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Marderschäden haben im vergangenen Jahr zu Schäden in Rekordhöhe geführt. In insgesamt 208.000 Fällen mussten die Versicherer zahlen, weil die Tiere im Motorraum randaliert haben.

Marder sind bei Autofahrern nicht besonders beliebt. Denn die possierlichen Tiere verursachen oft hohe Schäden. Sie dringen in den Motor ein, beißen Kabel an – und oft wird der Defekt erst bemerkt, wenn das Auto kein Öl mehr hat oder der Motor überhitzt dampft. Dann stehen teure Reparaturen an.

Wie groß der jährliche Schaden durch Marder ist, das zeigen aktuelle Zahlen der Versicherungswirtschaft. Für 208.000 beschädigte Autos mussten die Kfz-Versicherer im Jahr 2021 zahlen, wie der Branchenverband GDV aktuell mitteilt. Die Schadensumme: stolze 92 Millionen Euro.

“Zwar sank die Zahl der versicherten Marderbisse leicht auf 208.000, dafür kostete jeder Biss durchschnittlich rund 450 Euro, fast sieben Prozent mehr als 2020”, sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach.

Schützen kann man das Auto unter anderem, indem der Motor mit elastischen Drahtgittern abgeschirmt wird. Auch das Ummanteln von Kabeln und Schläuchen, beispielsweise durch zusätzliche Schläuche aus Hartplastik, sind eine Option.

Aber natürlich empfiehlt sich der passende Versicherungsschutz. Eine Teilkasko reicht in der Regel aus, damit der Versicherer für Marderbiss zahlt. Aber Vorsicht: Auch Folgeschäden sollten erstattet werden. Denn oft sind es genau jene, die hohe Kosten verursachen: etwa, wenn der Motor dank ausgelaufenem Öl einen Totalschaden hat. Sind Folgeschäden nicht inkludiert, zahlt der Versicherer nur für die beschädigten Schläuche. Gerade Dumping-Tarife in der Kraftfahrtversicherung haben mitunter solche Fallstricke, um sich vor hohen Schadenskosten zu drücken. Im Zweifel hilft ein Beratungsgespräch, den passenden Schutz zu finden.

Die Fluggastrechte-Verordnung sieht Entschädigungen vor, wenn unter bestimmten Umständen ein Anschlussflug verpasst wird. Doch lagen diese Umstände vor? Das klärte das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Zwei Reisende verpassten ihren Anschluss-Flug von London nach Frankfurt am Main. Das Gepäck war nicht bis in die Hessen-Metropole durchgebucht worden, durch die Warte- und Bearbeitungszeiten bei der erneuten Gepäck-Aufgabe wurde der Flug nach Frankfurt verpasst.

Die durch Umbuchung entstanden Mehrkosten wollten die Reisenden ebenso wie eine Ausgleichszahlung wegen verspäteter Beförderung. So ist es in der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen.

Doch dort ist die Ausgleichszahlung auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn Ansprüche gegen die Airline können nur geltend gemacht werden, wenn der Flug über die Gesamtstrecke als einheitlicher Flug gebucht wurde.

Das war nicht der Fall. Zwar erwecke die Buchungsbestätigung des Flugreise-Portals den äußerlichen Anschein, dass es sich bei den Teilstrecken um eine zusammenhängende Verbindung handle, tatsächlich seien aber zwei einzelne Flüge gebucht worden.

Das wurde den Fluggästen auch mittels separater Buchungsnummern und Einzelpreise für die zwei Flüge mitgeteilt.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage der Fluggäste als unbegründet ab (Az.: 32 C 586/21 (90)). Das Urteil rechtskräftig.

Bereits jetzt plant jeder 7. Deutsche eine Fernreise – also ein Urlaubsziel außerhalb Europas. Eine Auslandsreisekrankenversicherung gehört dann auf jeden Fall mit ins Gepäck. Worauf beim Abschluss einer solchen Versicherung geachtet werden sollte.

