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Auf dem Verkehrsgerichtstag debattierten Experten über zulünftige Entwicklungen im Verkehrsrecht. Eine Frage: Sollte das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei bloßen Sachschäden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden? Die Versicherer bezogen klar Stellung.

Vom 24. bis 26. Januar 2024 fand in Goslar der Verkehrsgerichtstag statt. Dabei wurde auch die Zukunft des Paragraf 142 StGB “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” besprochen.

Derzeit gibt es Bestrebungen, die aktuelle Rechtslage dahingehend anzupassen, dass bei Unfällen ohne Personenschäden die Androhung eines Bußgelds ausreichen sollte, um unerlaubtes Entfernen zu verhindern bzw. zu ahnden. Die Befürworter solcher Überlegungen versprechen sich davon Entlastung für Polizei und Justiz.

Die Versicherer lehnen eine solche Entkriminalisierung von Unfallflucht bei bloßen Sachschäden ab. “Die Aggressivität im Straßenverkehr nimmt nach Erkenntnissen unserer Unfallforschung immer mehr zu. In dieser Situation noch die Unfallflucht zu bagatellisieren wäre ein völlig falsches Signal”, sagt die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Anja Käfer-Rohrbach.

Die Versicherer fürchten, dass bei einer Änderung weniger Unfälle gemeldet und damit mehr Unfallopfer auf ihren Schäden sitzen bleiben würden.

“Wenn sich der Unfallverursacher nicht ermitteln lässt, müssen die Geschädigten die Kosten aus eigener Tasche bezahlen oder den Schaden über ihre Kfz-Kaskoversicherung abrechnen – mit der Folge, dass der Schadenfreiheitsrabatt sinkt und auch die Selbstbeteiligung zu zahlen ist”, so Käfer-Rohrbach. Bislang ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann.

Die Höhe der Geldstrafe bemisst das Gericht nach dem Nettoeinkommen des Unfallverursachers. Bei einer entsprechenden Verurteilung kann ein Unfallflüchtiger auch als vorbestraft gelten. “Trotz dieser hohen Strafandrohung gibt es in Deutschland jedes Jahr mehrere hunderttausend Fälle von Unfallflucht – die Einstufung als Ordnungswidrigkeit dürfte die Hemmschwelle für eine Unfallflucht weiter sinken lassen”, sagt Käfer-Rohrbach.

Positiver bewerten die Versicherer Überlegungen, die obligatorische Wartezeit und die Unfallmeldung bürgerfreundlicher zu gestalten. In der Praxis tauchen hier regelmäßig Fragen zur angemessenen Wartezeit auf. “Nach der aktuellen Regelung müssen die Unfallverursacher erst auf den Unfallgegner und – wenn dieser nicht kommt – auf die Polizei warten.

Hier könnte eine Online-Meldestelle oder die Möglichkeit, den Unfall digital per App zu melden sowohl Autofahrer als auch die Polizei entlasten – und Autofahrer vielleicht sogar motivieren, einen Unfall eher schnell zu melden als einfach weiterzufahren”, so Käfer-Rohrbach.

Laut Statistischen Bundesamt stieg die Zahl der bei der Polizei registrierten Verkehrsunfälle. Doch das sind immer noch weniger als vor der Pandemie. Eine Ausnahme davon bilden allerdings Verkehrsunfälle unter Alkohol-Einfluß.

Verglichen mit dem Vorjahr stieg die Zahl der polizeilich registrierten Unfälle um etwa 4 Prozent auf rund 2,4 Millionen. Bei den allermeisten Unfällen – nämlich bei 2,1 Millionen – kam es zu einem Sachschaden. Personen kamen bei rund 290 000 Verkehrsunfällen zu Schaden. Damit stieg die Zahl der Unfälle mit Personenschaden sehr deutlich um 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bei Unfällen mit Sachschaden betrug der Anstieg hingegen lediglich 3 Prozent. Trotz dieser Anstiege erfasste die Polizei weniger Unfälle als vor der Corona-Pandemie.

