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Wird man berufsunfähig und nimmt einen schlechter gestellten Job an, kann man dennoch eine BU-Rente beziehen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Heidelberg.

Die Crux mit der Verweisung

Der staatliche Versicherungsschutz sichert nur das Risiko der Erwerbsminderung ab. Das bedeutet Sicherung auf niedrigem Niveau: Sobald ein Mensch mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann, muss er angebotene Tätigkeiten annehmen – und verliert dadurch den Anspruch auf Rentenleistungen. Diese Verweisungsmöglichkeit orientiert sich nicht einmal am vorher ausgeübten Beruf: Jede Erwerbstätigkeit muss angenommen werden, die als zumutbar gilt.

Anders verhält es sich mit dem Kriterium der Berufsunfähigkeit: Status und Lebenswirklichkeit des vorherigen Berufs sind hier der grundlegende Orientierungspunkt. Das zumindest gilt, seit viele Anbieter die Klauseln für die abstrakte Verweisung aus den Versicherungsbedingungen nahmen – solche ermöglichten ein ähnlich willkürliches Verweisen auf einen anderen Beruf, entpuppten sich aber als Gift für den Absatz. Heutzutage behalten sich viele Vertragswerke der BU-Versicherung nur noch die konkrete anstatt die abstrakte Verweisung vor.

Konkrete Verweisung: Bei Berufsunfähigkeit muss ein neuer Beruf dem alten ebenbürtig sein

Und hier sind die Bedingungen aus Kundensicht weitaus fairer: Eine konkrete Verweisung ist nur möglich, wenn a) der Versicherungsnehmer nach der Berufsunfähigkeit bereits von sich aus die Tätigkeit aufgenommen hat und wenn b) der Beruf in Ausbildung und Erfahrung sowie der Lebensstellung dem bisherigen Beruf ebenbürtig ist. Das Prinzip veranschaulicht ein Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg (Az. 4 O 165/16).

Was wurde vor Gericht verhandelt? Ein Industriemechaniker hatte seinen BU-Versicherer verklagt. Der Mann arbeitete seit Jahren für eine metallverarbeitende Firma. Die Arbeit aber belastete die Wirbelsäule stark. Das führte zu starken Rückenschmerzen, die einen Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Die Ärzte diagnostizierten ein degeneratives Wirbelsäulenleiden – und in der Folge die Berufsunfähigkeit.

Also beantrage der Mann von seiner Versicherung den Bezug der Rentenleistungen. Allerdings nahm der Mechaniker im gleichen Jahr eine Stelle als Lagerist an. Deswegen lehnte die Versicherung eine Einstandspflicht ab durch konkrete Verweisung – der Mechaniker würde ja nun einem Beruf nachgehen, der seiner bisherigen Tätigkeit entspricht.

Der Mechaniker bekam Recht – und zum neuen Gehalt eine Rente

Der Mechaniker verklagte nun das Versicherungsunternehmen auf Zahlung der vertraglich zugesicherten Rente bis zum Ende der Vertragslaufzeit in 2028. Und er bekam Recht. Denn die Tätigkeit eines Lageristen unterscheidet sich derart von der Tätigkeit eines Industriemechanikers, dass eine Verweisung nicht zulässig ist:

  • Ein Lagerist wird nicht so gut bezahlt wie ein Industriemechaniker.
  • Das Anforderungsprofil eines Industriemechanikers ist anspruchsvoller als das einer Lageristen – Industriemechaniker wird man nur nach dreieinhalbjähriger Ausbildung, wohingegen die Arbeit eines Lageristen eine reine Anlerntätigkeit ist.
  • Als erfahrener Facharbeiter arbeitet ein Industriemechaniker selbstständig. Der Lagerist hingegen entspricht eher dem Rang eines Hilfsarbeiters – und muss sich oft anleiten lassen.

Weil das Gericht die Tätigkeit des Mechanikers höher bewertete, erhält der Mechaniker nun die Rente – 1.429,42 Euro monatlich. Aber auch das Gehalt des Lageristen von immerhin 3.434,97 Euro brutto bleibt dem Berufsunfähigen. Dieses Beispiel verdeutlicht das hohe Sicherungsniveau einer guten BU-Police – wer mehr wissen möchte, sollte sich an eine Expertin oder einen Experten wenden.

Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen sind bei Unfallversicherungs-Tarifen meist ausgeschlossen. Doch ist Schlaf als eben so eine Störung zu betrachten?

Ein Versicherter stürzte im Schlaf aus seinem Bett und zog sich Verletzungen zu. Der Verletzte wandte sich dann an seine Unfallversicherung und begehrte Leistungen aus seinem Vertrag.

Die Versicherung aber lehnte ab und berief sich darauf, dass eine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe, die eine Leistungspflicht ausschließt.

Das wollte der Versicherte nicht akzeptieren und wandte sich an den Versicherungsombudsmann, der diesen Fall knapp in seinem Tätigkeitsbericht 2020 schilderte.

Der Ombudsmann wies den Versicherer darauf hin, dass Geistes- und Bewusstseinsstörungen als erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten betrachtet werden, die auf Krankheit, Alkoholgenuss oder künstliche Mittel zurückzuführen sind. Diesem Verständnis nach, könne Schlaf, der natürliche Erholungsphase des Körpers ist, nicht als ‚Bewusstseinsstörung‘ betrachtet werden. Der Versicherer lenkte daraufhin ein.

Es sind allerdings auch Umstände denkbar, unter denen Schlaf als Bewusstseinsstörung verstanden werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein krankhaftes Schlafapnoesyndrom diagnostiziert wurde.

In der Vergangenheit urteilten Gerichte (OLG Bamberg AZ. 1 U 120/10, LG Bayreuth AZ. 23 O 938/09), dass Schlafwandeln als Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Ist der Unfall also ursächlich auf das Schlafwandeln zurückzuführen, kann der Versicherer leistungsfrei bleiben.

Schädigt ein Haustier einen Dritten, so muss der Besitzer des Tieres den entstandenen Schaden ersetzen. Dafür gibt es die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Im vorliegenden Fall verweigerte ein Anbieter aber die Kostenübernahme und argumentierte, es handle sich um “natürliches Verhalten des Tieres”. Was war passiert?

Laut Statistischem Bundesamt lebten rund 34,9 Millionen Haustiere 2020 in Deutschland. Zierfische und Terrarientiere sind in dieser Zahl noch nicht einmal mit enthalten. Im Gegensatz zu Hunden. Ihre Anzahl stieg von 8,6 Millionen (2013) auf 10,7 Millionen im Jahr 2020. Und versichert sollten die Vierbeiner auch sein, sonst muss ihr Besitzer mit seinem vollen Vermögen für Schäden einstehen, die sein Tier bei Dritten verursacht.

Im vorliegenden Fall, über den der Versicherungsombudsmann berichtet, war eine solche Tierhalterhaftpflicht vorhanden und sollte einen Schaden regulieren. Der Hund erbrach sich während des Besuchs bei Freunden des Besitzers auf deren Teppich.

Doch der Versicherer lehnte die Deckungsübernahme ab und verwies auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Es sei zwischen willkürlichen und natürlichen Tierverhalten zu unterscheiden. Weiter führte der Versicherer aus, dass der Halter nur für solche Schäden einzustehen habe, die sich aus der spezifischen Tiergefahr ergeben würden. Die Ausscheidungen von Tieren seien kein Ergebnis willkürlichen, sondern natürlichen Verhaltens. Damit auch dieses Verhalten des Tieres versichert sei, hätte der Halter die Deckungserweiterung “Tierische Ausscheidungen” vereinbaren müssen, so der Versicherer in seinem Ablehnungsschreiben.

Der betroffene Tierhalter wandte sich an den Ombudsmann. Der Schlichter schrieb dem Versicherer und erinnerte ihn an die geltende Rechtsprechung:
“Die Unterscheidung zwischen willkürlichem und natürlichem Verhalten von Tieren im Hinblick auf eine Halterhaftung gemäß § 833 BGB gilt als überholt (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 927; LG Dortmund, Urteil vom 05.03.2012, Az.: 5 O 324/11). Der Grund für die Haftung des Tierhalters liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter. In dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Fall hatte der Hund auf einen Teppich uriniert. Meines Erachtens erwartet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch für eine Konstellation wie vorliegend Versicherungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Dass ein Risikoausschluss bezüglich der Ausscheidungen von Tieren bestehen soll, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit.”

Der Versicherer übernahm daraufhin den Schaden.