“Die Bürger sind coronamüde und wollen nicht mehr rund um die Uhr mit der Pandemie konfrontiert werden. Sie sehnen sich nach Sonne, Strand und Meer, wollen wieder unterwegs sein und dabei möglichst die Unsicherheit daheim lassen. Die Chancen hierfür stehen gut, und mit einer hohen Impfquote und weniger Infektionen werden auch Reisewarnungen und Einschränkungen zurückgehen. Einem Urlaub 2022 steht dann wenig entgegen”, so fasst Professor Dr. Ulrich Reinhardt die Ergebnisse der 38. Deutsche Tourismusanalyse zusammen. Reinhardt ist wissenschaftlicher der Stiftung für Zukunftsfragen, die die repräsentative Online-Befragung durch die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) beauftragte.

Die Rückkehr der Reiselust beschränkt sich auch nicht nur auf Urlaubsziele in Deutschland. Bereits jetzt plant etwa jeder 7. Bundesbürger eine Fernreise.

Bei solchen Reisen sollte eine Auslandskrankenversicherung mit im Gepäck sein. Auch wenn solche Policen vergleichsweise preiswert erscheinen, lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Denn die Unterschiede zwischen den Anbietern können enorm sein. So erstatten manche Anbieter nur einen Rücktransport in die Heimat, wenn er medizinisch notwendig ist. Andere hingegen schon dann, wenn dies die Heilungsprognose verbessert.

Einige Fragen, die Sie mit Ihrem Versicherungsexperten abklären sollten, bevor es in den Urlaub geht:

Sieht der Vertrag eine Selbstbeteiligung vor?

Welche Kündigungsfristen gelten?

Unter welchen Umständen sind volljährige Kinder mitversichert?

Wie lange darf die Reise dauern, damit der Versicherungsschutz bestehen bleibt?

Sieht der Versicherungsvertrag Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen vor?

Welche Heil- und Hilfsmittel sind vertraglich vereinbart?

Unter welchen Bedingungen besteht Anspruch auf Krankenrücktransport?

Je nach der persönlichen Situation können auch andere Fragen – etwa nach der Organisation und Bezahlung von Kinderbetreuung – im Zentrum stehen. Auch bei vermeintlich ‚einfachen Policen‘ wie Auslandskrankenversicherungen gibt es eine Menge Details zu beachten, die am besten mit einem Versicherungsexperten besprochen werden sollten.

Marderschäden zählen zu den häufigsten Vorfällen, aufgrund derer die Kfz-Versicherung einspringen muss. Die Versicherungswirtschaft veröffentlicht nun Zahlen für das Jahr 2020. In insgesamt 217.000 Fällen mussten die Versicherer zahlen, weil die Tiere im Motorraum randaliert haben: und die Tiere sind vor allem in den Monaten März bis Juni aktiv!

Marder sind possierliche Tiere mit weichem Fell: Doch wohl kein Autofahrer sieht es gern, wenn ein solcher im Garten oder in Nähe der Garage herumschleicht. Nicht von ungefähr, denn an Autos verursachen sie oft hohe Schäden. Sie dringen in den Motor ein, beißen Kabel an – und oft wird der Defekt erst bemerkt, wenn das Auto kein Öl mehr hat oder der Motor überhitzt dampft. Dann stehen teure Reparaturen an.

Wie groß der jährliche Schaden durch Marder ist, das zeigen aktuelle Zahlen der Versicherungswirtschaft. Für 217.000 beschädigte Autos mussten die Kfz-Versicherer im Jahr 2020 zahlen, wie der Branchenverband GDV aktuell mitteilt. Die Schadensumme: stolze 90 Millionen Euro. Neuere Daten liegen noch nicht vor.

Die gute Nachricht ist immerhin, dass die Zahl der Marderschäden gegenüber dem Vorjahr um sieben Prozent sank. Das lag aber ausgerechnet an der Corona-Pandemie. Die Menschen waren schlicht seltener mit dem Auto unterwegs. “Das hat spürbare Folgen für die Schadenstatistik: Autos, die häufig an wechselnden Orten beziehungsweise in Revieren unterschiedlicher Marder parken, sind nämlich besonders betroffen von Attacken dieser Art”, berichtet der GDV.