Bedenkliche Ausnahme bilden allerdings die Verkehrsunfälle unter Alkohol-Einfluß. Schwankte deren Zahl zwischen den Jahren 2015 und 2019 zwischen 34.000 und 36.000, betrug sie während der Pandemie unter 33.000. Im Jahr 2022 wurden aber 38.771 Unfälle verzeichnet, bei denen mindestens eine Person alkoholisiert war. Das waren 19 Prozent mehr Alkoholunfälle als im Vorjahr.

Betrachtet man jene Alkoholunfälle, bei denen es zu Personenschäden kam, sind die Zahlen noch erschreckender: Bei 16.807 Alkoholunfällen wurden Menschen verletzt oder sogar getötet. Das sind 23 Prozent mehr als im Vorjahr.

Das Amtsgericht Itzehoe hat die Klage der Versicherung abgewiesen, die den Schaden eines versicherten Fahrzeugs, das in einen gestellten Verkehrsunfall verwickelt war, gegen die Versicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend gemacht hatte.

Im Oktober 2016 fuhr der Fahrer eines Mazda 323, der bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war, auf einem Parkplatz in Kiel zweimal rückwärts gegen den BMW X3, der bei der Klägerin kaskoversichert und vom Fahrer genutzt wurde. Der BMW hatte eine Leistung von 160 KW bzw. 218 PS und eine Laufleistung von 267.521 km zum Unfallzeitpunkt. Das Fahrzeug war etwa 3 Monate vor dem Unfall auf den Fahrer zugelassen worden.

Der Fahrer des Mazda 323 bestätigte schriftlich, dass er den BMW beschädigt habe, und gab dies auch in seiner Schadensmitteilung an die beklagte Versicherung zu. Es entstand ein Nettoschaden am BMW in Höhe von fast 2.000,00 €, der vom Fahrer im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags bei der Klägerin geltend gemacht wurde. Die Klägerin zahlte den Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung aus.

Das Gericht war nicht in der Lage, den Fahrer des Mazda 323 als Zeugen zu laden. Der Fahrer des BMW erschien nicht zu einem anberaumten Gerichtstermin und gab an, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, zu erscheinen. Er konnte dies jedoch nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Außerdem behauptete er, kaum Geld zum Leben zu haben, und die Klägerin habe ihm mitgeteilt, dass er nicht zu diesem Termin erscheinen müsse. Aus den vorgelegten Unterlagen des Zeugen geht hervor, dass er ein Autohändler ist.

Das Amtsgericht Itzehoe wies die Klage ab. Es handelte sich um ein gestelltes Unfallgeschehen, weshalb kein Anspruch auf Schadensersatz bestand. In Bezug auf die Frage, ob ein bestimmtes Kollisionsgeschehen einen Unfall darstellt oder bewusst von den Beteiligten herbeigeführt wurde, konnte das Gericht durch eine erhebliche Häufung von typischen Indizien, die auf einen gestellten Unfall hindeuten, überzeugt werden.

Für einen gestellten Unfall spricht zunächst der Unfallhergang. Es handelte sich um eine Kollision mit geringer Geschwindigkeit, bei der keine Verletzungsgefahr für die Beteiligten bestand und ein geparktes Fahrzeug einbezogen war. Gleichzeitig lag ein besonders grobes, kaum erklärbares und von den Beteiligten nicht näher begründetes Fehlverhalten vor, da der Fahrer des Mazda 323 zweimal rückwärts gegen das gegnerische Fahrzeug fuhr.

Typisch für ein gestelltes Unfallgeschehen ist auch das Vorhandensein einer vermeintlich klaren Haftungslage. Der Fahrer des Mazda 323 hat sein Verschulden sofort in einer schriftlichen Erklärung eingeräumt, obwohl es dafür keinen besonderen Anlass gab. Es gab keine unbeteiligten Zeugen.

Das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug wies zudem typische Merkmale für ein geschädigtes Fahrzeug bei manipulierten Unfällen auf. Es handelte sich um ein Fahrzeug aus dem Premiumsegment mit hoher Laufleistung und bereits vorhandenen Vorschäden. Die Kombination dieser Umstände ermöglichte es, vergleichsweise hohe Reparaturkosten geltend zu machen, ohne dass der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeugs in entsprechender Höhe vorlag. Außerdem wurde das Fahrzeug erst wenige Wochen vor dem Unfall auf den Fahrer zugelassen.

