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Wer Ärger mit seinem privaten Kranken- oder Pflegeversicherer hat, der kann sich beim PKV-Ombudsmann beschweren: eine anerkannte Schlichtungsstelle, die Lösungsvorschläge unterbreiten kann. Im Jahr 2021 ist die Zahl der Beschwerden leicht auf 6.041 gestiegen.

Wer Ärger mit seinem privaten Krankenversicherer hat, etwa weil dieser eine Behandlung nicht zahlen will oder die Kostenerstattung hinauszögert, kann sich an den PKV-Ombudsmann wenden, bevor er vor Gericht zieht. Das ist eine anerkannte Schlichtungsstelle, die zwischen Versichertem und Versicherer vermitteln soll. Erfahrene Juristen prüfen den Fall und geben eine Empfehlung ab. Bis zu einem bestimmten Streitwert haben sich die Krankenversicherer verpflichtet, der Empfehlung der Ombudsstelle zu folgen. Geführt wird sie aktuell von Heinz Lanfermann.

Anfang Februar hat der PKV-Ombudsmann nun seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vorgestellt. Und die schlechte Nachricht: Die Zahl der Beschwerden hat sich leicht erhöht. Die gute Nachricht: Noch immer ist das Beschwerdeaufkommen auf einem niedrigen Niveau. 6.041 Eingaben wurden demnach gezählt, im Jahr 2020 waren es noch 5.953 Beschwerden. Hier sollte bedacht werden, dass es insgesamt über 41 Millionen Verträge in der privaten Krankenvoll-, Zusatz- und Pflegeversicherung gibt.

Die Mehrheit der zulässigen Beschwerden betraf dabei die Krankheitskostenvollversicherung. 3.956 Krankenvollversicherte und damit 76 Prozent sahen Anlass, sich über ihren Versicherer zu beschweren. Auf die Zusatzversicherung entfielen 20,8 Prozent der Streite, auf die Pflegepflichtversicherung 3,2 Prozent. Von den eingereichten 6.041 Beschwerden wurden 823 abgelehnt, weil die Ombudsstelle nicht zuständig gewesen ist.

In der Regel dauerte ein Schlichtungsverfahren im Jahr 2021 rund 50 Tage. Das zeigt auch den Vorteil: Kann eine Einigung erzielt werden, dann weit schneller als in einem Gerichtsprozess, der sich mitunter über mehrere Instanzen hinzieht. Laut Bundesjustizministerium kann selbst ein Urteil an Landgerichten bereits 24 Monate beanspruchen, und dann ist der Klageweg noch lange nicht abgeschlossen, wenn eine Partei in Berufung geht. Hier ist ein Schiedsverfahren eine Option, schnell zu seinem Recht zu kommen. Die Verjährungsfrist ist ausgesetzt, wenn man sich für eine Beschwerde beim Ombudsmann entscheidet, eine Klage folglich anschließend immer noch möglich. Auch entstehen keine Kosten: von Korrespondenz und Telefonaten einmal abgesehen.

Die Erfolgsquote ist freilich noch ausbaufähig: rund in jedem fünften Fall (20,4 Prozent) konnte das Schlichtungsverfahren eine Einigung zur Zufriedenheit aller herstellen. Wie man einen Schlichtungsantrag stellt, erfährt man auf der Webseite https://www.pkv-ombudsmann.de/. Auch ein Versicherungsexperte bzw. -expertin können hierbei behilflich sein.

Sondereinstufungen und Rabatte gehen meist verloren, wenn der Versicherer gewechselt wird. Dass dieser Umstand nicht allen Versicherten bekannt ist, zeigt das Beschwerdeaufkommen beim Versicherungsombudsmann.

