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Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2023 wurden veröffentlicht. Sie markieren die Grenzen, bis zu denen Gutverdiener in der Sozialversicherung mit Beiträgen belastet werden und sind wichtig, wenn sich Beschäftigte privat krankenversichern wollen.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2023 wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu bestimmt und orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Diese lag im Jahr 2021 im Bundesgebiet bei 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern bei 3,31 Prozent.

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. In den letzten Jahren ist auch diese immer wieder angehoben worden. Sie soll im kommenden Jahr bei 4.987,50 Euro Bruttolohn im Monat bestehen bleiben. Derselbe Wert gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Ebenfalls angehoben wurde allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 66.600 Euro im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Diese wird im Westen der Republik auf 7.300 Euro im Monat angehoben. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro.

Die veröffentlichten Zahlen sind vorläufig: Sie müssen noch vom Bundeskabinett und dem Bundesrat abgenickt werden. Doch in der Regel ändert sich an den Zahlen nichts mehr, da sie nach einem genau vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Wer nicht genug verdient, um zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln, kann auch mit einer Krankenzusatz-Police seinen gesetzlichen Schutz upgraden, ob bei Zahnersatz, Krankenhaus-Unterkunft oder Chefarzt-Behandlung. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2022 wurden veröffentlicht. Sie sind wichtig, wenn sich Beschäftigte privat krankenversichern wollen — und markieren die Grenzen, bis zu denen Gutverdiener in der Sozialversicherung mit Beiträgen belastet werden.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2022 wurden diese Woche in der entsprechenden Verordnung veröffentlicht. Und das sollte viele Menschen aufhorchen lassen, die aktuell in der Sozialversicherung sind – und darüber nachdenken, zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Auch für Gutverdiener in der Sozialversicherung sind sie interessant.

Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu bestimmt und orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Hier hat Corona seine Wirkung entfaltet: denn erstmals seit langer Zeit steigen diese Werte nicht. Die Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern sogar minus 0,34 Prozent.

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. In den letzten Jahren ist auch diese immer wieder angehoben worden: nicht so im kommenden Jahr. Sie soll konstant bei 4.837,50 Euro Bruttolohn im Monat bestehen bleiben. Derselbe Wert gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Ebenfalls unverändert soll die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 64.350 Euro im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: zumindest im Osten der Republik. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Während die Beitragsbemessungsgrenze im Westen der Republik sinkt, wird sie für die neuen Bundesländer leicht angehoben. Die BBG West sinkt von 7.100 Euro auf 7.050 Euro im Monat. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.750 Euro (6.700 Euro). Grund für diese unterschiedliche Entwicklung ist auch, dass die Renten in West und Ost angeglichen werden: und, wie bereits erwähnt, die Löhne in den “alten” Bundesländern deutlicher sanken.

Die veröffentlichten Zahlen sind vorläufig: Sie müssen noch vom Bundeskabinett und dem Bundesrat abgenickt werden. Doch in der Regel ändert sich an den Zahlen nichts mehr, da sie nach einem genau vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Wer nicht genug verdient, um zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln, kann auch mit einer Krankenzusatz-Police seinen gesetzlichen Schutz upgraden, ob bei Zahnersatz, Krankenhaus-Unterkunft oder Chefarzt-Behandlung. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Gutverdiener werden sich auch im kommenden Jahr auf steigende Kosten in der Sozialversicherung einstellen müssen. Das geht aus den vorab veröffentlichten Rechengrößen für das Jahr 2020 hervor. Auch wer von einem gesetzlichen Krankenversicherer zu einem privaten Anbieter wechseln will, muss mehr verdienen.

Es ist eine wiederkehrende Prozedur: Jedes Jahr werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Sie regeln unter anderem, wie viel Geld Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal zahlen müssen und ab wann man sich privat krankenversichern darf. Ausgangspunkt für diese Werte ist die Entwicklung der Löhne im letzten Jahr.

Nun wurden die vorläufigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 im Referentenentwurf für die entsprechende Verordnung veröffentlicht. Vorläufig sind die Zahlen, weil das Bundeskabinett noch zustimmen muss: Das passiert im Oktober. In der Regel ändert sich jedoch nichts. Auch in den letzten Jahren wurden die Werte einfach durchgewinkt. Über die neuen Zahlen berichtete zuerst das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die schlechte Nachricht für alle Gutverdiener: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01.01.2020 erneut erhöht. Wer eine große Lohntüte hat und sozialversichert ist, wird sich folglich auf steigende Beiträge einstellen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.

