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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten? Ja, auch das kann Sinn machen, ist sogar dringend zu empfehlen. Nicht nur halten die Versicherer entsprechende Angebote für fleißige Lerner bereit, ein solcher Schutz kann sogar existenzsichernd sein. Allerdings sollten in den Verträgen bestimmte Leistungseinschränkungen ausgeschlossen sein.

Zunächst klingt es erst einmal seltsam, dass man einen Berufsunfähigkeits-Schutz abschließen soll, obwohl man doch noch gar keinen Beruf ergriffen hat. Und folglich auch noch kein Einkommen daraus erzielt. Dennoch ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Studenten zu empfehlen. Das sagen nicht nur die Versicherer, sondern zum Beispiel auch die Verbraucherzentralen.

Weshalb aber macht eine BU auch für Studenten Sinn? Zum einen schon deshalb, weil Studenten vor dem finanziellen Nichts stehen, wenn sie ihr Studium aufgeben müssen und auch keinen anderen Beruf ergreifen können. Denn sie haben ja noch nichts oder kaum etwas in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Folglich können sie auch nicht auf eine Erwerbsminderungsrente hoffen, so wie dies langjährige Erwerbstätige können. Es droht ein Leben in Armut und auf Hartz-IV-Niveau.

Hier schafft eine private BU-Versicherung Abhilfe. Der Versicherer zahlt eine monatliche Rente aus, wenn ein Betroffener berufsunfähig wird und sein Studium aufgeben muss. Und natürlich sind die Versicherer darauf eingestellt, dass die Studenten noch keinen dicken Geldbeutel haben. Eine monatliche Rente von 1.000 Euro bis zum Rentenalter von 67 Jahren lässt sich schon für einen erschwinglichen zweistelligen Monatsbeitrag bekommen. Manche Versicherer bieten auch leistungsfähige Startertarife für Studenten an.

Auf Vertragsbedingungen achten!

Ganz wichtig: Wie bei anderen Versicherungsverträgen auch, sollten die Vertragsbedingungen genau unter die Lupe genommen werden. Eine Leistung, auf die es sich zu achten lohnt, ist der „Verzicht auf abstrakte Verweisung“. Verzichtet der Versicherer nämlich nicht darauf, kann der Student auf einen anderen Beruf verwiesen werden, wenn er sein Studium aufgeben muss – unabhängig von Status und Einkommen. Dann zahlt ein Versicherer zum Beispiel keine Rente, wenn ein angehender Arzt noch als Pförtner arbeiten kann.

Darüber hinaus sollte der Vertrag nicht nur für die Studienzeit gelten, sondern auch für den angestrebten Beruf. Manche Versicherer verlangen zum Beispiel beim Übertritt in den Beruf eine neue Gesundheitsprüfung. Solche Stolpersteine sollte der Vertrag nicht beinhalten!

Studenten sollten auch nachlesen, ob der Vertrag im späteren Leben angepasst werden kann, etwa durch sogenannte Nachversicherungsgarantien. Dann erlaubt es der Versicherer zum Beispiel, bei Geburt eines Kindes oder bei einer Gehaltserhöhung die Rentenhöhe raufzusetzen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich bei derart komplexen Verträgen, einen Versicherungsexperten hinzuzuziehen. Der kennt nicht nur die Vertragsklauseln, sondern kann auch Tipps für die Erstellung des Antrages geben, etwa durch Hilfestellung bei den Gesundheitsfragen. Damit man auch als Student schon gut gegen existenzbedrohende Risiken abgesichert ist.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten? Ja, auch das kann Sinn machen, ist sogar dringend zu empfehlen. Nicht nur halten die Versicherer entsprechende Angebote für fleißige Lerner bereit, ein solcher Schutz kann sogar existenzsichernd sein. Allerdings sollten in den Verträgen bestimmte Leistungseinschränkungen ausgeschlossen sein.