Muss ein Kaskoversicherer voll zahlen, wenn ein Fahrzeughalter den Schlüssel und die Papiere seines PKW in den Briefkasten einer Werkstatt wirft — und das Auto dann geklaut wird? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Oldenburg auseinandersetzen. Die Antwort lautet: Ob der Versicherer seine Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen kann, ist auch abhängig von der Beschaffenheit des Briefkastens.

Man kennt das Problem: Das Auto muss in die Werkstatt zur Durchsicht oder wegen einer Reparatur. Weil man wochentags aber keine Zeit hat oder lang arbeiten muss, wirft man den Schlüssel samt Fahrzeugpapiere in den Briefkasten der Werkstatt. Ist nicht ganz ungefährlich: wie auch ein Autofahrer aus Niedersachsen erfahren musste.

Er hatte ebenfalls den Fahrzeugschlüssel in den Nachtbriefkasten der Werkstatt geworfen: und prompt war dieser aufgebrochen und das Auto vom Hof des Autohauses geklaut wurden. Dummerweise wollte nun auch der Kaskoversicherer nur einen Bruchteil der Kosten erstatten. Die Begründung: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit gegen sogenannte Obliegenheitspflichten verstoßen: Pflichten also, die vorbeugend verhindern sollen, dass ein Versicherungsschaden auftritt. Daraufhin klagte der Mann vor dem Landgericht Oldenburg.

Briefkasten stabil und fest angebracht

Das Gericht bestätigte, dass dem Mann die volle Ersatzsumme zustehe: obwohl er den Schlüssel in den Briefkasten geworfen hatte. Nach § 28 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung im entsprechenden Verhältnis zu kürzen, so informiert das Gericht in einem Pressetext. Doch in diesem Falle sei kein grob fahrlässiges Verhalten nachweisbar gewesen.

Der Grund: Ob grob fahrlässiges Verhalten vorliege, entscheide auch der Einzelfall. Und im konkreten Rechtsstreit die Frage, wo und wie der Briefkasten befestigt gewesen sei. Nicht nur habe sich der Briefkasten in einem -quasi- geschützten Bereich des Gebäudes befunden, der über­dacht und zurück­gesetzt gewesen sei. Zudem habe der Mann darauf geachtet, dass der Briefkasten ausreichend stabil sei und der Schlüssel nicht einfach herausgefischt werden könne, wie er selbst vor Gericht zu Protokoll gab. Dieser Einschätzung schlossen sich die urteilenden Richter an.

Die Versicherungskammer des Landgerichts kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Zudem sagte der Fahrzeughalter aus, er habe darauf geachtet, dass der Schlüssel ausreichend tief nach unten falle. Hierbei sei daran erinnert, dass viele Kaskotarife auch bei grober Fahrlässigkeit Schutz bieten. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 13 O 688/20).

Zum 1. Januar 2021 sind die Anwalts- und Gerichtsgebühren erneut angehoben wurden: um zehn Prozent und im Sozial- und Familienrecht sogar um 20 Prozent. Grund, über eine Rechtsschutzversicherung nachzudenken.

Zum Jahreswechsel sind die Anwalts- und Gerichtsgebühren erneut gestiegen. Das ist zwar die erste Anhebung seit langer Zeit: Zuletzt stiegen sie 2013 um 20 Prozent. Dennoch führen die steigenden Anwalts- und Gerichtskosten dazu, dass immer mehr Menschen von der Wahrnehmung ihres Rechts ausgeschlossen werden.

Zwei Beispiele: Wer einen defekten Gebrauchtwagen erwirbt und diesen Kauf rückabwickeln will, muss laut dem Versicherer-Verband GDV Kosten von mehr als 8.300 Euro einplanen. Und wer wegen Schimmel in der Wohnung klagt, kommt auf knapp 5.000 Euro Anwalts- und Gerichtskosten.

Hier kommt die Rechtsschutzversicherung ins Spiel. Sie sorgt dafür, dass viele Menschen überhaupt erst die Chance haben, vor Gericht zu streiten. Und tatsächlich ist der Verbreitungsgrad in Deutschland bereits recht hoch. Laut dem Roland Rechtsreport 2020 hat fast jeder zweite Haushalt eine entsprechende Police.