Der Frühling macht die Tiere munter

Dass der Versicherer-Verband im Monat März die Zahlen zu Marderschäden präsentiert, hat gute Gründe. Da beginnt nämlich die Hochzeit für zerbissene Kabel und beschädigte Autos. Das liegt am Sozialverhalten der Tiere: Im Frühjahr führen männliche Marder vermehrt Verteilungskämpfe um die Reviere: auch in der Hoffnung, eine Partnerin für die Paarung zu finden. Riechen die Marder-Machos dann, dass sich ein fremdes Tier im eigenen Revier aufhielt, reagieren sie aggressiv: und knabbern zum Beispiel Kabel an. Marder sind eben Einzelgänger, die ihr Revier verbittert verteidigen.

Entsprechend sind die Monate März bis Juni die Zeit, in der statistisch deutlich mehr Marderschäden gemeldet werden als im Jahresschnitt, so berichtet der GDV. Die meisten Vorfälle werden im Mai gezählt. Schützen kann man das Auto unter anderem, indem der Motor mit elastischen Drahtgittern abgeschirmt wird. Auch das Ummanteln von Kabeln und Schläuchen, beispielsweise durch zusätzliche Schläuche aus Hartplastik, sind eine Option.

Aber natürlich empfiehlt sich der passende Versicherungsschutz. Eine Teilkasko reicht in der Regel aus, damit der Versicherer für Marderbiss zahlt. Aber Vorsicht: Auch Folgeschäden sollten erstattet werden. Denn oft sind es genau jene, die hohe Kosten verursachen: etwa, wenn der Motor dank ausgelaufenem Öl einen Totalschaden hat. Sind Folgeschäden nicht inkludiert, zahlt der Versicherer nur für die beschädigten Schläuche. Gerade Dumping-Tarife in der Kraftfahrtversicherung haben mitunter solche Fallstricke, um sich vor hohen Schadenskosten zu drücken. Im Zweifel hilft ein Beratungsgespräch, den passenden Schutz zu finden.

Für Fahrer von Mopeds, E-Scootern und S-Pedelecs ist der 1. März ein wichtiges Datum. Dann darf man nur noch mit neuem Versicherungskennzeichen auf die Straßen. 2022 ist grün die Farbe der Saison. Den Wechsel verpassen ist kein Alternative: Fahrerinnen und Fahrer ohne Versicherungsschutz begehen eine Straftat und müssen Haftpflichtschäden im Zweifel selbst zahlen.

Fans flotter Kleinkrafträder, aufgepasst! Wie in jedem Jahr muss auch ab dem 1. März 2022 ein neues Versicherungskennzeichen am Gefährt angebracht sein, um das Zweirad benutzen zu dürfen. Diesmal muss das bisherige blaue Kennzeichen gegen ein grünes eingetauscht werden.

Wer kein neues Zeichen hat, riskiert viel. Nicht nur begehen die Fahrerinnen und Fahrer eine Straftat — bei einem selbst verschuldeten Unfall müssen sie auch die Kosten für Haftpflichtschäden selbst tragen. Und das kann schnell richtig teuer werden, wenn zum Beispiel eine dritte Person einen bleibenden Gesundheitsschaden erleidet. Die Schadensforderungen können im Zweifel im Millionen-Bereich liegen, wenn die betroffene Person dauerhaft beeinträchtigt ist! Der Verursacher bzw. die Verursacherin haftet mit dem gesamten Vermögen.

Ein entsprechendes Kennzeichen brauchen unter anderem folgende Gefährte: Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren. Aber auch Elektrofahrräder mit Tretunterstützung und mehr als 25 km/h Spitzengeschwindigkeit oder Elektroräder mit einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h benötigen einen solchen Schutz. Darüber hinaus sind Quads und Trikes bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und motorisierte Krankenfahrstühle entsprechend abzusichern.

