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Krankentagegeldversicherung: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die sogenannte Herabsetzungsklausel für unwirksam erklärt. Demnach darf eine Versicherung das vereinbarte Krankentagegeld nicht einseitig herabsetzen, wenn ein Versicherungsnehmer plötzlich weniger verdient. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein selbständiger Handwerker eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro vereinbart. Dies entsprach dem Nettoeinkommen des Mannes. Aber nach sechs Jahren wollte die Versicherung die Höhe der Versicherungsleistung einseitig reduzieren, da der Handwerker deutlich weniger verdiente. Daraufhin zog der Versicherungsnehmer vor Gericht und klagte auf Beibehaltung der höheren Summe.

Die Versicherung berief sich bei ihrer Leistungskürzung auf eine sogenannte Herabsetzungsklausel in den Vertragsbedingungen. Demnach könne das Krankentagegeld mit einmonatiger Frist herabgesetzt werden, wenn „das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist“. Laut Klausel spielt für die Reduzierung der Leistung keine Rolle, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, also der Kunde bereits Anspruch auf ein Krankentagegeld hat.

Klausel bedeutet ungerechtfertigte Benachteiligung des Kunden

Die Richter des Oberlandesgerichtes Karlsruhe entschieden aber zugunsten des Handwerkers. Demnach stelle die Herabsetzungsklausel eine Benachteiligung des Kunden dar und sei folglich unwirksam. Der Grund: Der Versicherungsnehmer muss auch mit einer Leistungskürzung rechnen, wenn er aufgrund einer Krankheit Gehaltseinbußen erleidet. Dies läuft aber dem Zweck einer Krankentagegeldversicherung zuwider, da sie doch gerade vor krankheitsbedingten Einkommensverlusten schützen soll.

Besonders für Selbständige ist die Krankentagegeld-Police ein sinnvoller Schutz, um sich finanziell vor einer längeren Auszeit im Beruf zu schützen. Daraus folgt ein weiterer Grund, warum die Klausel nach Ansicht der Richter unwirksam ist. Versicherte mit schwankendem Einkommen müssten bei einem vorübergehenden Auftragseinbruch und damit verbundenen Lohneinbußen mit einer Reduzierung der Versicherungsleistung rechnen. Wenn das Einkommen dann aber wieder steigt, hätten sie kein Anrecht auf eine Erhöhung des Krankentagegeldes. Auch das bedeute eine Benachteiligung des Kunden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Das OLG Karlsruhe hat eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen (09.12.2014, Az.: 9a U 15/14).