Beiträge

Wie wichtig gute Beratung zu Versicherungsbedingungen und Klauseln ist, zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin zur Wohngebäudeversicherung. Musste doch das Gericht darüber befinden, ob die durch Unwetter verursachte Überschwemmung einer Frau von der Rückstau-Klausel ihrer Versicherung gedeckt ist. Die Vertragsunterlagen der Wohngebäudeversicherung definieren in der Regel sehr genau, für welche Elementarschäden die Versicherungsunternehmen einstehen müssen und unter welchen Bedingungen.

Oft sind Versicherungskunden mit den Vertragsbedingungen wenig vertraut, weswegen sie nicht wissen, welcher Schaden durch die Versicherung wirklich abgedeckt ist. Das musste auch eine Kundin erfahren, die aufgrund eines vermeintlichen Rückstaus ihren Wohngebäudeversicherer verklagte.

Die Frau erlitt einen Schaden, wie er aufgrund zunehmender Unwetter immer häufiger wird: Starker Regen überlastete das Entwässerungssystem ihres Balkons. Aus diesem Grund floss das Regenwasser nicht schnell genug ab, drang durch die Schwelle der Balkontür in die Wohnung und beschädigte Fußbodenbeläge, Tapeten und Farbanstriche. Aufgrund einer XXL-Deklaration ihres Versicherungsvertrags bekam sie vom Landgericht Berlin bereits Zahlungen in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen von ihrem Wohngebäudeversicherer zuerkannt. Jedoch verwehrte das Urteil des Landgerichts ihr Zahlungen aufgrund eines vermeintlichen Rückstau-Schadens, den die Geschädigte dennoch geltend machen wollte.

Rückstau – Eine Frage der Definition

Die Frau meinte sich deswegen um ihr Recht gebracht. Sie hatte zusätzlich einen Elementarschaden-Baustein in ihrem Vertrag vereinbart. Dieser gestand ihr laut Paragraph 4 der Bedingungen auch Zahlungen bei einem durch Rückstau erlittenen Schaden zu. Und hatte sich das Wasser nicht gestaut und war in die Wohnung geflossen, weswegen hohe Kosten entstanden sind? Mit dieser Meinung rief die Frau das Berufungsgericht und damit das Kammergericht Berlin an.

Vor Gericht aber kam die Enttäuschung für die Frau: Durch einstimmigen Senats-Beschluss wurde die Berufung zurückgewiesen, da keine Aussicht auf Erfolg für die Klägerin bestand. Denn auch das Kammergericht urteilte: es handle sich bei dem erlittenen Schaden nicht um einen Rückstauschaden.

Was aber führte zu dem einstimmigen Urteil des Gerichts? Die Vertragsbedingungen von Wohngebäudeversicherungen definieren den Rückstau sehr genau. So liegt nur dann ein Rückstau vor, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Ein solcher Vorgang aber fand beim von der Klägerin erlittenen Schaden gar nicht statt.

Der Nicht-Eintritt ist das Problem

Der Grund: Zwar gehört auch das Entwässerungssystem des Balkons zum versicherten Rohrsystem des Gebäudes. Der Schaden aber entstand nicht, weil Wasser aus den Rohren austrat, sondern weil aufgrund der Überlastung der Rohre kein Wasser mehr in das Entwässerungssystem eindringen konnte. Gerade das Nicht-Eindringen in die Rohre war ja der Grund dafür, dass Wasser sich auf dem Balkon sammelte und letztendlich in die Wohnung lief und hohe Kosten verursachte. Ein Austritt des Wassers auf schädigende Art aus den Rohren ist aber Bedingung dafür, dass ein Versicherer aufgrund der Rückstau-Klausel für den Schaden zahlen muss.

