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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich mit der Frage, unter welchen Umständen eine Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, obwohl regelmäßige Baumkontrollen durchgeführt wurden.

Im August 2019 brach von einer Robinie in Frankfurt am Main ein großer Ast ab und stürzte auf das darunter parkende Fahrzeug. Der Fiat 500 wurde dabei so stark beschädigt, dass er als Totalschaden eingestuft wurde. Die Fahrzeug-Halterin verlangte nun von der Stadt Schadensersatz. Während das LG Frankfurt der Frau einen solchen Schadensersatz in Höhe von 6.500 Euro zusprach, wehrte sich die Stadt Frankfurt gegen das erstinstanzliche Urteil. Schließlich sei der betroffene Baum letztmals im August 2018 kontrolliert worden.

Doch auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Verkehrssicherungspflichten der Stadt verletzt. Zwar genüge eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, “wenn sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachtet und eine eingehende Untersuchung dort vornimmt, wo besondere Umstände wie das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen”, so die Frankfurter Richter.

Dass die Stadt Frankfurt am Main die im öffentlichen Straßenraum stehenden Bäume nicht generell in halbjährlichem Abstand einer Sichtkontrolle in belaubtem und unbelaubtem Zustand unterziehe, stützt sie auf eine Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.

Demnach sei es grundsätzlich ausreichend, “bei einem stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung des Verkehrs steht, ein Kontrollintervall von einem Jahr festzulegen, soweit die Schädigungen so geartet sind, dass sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken.”

Doch die Richtlinie sieht in begründeten Fällen kürzere Intervalle und besondere Untersuchungen vor. Derartige Besonderheiten hätten hier vorgelegen. Nach Angaben des Sachverständigen habe die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt, “dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone (…) mit einer gesunden und vitalen Robinie nicht annähernd vergleichbar war”. Die Krone habe sich vielmehr als ausgesprochen schütter dargestellt. Dies Erscheinungsbild habe sich auch nicht erst seit der letzten Regeluntersuchung entwickeln können, sondern müsse in ähnlicher und auffälliger Weise schon seinerzeit bestanden haben. Die wiederholte und das übliche Maß übersteigende Beseitigung von Totholz und sog. Starkästen beinhaltete einen weiteren Hinweis auf die Vitalitätsbeeinträchtigung. Schließlich seien auch wegen der Trockenheit 2018 zusätzliche Kontrollen des in seiner Vitalität bereits beeinträchtigten Baumes erforderlich gewesen. Diese besonderen Umstände wären Anlass gewesen, “in kürzerem Abstand und unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers den Kronenbereich besonders zu kontrollieren”, betont das OLG.

Da die Stadt trotz der sichtbaren Vitalitätsbeeinträchtigungen einer auf dem Bürgersteig stehenden Robinie keine gesonderte Untersuchung der Baumkrone vorgenommen hatte, haftet sie der Klägerin auf Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (Az. 1 U 310/20).

Eine Autofahrerin begehrte Schadenersatz, weil ihr parkendes Fahrzeug von einem herabstürzenden Ast beschädigt wurde. Wie das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied.

Starkregen und Sturm prägen den Herbstbeginn vielerorts in Deutschland. Dabei wird sich auch kaum vermeiden lassen, dass Autos, die unter Bäumen geparkt wurden, mitunter auch von herabstürzenden Ästen beschädigt werden.

So erging es auch einer Frau, die ihr Auto in Ludwigshafen unter einem Japanischen Schnurbaum abstellte. Die Frau verklagte die Stadt Ludwigshafen auf Schadenersatz, da es sich um einen Straßenbaum handelte.

Nun musste im Rahmen einer Gerichtsverhandlung festgestellt werden, ob der Stadt eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Die Beweisaufnahme ergab, dass eine Baumkontrolleurin der Stadt den fraglichen Baum nur wenige Wochen vor dem Astabbruch inspizierte. Dabei festgestelltes Totholz sei kurze Zeit später entfernt wurden. Damit kam die Stadt Ludwigshafen ihren Verkehrssicherungspflichten nach, so das Landgericht Frankenthal (Az.: 3 O 307/21). Häufigere Inspektionen mit erhöhter Gründlichkeit sind nur vorgegeben, wenn Anzeichen für eine veränderte Gefahrenlage vorliegen (z.B. Frostrisse). Das war vorliegend nicht der Fall. Die Stadt führte in den Baum in der höchsten Gesundheitsstufe (“Vitalitätsstufe 1”).

