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Im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 wird versucht, mit der Aussicht auf eine Verdopplung der Arbeitnehmersparzulage ‚auf Stimmenfang‘ zu gehen. Doch was verbirgt sich hinter der Arbeitnehmersparzulage? Wer bekommt sie und wie hoch ist sie?

Mit der Arbeitnehmersparzulage will der Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmern fördern. Geleistet wird diese Förderung im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen (VL oder VWL). Darunter versteht das ‚5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer’ (5. VermBG) Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Diese zusätzlichen Arbeitgeber-Zahlungen können zum Beispiel erbracht werden, weil es ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der individuelle Arbeitsvertrag so vorsieht.

Vermögenswirksame Leistungen können laut Gesetz in eine Vielzahl von Anlagemöglichkeiten fliessen; etwa in einen Bausparvertrag oder Wertpapiere (z.B. Aktien). Zu den wichtigsten Anlageformen zählen:

  • Banksparplan,
  • Bausparvertrag,
  • Fondssparplan oder Tilgung eines Baukredites (falls der Arbeitnehmer eine Immobilie erwarb oder einen Baukredit abbezahlt)

Vermögenswirksame Leistungen können aber auch in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) umgewandelt werden.

Die Arbeitnehmersparzulage bekommen Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen erhalten aber unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen verdienen. Bei der Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen entscheidend. Wer VL für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet (z.B. Bausparvertrag), hat einen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 17.900 Euro (Alleinstehend) beträgt. Bei zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartnern liegt die Grenze bei 35.800 Euro. Bei anderen Anlageformen (z.B. Aktienfonds) gelten 20.000 Euro (Singles) bzw. 40.000 Euro (Eheleute) als Einkommensgrenzen, um die staatlichen Zuschüsse zu bekommen.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist auf 470 Euro (VL für wohnwirtschaftliche Zwecke) bzw. 400 Euro (VL in anderen Anlageformen) beschränkt. Allerdings können beide Zulagen miteinander kombiniert werden, sodass insgesamt bis 870 Euro Förderung für vermögenswirksame Leistungen pro Jahr fließen könnten.

Riester-Rente: Die Deutsche Rentenversicherung wurde erstmals zu Schadenersatz verurteilt, weil sie einer Mutter zu Unrecht die Kinderzulage strich. Die Klägerin erhält jetzt 235 Euro für entgangene Kursgewinne einer Riester-Fondspolice ausgezahlt. Für Verbraucher ist das eine positive Nachricht – stärkt das Urteil doch die Rechte gegen Behördenwillkür (Landgericht Berlin, Az.: 28 O 229/14).

Im verhandelten Rechtsstreit war einer Mutter zu Unrecht von der Rentenversicherung (DRV Bund) die Kinderzulage aberkannt wurden. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Zulagen für die Jahre 2006 bis 2010 wieder zurückgebucht – im „vollmaschinellen Verfahren“ und ohne vorherige Anhörung. Grund war ein Fehler der Behörde. Die zuständige Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hatte sich bei der falschen Kindergeldkasse erkundigt. Dabei erhielt sie irrtümlicherweise die Auskunft, dass die Frau gar nicht kindergeldberechtigt sei – Voraussetzung für die entsprechende Riesterförderung.

Die Riester-Sparerin konnte also gar nichts dafür, dass ihr die Förderzulage gestrichen wurde. Doch es dauerte eine halbe Ewigkeit, bis die Behörden ein Einsehen zeigten und den Fehler korrigierten. Erst im Jahr 2013 zahlte die Behörde die Zulagen wieder an die Mutter zurück, wie die Stiftung Warentest in einer Pressemeldung berichtet – insgesamt 831 Euro.