Auf den Austritt des Wassers aus den Rohren statt den Nichteintritt des Wassers in die Rohre kommt es also laut Vertrag an. Das war für die Frau auch “schwarz auf weiß” in den Vertragsbedingungen nachlesbar. Hätte die Frau die Vertragsbedingungen ernst genommen oder hätte sie sich zu der Klausel des Vertrags gut beraten lassen, wäre ihr viel Ärger und wären ihr zudem die Gerichtskosten erspart geblieben. Dann nämlich hätte sie sich mit den 2.500 Euro Schadenszahlungen für ihre XXL-Deklaration begnügt, statt auf einen vermeintlichen Rückstau-Schaden zu beharren.

Eine Elementarschadenversicherung zahlt für Schäden, die durch Hochwasser und Starkregen entstehen. Dass damit aber nicht jeder Schaden gleichermaßen abgesichert ist, zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm. Dort erlitt eine Hausbesitzerin eine bittere Niederlage gegen ihren Versicherer, weil die vertragliche Definition von “Rückstau” eine Einschränkung der Leistungspflicht vorsah.

Wie wichtig es ist, in Versicherungsverträgen auf die einzelnen Klauseln zu achten, zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm. Eine Hausbesitzerin musste dort eine bittere Niederlage einstecken, weil ein Versicherer die Vertragsklausel derart definiert hatte, dass er für ihren Schaden nicht mehr zahlen musste (Urteil vom 26. April 2017, 20 U 23/17).

Was ist ein Rückstau?

Konkret ging es um die Frage, ob im Rahmen einer Elementarschadenversicherung ein Rückstau-Schaden vorlag oder nicht. Nur dann hätte die Versicherung zahlen müssen. Bei einem Starkregen war die Kanalisation derart überlastet, dass das Abflussrohr der Dachterrasse verstopft gewesen ist. Deshalb konnte das Wasser nicht ablaufen. Es sammelte sich stattdessen auf der Terrasse, lief ins Haus und beschädigte dort Zimmer und Wände.

Dennoch muss der Versicherer für den Schaden nun nicht zahlen. Und das zu Recht, wie auch die Richter des Oberlandesgerichtes bestätigten. Ursache hierfür ist eine Vertragsklausel, die das Vorliegen eines Rückstaus an enge Bedingungen knüpft. “Rückstau liegt vor, wenn Wasser (…) bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt”, hieß es konkret im Vertragstext.

Dumm für die Hausbesitzerin: Das Wasser war eben nicht aus dem Regenfallrohr ausgetreten, wie auch ein Gutachter des Versicherers nachweisen konnte. Das Wasser konnte nur nicht ablaufen. Damit lag eben kein Rückstau laut Vertragstext vor. Bereits im Vorfeld hatten die Richter gegenüber beiden Streitparteien deutlich gemacht, dass die Klage unbegründet sei. Daraufhin zog die Hausbesitzerin ihre Klage zurück (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2017, 20 U 23/17).

Auf Vertragsdetails achten!

Im Pressetext des Oberlandesgerichtes findet sich ein Satz, der geradezu als Aufforderung an Verbraucher gelesen werden kann, sich bei Vertragsabschluss ausführlich mit den Bedingungen eines Versicherungstarifs auseinanderzusetzen: “Dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen worden ist, bedeutet nicht, dass sämtliche Risiken abgedeckt sein müssten. Versichert sind nur die vertraglich vereinbarten Risiken”. Das heißt, die Verbraucher sollten sehr genau nachlesen, was laut Vertrag versichert ist – und was eben nicht.

Natürlich ist das nicht leicht, stecken doch viele Verträge voller Fachbegriffe und Versicherungs-Sprech. Deshalb sollte man sich nicht scheuen, die Hilfe eines Versicherungs-Fachmanns oder einer Fachfrau in Anspruch zu nehmen. Beispiel Rückstau: Hier machen manche Elementar-Versicherer weitere Vorgaben und Einschränkungen, die Hausbesitzer kennen sollten. Zum Beispiel, wenn ein Versicherer nur dann für einen Schaden zahlt, falls eine Rückstauklappe vorhanden ist. Andere Versicherer schließen nur den witterungsbedingten Rückstau ein, andere wiederum Rückstau durch ausufernde Gewässer. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!