Mittlerweile haben es die Versicherer sehr vereinfacht, ein solches Kennzeichen zu beantragen. Viele bieten an, es online zu bestellen. In der Regel werden Baujahr, Fahrgestell-Nummer und Antriebsart abgefragt: entsprechende Angaben finden sich in der Allgemeinen Betriebserlaubnis. Eine Zulassungsstelle muss nicht extra aufgesucht werden. Aber Vorsicht: Von sich aus werden die Versicherer nicht tätig. Der Kfz-Schutz verlängert sich nicht automatisch wie bei einem PKW, folglich muss der gewünschte Versicherer aktiv angeschrieben werden.

Zusätzlich zur Haftpflicht empfiehlt sich der Abschluss einer Teilkasko für das eigene Gefährt. Dann leistet der Versicherer auch, wenn das Moped oder Mofa geklaut wird: Was leider sehr oft geschieht. Gemessen an der Gesamtzahl der zugelassenen Fahrzeuge, werden Mopeds häufiger entwendet als Autos. Dabei beschränken sich die Diebes-Hochburgen nicht nur auf Städte wie Berlin, Bremen und Hamburg, wie die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt. Auch im ländlichen Raum kommen Mopeds und Mofas oft abhanden: Etwa in Sachsen oder Sachsen-Anhalt.

Auch in der aktuellen Situation brechen wieder viele Deutsche in die Skigebiete auf, um zwischen Weihnachten und Neujahr ein wenig Entspannung zu finden. Neben dem richtigen Versicherungs-Schutz sollte dabei aber auch das Thema Corona nicht vernachlässigt werden.

Wer in diesem Jahr in den Ski-Urlaub starten will, hat es besonders schwer. Wenig Schnee lässt so manche Piste ungeeignet erscheinen: und auch dort, wo man ausreichend Weiß vorfindet, müssen spezielle Regeln beachtet werden. Denn die Corona-Pandemie macht leider auch vor den Wintersportgebieten nicht Halt. Grundsätzlich gilt in Deutschland die 3-G-Regel: das bedeutet, nur, wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf sich die Skier anschnallen. In manchen Bundesländern wurden diese Regeln aber verschärft. So herrscht 2G etwa in Bayern oder Baden-Württemberg: nur Geimpfte und Genesene sind in den Skigebieten willkommen. Über die Regeln informiert aktuell ein großer Automobilclub.

Ähnliches gilt in Österreich, eines der beliebtesten Wintersport-Ziele der Deutschen. Auch hier ist 2G Pflicht: lediglich Kinder unter 12 Jahren sind hiervon ausgenommen. In vielen Gondeln und Sesselliften herrscht zudem -wie auch in Deutschland- Maskenpflicht und Abstandsgebot.

Wer hingegen seinen Urlaub in der Schweiz verbringt, muss aktuell noch keine 2G- oder 3G-Regel beachten: Wenngleich auch hier in geschlossenen Innengebäuden und Wartezonen Maskenpflicht herrscht. Aber auch hier können sich die Regeln -abhängig vom Infektionsgeschehen- jeder Zeit verschärfen. Wer in den Skiurlaub fahren will, sollte sich also kurz vorher noch einmal informieren, wo gerade welche Regeln herrschen: Auskunft geben zum Beispiel die lokalen Touristik-Informationen.

Wichtige Sicherheitsregeln auf der Piste!

Doch nicht nur mit Blick auf Corona kann ein Skiurlaub ein riskantes Unterfangen sein. So viel Spaß die Fahrt auf Ski oder Snowboard auch bedeutet: Bei kaum einem anderen Sport treten so viele Verletzungen auf. Täglich werden den privaten Unfallversicherern in Deutschland durchschnittlich mehr als 20 Unfälle gemeldet, wie der GDV, Dachverband der Versicherer, schon im letzten Jahr informiert hat. Zählt man alle Unfälle zusammen -auch die unversicherten- ereignen sich in den Wintermonaten pro Tag 100 Unfälle, die stationär behandelt werden müssen. Allein beim Lieblingssport der Deutschen, dem Fußball, treten laut Statistik noch mehr Unfälle mit Verletzungen auf!

