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Pflegebedürftige Patienten, die auf stationäre Betreuung angewiesen sind, müssen im Pflegeheim immer höhere Kosten zahlen. Das zeigen aktuelle Daten der Privatversicherer. Allein seit Januar 2018 kletterte der durchschnittlich zu zahlende Eigenanteil um knapp 80 Euro auf 1.830,84 Euro im Monat.

Die Bundesregierung hat mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wichtige Reformen für eine bessere Pflegevorsorge angestoßen. Seit etwa 20 Monaten gelten nun fünf Pflegegrade statt der bisherigen drei Pflegestufen, womit deutlich differenzierter abgebildet werden kann, welchen Betreuungsbedarf ein Mensch hat. Das orientiert sich nun daran, welche Tätigkeiten er noch erneut ausüben kann. Auch werden nun Patienten mit Demenz und anderen geistigen Gebrechen weit besser versorgt und finanziell ausgestattet.

Aber das Gesetz hat auch seine Schattenseiten. Wer darauf hoffte, dass die Pulegeheimkosten sinken, der wird nun enttäuscht. Tatsächlich ist der einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) in den Pflegeheimen angestiegen, so zeigen Daten aus der PKV-Pflegedatenbank. Demnach verteuerte sich der zu zahlende Betrag allein seit Jahresbeginn um knapp 80 Euro und beziffert sich auf 1.830,84 Euro im Monat.

Hierbei gilt es zu bedenken, dass Patienten aktuell einen einheitlichen Eigenanteil innerhalb eines Pflegeheimes zahlen müssten. Früher richtete sich dieser nach der Pflegestufe, so dass besonders pflegebedürftige Menschen mehr zahlen mussten. Doch dieser Unterschied wurde abgeschafft: nun zahlen alle dasselbe, unabhängig von Pflegegrad oder -stufe. 80 Prozent der Kosten werden hierbei für das Personal verwendet, berichtet der PKV-Verband.

Private Vorsorge bleibt also weiterhin wichtig, die Pflegebedürftigkeit für die Betroffenen und ihre Angehörigen ein Armutsrisiko. Eine Pflegezusatzversicherung kann hier Abhilfe schaffen. Mitunter hilft auch ein Blick über die Grenzen des Bundeslandes hinaus, denn die Kosten sind von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden. Kostet ein Pflegeheimplatz in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich 2.325 Euro, so sind es in Sachsen nur 1.201 Euro im Monat.

Auch 2017 treten wieder zahlreiche neue Gesetze in Kraft. Eine der wohl wichtigsten Änderungen: zum 1. Januar wird die zweite Stufe des 2. Pflegestärkungsgesetzes wirksam. Statt drei Pflegestufen gibt es in der gesetzlichen Pflegeversicherung nun fünf Pflegegrade. Auch das Begutachtungsverfahren wurde überarbeitet.

Neues Jahr, neue Regeln: dies wird auch ab 1. Januar 2017 gelten. In der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber die wohl einschneidendsten Veränderungen seit ihrer Einführung vorgenommen. Fortan werden fünf Pflegegrade regeln, auf welche Leistungen ein Pflegebedürftiger Anspruch hat. Auch das Begutachtungsverfahren wurde geändert. Um Mehrleistungen in der Pflegeversicherung zu zahlen, wird der Beitragssatz zudem um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Neue Pflegegrade, neue Begutachtung

Die bisherigen Pflegestufen werden nun zu fünf Pflegegraden ausgebaut, um differenzierter die Ansprüche eines auf fremde Hilfe angewiesenen Patienten erfassen zu können. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft. Pflegegrad 4 bedeutet, dass der Pflegebedürftige „schwerste Beeinträchtigungen“ hat. Die höchste Pflegestufe 5 bedeutet „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“, etwa die Notwendigkeit einer lückenlosen Betreuung. Entsprechend ist auch gestaffelt, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient Anspruch hat.

Neu ist auch die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Bisher war ausschlaggebend, wie viel Zeit die Betreuung eines Patienten hinsichtlich bestimmter Leistungen in Anspruch nimmt. Zukünftig soll gemessen werden, in welchem Umfang der Patient noch in der Lage ist sich selbst zu versorgen.