In ihrem Urteil wiesen die Richter darauf hin, dass jeder Baum im öffentlichen Raum eine Gefahr darstellen könne. Witterungseinflüsse könnten auch einen völlig gesunden Baum entwurzeln oder Teile von ihm abbrechen. Den Verkehr völlig risikolos zu gestalten, sei unmöglich.

Das Landgericht Frankenthal lehnte die Schadenersatz-Klage ab; das Urteil ist rechtskräftig.

Unter welchen Umständen die Betreiberin einer Diskothek für die Unfallfolgen einer Besucherin haftet, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Für eine Besucherin endete ein Disko-Ausflug im Dezember 2017 schmerzhaft: Bei einem Sturz zog sich die Frau Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zu. Sie musste mehrfach operiert und zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Ursache des Sturzes: Die Frau rutschte am Rand der Tanzfläche in einer Getränkepfütze aus.

Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau versuchte nun, die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche zu befriedigen. In der ersten Instanz scheiterte dieses Unterfangen noch. Der dagegen eingelegten Berufung wurde aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich stattgegeben (7 U 125/21).

Die Karlsruher Richter führten aus, die Betreiberin dafür Sorge tragen müsse, dass die Tanzfläche gefahrenfrei genutzt werden kann. Dazu gehöre es, die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter auf Pfützen und Scherben kontrollieren zu lassen, so die Richter. “Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig”, heißt es wörtlich im Urteil. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zugelassen wurde und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten gerechnet werden musste.

Die Betreiberin müsse die Gefahren für Gäste in zumutbarer Weise gering halten. Diesen Grundsatz sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Arbeitsanweisung beschränkte sich darauf, dass die Kontrollperson von einer Bühne aus die Tanzfläche überblicken sollte, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Doch so konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens nicht erkannt werden.

Um nicht für die Unfallfolgen zu haften, hätte die Club-Betreiberin nachweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.

Die Betreiberin muss nun Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro erstatten.

Schädigt ein Haustier einen Dritten, so muss der Besitzer des Tieres den entstandenen Schaden ersetzen. Dafür gibt es die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall verweigerte ein Anbieter aber die Kostenübernahme und argumentierte, es handle sich um “natürliches Verhalten des Tieres”. Was war passiert?

Laut Statistischem Bundesamt lebten rund 34,9 Millionen Haustiere 2020 in Deutschland. Zierfische und Terrarientiere sind in dieser Zahl noch nicht einmal mit enthalten. Im Gegensatz zu Hunden. Ihre Anzahl stieg von 8,6 Millionen (2013) auf 10,7 Millionen im Jahr 2020. Und versichert sollten die Vierbeiner auch sein, sonst muss ihr Besitzer mit seinem vollen Vermögen für Schäden einstehen, die sein Tier bei Dritten verursacht.

Im vorliegenden Fall, über den der Versicherungsombudsmann berichtet, war eine solche Tierhalterhaftpflicht vorhanden und sollte einen Schaden regulieren. Der Hund erbrach sich während des Besuchs bei Freunden des Besitzers auf deren Teppich.

Doch der Versicherer lehnte die Deckungsübernahme ab und verwies auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Es sei zwischen willkürlichen und natürlichen Tierverhalten zu unterscheiden. Weiter führte der Versicherer aus, dass der Halter nur für solche Schäden einzustehen habe, die sich aus der spezifischen Tiergefahr ergeben würden. Die Ausscheidungen von Tieren seien kein Ergebnis willkürlichen, sondern natürlichen Verhaltens. Damit auch dieses Verhalten des Tieres versichert sei, hätte der Halter die Deckungserweiterung “Tierische Ausscheidungen” vereinbaren müssen, so der Versicherer in seinem Ablehnungsschreiben.