Das andere Fahrzeug erfüllte die typischen Anforderungen an das Schädigerfahrzeug bei gestellten Unfällen. Es handelte sich um ein altes Gebrauchtfahrzeug mit geringem Wert.

Ein weiteres Merkmal eines gestellten Unfallgeschehens ist die Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten. Zudem ist mindestens einer der Beteiligten des Unfallgeschehens in der Autobranche tätig, in diesem Fall der Fahrer des BMW, der ein Autohändler ist.

Letztlich spricht auch das Verhalten beider Fahrer im Verfahren für ein gestelltes Unfallgeschehen. Beide zeigten keine Bereitschaft, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Das Urteil vom 26.03.2021 ist rechtskräftig. Aktenzeichen: 91 C 4/20

Selbstständige setzen bei der Absicherung persönlicher Risiken vor allem auf Krankentagegeld- und Krankengeld-Policen. Doch weniger als jeder Dritte verfügt über eine Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. beabsichtigt, diese zeitnah abzuschließen.

Das Risikobarometer eines Versicherers versucht zu ermitteln, wie sich Selbstständige gegen Krankheit oder Unfall absichern. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass Unternehmer oft nicht ausreichend vorsorgen und teilweise falsche Absicherungen wählen. Zum Beispiel sind Unfallversicherungen unter Selbstständigen verbreiteter als Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Auf die Frage, ob sie sich gegen Krankheit oder Unfall abgesichert haben, antworteten immerhin 34 Prozent der Befragten mit “Nein, habe ich auch nicht vor”. 39 Prozent gaben an, dass sie bereits abgesichert sind, während weitere 28 Prozent angaben, es noch nicht getan zu haben, aber es zu planen.

Die häufigste Form der vorhandenen Absicherung ist die Krankentagegeld- und Krankengeldversicherung. 27 Prozent der Selbstständigen haben eine solche Police, und weitere 14 Prozent planen den baldigen Abschluss. Insgesamt sind somit 41 Prozent auf diese Weise abgesichert. Krankentagegeld-Policen zahlen einen bestimmten Betrag aus, wenn die Versicherten aufgrund von Krankheit längere Zeit arbeitsunfähig sind.

Die Unfallversicherung ist der zweithäufigste Schutz. Etwa jeder vierte Selbstständige (26 Prozent) hat eine solche Versicherung, weitere 14 Prozent planen den baldigen Abschluss. Damit beläuft sich der Anteil der Unfallversicherungen auf insgesamt 40 Prozent. Die Betriebshaftpflicht wird als dritthäufigste Form der Absicherung genannt, obwohl sie keine spezifische Vorsorge gegen Krankheit oder Unfall darstellt. Die Frage lautete konkret: “Welche Versicherung(en) zur Absicherung persönlicher existenzieller Risiken haben Sie abgeschlossen bzw. planen Sie abzuschließen?”.

Hingegen besitzt nur jeder fünfte Unternehmer (20 Prozent) eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, während weitere zehn Prozent den baldigen Abschluss planen.

Es gibt zumindest teilweise ein Bewusstsein für das Risiko. 44 Prozent aller befragten Unternehmer gaben an, dass Krankheit oder Unfall in jedem Fall ein existenzielles Risiko für sie selbst und ihr Unternehmen darstellen würden. Weitere 39 Prozent antworteten mit “eventuell”. Lediglich 14 Prozent verneinten diese Aussage ausdrücklich und sahen somit keine explizite Bedrohung.

Besonders Selbstständige mit kleinen Unternehmen und einem Umsatz bis 70.000 Euro, von denen 295 Personen befragt wurden, sowie Selbstständige ohne eigene Mitarbeiter, sehen das größte Risiko. 50 Prozent der erstgenannten Gruppe und 51 Prozent der letzteren gaben an, dass Krankheit und Unfall eine existenzbedrohende Gefahr darstellen. Selbstständige großer Unternehmen (Umsatz 150.000 Euro und mehr) sehen Krankheit und Unfall am wenigsten als existenzbedrohend an. Lediglich 33 Prozent von ihnen betrachten dies als “in jedem Fall” eine Bedrohung.