6 Bereiche für Begutachtung

Sechs Bereiche sind fortan für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit entscheidend. Diese werden zu einer Gesamteinschätzung zusammengefasst:

  • 1.) Wie mobil ist der Patient? Kann er etwa noch Treppen steigen und eigenständig das Haus verlassen?
  • 2.) Welche kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten hat der Patient? Kann er sich zum Beispiel selbständig im Alltag orientieren und Entscheidungen treffen?
  • 3.) Wie ist die psychische Verfasstheit des Patienten? Hat er vielleicht schwere Depressionen und Angstzustände?
  • 4.) Kann sich der Patient selbst versorgen? Also zum Beispiel sich waschen, eigenständig auf Toilette gehen etc.?
  • 5.) Wie kann der Patient den Umgang mit seiner Krankheit bewältigen – kann er z.B. selbständig Tabletten nehmen?
  • 6.) Kann der Patient seinen Alltag selbständig gestalten und soziale Kontakte pflegen?

Mit der Neuordnung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5). Zahlreiche weitere Verbesserungen sind geplant, etwa bei der ambulanten Betreuung von Angehörigen.

Auswirkungen auf Krankenzusatzversicherung

Die Reformen haben auch Auswirkungen auf die Krankenzusatzversicherung: schließlich müssen auch bei privaten Policen die Leistungen von Pflegestufen in Pflegegrade übersetzt werden. Mehrere Privatversicherer haben bereits mitgeteilt, dass sie die Anpassung automatisch vornehmen werden, ohne dass sich die Versicherten drum kümmern müssen. Im Zweifel lohnt es sich aber, beim Versicherer oder Vermittler des Vertrauens nachzufragen, was sich fortan ändert.

Gut zu wissen: Nachteile haben die Bestands-Versicherten nicht zu befürchten, wenn die Änderungen in Kraft treten. Schließlich sind die Leistungen vertraglich zugesichert. Aber laut PKV-Verband gibt es keine gesetzliche Regelung, wie mit bestehenden Pflegezusatzversicherungen umzugehen ist.

Eine besondere Herausforderung ergibt sich daraus, dass mit den Pflegegraden auch neue Ansprüche für die Versicherten entstehen, die finanziert werden müssen. So ist jetzt etwa auch bei Demenz eine Leistung vorgesehen. Deshalb erbringen manche Versicherer zum Beispiel in Pflegegrad 4 nur 80 Prozent der Leistung, wenn nicht auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegt. Andere wiederum heben ihre Prämie leicht an.

Aber es gilt: trotz der Änderungen sollte eine Pflege-Police nicht einfach gekündigt werden! Gerade für ältere Versicherungsnehmer oder Menschen mit Vorerkrankungen dürfte es schwer sein, einen neuen Vertrag mit einem ähnlichen Leistungsniveau zu finden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Der Bundestag hat am Freitag das erste Pflegestärkungsgesetz verabschiedet. Rund 2,6 Millionen Pflegebedürftige sollen zum 01. Januar 2015 von Leistungsverbesserungen profitieren. Die Pflegebeiträge steigen ebenfalls.

Gute Nachricht für Pflegebedürftige! Alle Leistungsbeträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden zum kommenden Jahr um vier Prozent angehoben, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite mitteilt. Nun muss noch der Bundesrat über die Pflegereform abstimmen – seine Zustimmung gilt aber als sicher.

Auch für die Pflege zu Hause hält das neue Gesetz Verbesserungen bereit. So sind zukünftig etwa acht statt bisher vier Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich, wenn ein Patient vorübergehend im Heim untergebracht werden muss. Auch Pflegekräfte für die häusliche Pflege sollen leichter in Anspruch genommen werden können. Die Zuschüsse für Umbaumaßnahmen werden erhöht.

Beiträge zur Pflegeversicherung steigen

Die Reform hat auch einen Nachteil: die Bundesbürger werden dafür stärker zur Kasse gebeten. So steigen die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, Kinderlose zahlen gar 2,6 Prozent.

2015 soll zudem ein Vorsorgefonds starten, der jährlich mit 2,1 Milliarden Euro „gefüttert“ wird. Immerhin 20 Jahre lang soll Geld in den Fonds fließen, um angesichts der demografischen Entwicklung zukünftige Beitragssteigerungen aufzufangen. Ab 2016 soll zudem eine zweite Stufe der Pflegereform in Kraft treten, die unter anderem eine Neudefinition des Pflegebegriffs beinhaltet.

Gesetzliche Pflegeversicherung ist nur „Teilkasko“

Trotz der Leistungsverbesserungen gilt aber weiterhin: die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine „Teilkasko“. Im schlimmsten Fall droht eine Versorgungslücke von mehreren tausend Euro pro Monat, wenn eine Person stationäre Betreuung braucht. Langt das eigene Geld des Pflegebedürftigen nicht aus, wird die Verwandtschaft zur Kasse gebeten. Neben Ehepartnern betrifft dies Angehörige ersten Grades, also Kinder und auch die Enkel. Hier kann mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorgebeugt werden.