Sondereinstufungen bei Kfz-Haftpflicht- und Kaskoverträgen bleiben beschwerderelevant, stellt der jüngste Tätigkeitsbericht des Versicherungsombudsmannes fest. Zumeist kommt es in Folge eines Versichererwechsels zu Beschwerden und Irritationen, heißt es dort. Versicherte würden oft davon ausgehen, dass Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung mit dem Vorversicherer auch beim neuen Versicherer (Nachversicherer) gelten. Doch derartige ‚Rabatte‘ werden beim Wechsel des Versicherers nicht weitergegeben.

Ganz ähnlich, so der Ombudsmann weiter, würde es sich bei Schadenfreiheitsklassen verhalten. Weil viele Versicherungsnehmer ihre tatsächliche Schadenfreiheitsklasse bzw. das Rabattgrundjahr, mit dem die schadenfreien Jahre ermittelt werden, nicht kennen, wird bei einem Wechsel des Versicherers nur die zuletzt gewährte Schadenfreiheitsklasse mitgeteilt.

Doch das führt ggf. zu entsprechenden rückwirkenden Korrekturen beim neuen Versicherer. Als “besonders problematisch” beschrieb der Ombudsmann in diesem Zusammenhang gewährte Sondereinstufungen infolge einer Rabattschutzvereinbarung. Regelmäßig würden Versicherte davon ausgehen, dass ihr “Rabatt” generell geschützt sei. Berücksichtigt der neue Versicherer die vorangegangene Sondereinstufung nicht, sorgt das oft für Unverständnis bei Versicherten.

Dass der Ombudsmann immer noch mit Beschwerdefällen zu diesem Themenkomplex konfrontiert ist, zeigt, dass es eben auch im vermeintlich ‚einfachen Kfz-Geschäft‘ Untiefen gibt.

Abhilfe erhofft sich der Ombudsmann aber auch von den Versicherern. Diese sollten in ihren Vertragsunterlagen deutlicher machen, welche Schadenfreiheitsklasse im Falle eines Wechsels gültig ist und welche Folgen eine Rabattschutzvereinbarung hat.

Eine Erbin begehrte die Todesfall-Leistung aus einer Lebensversicherung. Doch die war beitragsfrei gestellt worden.

Welche Folgen eine Beitragsfreistellung haben kann, zeigt ein Fall, über den der Versicherungsombudsmann berichtet. Eine Versicherte räumte der späteren Beschwerdeführerin eine Vertretungsbefugnis ein. Mit dieser Erlaubnis ausgestattet, veranlasste die Frau, dass der Lebensversicherungs-Vertrag bis auf “Widerruf (bis auf Weiteres) beitragsfrei” fortgeführt wird.

Der Versicherer erstellte daraufhin einen Nachtrag über die Beitragsfreistellung und setzte die Versicherungssumme herab. Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrags sollte eine erneute Gesundheitsprüfung stattfinden. Doch dazu kam es nicht mehr. Eine beitragspflichtige Fortsetzung des Vertrags wurde nie verlangt.

Als die Versicherungsnehmerin verstarb, wollte ihre Erbin die ursprünglich vereinbarte Todesfall-Leistung ausgezahlt bekommen. Doch der Versicherer verwies auf die Beitragsfreistellung, in deren Folge die Versicherungssumme herabgesetzt worden war.

Doch der Wunsch nach beitragspflichtiger Wiederinkraftsetzung war zu Lebzeiten nicht mehr erfolgt. Es könne keine Todesfall-Leistung verlangt werden, die sich nur bei beitragspflichtiger Fortführung des Vertrags ergeben hätte, so der Versicherungsombudsmann in seinem Tätigkeitsbericht.

Der Fall zeigt, dass es unheimlich wichtig ist, alle Vor- und Nachteile einer Beitragsfreistellung oder Kündigung mit einem Experten abzuklären.

Bei einem Wanderurlaub in Italien wurde Hausrat aus dem Van eines Versicherten gestohlen. Die Hausratversicherung aber weigerte sich, den Schaden in voller Höhe zu übernehmen. Wie der Ombudsmann für Versicherungen darüber entschied.