Zunächst klingt es erst einmal seltsam, dass man einen Berufsunfähigkeits-Schutz abschließen soll, obwohl man doch noch gar keinen Beruf ergriffen hat. Und folglich auch noch kein Einkommen daraus erzielt. Dennoch ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Studenten zu empfehlen. Das sagen nicht nur die Versicherer, sondern zum Beispiel auch die Verbraucherzentralen.

Weshalb aber macht eine BU auch für Studenten Sinn? Zum einen schon deshalb, weil Studenten vor dem finanziellen Nichts stehen, wenn sie ihr Studium aufgeben müssen und auch keinen anderen Beruf ergreifen können. Denn sie haben ja noch nichts oder kaum etwas in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Folglich können sie auch nicht auf eine Erwerbsminderungsrente hoffen, so wie dies langjährige Erwerbstätige können. Es droht ein Leben in Armut und auf Hartz-IV-Niveau.

Hier schafft eine private BU-Versicherung Abhilfe. Der Versicherer zahlt eine monatliche Rente aus, wenn ein Betroffener berufsunfähig wird und sein Studium aufgeben muss. Und natürlich sind die Versicherer darauf eingestellt, dass die Studenten noch keinen dicken Geldbeutel haben. Eine monatliche Rente von 1.000 Euro bis zum Rentenalter von 67 Jahren lässt sich schon für einen erschwinglichen zweistelligen Monatsbeitrag bekommen. Manche Versicherer bieten auch leistungsfähige Startertarife für Studenten an.

Auf Vertragsbedingungen achten!

Ganz wichtig: Wie bei anderen Versicherungsverträgen auch, sollten die Vertragsbedingungen genau unter die Lupe genommen werden. Eine Leistung, auf die es sich zu achten lohnt, ist der “Verzicht auf abstrakte Verweisung”. Verzichtet der Versicherer nämlich nicht darauf, kann der Student auf einen anderen Beruf verwiesen werden, wenn er sein Studium aufgeben muss – unabhängig von Status und Einkommen. Dann zahlt ein Versicherer zum Beispiel keine Rente, wenn ein angehender Arzt noch als Pförtner arbeiten kann.

Darüber hinaus sollte der Vertrag nicht nur für die Studienzeit gelten, sondern auch für den angestrebten Beruf. Manche Versicherer verlangen zum Beispiel beim Übertritt in den Beruf eine neue Gesundheitsprüfung. Solche Stolpersteine sollte der Vertrag nicht beinhalten!

Studenten sollten auch nachlesen, ob der Vertrag im späteren Leben angepasst werden kann, etwa durch sogenannte Nachversicherungsgarantien. Dann erlaubt es der Versicherer zum Beispiel, bei Geburt eines Kindes oder bei einer Gehaltserhöhung die Rentenhöhe raufzusetzen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich bei derart komplexen Verträgen, einen Versicherungsexperten hinzuzuziehen. Der kennt nicht nur die Vertragsklauseln, sondern kann auch Tipps für die Erstellung des Antrages geben, etwa durch Hilfestellung bei den Gesundheitsfragen. Damit man auch als Student schon gut gegen existenzbedrohende Risiken abgesichert ist.

Minijob: Wer kaum was hat, braucht auch nicht in die Rentenkasse einzuzahlen, denken viele. Das ist aber nicht richtig. Mütter, Studenten, Erwerbslose – alle, die sich mit einer kleinen Nebentätigkeit ein bisschen was dazuverdienen, sollten auch Beiträge einzahlen – und damit Ansprüche bei der Rentenversicherung erwerben.

Der Minijob ist für viele notwendig, um über die Runden zu kommen. Das ist nicht viel Geld, aber es hilft. Da es aber so wenig ist und man so viel wie möglich davon haben will, entscheidet man sich nicht selten dagegen, etwas davon in die Rentenversicherung „abzugeben“. Das ist aber gar nicht so schlau, wie die Süddeutsche Zeitung schreibt.