Über die Studie:
Der Spezialversicherer Hiscox erfragt in seinen Risikobarometern regelmäßig, wie Selbstständige und Unternehmen in Deutschland gegen bestimmte Risiken abgesichert sind. Gemeinsam mit dem Meinungsforschungsinstitut infas quo wurde nun im Auftrag des Branchenmagazins Versicherungsmonitor die Studie erweitert, sodass zum Beispiel auch danach gefragt wurde, welche existentiellen Risiken die Selbstständigen für ihr Geschäft sehen und mit welchen Arten von Versicherungen sie persönlich Vorsorge betreiben. Befragt wurden hierbei 600 Personen, die sich in drei Gruppen von Selbstständigen aufgliedern lassen: solche mit einem Umsatz unter 70.000 Euro, einem Umsatz von 70.000 Euro bis 150.000 Euro und Selbstständige mit höherem Umsatz. Die Umfrage soll künftig jährlich wiederholt werden.

Wird die Aufsichtspflicht verletzt, wenn ein Kleinkind für kurze Zeit unbeobachtet im Auto zurückgelassen wird? Darüber musste das Oberlandesgericht Osnabrück befinden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes, teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage ab. Es lag eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger Elternteil nicht zu rechnen brauchte.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht (Az. 14 U 212/22) Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimmte sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhte sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedurften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter hatte durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels – eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen. Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter musste jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes musste noch geklärt werden.

Seit Sommer 2019 sind Elektrokleinstfahrzeuge, besser als E-Scooter bekannt, auf Deutschlands Straßen zugelassen. Wie sich das Unfallgeschehen mit diesen Verkehrsteilnehmern entwickelt hat, zeigen Daten des Statistischen Bundesamtes.

E-Scooter sind ein fester Bestandteil des Straßenbilds in deutschen Großstädten und leider finden auch die meisten Unfälle mit diesen Elektrokleinstfahrzeugen in urbanen Zentren statt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) wurden im Jahr 2022 64,9 % der E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden in Städten mit mindestens 100.000 Einwohnern registriert. Im Vergleich dazu waren bei Unfällen mit Pedelecs der Anteil nur 28,8 % und bei Fahrrädern ohne Hilfsmotor 44,0 %.

Im Jahr 2022 verzeichnete die Polizei insgesamt 8.260 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden in Deutschland, was einer Steigerung von 49 % gegenüber dem Vorjahr (5.535 Unfälle) entspricht. Dabei kamen 11 Menschen ums Leben, während es im Jahr 2021 noch 5 Todesopfer gab. 1.234 Menschen wurden schwer verletzt und 7.651 leicht verletzt. Über 80 % der Unfallopfer waren selbst mit dem E-Scooter unterwegs, einschließlich 10 der 11 Todesopfer. Die meisten E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden ereigneten sich in den bevölkerungsreichsten Bundesländern Nordrhein-Westfalen (2.312) und Bayern (1.119), während es in Mecklenburg-Vorpommern (66) und Thüringen (42) die wenigsten Unfälle gab.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Zahlen keine Unfälle umfassen, die durch unachtsam abgestellte E-Scooter verursacht wurden. In einigen Städten ist das Abstellen der Scooter mittlerweile nur noch auf ausgewiesenen Sammelparkplätzen erlaubt.

Die häufigsten Ursachen für E-Scooter-Unfälle im Jahr 2022 waren die falsche Nutzung der Fahrbahn und Alkohol. Insgesamt wurden der Polizei 8.497 Fälle von Fehlverhalten bei E-Scooter-Fahrern gemeldet, die in Unfälle mit Personenschaden verwickelt waren. Der häufigste Vorwurf betraf mit einem Anteil von 18,6 % die falsche Nutzung der Fahrbahn oder der Gehwege. E-Scooter-Fahrer müssen, sofern vorhanden, Fahrradwege oder Schutzstreifen nutzen. Ansonsten sollten sie auf Fahrbahnen oder Seitenstreifen ausweichen, da die Nutzung von Gehwegen verboten ist.