Der Wanderurlaub eines Versicherten in Italien sorgte für Ungemach. So brachen Unbekannte in den Van ein und entwendeten zahlreiche Hausratgegenstände im Gesamtwert von ca. 5.800 Euro. Als der Mann den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machte, stand erneut Ärger ins Haus. Denn der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zwar bestand unstreitig Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. Diebstahl aus Wohnmobilien oder Wohnwagen war laut vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Genau darauf berief sich der Versicherer. Der Versicherungsnehmer habe den Van als Wohnmobil zur Übernachtung genutzt. Dass das Fahrzeug als “Personenkraftwagen geschlossen” zugelassen worden war, beeindruckte den Versicherer anfangs nicht. Die Versicherung argumentierte, dass es entscheidend sei, wie das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt genutzt wurde. Ein Fahrzeug, das über einen eigenen Antrieb verfügt und zum Reisen und Wohnen geeignet ist, gelte als Wohnmobil. Die Einstufung nach der Straßenverkehrsordnung sei nicht relevant.

Obwohl der Versicherte bestritt, in dem Fahrzeug übernachtet zu haben, beharrte der Versicherer auf seiner Sicht. Bot aber – “schnell und unbürokratisch” – 3.000 Euro Pauschal-Entschädigung an. Das reichte aber dem Urlauber nicht. Er wandte sich an den Versicherungs-Ombudsmann, der über diesen Fall berichtete.

Der Ombudsmann teilte dem Versicherer mit, dass der Van weder nach der einschlägigen EU-Verordnung noch aus der Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers ein Wohnmobil darstelle. Dafür fehle es an der erforderlichen Ausrüstung (Tisch samt Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheit, Kochmöglichkeit). Zwar sei es möglich, in dem Fahrzeug zu schlafen, doch nach üblichen Maßstäben könne von ‚Wohnen‘ keine Rede sein.

Schließlich lenkte der Versicherer ein und erstattete 4.339,63 Euro. Die Differenz zu dem Betrag den der Beschwerdeführer ursprünglich forderte, erklärt sich aus fehlenden Anschaffungsbelegen.

Mit welchen Themen wandten sich Versicherte an den PKV-Ombudsmann? Das zeigt die Auswertung des Tätigkeitsberichts 2020.

Der PKV-Ombudsmann ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, die dabei helfen soll, Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungen zu klären. In seinem Tätigkeitsbericht 2020 geht der Ombudsmann auf die statistischen Besonderheiten ein. Und die geben Anlass zur Freude. Denn im Corona-Krisen-Jahr 2020 gab es weniger Beschwerdefälle als im Vorjahr. Erreichten den PKV-Ombudsmann 2019 noch 5.953 Beschwerden, waren es 2020 “nur” 5.906. Weniger Beschwerden gab es nur 2009 als das Ombudsmannverfahren im PKV-Bereich eingeführt wurde.

“Unter Berücksichtigung der über 40 Millionen bestehenden Verträge in der Krankheitskostenvoll-, Zusatz- und Pflegeversicherung, für die der Ombudsmann (…) zuständig ist, liegt die Zahl der Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren zur Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten angestrebt wurde, bei unter 0,02 Prozent”, schreibt PKV-Ombudsmann Heinz Lanfermann.

Doch worüber beschwerten sich die Versicherten am häufigsten? Das zeigt die Auswertung des Tätigkeitsberichts. Von den 5.906 Beschwerden bezogen sich 3.849 auf die Krankenvollversicherung. Dabei ging es um:

  • Gebührenstreitigkeiten (861 Fälle; entspricht 22,4 Prozent der PKV-Beschwerden)
  • Medizinische Notwendigkeit (765 Fälle; 19,9 Prozent)
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (544 Fälle; 14,1 Prozent)
  • Vertragsauslegung (377 Fälle; 9,8 Prozent)
  • Beitragsanpassung / Beitragshöhe (6,0 Prozent)

Wer Knatsch mit seinem Versicherer hat, kann sich beim Versicherungsombudsmann beschweren: eine anerkannte Streitschlichtungsstelle der Branche. Dieser präsentierte vor wenigen Tagen die Zahlen für das abgelaufene Jahr 2019. Positiv: Die Verbraucher hatten deutlich weniger Grund, sich zu beschweren.