Wie schnell es passieren kann, dass man sich vor Gericht verantworten muss, zeigt ebenfalls der Rechtsreport: eine repräsentative Umfrage durch das Institut für Demoskopie Allensbach. Demnach musste sich fast jeder vierte Befragte (23 Prozent) in den letzten zehn Jahren einem Gerichtsprozess stellen bzw. hat selbst vor dem Kadi geklagt. Und immerhin 28 Prozent sagten aus, dass sie in den letzten fünf Jahren die Hilfe eines Anwaltes hätten gebrauchen können – diese aber dennoch nicht wahrgenommen haben. Die Kosten waren hierfür zumindest ein Grund.

Komplexe Verträge mit vielen Leistungsbausteinen

Wenn man eine Rechtsschutzversicherung abschließt, sollte man allerdings auch einiges beachten. Die Verträge sind oft komplex und in verschiedene Teilbereiche unterteilt: etwa Berufs-, Privat- und Verkehrsrechtsschutz. Auch der Schutz bei Miet- oder Grundstücks-Streitigkeiten kann inkludiert werden, ebenso das Steuerrecht. Entsprechend ist es wichtig, einen genauen Blick in die Vertragsbedingungen zu werfen: und zu entscheiden, wogegen man sich absichern will und wogegen nicht.

Zudem gilt es, sich rechtzeitig abzusichern: und nicht erst, wenn sich ein Rechtsstreit anbahnt. Denn in der Regel enthalten die Verträge Wartezeiten, die -je nach Streitart- auch unterschiedlich festgeschrieben sein können. Branchentypisch sind hier zwei bis drei Monate. Bestand ein Konflikt bereits vor Abschluss des Vertrages, ist er vom Schutz ausgeschlossen. Zudem sind bestimmte Streite ebenfalls nicht inkludiert: neben vorsätzlichen Straftaten etwa das Patent- und Markenrecht, wobei manche Versicherer auch dazu übergehen, hierfür Schutz gegen Aufpreis oder gar eigenständige Policen zu etablieren.

Zudem kann es sich lohnen, auch Altverträge noch einmal zu überprüfen. So haben zum Beispiel die Versicherer begonnen, auch Leistungen bei Rechtsstreiten nach Internet-Delikten zu integrieren, wenn auch noch oft gegen Aufpreis. Manche Versicherer bieten auch spezielle Internet-Rechtschutz-Policen an. In vielen Altverträgen fehlen entsprechende Bausteine.

Auch Gewerbetreibende und Unternehmer sollten schauen, welche Art Gewerberechtsschutz sie abschließen. Das haben auch in der Corona-Pandemie viele Gastronomen und Hoteliers schmerzlich bemerken müssen. Stritten sie sich mit ihrem Versicherer, weil dieser nach einer Betriebsschließung infolge der Corona-Pandemie nicht zahlen wollte, war es wichtig, eine Rechtsschutzversicherung mit dem entscheidenden Baustein “Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz” zu haben, damit der jeweilige Anbieter für die Kosten aufkam. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Vertrag zu finden!

Für welche Schadenart leistet die Kfz-Versicherung besonders häufig? Und wie hoch ist der Anteil dieser Schäden an allen Aufwendungen, die ein Versicherer leistet? Unter anderem diese Frage beantwortet der “Karambolage-Atlas 2020”, eine Studie der Generali Deutschland.

Welche Kfz-Schäden besonders häufig sind

Demnach waren in 2019 insgesamt 34,8 Prozent aller Schäden, für die der Versicherer leisten musste, Sachschäden aus der Haftpflicht. 34,2 Prozent aller Schadenkosten wurden hierdurch verursacht. Auf Rang zwei häufiger Schäden waren Glasschäden – zum Beispiel an der Windschutzscheibe oder an Scheinwerfern. Weil – anders als noch vor Jahren – Frontscheiben bei Glasschäden meist komplett ausgebaut werden und Assistenzsysteme neu ausgerichtet werden müssen, steigen die Kosten für solche Schäden. Der Anteil der Glasschäden an den Gesamtkosten liegt bei 6,1 Prozent.

Marderbisse: eine reale Gefahr

Auf Brand, Explosion, Kurzschluss, Kollision oder Vandalismus sind 18,8 Prozent aller Schäden zurückzuführen. Hier liegt der Anteil an allen Schadenkosten bei 20,0 Prozent. Eine nicht zu unterschätzende Gefahr sind auch Wildunfälle oder Marderbisse: Sie verursachen 9,0 Prozent aller Schäden und 4,9 Prozent aller Kosten. Auf Diebstahl (Voll- und Teilentwendung) entfallen 0,9 Prozent aller Schäden. Die Kosten liegen bei einem Anteil von 1,4 Prozent.