Laut dem Referentenentwurf wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Jahreswechsel von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben. Diese Werte gelten auch für die Pflegepflichtversicherung.

Höhere Lohnnebenkosten drohen auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG West steigt auf 6.900 Euro im Monat und die BBG Ost auf 6.450 Euro. Bisher beliefen sich die Grenzen im Westen auf 6.700 Euro sowie im Osten auf 6.150 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt

Neue Hürden gibt es auch für jene Arbeitnehmer, die planen, von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Sie müssen künftig mindestens 62.550 Euro im Jahr verdienen statt — wie bisher — 60.750 Euro. Wer als abhängig Beschäftigter nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken.

Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohnentwicklung des letzten Jahres. Für 2018 berücksichtigte das Bundesarbeitsministerium ein Lohnplus von 3,06 Prozent in Westdeutschland und von 3,38 Prozent in Ost.

Wenn sich Beschäftigte im kommenden Jahr privat krankenversichern wollen, müssen sie mehr Lohn in der Tüte haben. Denn die Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch 2019 wieder angehoben. Grund ist, dass die Konjunktur brummt – die Werte orientieren sich am Einkommen der Bevölkerung.

Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 stehen fest und wurden im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 veröffentlicht. Wie auch in den Jahren zuvor heißt es: Sie werden steigen. Und das bedeutet einerseits, dass Gutverdiener mit höheren Sozialbeiträgen belastet werden können. Und andererseits, dass abhängig Beschäftigte eine noch höhere Lohn-Hürde überspringen müssen, wenn sie in die private Krankenvollversicherung wechseln wollen.

Mehr Kosten für Gutverdiener

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. Sie wird von derzeit 4.425 Euro Bruttolohn im Monat auf 4.537,50 Euro angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.

Ebenfalls raufgesetzt wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird 2019 auf 6.700 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro.

Ebenfalls deutlich steigen wird die für das Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen, müssen künftig mindestens diesen Betrag verdienen, um sich tatsächlich privat versichern zu dürfen. Sie steigt von bislang 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr. Wer nicht so viel verdient, muss nicht verzagen: Auch mit einer privaten Krankenzusatzversicherung können viele Leistungen hinzugekauft werden, die ein guter PKV-Vollschutz bieten würde. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte der Sozialversicherung. Sie geben zum Beispiel an, ab welchem Einkommen ein Kassenpatient in die private Krankenversicherung wechseln darf und wie tief Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal ins Portemonnaie greifen müssen. Letzte Woche nun wurden die vorläufigen Rechengrößen für das Jahr 2016 veröffentlicht.

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung neu festgesetzt, entscheidend hierfür ist die Entwicklung der Löhne. Die voraussichtlichen Werte für 2016 wurden nun im Referentenentwurf für die sogenannte “Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016” veröffentlicht. Zwar muss das Bundeskabinett diesen Werten noch zustimmen. In der Regel ändert sich jedoch nichts mehr an den Zahlen.

Gutverdiener müssen mehr zahlen

Für Gutverdiener wird es etwas teurer, wenn sie in die gesetzliche Sozialkasse einzahlen. Denn die Beitragsbemessungsgrenzen werden zum Jahreswechsel angehoben.

Die bundesweit gültige Grenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt von derzeit 4.125 Euro Bruttolohn im Monat auf zukünftig 4.237,50 Euro (50.850 Euro jährlich). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. Spitzenverdiener und ihre Arbeitgeber müssen mit verkraftbaren Mehrkosten von bis zu 98,55 Euro im Jahr rechnen.

Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird für 2016 auf 6.200 Euro im Monat festgesetzt (bisher 6.050 Euro) und die BBG Ost auf monatlich 5.400 Euro (bisher 5.200 Euro). Diesbezüglich können sich die Mehrkosten für Unternehmer und Arbeitgeber schon auf jährlich 260,40 Euro summieren, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt ebenfalls

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) steigt von bislang 54.900 Euro auf 56.250 Euro im Jahr. Dieser Wert ist wichtig für Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Verdienen sie nicht mindestens so viel, dürfen sie nicht zwischen gesetzlichem und privatem Schutz wählen, sondern müssen bei der GKV bleiben.

Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit 49.500 EUR auf 50.850 EUR angehoben. Weiterhin ist ein Ausschied aus der Versicherungspflicht und ggf. ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn vorausschauend betrachtet auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende 2015 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 überschritten hat und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016 voraussichtlich überschreiten wird.

Wer nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken. Auf jeden Fall sollte der Wechsel gut überlegt sein – ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!