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Die Bundesregierung hat die maßgeblichen Zahlen für die Sozialversicherung im kommenden Jahr festgelegt. Das bedeutet, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2024 steigen werden. Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird angehoben.

Die voraussichtlichen Schlüsselzahlen für die Sozialversicherung im Jahr 2024 wurden bereits im Entwurf zur Verordnung über die Sozialversicherungs-Schlüsselzahlen 2024 im September veröffentlicht. In der Regel billigt das Bundeskabinett den Entwurf für das kommende Jahr – wie auch in diesem Jahr.

Dadurch wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro in diesem Jahr auf künftig 69.300 Euro angehoben. Dies setzt die monatliche Versicherungspflichtgrenze auf 5.775 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen ab sofort mindestens diesen Betrag verdienen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro pro Monat angehoben. Die gleichen Werte gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung. Die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung ist bundesweit einheitlich und beträgt somit umgerechnet 62.100 Euro jährlich.

Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird 2024 auf 7.550 Euro festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland gilt 2024 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.450 Euro bzw. jährlich 89.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 9.300 Euro (2023: 8.950 Euro) in den alten Bundesländern und 9.200 Euro (2023: 8.750 Euro) in den neuen Bundesländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird vorläufig auf 45.358 Euro jährlich für 2024 festgesetzt (2023: 43.142 Euro).

Des Weiteren steigen auch die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. Während die Bezugsgröße im Westen von 3.395 Euro pro Monat auf 3.535 Euro wächst, wird der Wert im Osten des Landes um 175 Euro auf dann 3.465 Euro angehoben.

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung werden ab dem 1. Januar 2024 voraussichtlich angehoben. Dies geht aus dem aktuellen Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 hervor. Die geplanten Änderungen sollen zu einer Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze führen, und zwar von 66.000 Euro in diesem Jahr auf zukünftig 69.300 Euro.

Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 wurden bereits veröffentlicht. Der Entwurf wird voraussichtlich im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet, wobei in der Regel keine weiteren Änderungen zu erwarten sind.

Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zum 1. Januar 2024 hat Auswirkungen auf Gutverdiener, da sie höhere Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Einkommenshöhe fest, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze sind von Beiträgen befreit.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat angehoben. Dies gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung, wodurch die BBG in beiden Versicherungszweigen bundeseinheitlich bei umgerechnet 62.100 Euro pro Jahr liegt.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze im Versicherungsrecht erhöht sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro pro Jahr. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen zukünftig mindestens dieses Einkommen erzielen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung variiert zwischen den neuen und alten Bundesländern. In Westdeutschland wird sie auf 7.550 Euro pro Monat (bisher 7.300 Euro/Monat) festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland beträgt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2024 monatlich 7.450 Euro (bisher 7.100 Euro/Monat) bzw. jährlich 89.400 Euro.

Die Anpassung der Sozialversicherungsrechengrößen erfolgt auf der Grundlage der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, werden auch die Rechengrößen entsprechend nach oben korrigiert.

Diese Änderungen in den Beitragsbemessungsgrenzen haben Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Es ist ratsam, diese Entwicklungen im Blick zu behalten, um finanzielle Planungen entsprechend anzupassen.

Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2023 wurden veröffentlicht. Sie markieren die Grenzen, bis zu denen Gutverdiener in der Sozialversicherung mit Beiträgen belastet werden und sind wichtig, wenn sich Beschäftigte privat krankenversichern wollen.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2023 wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu bestimmt und orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Diese lag im Jahr 2021 im Bundesgebiet bei 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern bei 3,31 Prozent.

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. In den letzten Jahren ist auch diese immer wieder angehoben worden. Sie soll im kommenden Jahr bei 4.987,50 Euro Bruttolohn im Monat bestehen bleiben. Derselbe Wert gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Ebenfalls angehoben wurde allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 66.600 Euro im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Diese wird im Westen der Republik auf 7.300 Euro im Monat angehoben. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro.