Personenschäden: Immer seltener, aber teuer

Ein teurer Posten für die Versicherungswirtschaft sind stets Personenschäden, die durch die Haftpflicht zu leisten sind. Dank verbesserter Technik und vieler Sicherheitssysteme sinkt zwar die Zahl: bei nur 3,3 Prozent aller Schäden werden Personen verletzt. Kommt es aber zu Personenschäden, können Folgen für Betroffene dramatisch und bleibend sein. Die Folgen erklären auch die anteilig hohen Kosten an allen Schadenkosten eines Versicherers: 30,2 Prozent aller Schadenkosten werden durch Personenschäden verursacht trotz der geringen Häufigkeit.

Die meisten Unfälle passieren in den warmen Monaten

Ist der Winter besonders unsicher? Mit Blick auf die Statistik stimmt dies nicht. Im Gegenteil: im kalten Dezember ist der Anteil an allen Unfällen im Jahr sogar am niedrigsten und beträgt nur 5,2 Prozent. Dies könnte auf eine vorsichtige Fahrweise im Winter zurückzuführen sein.

Anders hingegen der Sommer: In den Unfallstatistiken der Versicherer wirkt sich besonders die umtriebige Ferienzeit aus. Die anteilig meisten Unfälle im Jahr geschehen im Juni: 10,7 Prozent aller Schäden eines Jahres fallen für diesen warmen Sommermonat an.

Montagskater auch im Verkehr

Bei den Wochentagen hingegen bestätigt der ungeliebte Montag seinen schlechten Ruf: 17,9 Prozent beträgt das Schadenrisiko am ersten Tag der Woche. Am ruhigsten hingegen geht es, wie zu erwarten, an den Sonntagen zu. Denn für den Ruhetag der Woche liegt das Schadenrisiko bei geringen 8,5 Prozent.

Über 60 Prozent aller Kosten entfallen auf Kasko-Schäden

Der Versicherer weist bei Präsentation der Daten auch darauf hin, dass über 60 Prozent aller Kosten auf Kasko-Schäden entfallen. Diese Kosten wären vom Halter selbst zu bezahlen, wenn Kaskoschäden nicht durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt sind. Ein wichtiger Grund, bei einer Expertin oder einem Experten des Vertrauens den Versicherungsschutz auf Vollständigkeit überprüfen zu lassen. Zumal mehr als jeder zehnte Schaden mehr als 5.000 Euro in der Reparatur kosten würde, wie der Versicherer erwähnt.

Der Herbst geht in Deutschland mit Nebel und früher Dämmerung einher. Das erhöht die Unfallgefahr. Auch Wildwechsel können gefährlich sein. Warum der erweiterte Wildschadenschutz wichtig ist und wie sich Autofahrer nach einem Zusammenstoss mit einem Wildtier verhalten sollten.

Bei Unfällen mit Wildtieren werden in Deutschland jedes Jahr hunderttausende Tiere getötet. Der Deutsche Jagdverband gibt für 2018/2019 folgende Zahlen an:

  • Rehwild: 202.810 (Vorjahr: 191.590)
  • Schwarzwild: 24.470 (Vorjahr: 34.550)
  • Damwild: 4.330 (Vorjahr: 4.010)
  • Rotwild: 3.250 (Vorjahr: 2.920)

Hierbei handelt es sich “nur” um jene Tiere, die getötet wurden. Angefahrene Tiere, die überleben, sind in dieser Statistik nicht enthalten. Auch andere Tierarten wie Hasen, Füchse oder Greifvögel werden in dieser Erhebung nicht berücksichtigt. Das Risiko eines Wildunfalls ist also höher, als die Anzahl der getöteten Tiere vermuten lässt.

Und die Kaskoversicherung? Sichert i.d.R. nur Kollisionen mit Haarwild ab. Als Haarwild gelten beispielsweise Hasen, Füchse, Wildschweine sowie Rehe und Hirsche. Doch Zusammenstöße mit anderen Tierarten sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Verbraucherschützer raten Kfz-Haltern deshalb zum ‚erweiterten Wildschadenschutz‘. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherungsbedingungen ausdrücklich den Zusammenstoß mit Tieren jeder Art einschließen. Dann sind auch Unfälle mit Federwild, Wölfen oder Waschbären vom Versicherungsschutz erfasst.