Vergleichsweise häufig wurde E-Scooter-Fahrern auch Alkoholkonsum zur Last gelegt (18,0 %). Zum Vergleich: Im selben Zeitraum lag der Anteil alkoholisierter Fahrradfahrer bei 8,2 % und bei zulassungsfreien Krafträdern wie Mofas, S-Pedelecs und Kleinkrafträdern bei 7,8 %. Der dritthäufigste Vorwurf an E-Scooter-Fahrer war eine nicht angepasste Geschwindigkeit (7,2 %).

Ablenkung im Straßenverkehr zählt zu den häufigsten Unfallursachen. Doch das größte Unfallrisiko sehen Verkehrsteilnehmer nicht bei sich selbst.

In den vergangenen drei Jahren erlebte jeder vierte Autofahrer in Deutschland eine gefährliche Situation im Straßenverkehr oder einen sogar einen Unfall.

Das ermittelte eine repräsentative Studie von infas quo im Auftrag eines Direktversicherers. Auch nach den Ursachen für die gefährlichen Situationen oder Unfälle wurde gefragt. Die häufigsten Antworten:

  • schlechtes Wetter (29 Prozent)
  • schnelles Fahren (22 Prozent)
  • Ablenkung (22 Prozent)

Allerdings sehen 58 Prozent der Befragten das größte Unfallrisiko in anderen Verkehrsteilnehmern. Vor allem Fahrradfahrer (38%), andere Autofahrer (33%), Fußgänger (17%) und der öffentliche Nahverkehr (8%) werden als ablenkend wahrgenommen.

Die Teilnehmer wurden aber auch gefragt, ob sie eine als ablenkend eingestufte Tätigkeit häufig am Steuer ausüben. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise:

  • Radiohören (38%)
  • Telefonate (10%),
  • Bedienung von Bordcomputer (11%) und Smartphone

17 Prozent der Befragten geben an, ihr Smartphone bei fast jeder Fahrt zu benutzen, weitere 18 Prozent tun dies gelegentlich.

Über die Studie:
Das infas quo Meinungsforschungsinstitut hat im Auftrag der Direktversicherung DA Direkt eine bundesweite, repräsentative Studie unter 2.030 deutschen Autofahrern ab 18 Jahren im Zeitraum vom 21.10. bis 01.11.2022 durchgeführt.

Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) sieht steigende Zahlen bei den Fahrradunfälle mit der Beteiligung von Senioren. Die Forscher haben auch deshalb Vorschläge entwickelt, die den Radverkehr sicherer machen könnten.

Zweiradfahrer haben ein deutlich höheres Risiko, im Straßenverkehr zu sterben oder schwer verletzt zu werden. Das zeigt eine Allianz-Studie. 983 getötete und 28.460 schwerverletzte Fahrradfahrer und Nutzer motorisierter Räder und E-Scooter habe es 2020 auf deutschen Straßen gegeben. Mit Fahrrädern sind laut Studie insbesondere die Älteren bedroht. 59 Prozent der getöteten Radfahrer sind bereits über 64 Jahre alt. Der deutliche Anstieg der Unfallzahlen sei auch dem Trend zu Elektrozweirädern geschuldet. Bei den Fahrradopfern sei jeder dritte Getötete der Nutzer eines Elektrofahrzeugs, so zeige die Allianz-Studie. Das Risiko, mit einem E-Bike getötet zu werden, sei nach Berechnung des Allianz Zentrum für Technik (AZT) beim E-Fahrrad gegenüber dem herkömmlichen Rad im langjährigen Mittel dreimal höher.

Auch bei E-Scootern zeichne sich ein deutlicher Anstieg der Geschädigten ab: In den ersten zehn Monaten 2021 habe sich die Zahl der mit E-Scooter Verunglückten gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 153 Prozent erhöht (von 1584 auf 4001), die der Schwerverletzten um 113 Prozent (von 306 auf 652).