Der unabhängige Versicherungsombudsmann hat 2019 deutlich weniger Beschwerden von Kunden über ihren Versicherer erhalten. Das berichtet aktuell der Dachverband der Versicherer (GDV) und beruft sich auf den aktuellen Tätigkeitsbericht. Mit 16.928 Beschwerden erreichten den Streitschlichter gut sieben Prozent weniger Anträge als im Jahr 2018.

Alles in allem habe sich die Gesamtzahl der Beschwerden zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 17.528 reduziert, so schreibt der Verband weiter. Gut 4.500 dieser Anträge hätten Ombudsmann Wilhelm Schluckebier und sein Team als unzulässig abgewiesen.

Sehr wenige Beschwerden über Vermittler

Noch besser sieht sogar die Bilanz aus, wenn man allein auf Versicherungsvermittler blickt. Knapp 200.000 Personen sind in Deutschland als Versicherungsvertreter, -makler oder -berater tätig. Aber nur 261 Beschwerden erreichten den Ombudsmann speziell zu den Vermittlern in 2019. Das entspricht einer Beschwerdequote von 0,13 Prozent gemessen an der Gesamtzahl der Tätigen in diesen Berufen: Wobei man sogar noch berücksichtigen muss, dass sich einige Kunden mehrfach über einen Vermittler beschweren können.

Der Versicherungsombudsmann ist eine 2001 gegründete unabhängige Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft, die aber von der Politik ebenfalls anerkannt wird. Grundlage ist das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Haben Kunden Ärger mit dem Versicherer, kann die Stelle eine erste Anlaufstelle sein. Unabhängige Juristen prüfen eine Beschwerde, ohne dass extra Kosten entstehen: abgesehen von Kosten für Porto bzw. den Kontakt. Weitere Details zu Anträgen finden sich auf versicherungsombudsmann.de.

Das Positive aus Sicht des Kunden: Bis zu einem Betrag von bis zu 10.000 Euro kann der Ombudsmann einen Versicherer zur Leistung verpflichten. Liegt der Streitwert darüber, ist der Schlichtungsspruch für die Gesellschaft nicht bindend: Erfahrungsgemäß folgen die Versicherer aber auch dann meist der Auffassung des Ombudsmanns.

Bei Vermittlern hingegen ist die Entscheidung nicht bindend, der Ombudsmann kann aber Empfehlungen aussprechen. Die Ombudsstelle erklärt ihre Entscheidung verbraucherfreundlich anhand der aktuellen Gesetzeslage.

Ansprüche verjähren nicht

Wer einen Schlichtungsantrag stellt und gegen den Versicherer vorgehen will, muss keine Sorge haben, dass er bei einem unbefriedigenden Ergebnis nicht später vor Gericht ziehen kann. Während des Prüfverfahrens verjähren die Ansprüche nicht, eine Klage ist später immer noch möglich: unabhängig davon, wie der Ombudsmann entscheidet.

Seit dem April 2019 ist Wilhelm Schluckebier neuer Chef der Ombudsstelle: Ein renommierter Jurist, der unter anderem bereits am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht tätig war. Über aktuelle Erfolgszahlen der Beschwerden ist noch nichts bekannt: Diese werden erst später mit dem Jahresbericht veröffentlicht. Aus früheren Veröffentlichungen weiß man jedoch, dass beinahe jede zweite Beschwerde zur Zufriedenheit des Kunden ausfällt, weil der Versicherer klein beigibt oder dem Betroffenen entgegenkommt, indem man sich außergerichtlich einigt.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die private Krankenversicherung eine eigene Schlichtungsstelle unter Vorsitz von Heinz Lanfermann hat (pkv-ombudsmann.de). Sie handelt alle Beschwerden zu PKV-Themen ab: Private Krankheitskostenvollversicherung, Private Pflegepflichtversicherung oder Zusatzversicherung.