Für das Beispiel eines monatlichen Einkommens von 450 Euro lägen die Beiträge für die Rentenversicherung bei 16.65 Euro, von 200 Euro würde man 7,40 Euro ausgeben. Das ist ja nicht viel. Trotz allem entscheiden sich in der BRD 6,7 Millionen Menschen in Minijobs dagegen, in die Versicherung einzuzahlen.

Rentenvorteile mit 86 Prozent Eigenanteil

Ihre kostbaren Rentenvorteile sind damit verloren. “Viele Minijobber sind gut beraten, das Geld für die Rentenversicherung auszugeben”, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.

Zwar gibt es seit dem Jahr 2013 in allen Betrieben eine automatische Rentenversicherungspflicht für Minijobber, bei welcher der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent einzahlt und der Beschäftigte 3,7 Prozent seines Verdienstes.

Auf den ersten Blick rechnet sich das wirklich nicht. Für das Beispiel des 450-Euro-Jobs würde ja innerhalb eines ganzen Jahres die spätere monatliche Rente um heute gerade mal 4,35 Euro (West) steigen.

Abschlagsfrei in Rente nach Minijob

Und wer sich dann noch der eigenen Beiträge enthält, kommt auf 3,49 Euro und verliert damit also gerade einmal 86 Cent. Darauf kommt es aber gar nicht so sehr an. Ganz maßgeblich aber ist der Fakt, der der einzahlende Minijobber auf diese Weise Pflichtbeitragszeiten für die Rente anhäuft. Und so kann sich gerade für Studenten die sehr wertvolle Situation herstellen, einmal abschlagsfrei in Rente gehen zu können.

Der einfache Grund dafür ist, dass man es mit einem Studium heute selten auf 45 Beitragsjahre schafft, weil man erst ab einem höheren Alter Vollzeit arbeitet. Denn seit 2009 gibt es keine Anrechnung mehr für Studienjahre als Versicherungszeit. Aber doch weiterhin für den Minijob.

Der Eigenanteil kommt ferner dem Ansinnen derjenigen entgegen, die überhaupt einmal eine gesetzliche Rente beziehen wollen, wie Nöll in den Raum stellt. Denn um die zu beziehen, ist eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren grundlegend. So ist es also nicht nur für Studenten interessant, sondern auch für Arbeitslose, weil die arbeitslose Zeit ja nicht als Versicherungszeitraum gerechnet wird. Auch Mütter und Väter, welche nie in die Rentenkasse einzahlten, sollten ihre Rentenbeiträge, so klein sie auch sind, leisten.

Frauen, Arbeitslose, Studenten – alle sollten zahlen

Die Süddeutsche rechnet hier vor, dass eine Frau, die ab 1992 ein Kind auf die Welt gebracht hat, drei Jahre Erziehungszeit gutgeschrieben bekommt, was jedoch für eine Mütterrente nicht genüge. Nun dürfen aber die fehlenden zwei Jahre nachgezahlt werden. Wenn diese Mutter während der Ausübung ihres Minijobs also zwei Jahre lang Pflichtbeiträge leistet, kann sie sich das Nachzahlen sparen.

Die Einzahlung ist sogar dann wichtig, wenn der Minijobber aufgrund gesundheitlicher Motive nicht mehr arbeiten kann. Nach Ablauf von sechs Monaten Beitrag werden Reha-Leistungen möglich und auch nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder bei Invalidität kann man dann eine Hilfe erwarten bis hin zur vollen Erwerbsminderungsrente.

Minijobber im Privathaushalt müssen allerdings andere Regeln beachten, denn sie müssen den höheren Eigenanteil von 13,7 Prozent zur Rentenversicherung leisten – während keine eigenen Beiträge fällig werden bei minijobbenden Altersrentnern, Ruhestandsbeamten oder Rentnern mit berufsständischer Altersversorgung.