Richtiges Verhalten beim Wildunfall

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Wildunfall, sollte folgendes getan werden:

  • Unfallstelle sichern und Polizei verständigen
  • Am Unfallort auf Polizei und Jäger warten.
  • Das angefahrene Wild sollte auf keinen Fall vom Unfallort entfernt werden; andernfalls droht eine Anzeige wegen Wilderei.
  • Dokumentation des Schadens und Verständigung des Kfz-Versicherers

Kommt es zu einem Schadenfall, können verschiedene Mitwirkungspflichten – sogenannte Obliegenheiten – für einen Versicherungsnehmer Bedingung sein, den Schaden ersetzt zu bekommen. Das trifft auch für die Kfz-Versicherung zu. Zu den Pflichten kann unter bestimmten Bedingungen auch zählen, den Fahrzeugdatenspeicher eines Autos auslesen zu lassen oder die Fahr- und Assistenzsysteme untersuchen zu lassen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln zeigt. Ein klagender Versicherungsnehmer hatte es mit seinem Verhindern der Unfalluntersuchung letztendlich so weit getrieben – das Gericht ging von Arglist aus.

Unfall ohne Zeugen: Die Leitplanke war beidseitig im Weg

Die Umstände des Unfalls waren kurios, die zur Auseinandersetzung vor Gericht führten. Im Februar 2019 nahm die Polizei, just gegen Mitternacht, einen Unfall auf einer Landstraße im Kölner Umland auf. Einziger Zeuge des Unfalls war der Fahrer eines Audi A 8. Nach eigener Aussage war er durch einen in den Fußraum fallenden USB-Stick von der Fahrbahn abgekommen, wobei ihm die überfrierende Nässe auf der Straße zum Verhängnis wurde – erst streifte der Wagen die Leitplanke der Gegenfahrbahn und dann, nachdem der Mann zurück lenkte, auch noch die Leitplanke der eigenen Fahrbahn auf der rechten Seite. Rund 15.400 Euro betrug der später ermittelte Schaden am Wagen.

Angebliches Unfallopfer verweigerte Untersuchung des Wagens

Der Mann wollte diesen Schaden an seinem Audi aus seiner Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Der Kfz-Versicherer des Mannes freilich schöpfte Verdacht aufgrund der Fahrerassistenzsysteme eines Audi A 8. Ein Sachverständiger wurde geschickt, der die elektronischen Hilfs- und Assistenzsysteme untersuchen sollte. Als der Experte vor Ort bei dem Mann erschien, verweigerte das angebliche Unfallopfer aber eine Untersuchung des Wagens.

Daraufhin schrieb der Versicherer den Mann an und bat um ein Einverständnis, den Fahrzeugdatenspeicher auszulesen. Erneut erfolglos: Der Mann meinte, dies stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Er antwortete mit einem Schreiben, in dem unter anderem stand: Er könne das Formular nicht unterzeichnet zurücksenden, da “die in der Erklärung aufgeführten Punkte einen erheblichen Eingriff in meine Privatsphäre darstellen.” Der Grund: Der Versicherer könne durch Auslesen des Fahrzeugdatenspeichers auf das Fahrverhalten des Mannes zurückschließen. Und aus Sicht des Mannes dürfe dies ein Versicherer nicht.

Allgemeine Versicherungsbedingungen definieren Mitwirkungspflicht

Der Versicherer wollte sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen – und verweigerte die Zahlung. Hierbei berief er sich auf ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen, das zum Inhalt hatte: Angesichts der vorhandenen Fahrerassistenzsysteme sei ein Ausbrechen des Fahrzeuges aus der Spur gar nicht möglich in jener Art, wie es das angebliche Unfallopfer behauptete.

Auch wies der Versicherer auf die Mitwirkungspflichten hin, die einem Versicherungsnehmer laut Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zukommen. Hierin heißt es unter anderem: Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses, zu den Ursachen und zu der Höhe des Schadens sowie zur Leistungspflicht muss der Versicherungsnehmer “erlauben”, soweit es dem Versicherungsnehmer “zumutbar ist”.