Der Ombudsmann der Versicherungen hat seine aktuelle Statistik für das Jahr 2018 vorgestellt. Daraus geht hervor, in welchen Sparten es den meisten Ärger gab. Mit Abstand führt die Rechtschutzversicherung die diesjährige Beschwerde-Hitliste an. Aber es gibt auch Positives zu vermelden: Die Zahl der Beschwerden ging insgesamt zurück.

Ärger mit dem Versicherer? Dann ist der Ombudsmann der Versicherungen eine mögliche Anlaufstelle. Unter dem Vorsitz des Juristen Günter Hirsch prüft diese Einrichtung der Versicherungswirtschaft, ob die Beschwerde eines Kunden gerechtfertigt ist. Beinahe alle Versicherer in Deutschland akzeptieren den Schlichtungsspruch als verbindlich — bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro.

Das Positive daran: Das Verfahren kostet nichts und die Verjährung ist während des Schlichtungsverfahrens gehemmt. Wer klagen will, weil er mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden ist, kann hinterher immer noch den Rechtsweg bestreiten. Doch die Erfolgsaussichten sind gut. Immerhin fast jeder zweite Versicherungsnehmer kann die Schlichtung erfolgreich bestreiten. Grundlage für diese Verbraucherschlichtungsstelle ist das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Am meisten Ärger in der Rechtsschutz-Rubrik

Am Freitag nun hat die Schlichtungsstelle ihren “Tätigkeitsbericht 2018” vorgestellt. Daraus geht hervor, in welchen Vertragsarten im Vorjahr die meisten Beschwerden eingereicht wurden.

Trauriger Rekordhalter ist die Rechtsschutzversicherung mit 4.133 Eingaben: etwa, wenn sich ein Versicherer weigert, für einen Rechtsstreit zu zahlen. Die Versicherung prüft hierbei im Einzelfall, ob der Rechtsstreit überhaupt durch den Vertrag abgedeckt ist und Aussichten auf Erfolg hat — ein Grund, weshalb man diese wichtigen Tarife in der Regel bei einem anderen Versicherer haben sollte als die anderen Versicherungsverträge. Sonst müsste der Versicherer prüfen, ob eine Klage gegen ihn Erfolg verspricht: ein deutlicher Interessenkonflikt.

Auf Rang zwei der Versicherungen mit den meisten Beschwerden platziert sich die Lebensversicherung. 3.593 Eingaben betrafen diese Sparte. Die Kfz-Haftpflicht folgt auf den dritten Rang mit 1.684 Meldungen, dicht gefolgt von der Gebäudeversicherung mit 1.631 Eingaben.

Grundsätzlich aber lässt sich eine positive Tendenz beobachten, denn die Gesamtzahl der Beschwerden ging leicht zurück. Wurden 2017 noch 19.754 Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens gestellt, waren es im Jahr 2018 noch 18.218. Hierbei gilt es zu bedenken, dass es allein knapp 435 Millionen Versicherungsverträge in Deutschland gibt und daran gemessen die Zahl der Beschwerden sehr gering ist. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung gibt es jedoch eine eigene Schlichtungsstelle: diese Beschwerden sind hier nicht mitgezählt.

Schnelle Prüfung muss garantiert sein

Das ein Schlichtungsantrag Erfolg verspricht, zeigt nicht nur die hohe Erfolgsquote: nahezu jeder zweite zulässige Schlichtungsspruch führt zu einem zufriedenstellenden Ergebnis im Sinne des Kunden. Die Schlichtungsstelle ist auch zu Schnelligkeit verpflichtet. Im Schnitt dauert es dreieinhalb Monate, bis ein Spruch ergangen ist.