Der betroffene Tierhalter wandte sich an den Ombudsmann. Der Schlichter schrieb dem Versicherer und erinnerte ihn an die geltende Rechtsprechung:
“Die Unterscheidung zwischen willkürlichem und natürlichem Verhalten von Tieren im Hinblick auf eine Halterhaftung gemäß § 833 BGB gilt als überholt (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 927; LG Dortmund, Urteil vom 05.03.2012, Az.: 5 O 324/11). Der Grund für die Haftung des Tierhalters liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter. In dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Fall hatte der Hund auf einen Teppich uriniert. Meines Erachtens erwartet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch für eine Konstellation wie vorliegend Versicherungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dass ein Risikoausschluss bezüglich der Ausscheidungen von Tieren bestehen soll, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit.”

Der Versicherer übernahm daraufhin den Schaden.

Schlaglöcher, Dellen und Risse in der Fahrbahn sind gerade keine Seltenheit. Doch wer haftet, wenn durch ein Schlagloch ein Schaden entsteht?

In Deutschland sind die Straßenbaulastträger für den verkehrssicheren Zustand von Straßen und Wegen zuständig. Das sind Bund, Länder, Städte oder Gemeinden. Zu ihren Aufgaben zählt die regelmäßige Kontrolle und Reparatur von Straßen. Doch gerade nach strengem Frost können nicht überall gleichzeitig alle Schäden behoben werden. Um vor Gefahrensituationen zu warnen, werden deshalb mancherorts nur Verkehrsschilder aufgestellt, statt den Schaden gleich zu beheben.

Schlagloch-Schaden: Teilkasko reicht nicht aus

Autofahrer, die nur eine Teilkaskoversicherung für ihr Fahrzeug haben, müssen einen Schaden, der durch ein Schlagloch entstanden ist, selbst zahlen. Eine Vollkaskoversicherung zahlt die Reparatur in der Regel vollständig, informiert der Auto Club Europa (ACE), Deutschlands zweitgrößter Autoclub. Über eine separate Fahrradversicherung können auch Radfahrer Schäden regulieren lassen, die am Fahrrad durch Schlaglöcher entstanden sind.

Verhalten im Schadensfall

Grundlage für die Schadensmeldung bei der Vollkaskoversicherung ist die Schadendokumentation. Es sollten Fotos gemacht und bei schweren Schäden auch Zeugenaussagen eingeholt und Schadenprotokolle erstellt werden, rät der ACE.

Will ein Geschädigter Schadenersatz vom zuständigen Straßenbaulastträger muss er nachweisen, dass entweder

  • die Kontrollpflicht verletzt wurde,
  • Schlaglöcher schuldhaft übersehen wurden,
  • die Beseitigung von Schlaglöchern unterlassen wurde.

Laut ACE schwinden die Erfolgsaussichten solcher Schadenersatzbegehren, wenn die Fahrzeuge mit unangemessener Geschwindigkeit unterwegs waren. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVo) schreibt vor, dass man das Fahrverhalten den Witterungsbedingungen und Straßenverhältnissen anpasst.

Rotwein auf dem teuren Teppich beim Weihnachtsdinner der Schwiegereltern in spe, ein Glas Wasser verschüttet auf dem frisch verschenkten Laptop eines Freundes oder gar ein Beinbruch vor dem Haus, weil man seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen ist – solche Fälle sind nicht nur zum Weihnachtsfest ärgerlich. Finanziell schützt davor eine eigene Haftpflichtversicherung.

Fügt man einem Dritten Schaden zu, ist man laut Gesetz schadenersatzpflichtig. Das kann im Falle einer fehlenden Absicherung den finanziellen Ruin bedeuten. Man haftet mit dem gesamten Vermögen – und das lebenslang. Dennoch verzichten aktuell noch rund 15 Prozent aller Haushalte auf eine private Haftpflichtversicherung, zeigt eine aktuelle Studie des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).

Was leistet die Haftplichtversicherung?

Dabei kommt diese Basisschutzversicherung für alle Schäden auf, die eine Person einer anderen Person zufügt, beispielsweise wenn man als Fahrradfahrer einen Fußgänger verletzt – oder andersrum. Doch auch für geringere Schäden haftet die Privathaftpflichtversicherung und ersetzt beispielsweise die Kosten für die Reinigung beim Wein auf dem teuren Teppich. Auch wenn man den Nachbarn beim Weihnachtsbaumaufstellen hilft und eine gute Vase zu Bruch geht, leistet sie. Im Vertrag sollten dafür allerdings sogenannte Gefälligkeitsschäden mitversichert sein.