Die veröffentlichten Zahlen sind vorläufig: Sie müssen noch vom Bundeskabinett und dem Bundesrat abgenickt werden. Doch in der Regel ändert sich an den Zahlen nichts mehr, da sie nach einem genau vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Wer nicht genug verdient, um zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln, kann auch mit einer Krankenzusatz-Police seinen gesetzlichen Schutz upgraden, ob bei Zahnersatz, Krankenhaus-Unterkunft oder Chefarzt-Behandlung. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Die vorläufigen Rechengrößen der der Sozialversicherung für 2022 wurden veröffentlicht. Sie sind wichtig, wenn sich Beschäftigte privat krankenversichern wollen — und markieren die Grenzen, bis zu denen Gutverdiener in der Sozialversicherung mit Beiträgen belastet werden.

Die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2022 wurden diese Woche in der entsprechenden Verordnung veröffentlicht. Und das sollte viele Menschen aufhorchen lassen, die aktuell in der Sozialversicherung sind – und darüber nachdenken, zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln. Auch für Gutverdiener in der Sozialversicherung sind sie interessant.

Die Rechengrößen werden jedes Jahr neu bestimmt und orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Hier hat Corona seine Wirkung entfaltet: denn erstmals seit langer Zeit steigen diese Werte nicht. Die Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern sogar minus 0,34 Prozent.

Wichtig für Gutverdiener ist die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. In den letzten Jahren ist auch diese immer wieder angehoben worden: nicht so im kommenden Jahr. Sie soll konstant bei 4.837,50 Euro Bruttolohn im Monat bestehen bleiben. Derselbe Wert gilt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Ebenfalls unverändert soll die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 64.350 Euro im Jahr verdienen.

Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: zumindest im Osten der Republik. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Während die Beitragsbemessungsgrenze im Westen der Republik sinkt, wird sie für die neuen Bundesländer leicht angehoben. Die BBG West sinkt von 7.100 Euro auf 7.050 Euro im Monat. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.750 Euro (6.700 Euro). Grund für diese unterschiedliche Entwicklung ist auch, dass die Renten in West und Ost angeglichen werden: und, wie bereits erwähnt, die Löhne in den “alten” Bundesländern deutlicher sanken.

Die veröffentlichten Zahlen sind vorläufig: Sie müssen noch vom Bundeskabinett und dem Bundesrat abgenickt werden. Doch in der Regel ändert sich an den Zahlen nichts mehr, da sie nach einem genau vorgegebenen Verfahren berechnet werden. Wer nicht genug verdient, um zu einem privaten Krankenversicherer zu wechseln, kann auch mit einer Krankenzusatz-Police seinen gesetzlichen Schutz upgraden, ob bei Zahnersatz, Krankenhaus-Unterkunft oder Chefarzt-Behandlung. Hier lohnt ein Beratungsgespräch!

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) sind wichtige Größen in der Sozialversicherung. Aus ihnen geht zum Beispiel hervor, ab welchem Einkommen ein gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf. Oder, mit welchem Betrag Gutverdiener maximal in der Rentenversicherung zur Kasse gebeten werden. Am Montag wurden nun die voraussichtlichen Rechengrößen für das kommende Jahr im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Verordnung veröffentlicht. Dies berichtet das Onlineportal haufe.de.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut

Die jährlich neu festgelegten Rechengrößen in der Sozialversicherung orientieren sich an der Entwicklung der Löhne. Und weil diese erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2018 heraufgesetzt. Zwar muss das Bundeskabinett den Vorschlägen des Referentenentwurfs noch zustimmen – aber in der Regel ändert sich nichts mehr.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt demnach von derzeit 4.350 Euro Bruttoverdienst im Monat auf dann 4.425 Euro im Monat (53.100 Euro jährlich). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze müssen Gutverdiener keine Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Ebenfalls raufgesetzt wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Dieser Wert ist entscheidend für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen in die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung wechseln wollen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 auf dann 59.400 Euro in 2018. Wer sich privat versichern will, muss folglich zukünftig etwas mehr verdienen.

Auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle steigt erneut – von 52.200 auf 53.100 Euro. Ein Wechsel in die PKV ist nach wie vor nur dann möglich, wenn voraussichtlich auch im Folgejahr die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Hier sollten Interessierte ein Beratungsgespräch nicht scheuen, wenn sie sich unsicher sind, ob sie genug verdienen und die Bedingungen dauerhaft erfüllen können.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung: Auch hier werden BBG raufgesetzt

Ebenfalls angehoben werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es für unterschiedliche Werte in West- und Ostdeutschland. Die BBG West wird 2018 auf 6.500 Euro im Monat festgesetzt beziehungsweise jährlich 78.000 Euro. In Ostdeutschland gilt eine BBG von 5.800 Euro beziehungsweise 69.600 Euro im Jahr.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die BBG West 96.000 Euro jährlich bzw. 8.000 Euro monatlich. In Ostdeutschland sind dies 85.800 Euro im Jahr. Gutverdiener müssen sich also auf steigende Beiträge zur Sozialversicherung einstellen.

Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige Werte der Sozialversicherung. Sie geben zum Beispiel an, ab welchem Einkommen ein Kassenpatient in die private Krankenversicherung wechseln darf und wie tief Gutverdiener in der Renten- und Arbeitslosenversicherung maximal ins Portemonnaie greifen müssen. Letzte Woche nun wurden die vorläufigen Rechengrößen für das Jahr 2016 veröffentlicht.

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung neu festgesetzt, entscheidend hierfür ist die Entwicklung der Löhne. Die voraussichtlichen Werte für 2016 wurden nun im Referentenentwurf für die sogenannte “Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016” veröffentlicht. Zwar muss das Bundeskabinett diesen Werten noch zustimmen. In der Regel ändert sich jedoch nichts mehr an den Zahlen.

Gutverdiener müssen mehr zahlen

Für Gutverdiener wird es etwas teurer, wenn sie in die gesetzliche Sozialkasse einzahlen. Denn die Beitragsbemessungsgrenzen werden zum Jahreswechsel angehoben.

Die bundesweit gültige Grenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt von derzeit 4.125 Euro Bruttolohn im Monat auf zukünftig 4.237,50 Euro (50.850 Euro jährlich). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. Spitzenverdiener und ihre Arbeitgeber müssen mit verkraftbaren Mehrkosten von bis zu 98,55 Euro im Jahr rechnen.

Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird für 2016 auf 6.200 Euro im Monat festgesetzt (bisher 6.050 Euro) und die BBG Ost auf monatlich 5.400 Euro (bisher 5.200 Euro). Diesbezüglich können sich die Mehrkosten für Unternehmer und Arbeitgeber schon auf jährlich 260,40 Euro summieren, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.

Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt ebenfalls

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze genannt) steigt von bislang 54.900 Euro auf 56.250 Euro im Jahr. Dieser Wert ist wichtig für Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Verdienen sie nicht mindestens so viel, dürfen sie nicht zwischen gesetzlichem und privatem Schutz wählen, sondern müssen bei der GKV bleiben.

Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von derzeit 49.500 EUR auf 50.850 EUR angehoben. Weiterhin ist ein Ausschied aus der Versicherungspflicht und ggf. ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn vorausschauend betrachtet auch die im Folgejahr maßgebliche Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Ende 2015 endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 überschritten hat und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016 voraussichtlich überschreiten wird.

Wer nicht genug verdient, um sich als Privatpatient zu versichern, kann alternativ mit einer Krankenzusatzversicherung seinen Schutz aufstocken. Auf jeden Fall sollte der Wechsel gut überlegt sein – ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!