Gut zu wissen: Wer einen Schlichtungsantrag bei Ombudsmann einreichen will, kann dies mittlerweile auch online machen. Die Adresse hierfür lautet: https://www.versicherungsombudsmann.de/das-schlichtungsverfahren/schlichtungsantrag/.

Der Ombudsmann der Privaten Krankenversicherung ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn sich private Krankenversicherte über ihren Versicherer ärgern. Die Schlichtungsstelle kann schnell und unbürokratisch prüfen, ob die Ansprüche eines Versicherungsnehmers berechtigt sind. Aber es gibt auch Grenzen im Schlichtungsverfahren, wie der jüngst vorgestellte Jahresbericht für 2016 zeigt.

Ärger mit der Privaten Krankenversicherung? Dann können sich Privatversicherte an Heinz Lanfermann wenden, den Ombudsmann für die PKV mit Sitz in Berlin. Die Schlichtungsstelle prüft die Ansprüche des Antragstellers und versucht, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Das hat mehrere Vorteile: Das Verfahren kostet nichts und man musste sich nicht durch mehrere Instanzen klagen, falls eine Einigung herbeigeführt werden kann. Weitere Details finden sich auf der Webseite pkv-ombudsmann.de.

Vergleichsweise wenige Beschwerden

Der jüngst vorgestellte “Jahresbericht 2016” des Ombudsmanns zeigt aber, dass das Beschwerdeaufkommen ohnehin recht gering ist. Zwar scheint die Zahl von 6.084 Beschwerden im Vorjahr zunächst recht hoch. Das relativiert sich aber, wenn man die Zahl ins Verhältnis zu allen PKV-Verträgen setzt. Diese umfassen nämlich nicht nur die Krankenvollversicherung, sondern auch die Zusatz- und Pflegeversicherungen.

Stolze 43 Millionen Verträge haben die Bundesbürger bei allen Krankenversicherern abgeschlossen. Und das bedeutet eine Beschwerdequote von 0,014 Prozent – ein guter Wert, wie auch Lanfermann betont. Es könne “auch für 2016 festgestellt werden, dass eine sehr hohe Zufriedenheit der Kunden mit ihrer privaten Krankenversicherung besteht und das Beschwerdemanagement offensichtlich schon viele Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Kunden auflöst”, kommentiert der Jurist.

Wermutstropfen: Nur jede vierte Schlichtung ist erfolgreich

Einen Wermutstropfen gibt es jedoch. Nur jede vierte Streitschlichtung (25,3 Prozent) konnte 2016 zur Zufriedenheit des Kunden beigelegt werden. Ein Nachteil muss das für Verbraucher aber nicht bedeuten. Sind sie mit dem Schlichtungsspruch unzufrieden, können sie hinterher immer noch den Rechtsweg wählen. Denn die Ansprüche verjähren nicht, wenn jemand das Schlichtungsverfahren beantragt. Es lohnt sich also, erst einmal den Weg der Schlichtung zu gehen!

Warum aber ist in der privaten Krankenversicherung nur jeder vierte Schlichtungsspruch erfolgreich? Hier fällt auf, dass der Ombudsmann für die anderen Versicherungssparten, Günter Hirsch, weit erfolgreicher ist: Er kann 40 Prozent der Streitigkeiten zur Zufriedenheit des Kunden beilegen. Denn in der Versicherungswirtschaft gibt es zwei Schlichtungsstellen: eine für die Private Krankenversicherung und eine für die anderen Versicherungsarten, etwa Hausrat-, Rechtsschutz- oder Unfallversicherung.

Oft komplexe Streitthemen

Dass der PKV-Ombudsmann hier etwas schlechter abschneidet, liegt an den komplexen Fällen in der privaten Krankenversicherung. Jedes fünfte Schlichtungsverfahren betrifft die Frage der medizinischen Notwendigkeit: Also, ob ein Versicherer tatsächlich für die Behandlung zahlen muss oder nicht. Das muss in der Regel am Einzelfall geklärt werden. Der PKV-Ombudsmann kann zwar durchaus solche Fälle prüfen, etwa, ob der Versicherer Fehler in seiner Begründung der Ablehnung hat. Aber er kann keine Drittgutachten von medizinischen Fachverständigen einholen.