Rentenversicherung muss Schadenersatz zahlen

In dem langen Zeitraum hatte die Frau aber Verluste wegen des Missverständnisses, schließlich fehlte das Geld in ihrem Riester-Vermögen. Auch sollte sie Gebühren für die Wiedereinbuchung zahlen. Deshalb zog die Frau vor Gericht und machte dort ihren Schaden geltend. Die DRV Bund habe „schuldhaft einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen“ und müsse dafür haften, so argumentierte Anwältin Grit Dietze in der Klageschrift. Auch sei die Klägerin „nicht ordnungsgemäß angehört“ und der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt“ worden.

Nach einer mündlichen Verhandlung kannte die Deutsche Rentenversicherung die Klageforderung schließlich an. Das Landgericht Berlin erließ daraufhin ein entsprechendes Anerkenntnis-Urteil und gab der Klage in vollem Umfang statt. Den Schaden von insgesamt 235 Euro plus Zinsen erhält die Riester-Sparerin nun ersetzt. Für Verbraucher ist das ein gutes Urteil, sind die staatlichen Zulagen doch ein wichtiger Grund, dass sich die Riester-Rente rentiert. Bei Fragen zur Riesterförderung schafft ein Beratungsgespräch Klarheit!

Riester-Rente: Die Deutsche Rentenversicherung wurde erstmals zu Schadenersatz verurteilt, weil sie einer Mutter zu Unrecht die Kinderzulage strich. Die Klägerin erhält jetzt 235 Euro für entgangene Kursgewinne einer Riester-Fondspolice ausgezahlt. Für Verbraucher ist das eine positive Nachricht – stärkt das Urteil doch die Rechte gegen Behördenwillkür (Landgericht Berlin, Az.: 28 O 229/14).

Im verhandelten Rechtsstreit war einer Mutter zu Unrecht von der Rentenversicherung (DRV Bund) die Kinderzulage aberkannt wurden. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Zulagen für die Jahre 2006 bis 2010 wieder zurückgebucht – im „vollmaschinellen Verfahren“ und ohne vorherige Anhörung. Grund war ein Fehler der Behörde. Die zuständige Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hatte sich bei der falschen Kindergeldkasse erkundigt. Dabei erhielt sie irrtümlicherweise die Auskunft, dass die Frau gar nicht kindergeldberechtigt sei – Voraussetzung für die entsprechende Riesterförderung.

Die Riester-Sparerin konnte also gar nichts dafür, dass ihr die Förderzulage gestrichen wurde. Doch es dauerte eine halbe Ewigkeit, bis die Behörden ein Einsehen zeigten und den Fehler korrigierten. Erst im Jahr 2013 zahlte die Behörde die Zulagen wieder an die Mutter zurück, wie die Stiftung Warentest in einer Pressemeldung berichtet – insgesamt 831 Euro.

Rentenversicherung muss Schadenersatz zahlen

In dem langen Zeitraum hatte die Frau aber Verluste wegen des Missverständnisses, schließlich fehlte das Geld in ihrem Riester-Vermögen. Auch sollte sie Gebühren für die Wiedereinbuchung zahlen. Deshalb zog die Frau vor Gericht und machte dort ihren Schaden geltend. Die DRV Bund habe „schuldhaft einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen“ und müsse dafür haften, so argumentierte Anwältin Grit Dietze in der Klageschrift. Auch sei die Klägerin „nicht ordnungsgemäß angehört“ und der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt“ worden.

Nach einer mündlichen Verhandlung kannte die Deutsche Rentenversicherung die Klageforderung schließlich an. Das Landgericht Berlin erließ daraufhin ein entsprechendes Anerkenntnis-Urteil und gab der Klage in vollem Umfang statt. Den Schaden von insgesamt 235 Euro plus Zinsen erhält die Riester-Sparerin nun ersetzt. Für Verbraucher ist das ein gutes Urteil, sind die staatlichen Zulagen doch ein wichtiger Grund, dass sich die Riester-Rente rentiert. Bei Fragen zur Riesterförderung schafft ein Beratungsgespräch Klarheit!

