, der Witterung entsprechend Vorsicht walten zu lassen. Und es gibt keine gesetzliche Regel, wie oft und wie regelmäßig bei Laub gekehrt werden muss. Das ist auch eine Ermessensfrage.

In wenigen Wochen ist Herbstanfang. Mit der „bunten Jahreszeit“ kommen auch auf Hausbesitzer wieder Pflichten zu, müssen sie doch gewährleisten, dass die Gehwege frei von Laub sind. Stürzt ein Passant und verletzt sich schwer, drohen hohe Schadensforderungen.

Seit zwei Tagen ist es wieder ungemütlich geworden in Deutschland. Das Wetter lockt nicht mehr an den Badesee, sondern wartet mit Regenschauern, sinkenden Temperaturen und kalten Brisen auf. Das mag auch kaum verwundern: der Herbst steht vor der Tür! Am 23. September ist bereits Herbstanfang.

Dann färben sich auch die Blätter wieder bunt und verwandeln die Gehsteige in einen bunten Teppich, wenn sie von den Bäumen fallen. Die farbenfrohe Blätterpracht erfreut zwar das Auge. Dass von ihr auch eine Gefahr ausgeht, wissen viele Bundesbürger jedoch nicht. Das Laub kann zur gefährlichen Rutschbahn werden, die ähnlich glatt ist wie eine Eispiste. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle nicht ausgeschlossen!

Gefahr vor allem bei Nässe

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine rutschige Schicht und bietet den Schuhsohlen kaum noch Halt. Das bedeutet ein Risiko für Hausbesitzer. Die notorisch klammen Kommunen wälzen die Räum- und Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege einfach auf die Hauseigentümer ab. Ist dies in der jeweiligen Stadt der Fall, heißt dies: Besen in die Hand nehmen! Auch in vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zu einer Kehrpflicht. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, muss er ebenfalls mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt.

Hier hilft eine Haftpflichtversicherung, mögliche Schadensforderungen von Dritten aufzufangen. Allerdings heißt es: Obacht! Eine Privathaftpflichtversicherung leistet in der Regel, wenn Mieter, Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Sicherung des Bürgersteigs vernachlässigt haben. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hingegen müssen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für versäumte Räumpflichten einspringt.

Der Einzelfall entscheidet

Keineswegs ist es jedoch so, dass rund um die Uhr der Gehweg gekehrt werden muss. Es gibt keine eindeutige Regelung hierfür. Kommt es nach einem Sturz zum Rechtsstreit, wird der Richter prüfen, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden sind Fußgänger zu besonderer Vorsicht angehalten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Beim Gebrauch von elektrischen Laubbläsern oder Laubsaugern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Lautstärke nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen. Wenn die Lautstärke des Gerätes 85 Dezibel übersteigt, ist das Tragen eines Hörschutzes Pflicht, denn hier sind Hörschäden des Benutzers nicht ausgeschlossen. So mancher Bläser erzeugt einen ähnlichen Lärmpegel wie ein Presslufthammer, was natürlich auch den Nachbarn nervt! Besser ist es, zu einem Besen zu greifen. Das dauert länger, ist aber deutlich umweltschonender.

Vorsicht, Rutschgefahr! Herbstlaub, das sich auf dem Bürgersteig angesammelt hat, ist mitunter ähnlich glatt wie Eis. Das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko: Wenn ein Fußgänger stürzt und sich verletzt, kann der Räumpflichtige zur Kasse gebeten werden.

Seit wenigen Tagen regiert wieder der Herbst in Deutschland. Zwar lädt er derzeit mit milden Temperaturen zum Spaziergang ein, bringt aber für Fußgänger eine Gefahr mit sich. Denn das bunte Laub, welches sich auf den Gehwegen sammelt, kann zur gefährlichen Schlitterbahn werden – Stürze und Verletzungen nicht ausgeschlossen!

Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine klitschige Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen schnell zur Rutschbahn wird. Und das bedeutet auch für Mieter und Hausbesitzer ein Risiko. Weil die Kassen der Kommunen und Städte leer sind, wälzen sie die Räumpflicht auf die Hauseigentümer ab. In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Vernachlässigt ein Mieter seinen Herbstputz, kann er zur Schadensersatz verdonnert werden, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.

Haftpflichtversicherung bietet Schutz

Wer zur Miete wohnt, kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen, sollte ein Fußgänger auf dem Laub ausrutschen. Eine solche Police springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind in der Regel durch eine Privathaftpflicht geschützt. Eigentümer eines Mehrfamilienhauses müssen hingegen eine extra Haus- oder Grundbesitzer-Haftpflicht abschließen, damit der Versicherer für verunglückte Passanten einspringt.

Allerdings bedeutet die Räumpflicht nicht, dass Mieter ständig mit dem Besen über den Gehweg fegen müssen. Wie oft gekehrt werden muss, ist eine Ermessensfrage. Die Verbraucherzentralen berichten, dass nicht jeder Sturz eine Schadensersatzforderung nach sich zieht. Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der Fußgänger das Missgeschick durch allzu sorgloses Verhalten mitverursacht hat. Besonders in den Morgen- und Abendstunden, wenn der Boden feucht und angeschlagen ist, gilt deshalb: Vorsicht vor dem Laub!