Dennoch: Es lohnt sich zu schauen, ob eine Schlichtung auch ohne Klage vor Gericht möglich ist. Das schont im Zweifel Zeit und Portemonnaie. Auch die Verbraucherzentralen haben schon bestätigt, dass der Ombudsmann gute Arbeit macht.

Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung hat seinen Jahresbericht für 2016 vorgestellt. Zwar ist die Zahl der Schlichtungsanträge erneut gestiegen – bleibt aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Verträge sehr gering.

Wer Ärger mit seiner privaten Krankenversicherung hat, der kann sich an die Schlichtungsstelle von Heinz Lanfermann wenden, dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn Privatversicherte dort ein Schlichtungsverfahren beantragen, werden die Ansprüche schnell und unbürokratisch geprüft, ohne dass der oft teure und langwierige Weg vor Gericht gewählt werden muss. Der Vorteil: Das Verfahren ist nicht nur kostenlos. Ansprüche verjähren auch in der Zeit der Schlichtung nicht, so dass Versicherte immer noch den Weg vor Gericht gehen können, wenn der Schlichtungsspruch nicht ihren Vorstellungen entspricht.

6.084 Beschwerden im Jahr 2016

Heinz Lanfermann hat in dieser Woche seinen vorläufigen Bericht für das Jahr 2016 vorgestellt. Das Ergebnis: Zwar hatten wieder mehr Menschen Anlass, sich über ihre Versicherung zu ärgern. Die Zahl der Schlichtungsanfragen stieg demnach von 5.770 im Jahr 2015 auf 6.084 Anträge im letzten Jahr. Das bedeutet einen Anstieg um 5,44 Prozent. Aber die Zahl der Beschwerden ist vor dem Hintergrund der Gesamtzahl an Versicherungsverträgen zu bewerten. Und so gibt es auch eine gute Nachricht: Nach wie vor ist das Beschwerdeaufkommen sehr gering.

Die Schlichtungsstelle nimmt nämlich nicht nur Beschwerden zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung entgegen. Auch wer einen Konflikt mit seinem Krankenzusatz-Versicherer hat, kann sich an den Ombudsmann wenden. Und so ist das Beschwerdeaufkommen vor dem Hintergrund von 40 Millionen Versicherungsverträgen zu bewerten. Da bedeuten knapp 6.100 Schlichtungsanfragen einen prozentualen Anteil von weniger als 0,01 Prozent an Versicherten, die den Weg der Schlichtung wählten.

Häufigster Grund für Schlichtungsanfragen war in der Krankenvollversicherung die sogenannte Medizinische Notwendigkeit: Jede fünfte Schlichtungsanfrage bezog sich darauf. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hausarzt eine bestimmte Behandlung empfiehlt, aber ein unabhängiger Gutachter zu dem Schluss kommt, dass sie nicht sinnvoll ist – und damit nicht vom Krankenversicherer bezahlt werden muss. Ein Punkt, der übrigens auch bei den gesetzlichen Krankenkassen oft Ursache für Auseinandersetzungen ist.

Zuerst Kontakt mit Versicherer suchen!

Wichtig: Bevor man sich an den PKV-Ombudsmann wendet, sollte man das Gespräch mit dem Versicherer gesucht bzw. dort Beschwerde eingelegt haben. Sonst kann das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert werden. Schließlich könnte auf diese Weise schon eine Lösung herbeigeführt werden.