Dieser Entwicklung hat sich die Unfallforschung der Versicherer auf dem Verkehrsgerichtstag 2022 gewidmet und eine Vorschlagsliste zusammengestellt, die den Radverkehr in Zukunft sicherer gestalten soll. Das Problem in vielen Städten ist bekannt und wohl auch nicht in Kürze zu ändern. Fehlender Platz und eine primär auf den motorisierten Verkehr ausgerichtete Infrastruktur machen es den Stadtplanern schwer den schnellen Turnaround zu schaffen. So bemängelt der Radverband ADFC wiederholt enge und schlecht gewartete Radwege, die teils von Autofahrern mitgenutzt und zugeparkt werden.

Die Unfallforscher sehen konkret vier Punkte, die den Radverkehr sicherer machen könnten:

  • Grundstückszufahrten sicherer gestalten
  • Assistenzsysteme zur Verhinderung sogenannter “Dooring”-Unfälle nutzen
  • Maximalmaße und -gewicht für Pedelecs festlegen
  • Pedelecs an die Leistungsfähigkeit der Fahrer anpassen

Müssen Autofahrer das Warnblinklicht anschalten, wenn sie an einem Stauende stehen? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Hoyerswerda zu befassen (Urteil vom 8. Juli 2021, Az: 1 C 93/21).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Fahrzeughalter geklagt, dessen Frau mit dem PKW auf ein Stauende aufgefahren war. Die Begründung: Der Vorausfahrende habe trotz Stau nicht die Warnblinkanlage angeschaltet. Zudem habe sich der Stau hinter einer schwer einsehbaren Rechtskurve befunden. Deshalb habe das Unfallopfer die Warnblinkanlage anmachen müssen: Dann hätte seine Frau das Stauende auch nicht übersehen. Der Kläger wollte von der Kfz-Haftpflicht des Unfallopfers den eigenen Schaden ersetzt haben.

Doch damit hatte er keinen Erfolg: Das Amtsgericht Hoyerswerda wies die Klage ab. Ob der Vorausfahrende sein Warnblinklicht angeschaltet hatte oder nicht, könne zwar nicht mehr beurteilt werden. Aber das spiele für die Frage, wer den Unfall verursacht habe, auch keine Rolle. Demnach habe seine Ehefrau gegen das Sichtfahrverbot laut Straßenverkehrsordnung verstoßen. Dies besagt, dass ein Fahrzeug nur so schnell gefahren werden dürfe, dass es innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit rechtzeitig angehalten werden kann. So sei die Frau für die Sichtverhältnisse schlicht zu schnell gewesen.

Auch spreche bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Zwar dürften Fahrzeugführer nicht hinter einer Kurve einfach ohne Grund anhalten – doch das gelte nicht in einem Stau, mit dem jederzeit zu rechnen sei. Das Unfallopfer war darüber hinaus nicht verpflichtet, die Warnblinklichtanlage anzuschalten, hob das Gericht weiter hervor. Diese Pflicht gelte, um eine Unfallstelle zu sichern – doch wer im Stau stehe, sei noch kein Unfallbeteiligter, solange sich kein Unfall ereignet hat.

Die Auffahrende war folglich laut Gericht alleinige Unfallverursacherin. Im Stau besteht keine Pflicht, das Warnblinklicht zu nutzen. Dennoch empfehlen viele Automobilclubs und Verkehrsexperten, das Warnlicht anzuschalten, wenn man auf ein Stauende auffährt. So werden nachfolgende Fahrerinnen und Fahrer gewarnt. Es ist eine Kann-Option, kein Muss.

Um gegen unberechtigte Forderungen wie im vorliegenden Fall gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrecht-Baustein.

Trotz Kraftrad-Boom sinkt die Zahl der (auch tödlichen) Motorradunfälle. Grund zur Entwarnung aber gibt es nicht: Motorradfahrer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Es braucht also eine umsichtige Fahrweise und den richtigen Versicherungsschutz.