Das ist natürlich kein Grund, den Skiurlaub von vorn herein sausen zu lassen. Aber sollte Anlass geben, auch das Thema Sicherheit ganz hoch anzusetzen. Das heißt: tatsächlich nur jene Pisten befahren, die auch den eigenen Fähigkeiten entsprechen. Oft resultieren Verletzungen daraus, dass man sich überschätzt und allzu wagemutig den Berg hinabstürzt. Auch ist gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot. Und falsche Eitelkeit ist Fehl am Platz: ein Helm sowie eine ausreichende Schutzausrüstung gehören unbedingt dazu! Schließlich käme auch kein Weltklasse-Abfahrtsläufer auf die Idee, sich ohne Helm auf die Piste zu begeben. Selbst Laien erreichen mitunter Geschwindigkeiten von 30 km/h und mehr: die besten Fahrer sogar mehr als 120 Stundenkilometer!

Überholt werden darf stets nur derartig, dass im Überholvorgang ein überholter Skifahrer für all seine möglichen Bewegungen genügend Raum hat. Ein absolutes No-Go ist es, die Piste zu kreuzen und sich auf den Abfahrtsstrecken wieder nach oben zu begeben statt am Rand der Piste. Auf diese Regeln macht die Stiftung Sicherheit im Skisport (SIS) aufmerksam. Und während der Helm in vielen Skigebieten ohnehin Pflicht ist, sollte auch auf eine formschlüssige Skibindung und eine wettergerechte Kleidung geachtet werden. Viele Unfälle ereignen sich deshalb, weil sich eine unpassende Skibindung löst oder der Körper ausgekühlt ist, was die Verletzungsanfälligkeit erhöht: Erfrierungen nicht ausgeschlossen.

Auch mit Versicherungen gut vorgesorgt!

Da stellt sich auch die Frage nach dem richtigen Versicherungs-Schutz. Wer eine private Unfallversicherung hat, der hat schon einmal gut vorgesorgt: Sie leistet bei allen Unfällen, unabhängig davon, wo sie passieren. Ebenfalls ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zu empfehlen, falls die Verletzung so schwer ist, dass es im Job nicht weitergeht. Selbstständige können ihren potentiellen Einkommens-Ausfall mit einer Krankentagegeld-Police auffangen.

Im Ausland ist eine Auslandsreisekrankenversicherung erste Wahl, da Krankenkassen oft nur das erstatten, was sie auch vor Ort bezahlen müssen. Hier drohen Kostenlücken. Ein ausreichender Schutz ist nicht nur mit Blick auf Skiunfälle im Ausland derzeit sinnvoll. Denn leider muss man eben doch auch damit rechnen, schwer an Corona zu erkranken: selbst bei aller Vorsicht. Mit ausreichend Vorsicht und Rücksichtnahme sollte aber auch in diesem Jahr der Skiurlaub Spaß und Erholung bieten – bleiben Sie gesund!

Die Corona-Pandemie sorgte beim Versicherungsombudsmann für einen massiven Beschwerdeanstieg im Bereich Reiseversicherung. Im folgenden Fall wird dargelegt, warum es sich bei der Pandemie nicht um eine Naturkatastrophe im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.

Am 17. März 2020 verließ der (vorerst) letzte Ferienflieger die Insel Madeira Richtung Deutschland. Mit an Board waren zwei Eheleute, deren Hotel die Gäste erst wenige Stunden zuvor zur Abreise aufgefordert hatte.

Um den plötzlichen Rückflug musste sich das Paar selbst bemühen – die ursprünglich gebuchte Airline hatte ihren Flugbetrieb auf die Insel bereits eingestellt. Um vom Flughafen nach Hause zu gelangen, musste das Ehepaar zusätzlich mit dem Zug fahren. Die Kosten für Reiseabbruch, Umbuchung und Zugfahrt wollten die Urlauber nun von ihrer Reiseversicherung erstattet wissen.