Dass es sich lohnt, vor dem Rechtsweg ein Schlichtungsverfahren anzustreben, zeigt auch die hohe Erfolgsquote. Knapp jedes vierte Schlichtungsverfahren fällt zur Zufriedenheit des Versicherten aus und kann eine Lösung herbeiführen. Mehr Informationen finden Interessierte auf der Webseite pkv-ombudsmann.de. Auch ein Versicherungsfachmann hilft gern weiter, was bei Antrag auf Schlichtung zu beachten ist.

Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung hat seinen Jahresbericht für 2016 vorgestellt. Zwar ist die Zahl der Schlichtungsanträge erneut gestiegen – bleibt aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Verträge sehr gering.

Wer Ärger mit seiner privaten Krankenversicherung hat, der kann sich an die Schlichtungsstelle von Heinz Lanfermann wenden, dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn Privatversicherte dort ein Schlichtungsverfahren beantragen, werden die Ansprüche schnell und unbürokratisch geprüft, ohne dass der oft teure und langwierige Weg vor Gericht gewählt werden muss. Der Vorteil: Das Verfahren ist nicht nur kostenlos. Ansprüche verjähren auch in der Zeit der Schlichtung nicht, so dass Versicherte immer noch den Weg vor Gericht gehen können, wenn der Schlichtungsspruch nicht ihren Vorstellungen entspricht.

6.084 Beschwerden im Jahr 2016

Heinz Lanfermann hat in dieser Woche seinen vorläufigen Bericht für das Jahr 2016 vorgestellt. Das Ergebnis: Zwar hatten wieder mehr Menschen Anlass, sich über ihre Versicherung zu ärgern. Die Zahl der Schlichtungsanfragen stieg demnach von 5.770 im Jahr 2015 auf 6.084 Anträge im letzten Jahr. Das bedeutet einen Anstieg um 5,44 Prozent. Aber die Zahl der Beschwerden ist vor dem Hintergrund der Gesamtzahl an Versicherungsverträgen zu bewerten. Und so gibt es auch eine gute Nachricht: Nach wie vor ist das Beschwerdeaufkommen sehr gering.

Die Schlichtungsstelle nimmt nämlich nicht nur Beschwerden zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung entgegen. Auch wer einen Konflikt mit seinem Krankenzusatz-Versicherer hat, kann sich an den Ombudsmann wenden. Und so ist das Beschwerdeaufkommen vor dem Hintergrund von 40 Millionen Versicherungsverträgen zu bewerten. Da bedeuten knapp 6.100 Schlichtungsanfragen einen prozentualen Anteil von weniger als 0,01 Prozent an Versicherten, die den Weg der Schlichtung wählten.

Häufigster Grund für Schlichtungsanfragen war in der Krankenvollversicherung die sogenannte Medizinische Notwendigkeit: Jede fünfte Schlichtungsanfrage bezog sich darauf. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hausarzt eine bestimmte Behandlung empfiehlt, aber ein unabhängiger Gutachter zu dem Schluss kommt, dass sie nicht sinnvoll ist – und damit nicht vom Krankenversicherer bezahlt werden muss. Ein Punkt, der übrigens auch bei den gesetzlichen Krankenkassen oft Ursache für Auseinandersetzungen ist.

Zuerst Kontakt mit Versicherer suchen!

Wichtig: Bevor man sich an den PKV-Ombudsmann wendet, sollte man das Gespräch mit dem Versicherer gesucht bzw. dort Beschwerde eingelegt haben. Sonst kann das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert werden. Schließlich könnte auf diese Weise schon eine Lösung herbeigeführt werden.

Dass es sich lohnt, vor dem Rechtsweg ein Schlichtungsverfahren anzustreben, zeigt auch die hohe Erfolgsquote. Knapp jedes vierte Schlichtungsverfahren fällt zur Zufriedenheit des Versicherten aus und kann eine Lösung herbeiführen. Mehr Informationen finden Interessierte auf der Webseite pkv-ombudsmann.de. Auch ein Versicherungsfachmann hilft gern weiter, was bei Antrag auf Schlichtung zu beachten ist.