Jedoch besteht kein Anspruch, wenn dem Ehemann versehentlich die Erbteller seiner Frau kaputt gehen. Versichert sind Schäden von Personen, die weitestgehend unbekannt sind und an anderer Stelle entstanden sind.

Was tun, wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflichtversicherung hat?

Gerade wer wenig Einkommen hat, verzichtet auf eine Privathaftpflichtversicherung. Nur 65 Prozent der Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen unter 1.100 Euro haben laut GDV-Studie diesen existenziellen Schutz.

Wenn derjenige, der für einen Schaden verantwortlich ist, keine Haftpflichtversicherung hat, greift gegebenenfalls die eigene ein – allerdings nur dann, wenn der sogenannte Forderungsausfall mitversichert ist.

Auf das eigene Hab und Gut muss man gerade bei einem Umzug achten – nicht selten wird beim Transport des Besitzes ein antikes Schränkchen beschädigt, der Parkettboden zerkratzt oder Schwiegermutters wertvolles Porzellan geht zu Bruch. Bei freiwilligen Helfern schützt deren Privathaftpflicht, soweit dort “Gefälligkeitsschäden” mitversichert sind. Auch der Hausratversicherungsschutz bleibt bestehen – sowohl am Auszugs- als auch am Einzugsort. Wird eine Umzugsfirma beauftragt, haftet diese im Allgemeinen für Schäden.

4,8 Millionen Haushalte wechseln in Deutschland jedes Jahr ihren Wohnort, so eine Umzugsstudie von 2009. Fast nie verläuft ein Umzug dabei schadenfrei und ohne Verluste. Oftmals soll es schnell gehen – in der Hektik werden leicht Gegenstände oder Böden beschädigt. Verursachen freiwillige Helfer wie Arbeitskollegen oder Freunde einen Schaden, schützt deren Privathaftpflicht. Allerdings nur dann, wenn im Versicherungsvertrag auch eine Leistung für sogenannte “Gefälligkeitsschäden” integriert ist und derjenige nicht vorsätzlich etwas beschädigt hat.

Umzugspläne der Hausratversicherung melden

Hausratversicherungen bieten den vereinbarten Versicherungsschutz – und zwar nicht nur am bisherigen Versicherungsort, sondern vor allem auch in der neuen Bleibe, z. B. bei Einbruch oder einem Leitungswasserschaden. Wichtig ist es, dem Versicherer rechtzeitig mitzuteilen, dass man den Umzug plant – nur dann leistet sie im vertraglich vereinbarten Rahmen für beide Wohnorte.

Auch wenn man mehr als einen Tag für den Umzug benötigt, bleibt dieser Versicherungsschutz bei vielen Anbietern bestehen. Die Hausratversicherung für die alte Wohnung erlischt meist etwa zwei Monate nach dem Umzug. Liegt die neue Wohnung in einer anderen Tarifzone, kann sich der Versicherungsbeitrag ändern. Erhöht sich dadurch der Beitrag, gibt es für einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht.

Was beim Beauftragen von Umzugsfirmen zu beachten ist

Wenn man sich von einer Umzugsfirma helfen lässt, haftet diese für verursachte Schäden. Dies gilt aber nur für den Zeitwert der beschädigten Gegenstände. Für Edelsteine, Geld und Urkunden müssen die Helfer nicht geradestehen, gleiches gilt für lebende Tiere oder Pflanzen. Unternehmen haften auch nicht, wenn vom Kunden eigenhändig Verpacktes zu Bruch geht. Man sollte daher die Firma wertvolle Gegenstände einpacken lassen oder sie selbst z. B. mit dem eigenen Auto transportieren. Ebenso sollte man sich jenen Erinnerungsstücken oder Fotos, die einem viel bedeuten, lieber selbst annehmen – Kosten werden selten erstattet. Umzugsunternehmen haften zudem nur 14 Tage lang für verdeckte Schäden und sie müssen sofort gemeldet werden.

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