Wenn Kinder erwachsen werden, müssen sie auch in der privaten Krankenversicherung voll zahlen. Vorausgesetzt natürlich, es gibt keinen preiswerten Ausbildungs- oder Studententarif. Sollte ein solches günstiges Angebot vorhanden sein, muss die Versicherung in ihrem Anschreiben darüber informieren. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht München (OLG) bestanden (Az.: 25 U 945/15).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Mutter für sich und ihre beiden Kinder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Bei Erreichen des 20. Lebensjahres schickte der Versicherer einen Brief an die Frau und forderte nun die Prämie auf Basis des Erwachsenentarifs. Diesen bezahlte die Kundin auch. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, dass den beiden Kindern auch der günstigere Ausbildungstarif offen stand. Dieser Hinweis war jedoch im Kleingedruckten versteckt, weshalb die Frau ihn übersah.

Hinweis auf Ausbildungstarif muss deutlich hervorgehoben sein

Wenig später erfuhr die Mutter jedoch, dass der Versicherer auch einen vergünstigten Ausbildungstarif im Angebot hatte. Und den hätten die Kinder nutzen können, da sie sich selbst noch in der Ausbildung befanden. Sie verlangte eine nachträgliche Korrektur, die der Versicherer jedoch ablehnte. Daraufhin zog die Versicherungsnehmerin vor Gericht.

Dort konnte sich die Frau durchsetzen, wie das Fachportal „Das Investment“ berichtet. So hätte der Versicherer in dem Anschreiben darüber informieren müssen, dass ein günstigerer Tarif im Angebot sei. Und zwar an deutlich hervorgehobener Stelle. Die Richter schätzten den Aufwand zulasten der Versicherung, den Hinweis grafisch hervorzuheben, als nicht sehr hoch ein. Folglich könne man auch verlangen, dass die Gesellschaften dieser Pflicht im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit nachkommen. Die Vorinstanz hatte bereits ebenfalls im Sinne des Kunden geurteilt.

Auch für ausländische Studenten besteht eine Krankenversicherungspflicht, wenn sie sich an einer deutschen Universität einschreiben wollen. Dass die Policen gefährliche Lücken haben können, zeigt ein aktueller Fall. Vor allem bei Tarifen zum Dumping-Preis ist Vorsicht geboten!

Wer ein Studiensemester im Ausland aufnimmt, lernt neue Kulturen und Erfahrungen kennen. Dies ist ein Gewinn für junge Menschen, kann aber zu Stress und Überforderung führen. So auch im Falle eines BWL-Studenten aus Kamerun, der sich an der Uni Münster eingeschrieben hatte. Der Mann erlitt einen Nervenzusammenbruch und musste wochenlang in einer deutschen Klinik behandelt werden. Die Behandlungskosten summierten sich auf über 10.000 Euro, wie Zeit Online berichtet.

Versicherung meidet juristische Auseinandersetzung

Doch die Versicherung wollte für die Therapie des Afrikaners nicht zahlen. Und das hatte Gründe. Knapp bei Kasse, hatte der angehende Wirtschaftswissenschaftler das Billigangebot eines privaten Anbieters unterzeichnet: Nicht einmal 30 Euro zahlte er im Monat für seinen Schutz. Folglich beinhaltete auch der Versicherungsvertrag viele Ausschlussklauseln. Laut Vertragstext waren Psychotherapien und Vorerkrankungen explizit nicht in den Schutz eingeschlossen.

Erst als ein Anwalt der Münsteraner Studentenschaft intervenierte und auch die Finanzaufsicht BaFin auf den Fall aufmerksam wurde, entschloss sich der Versicherer zu zahlen. Es handle sich um den Irrtum eines untergeordneten Sacharbeiters, argumentierte das Unternehmen. Durch das Einlenken verhinderte es eine juristische Auseinandersetzung über die Vertragsbedingungen.

Eine Urteil blieb jedoch aus. Deshalb konnte nicht geklärt werden, ob bei Krankenversicherungen für ausländische Studenten Psychotherapien verpflichtender Bestandteil sein müssen. Das Aufenthaltsgesetz schreibt den Anbietern generell einen “der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem im Wesentlichen gleichwertigen Versicherungsschutz” vor. In der GKV jedenfalls sind stationäre Psychotherapien laut Gesetzgeber bindend!