Audi-Fahrer klagte: Und handelte laut Urteil aus Arglist

Der Audi-Fahrer klagte nun vor dem Landgericht in Köln, weil er dennoch den Schaden ersetzt haben wollte. Laut Urteil des Landgerichts aber ging er damit dann doch zu weit (Az. 24 O 236/19). Denn das Gericht gab dem Kfz-Versicherer recht: Einem Versicherungsnehmer ist zumutbar, auch den Fahrzeugdatenspeicher eines Autos auslesen zu lassen oder die Fahr- und Assistenzsysteme untersuchen zu lassen. Wie vom Versicherer behauptet, gehört dies zu den zumutbaren Obliegenheitspflichten nach einem Versicherungsfall.

Unfallwagen verschwand nach Polen

Eine solche Untersuchung, die nun auch laut Aussage des zuständigen Gerichts rechtens war, war allerdings nach Angaben des klagenden Audi-Fahrers nicht mehr möglich: Der Unfallwagen sei schnell nach Polen verkauft worden, weil Geld gebraucht wurde. Und da nicht bekannt sei, an wen der Wagen verkauft wurde, stünde der Audi einer Untersuchung nicht mehr zur Verfügung.

Verdacht des Versicherers: Unfall war Versicherungsbetrug

Eine solche Behauptung verstärkte den Verdacht des Kfz-Versicherers: Es handelt sich um ein manipuliertes Unfallereignis – und damit um Versicherungsbetrug. Ob es aber tatsächlich so ist, dass der Audi-Fahrer durch einen manipulierten Unfall seine Kfz-Versicherung betrügen wollte, musste gar nicht mehr festgestellt werden. Denn schon die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer nicht seinen Pflichten gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachkam, nimmt den Versicherer aus der Leistungspflicht.

Und das trifft umso mehr zu, als zumindest die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit laut Gericht arglistig erfolgte. Denn laut Gericht war das Verhalten des Klägers zumindest darin arglistig, dass er erkennbar auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte durch Verhinderung einer Überprüfung der Unfallumstände. Und das tat er mit dem Ziel, die Prüfung für sich unkomplizierter und zügiger zu gestalten und damit schnell die Versicherungssumme zu kassieren.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat aktuell die neuen Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung bekanntgegeben, basierend auf den Schadensbilanzen von 400 Zulassungsbezirken in Deutschland. Circa 4,8 Millionen Autohalter müssen demnach Teuerungen befürchten, weil sie in eine höhere Regionalklasse rutschen. Für die Mehrheit aber ändert sich nichts.

Rund 4,8 Millionen Fahrzeughalter müssen sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 2021 auf steigende Beiträge einstellen, weil sie in eine höhere Regionalklasse eingestuft werden. Das berichtet am Dienstag der Versicherer-Dachverband GDV.

Grundsätzlich gilt: Je besser und niedriger die Einstufung in der Regionalklasse, desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus. Allerdings sind die Versicherer nicht daran gebunden, die Beiträge anzuheben oder herabzusetzen: Viele folgen aber der Einstufung des Verbandes.

Für rund 4,5 Millionen Autofahrer gibt es auch eine gute Nachricht: Sie können auf günstigere Prämien hoffen, weil sie besser bewertet wurden. Bei rund 32,4 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherten bleibt es hingegen bei den Regionalklassen des Vorjahres.

Bei der Frage, wo die Autos am meisten Kfz-Haftpflichtschäden verursachen und die Regionalklassen entsprechend ungünstig sind, bestätigt sich das Bild der letzten Jahre. In den Großstädten werden viele selbstverschuldete Unfälle registriert, auch in Teilen von Bayern. Trauriger Rekordhalter ist Berlin, wo ein Drittel mehr Haftpflichtfälle gezählt werden als im Bundesschnitt. Dem entgegen sind vor allem in den norddeutschen Zulassungsbezirken wenige Unfälle zu verzeichnen, die Regionalklassen entsprechend günstig.

Kaskoversicherung: Verbesserungen für viele Fahrzeughalter

In der Kaskoversicherung werden eigene Regionalklassen ausgewiesen. Hier werden neben Haftpflicht-Schäden auch Autodiebstähle, Glasschäden, Fahrzeugbrände, Wildunfälle oder Schäden durch Naturereignisse eingerechnet. Hier ist der Trend positiv. Für fast 3,4 Millionen Voll- oder Teilkaskoversicherte gelten künftig bessere, für 3,2 Millionen höhere Einstufungen. Keine Änderungen gibt es hingegen für 29,6 Millionen Kasko-Versicherte.