Der Kraftrad-Markt boomt

Im Corona-Jahr 2020 schienen die Deutschen auch per Zweirad dem Virus davonfahren zu wollen: Der Zwang zu sozialer Distanz – zum Beispiel zur Vermeidung von Bahn- und Straßenbahnfahrten – führte zu einem Boom bei motorisierten Zweirädern. So stieg im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Neuzulassungen deutlich um 32,34  Prozent – mit insgesamt 218.778 Motorrädern und Rollern sind insgesamt 53.467 mehr Fahrzeuge neu zugelassen worden als 2019, lässt der Industrie-Verband Motorrad Deutschland (IVM) vermelden.

Der Roller-Boom wurde noch befördert durch eine Gesetzesinitiative: Seit 2020 ist es leichter, für Mopeds mit 125 Kubikzentimetern Hubraum sowie für kleine Motorräder im Achtelliterbereich eine Fahrberechtigung zu erhalten. Möglich macht dies ein Eintrag der Kennzahl 196 in Führerscheinklasse B.

Die Zahl der Motorradunfälle ging dennoch zurück

Da erfreut, dass zugleich die Zahl der Motorradunfälle zurückging. Denn 20.997 Motorradunfälle mussten Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherer im Jahr 2020 regulieren – und damit 9,5 Prozent weniger als 2019. Das geht aus Zahlen hervor, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zusammen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte.

Auch weniger getötete Motorradfahrer

Und auch die Zahl der getöteten Motorradfahrer ging, trotz Anstieg der Kraftradfahrer-Zahlen, zurück. In 2019 starben laut Statistischem Bundesamt (Destatis) noch 542 Zweiradfahrer auf deutschen Straßen. In 2020 waren es noch 499: ein Rückgang um 7,93 Prozent.

Ein Grund für die niedrigere Zahl an tödlichen Unfällen war, dass in Lockdown-Zeiten auch weniger Verkehr herrschte und die Reiseaktivität zurückging. Dennoch aber: Wer aufs Motorrad steigt, braucht den richtigen Versicherungsschutz und eine umsichtige Fahrweise.

Motorrad-Versicherung: Gleiche Bedingungen wie Kfz

Zunächst: Beim Motorrad gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kfz-Versicherung für ein Auto, wie der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft informiert. So dient die Kfz-Haftpflicht dem Schutz etwaiger Unfallopfer – sie ist gesetzliche Pflicht wie bei allen motorisierten Kfz-Fahrzeugen. Hingegen übernimmt die Teil- oder Vollkaskoversicherung die Schäden am eigenen Fahrzeug.

Die Teilkaskoversicherung deckt eine Anzahl genau definierter Schadensfälle ab, zum Beispiel Diebstahl oder Schäden durch Sturm und Hagel. Die Vollkaskoversicherung ersetzt hingegen – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Motorrad, zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall. Sie übernimmt auch die Kosten für Vandalismusschäden, wie zum Beispiel zerkratzten Lack.

Und auch bei Diebstahl besteht nur Versicherungsschutz bei einer Vollkasko-Versicherung: Sie ersetzt in der Regel den Wiederbeschaffungswert des Motorrads.

Vorsichtiges Fahren: das A&O trotz Versicherungsschutz

Selbst bei bestem Versicherungsschutz sollte ein Motorradfahrer natürlich ernste Unfälle fürchten. “Motorradfahrer töten nicht, Motorradfahrer werden getötet”, lautet ein beliebter Spruch auf Shirts und Aufklebern der Biker-Szene. Der ernste Hintergrund: Kaum ein Verkehrsteilnehmer ist so gefährdet wie Motorradfahrer, tödlich zu verunglücken.

Denn mehr als jeder fünfte Verkehrstote ist ein Motorradfahrer. Laut Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) ist die Wahrscheinlichkeit, mit einem Motorrad tödlich zu verunglücken, 21 mal höher als mit einem Auto. Wahr an dieser Zahl ist leider auch: In zwei Dritteln aller tödlichen Unfälle verursacht der Motorradfahrer den Unfall selber. Zusätzlich zu einem guten Versicherungsschutz kann also eine vorsichtige Fahrweise vor tragischen Unfallfolgen bewahren: Dann gelingt auch der Fahrspaß auf den eindrucksvollen Maschinen.