Doch die verweigerte die Kostenübernahme: Es liege kein versichertes Ereignis vor, das zum Reiseabbruch geführt habe. Damit wollten sich die Eheleute nicht zufrieden geben und argumentierten, dass es sich bei der Pandemie um ein Naturereignis im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen handeln würde.

Mit dieser Argumentation versuchten die Eheleute, ein Beschwerdeverfahren beim Versicherungsombudsmann anzustrengen, der in seinem Tätigkeitsbericht 2020 diesen Fall schildert.

Krankheiten sind keine Naturkatastrophen

Allerdings konnte sich der Ombudsmann nicht der Auffassung der Beschwerdeführer anschließen. Laut Bedingungswerk erstattet der Versicherer die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise, wenn die versicherte Reise wegen Feuer oder wegen eines “Elementarereignisses” nicht planmäßig beendet werden kann. Was genau unter “Elementarereignisse” zu verstehen ist, führen die Bedingungen nicht weiter aus.

Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich um bestimmte Wetter- und Klimabedingungen, die Schäden verursachen können. Elementarereignisse werden häufig sprachlich gleichgesetzt mit “Naturkatastrophen”. Auch hierbei handelt es sich nicht um Krankheiten, sondern um die Folge eines (örtlich begrenzten) Naturereignisses, das ohne Zutun eines Lebewesens vonstattengeht, wie etwa eines Tsunamis, Hurrikans oder Vulkanausbruchs.

Nach der Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die im Glossar auf dessen Homepage zu finden ist, wird eine Naturkatastrophe als ein Naturereignis beschrieben, das zu einem Schaden führt und das nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden kann. Pandemien und Epidemien sind zwar eines natürlichen Ursprungs, aber nach diesem Verständnis keine Naturkatastrophen.

Diese vom Ombudsmann vorgetragene Argumentation überzeugte schließlich auch den Beschwerdeführer. Er bedankte sich für die kompetente und nachvollziehbare Erklärung, die er sich auch im Antwortschreiben seines Versicherers gewünscht hätte.

Bei einem Wanderurlaub in Italien wurde Hausrat aus dem Van eines Versicherten gestohlen. Die Hausratversicherung aber weigerte sich, den Schaden in voller Höhe zu übernehmen. Wie der Ombudsmann für Versicherungen darüber entschied.

Der Wanderurlaub eines Versicherten in Italien sorgte für Ungemach. So brachen Unbekannte in den Van ein und entwendeten zahlreiche Hausratgegenstände im Gesamtwert von ca. 5.800 Euro. Als der Mann den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machte, stand erneut Ärger ins Haus. Denn der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zwar bestand unstreitig Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. Diebstahl aus Wohnmobilien oder Wohnwagen war laut vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Genau darauf berief sich der Versicherer. Der Versicherungsnehmer habe den Van als Wohnmobil zur Übernachtung genutzt. Dass das Fahrzeug als “Personenkraftwagen geschlossen” zugelassen worden war, beeindruckte den Versicherer anfangs nicht. Die Versicherung argumentierte, dass es entscheidend sei, wie das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt genutzt wurde. Ein Fahrzeug, das über einen eigenen Antrieb verfügt und zum Reisen und Wohnen geeignet ist, gelte als Wohnmobil. Die Einstufung nach der Straßenverkehrsordnung sei nicht relevant.

Obwohl der Versicherte bestritt, in dem Fahrzeug übernachtet zu haben, beharrte der Versicherer auf seiner Sicht. Bot aber – “schnell und unbürokratisch” – 3.000 Euro Pauschal-Entschädigung an. Das reichte aber dem Urlauber nicht. Er wandte sich an den Versicherungs-Ombudsmann, der über diesen Fall berichtete.

Der Ombudsmann teilte dem Versicherer mit, dass der Van weder nach der einschlägigen EU-Verordnung noch aus der Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers ein Wohnmobil darstelle. Dafür fehle es an der erforderlichen Ausrüstung (Tisch samt Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheit, Kochmöglichkeit). Zwar sei es möglich, in dem Fahrzeug zu schlafen, doch nach üblichen Maßstäben könne von ‚Wohnen‘ keine Rede sein.