Finger weg von Dumping-Angeboten!

Wie aber können sich ausländische Studenten in Deutschland krankenversichern? Eine einfache Antwort ist auf diese Frage nicht möglich, hängt dies doch vom Herkunftsstaat ab. Ausländer aus der EU genießen generell den gesetzlichen Versicherungsschutz in Deutschland. Entsprechende Abkommen bestehen mit über 30 weiteren Staaten, etwa den USA und China.

Aber gerade Studenten aus Afrika oder aus Entwicklungsländern müssen sich privat versichern, wenn sie erst noch die deutsche Hochschulreife über Sprach- und Studienkurse erwerben wollen. Und damit steht ihnen das teils schwer überschaubare Angebot der privaten Krankenversicherung offen. Gute Angebote gibt es hier ebenso wie weniger überzeugende. Für Studenten, die kaum der deutschen Sprache mächtig sind, eine echte Herausforderung! Hier hilft professionelle Beratung.

Generell aber gilt: Finger weg von Dumping-Angeboten. Wenn eine Krankenversicherung verspricht, einen vollwertigen Versicherungsschutz für weniger als 30 Euro im Monat zu bieten, stellt sich die Frage nach der Seriosität dieser Tarife. Die Gefahr einer Unterversicherung ist hier stark gegeben.

Ausbildungsförderung: Beim Ausfüllen eines Bafög-Antrages ist Ehrlichkeit Pflicht! Dies musste aktuell ein früherer Informatikstudent aus der Nähe von Augsburg erfahren, der 16.000 Euro an das Amt zurückzahlen muss. Wer sich vorsätzlich arm rechnet, muss sogar eine Geldstrafe fürchten.

Dass es nicht immer ganz einfach ist zu klären, wann ein Student Anrecht auf Bafög hat und wann nicht, zeigt ein aktueller Rechtsstreit, von dem die „Augsburger Allgemeine“ berichtet. Und das ist kein Zufall, versuchen doch viele Schüler und Studenten, sich bei den Bafög-Anträgen künstlich „armzurechnen“. Vor einigen Jahren verschärfte der Gesetzgeber deshalb die Prüfung der Anträge. Die Folge: Viele Studenten mussten Geld nachzahlen, weil sie der Mogelei überführt worden sind.

62.000 Euro auf Konto der Eltern überwiesen

Im aktuellen Fall musste sich ein ehemaliger Informatik-Student verantworten, der nun 16.000 Euro an das Amt zurückzahlen muss. Nur zwei Monate, bevor der Mann seinen Bafög-Antrag ausfüllte, hatte er immerhin 62.000 Euro an seine Eltern überwiesen, die zuvor auf seinem Konto lagerten. Erst nach diesem Schritt erfüllte er die Kriterien, um Fördergeld zu erhalten. Das zuständige Amt schöpfte bei einer Prüfung Verdacht – und forderte das bisher gezahlte Geld wieder zurück. Der frühere Student aber zog vor den Kadi, weil er zu der Rückzahlung des Geldes nicht bereit war.

Vor Gericht rechtfertigte sich der Betroffene, er habe die 62.000 Euro von seinen Eltern erhalten, damit er damit eine Ausbildung finanzieren könne. Dieses Geld sei aus einem Hausverkauf geflossen. Weil der Jugendliche aber ein Studium aufnehmen wollte und keine Ausbildung, hätten die Eltern auf eine Rückzahlung der 62.000 Euro bestanden.