Eine Änderung der Regionalklasse muss aber -wie bereits oben erwähnt- nicht zu einer Änderung der Kfz-Prämie führen. Zum einen fließen bei deren Berechnung zahlreiche weitere Faktoren ein: etwa die Unfallhäufigkeit eines Autotyps, das Alter des Fahrers oder die Zahl der berechtigten Fahrer. Zum anderen herrscht auf dem Markt der Kfz-Versicherer ein erbitterter Preiskampf, der manchmal sogar dazu führt, dass die Versicherer mehr für Schäden ausgeben, als sie an Prämie einnehmen.

Hauptursache für Unfälle mit Todesfolge ist eine zu hohe und nicht an die Straßenverkehrsverhältnisse angepasste Geschwindigkeit. Diese sogenannten Geschwindigkeitsunfälle haben einen Anteil von 32 Prozent in der Verkehrsunfallstatistik. Das bedeutet, dass fast jeder dritte Unfalltote im Jahr 2019 durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist, bei dem mindestens ein in den Unfall involviertes Fahrzeug die vorgegebene Geschwindigkeit überschritten oder nicht den Straßenverhältnissen entsprechend agiert hat.

Statistik 2019: Unfalltote bei Geschwindigkeitsunfällen und Unfällen mit Personenschaden

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kamen im Jahr 2019 bei Geschwindigkeitsunfällen 963 Menschen ums Leben. Insgesamt wurden 53.687 Menschen verletzt, von denen 13.769 Personen schwere Verletzungen erlitten. Um ein genaueres Bild zu erhalten, ist eine Differenzierung in Geschwindigkeitsunfälle, in Unfälle mit Personenschaden sowie die Zahl der Schwerverletzten sinnvoll:

  • – Geschwindigkeitsunfälle: 24 Verkehrstote je 1.000 Unfälle
  • – Unfälle mit Personenschaden: 10 Verkehrstote je 1.000 Unfälle
  • – Schwerverletzte bei Geschwindigkeitsunfällen: 345 Schwerverletzte je 1.000 Unfälle
  • – Unfälle mit Personenschaden: 217 Schwerverletzte je 1.000 Unfälle

Nicht angepasste Geschwindigkeit als Hauptursache für Verkehrsunfälle

Eine nicht angepasste Geschwindigkeit ist die Hauptursache für Verkehrsunfälle. Das bedeutet nicht zwangsläufig eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Auch besondere Wetterverhältnisse wie Nebel, Schnee, Glatteis oder Nässe erfordern ein Absenken der Geschwindigkeit.

Die Polizei registrierte im Jahr 2019 insgesamt 41.173 Fälle, in denen eine nicht an die Wetterbedingungen angepasste Geschwindigkeit die Ursache eines Unfalls mit Personenschaden war. In lediglich 2.130 der genannten Fälle war das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ursächlich für den Unfall.

Vergleicht man die Zahl der Verkehrstoten aus dem Jahr 2019 mit denen von 2010, fällt auf, dass die Zahl um 16,5 Prozent auf 3.046 gesunken ist. Diese sinkende Tendenz lässt sich auch bei Geschwindigkeitsunfällen feststellen. Waren es im Jahr 2010 noch 1.441 Menschen, die bei Geschwindigkeitsunfällen ums Leben gekommen sind, hat sich diese Zahl deutlich reduziert, nämlich um 33,2 Prozent. Das bedeutet, dass in Deutschland im Jahr 2019 alle 9 Stunden ein Mensch bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam, der auf eine überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen war beziehungsweise bei dem es sich um einen Geschwindigkeitsunfall handelte.

Zu schnelles und nichtangepasstes Fahren kann auch den Versicherungsschutz gefährden. Zwar zahlt die Kfz-Haftpflicht, wenn ein Dritter durch einen Unfall zu Schaden kommt, bei dem das Tempolimit überschritten wurde. Aber der Versicherer kann den Unfallverursacher -abhängig vom jeweiligen Fall- in Regress nehmen, wenn zu schnelles Fahren Unfallursache war.