Schließlich lenkte der Versicherer ein und erstattete 4.339,63 Euro. Die Differenz zu dem Betrag den der Beschwerdeführer ursprünglich forderte, erklärt sich aus fehlenden Anschaffungsbelegen.

Welchen Einfluss hat Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch? Diese Frage beschäftigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 6 Sa 824/20).

Eine Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Laut Arbeitsvertrag stehen ihr pro Jahr 28 Werktage Urlaub zu – in ihrem Fall sind das umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub.

Die Frau war während der Corona-Pandemie mehrfach in Kurzarbeit Null. Im Juni, Juli und Oktober 2020 bestand die Kurzarbeit Null durchgängig; im August und September war die Frau insgesamt 11,5 Tage im Urlaub. Der Arbeitgeber sah damit den Urlaubsanspruch der Frau für 2020 als vollständig erfüllt an. Dagegen richtete sich die Klage der Frau. Sie wollte die noch fehlenden 2,5 Urlaubstage gewährt bekommen. Schließlich erfolge die Kurzarbeit nicht auf ihren Wunsch hin, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Die Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, weil sie weiterhin Meldepflichten unterliegen würde, so die Klägerin. Es fehle zudem an Planbarkeit der ‚freien Zeit‘, weil der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden könne.

Dieser Auffassung konnte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – wie bereits die Vorinstanz – nicht anschließen. Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz hat die Klägerin aufgrund der Kurzarbeit in den Monaten Juni, Juli und Oktober keine Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum erworben. Ihr steht deshalb nur Urlaub im anteilig gekürzten Umfang zu, so die Richter. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs wird vorgenommen, indem für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null der Urlaub um 1/12 gekürzt wird. Rechnerisch ergibt sich daraus sogar eine Kürzung um 3,5 Tage.

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass Erholungsurlaub eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetzt. Doch Kurzarbeit hebt die beiderseitigen Leistungspflichten auf.

Das Gericht argumentierte auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der zufolge entsteht während Kurzarbeit Null kein Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG.

Allerdings haben die Düsseldorfer Richter Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Wer mit einem Fahrzeug alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und andere. Aus diesem Grund gibt das Strafgesetzbuch (StGB) in Paragraf 316 für Fahrten bei Trunkenheit eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Schlimmer ist das Strafmaß, wenn man während der Fahrt noch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet – in diesem Fall sieht Paragraf 315c StGB sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ob aber ein betrunkener Fahrer straffällig wird, kann wesentlich von der Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit – und damit allerdings vom Fahrzeug – abhängen.

Denn sobald der Blutalkoholgehalt den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit erreicht und sobald dennoch ein Fahrzeug bedient wird, begeht der Fahrer stets eine Straftat laut StGB – in diesem Fall hat er keine Möglichkeit mehr, später vor Gericht einen Gegenbeweis für die eigene Fahrtüchtigkeit anzutreten. Der Grenzwert orientiert sich an gesicherten medizinischen Erkenntnissen – niemand ist mit einem solchen oder einem höheren Blutalkoholgehalt aus medizinischer Sicht mehr fahrtüchtig.

Absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrrädern und E-Bikes jedoch erst ab 1,6 Promille

Allerdings wird derzeit für Kraftfahrzeuge wie PKW oder für Fahrräder ein doch merklicher Unterschied gemacht: Liegt der Grenzwert für Kraftfahrzeuge bei 1,1 Promille, liegt er für Fahrradfahrer bei hohen 1,6 Promille. Und wie nun ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 14.7.2020 zeigt, gilt der hohe Grenzwert von 1,6 Promille für absolute Fahruntauglichkeit auch für E-Bikes oder sogenannte Pedelecs (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20). Das trifft zumindest immer dann zu, wenn Bedingungen von Paragraf 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfüllt sind – der elektromotorische Hilfsantrieb muss demnach bei 25 km/h gedrosselt sein.