Doch Richter Ivo Moll vom Verwaltungsgericht Augsburg überzeugte die Argumentation des früheren Studenten nicht. „Warum schenkt man einem damals 17jährigen 62.000 Euro und fordert es dann wieder zurück?“, zitiert ihn die Augsburger Allgemeine. „Aus unserer Sicht handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverschiebung.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Falscher Bafög-Antrag kann streng geahndet werden

Dabei hatte der Student noch Glück, dass die Richter ihm keinen Vorsatz unterstellen wollten. Denn dies kann als Leistungsmissbrauch gewertet werden, so dass zusätzlich zu der Bafög-Rückzahlung ein Bußgeld bis 2.500 Euro verlangt werden kann. Zwar gilt man danach in der Regel nicht als vorbestraft. Aber ein derartiges Vergehen kann einen Eintrag in das Bundeszentralregister zur Folge haben. Probleme gibt es dann zum Beispiel, wenn man nach dem Studium eine Beamtenlaufbahn anstrebt – hier ist der Arbeitgeber berechtigt, Informationen aus dem Register einzuholen.

Noch befinden sich viele Schulabgänger im Sommerurlaub. Aber schon bald werden die Abiturienten in die Universitätsstädte ziehen, um sich zum Studienbeginn eine Wohnung oder ein Zimmer zu suchen. Wie sieht es da mit einer Hausratversicherung aus?

Auch so mancher angehende Student verfügt bereits über Wertgegenstände! Sei es der teure Laptop oder ein Flachbildfernseher: In so manchem studentischen Haushalt befinden sich Gegenstände, deren Verlust richtig ins Geld gehen kann. Es reicht oftmals schon eine umgestoßene Kaffeetasse, und schon ist der Laptop für immer hinüber.

Da heißt es: Finanziell vorsorgen ist besser als zahlen! Ob Studenten für ihre neue Wohnung eine Hausratversicherung abschließen sollten, richtet sich nach dem Wert der Einrichtungsgegenstände. Als Faustregel gilt: Ist der Hausrat nicht durch eigene Ersparnisse ersetzbar, kann der Schutz sinnvoll sein. Wer hingegen nur ein altes Sofa in seiner Wohnung stehen hat, spart das Geld besser gleich für neue Möbel.

Junge Leute, die sich in einem Erststudium befinden und noch nicht vorher gearbeitet haben, sind dabei im Vorteil. Sie können sich in der Regel über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichern. Oft ist dabei zu beachten, dass der studentische Erstwohnsitz bei den Eltern gemeldet sein muss.

Hausratversicherung für eine WG

Auch wenn die Eltern über keine Hausratversicherung verfügen, muss der Abschluss eines eigenen Vertrages nicht ins Geld gehen. Viele Versicherer haben spezielle Tarife für junge Leute im Angebot, die auch für den kleinen Geldbeutel finanzierbar bleiben. Allerdings sollte man schauen, ob die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit eine Leistung erbringt. Schon eine umgestoßene Kaffeetasse kann sonst dazu führen, dass der Versicherer den Schaden nicht ersetzt.

Viele Studenten werden sich aber keine eigene Wohnung leisten können, sondern stattdessen in eine WG ziehen. Auch das ist kein Problem. Eine Möglichkeit besteht darin, die gesamte Wohnung auf den Hauptmieter zu versichern und die Prämie unter allen Mitbewohnern aufzuteilen. Das wäre zum Beispiel von Vorteil, wenn die WG-Besetzung häufig wechselt.

Oder jeder Mitbewohner schließt eine eigene Hausratversicherung für sein „Refugium“ ab. Dann gilt allerdings der Versicherungsschutz nur für die Gegenstände, die sich auch tatsächlich im eigenen Zimmer befinden, aber nicht für Sachen in Gemeinschaftsräumen wie Küche oder Bad. Manche Versicherer verlangen zusätzlich, dass das Zimmer bei Abwesenheit verschlossen sein muss.

Eine weitere Leistung, auf die Studenten bei Vertragsabschluss achten sollten, ist der sogenannte „Unterversicherungsverzicht“. Wenn der entstandene Schaden höher ist als die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme, wird die Entschädigung in der Regel stark gekürzt. Allerdings gilt dies nicht, wenn besagter Verzicht laut Vertrag vereinbart wurde. Dann beträgt die Versicherungssumme meist pauschal 650 Euro pro m².