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungsarten – das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Seit Januar 2014 fördert der Staat den Abschluss einer BU mit Steuerfreibeträgen. Im Umkehrschluss heißt das aber nicht, dass eine staatlich geförderte Versicherung auch die preiswerteste Police ist. Denn die Versicherungen wurden zu strengen Kriterien verpflichtet, die sich auch bei der Höhe der Beiträge bemerkbar machen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist wichtig, daran lassen auch Politik und Verbraucherschutz keinen Zweifel. Laut Prognosen der Deutschen Aktuarvereinigung werden 43 Prozent der heute 20jährigen Männer berufsunfähig, bevor sie das Rentenalter erreicht haben. Bei den Frauen ist das Risiko etwas geringer. Und doch müssen jedes Jahr mehr als 200.000 Erwerbstätige ihren Job vorzeitig aufgeben.

Deshalb hat die schwarz-gelbe Vorgängerregierung beschlossen, den Abschluss eines BU-Vertrages mit staatlichen Mitteln zu fördern. Seit dem Jahreswechsel sind Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar. Rein theoretisch zumindest, denn noch gibt es keinen entsprechenden Tarif. Die Beiträge sollen zukünftig als Sonderausgaben gewertet werden, die bis zu einem Betrag von 24.000 Euro einkommenssteuerfrei bleiben. Eigentlich ist das eine gute Sache – und doch wird es sich für manche Versicherungsnehmer kaum lohnen, einen staatlich geförderten Vertrag zu zeichnen.

Rentengarantie bis zum Lebensende statt bis zum Renteneintrittsalter

Die staatliche Förderung hat nämlich einen Haken. Es werden keineswegs alle BU-Verträge förderfähig, sondern nur solche, die strenge Vorgaben des Gesetzgebers erfüllen. So muss der Vertrag bis zum Lebensende Schutz bieten und nicht -wie in der Branche üblich- bis zum 67. Lebensjahr, also zum Eintritt des Rentenalters. Die längere Leistungsdauer verteuert die Policen enorm, da die Anbieter im Schnitt bis zu 20 Jahre länger eine Berufsunfähigkeitsrente auszahlen müssen.

Modellrechnungen des Finanzdienstleisters MLP zeigen, dass die Beiträge der geförderten Tarife für manche Risikogruppen fast doppelt so hoch sein werden wie für eine „herkömmliche“ BU-Versicherung. Deshalb sind die Versicherungsunternehmen auch zurückhaltend und haben bisher noch keinen entsprechenden Tarif auf den Markt gebracht. Die Assekuranz fürchtet, dass sich die geförderte Berufsunfähigkeitsversicherung als Ladenhüter entpuppen könnte.

Der Einzelfall entscheidet

Werden sich die staatlich geförderten Tarife also gar nicht lohnen? Hier kann zumindest Entwarnung gegeben werden: Laut einer Analyse des Branchendienstes Morgen und Morgen könnten die Beiträge für 145 untersuchte Berufe sinken, wenn die Steuerbegünstigungen eingerechnet werden. Aber auch diese Aussage beruht lediglich auf Schätzungen, denn Erfahrungen mit den Tarifen gibt es bisher nicht. Teurer werden die Policen wohl vor allem für Berufe mit einem hohen Berufsunfähigkeits-Risiko: etwa für Dachdecker, Handwerker oder Pflegekräfte.

Ob ein staatlich geförderter oder nicht geförderter Berufsunfähigkeitsschutz für den einzelnen Versicherungsnehmer günstiger sein wird, hängt vom jeweiligen Beruf und anderen Faktoren wie etwa dem Alter der Person bei Vertragsbeginn ab. Wer schon jetzt einen günstigen BU-Schutz erhält, sollte jedenfalls nicht zögern. Schließlich kann eine plötzlich auftretende Erkrankung schon dazu führen, dass einem Versicherungsnehmer der Schutz zukünftig verwehrt wird oder der Beruf aufgegeben werden muss.