Angeklagter E-Bike- Fahrer: Unterwegs mit 1,59 Promille

Grund für den Hinweisbeschluss ist ein Strafverfahren. Ein Pedelec-Fahrer hatte doch einiges getrunken und wurde dann in einen Unfall verwickelt – 1,59 Promille wurden bei ihm gemessen, nachdem er mit einer abbiegenden Fahrradfahrerin zusammengestoßen war. Deswegen sollte er sich vor Gericht verantworten. Die Anklage lautete auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.

Die vorgerichtlichen Instanzen – Amts- und Landgericht – aber gingen auch bei E-Bikes von dem höheren Grenzwert für Fahrräder aus. Das E-Bike wurde demnach nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gewertet, sondern nur als muskelbetriebenes Fahrzeug – eben vergleichbar einem Fahrrad. Durch Orientierung am Grenzwert für Fahrräder sprachen die Vorinstanzen den angeklagten E-Bike-Fahrer frei.

Das wollte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Kauf nehmen und legte Revision vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe ein. Mit Hinweisbeschluss aber zeigte nun der zuständige Senat: Er plant, den Freisprüchen der Vorinstanzen zu folgen.

Hinweisbeschluss: Noch nicht rechtskräftiges Urteil

Der Hinweisbeschluss allerdings ist noch nicht rechtskräftig – die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist. So kann die Staatsanwaltschaft das Urteil der Vorinstanzen noch angreifen. Dies gelingt allerdings nur über den medizinischen Nachweis, dass bei E-Bikes doch ein geringerer Grenzwert angesetzt werden muss als bei Fahrrädern für absolute Fahruntauglichkeit.

Auf zum fröhlichen Schlängellinien-Fahren? – nicht ganz…

Was aber gilt bis dahin? Können nun E-Bike-Fahrer oder Fahrradfahrer fröhlich trinken und sich dann auf den Sattel schwingen, um in Schlängellinien nachhause zu radeln? Nicht ganz. Zwar gibt es für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer keine Rechtsnorm für eine Ordnungswidrigkeit – anders als für die motorisierten Kraftfahrzeuge. Denn wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut beim Fahren eines Kfz erwischt wird, muss bereits mit einem Fahrverbot und einem Bußgeld von bis zu 1.500 Euro rechnen.

Jedoch: Selbst mit geringen Blutalkoholwerten können Fahrrad- und E-Bike-Fahrer, wie auch Autofahrer, dennoch straffällig werden. Dies liegt im Tatbestand der Verkehrsteilnahme bei relativer Fahruntüchtigkeit begründet.

Relative Fahruntüchtigkeit: Straffällig sogar ab 0,3 Promille

Denn bei Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr reicht bei relativer Fahruntüchtigkeit zwar der Blutalkoholgehalt für sich noch nicht als Beweismittel aus. Kommen aber andere Beweisanzeichen hinzu, die für Fahruntauglichkeit sprechen – zum Beispiel ein Fahrverhalten wie das Fahren in Schlängellinien – kann schon ab 0,3 Promille ein Strafbestand im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegen: mit allen Folgen, die das Strafgesetzbuch vorsieht. Der angeklagte E-Bike-Fahrer im verhandelten Fall, der mit 1,59 Promille unterwegs war, hatte nur das Glück, dass kein Beweis der relativen Fahruntauglichkeit gelang.

Alkohol und Versicherungsschutz: Auch hier droht Ungemach

Aber auch für den Versicherungsschutz kann Ungemach drohen, wenn man alkoholisiert auf das Fahrrad steigt. Zwar leistet in der Regel die private Haftpflichtversicherung auch bei Unfällen durch Alkohol, solange ein Schaden nicht mit Vorsatz herbeigeführt wurde. Anders jedoch kann es bereits bei der privaten Unfallversicherung aussehen. Denn viele Anbieter schließen über die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) Unfälle vom Versicherungsschutz aus, die durch Bewusstseinsstörungen in Folge von Alkoholkonsum verursacht wurden.