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Die Kontaktsperre zur Bekämpfung des Coronavirus wird noch mindestens bis zum 20. April aufrecht erhalten: Das machte Kanzleramts-Chef Helge Braun am Freitag deutlich. Auch danach wird nur langsam eine Rückkehr ins “normale” Leben möglich sein, viele Einschränkungen werden wohl weiterhin aufrecht erhalten. Was aber, wenn man ein Konzert-, Festival- oder Theaterticket für diese Zeit gebucht hat? Fest steht: Man kann sie zurückgeben, wenn das Event ausfallen muss. Die Künstler und Veranstalter hoffen auf Solidarität.

Mit der bundesweiten Kontaktsperre dürfen selbstverständlicherweise auch keine Konzerte, Theatervorführungen und andere Events mehr stattfinden: Alle Veranstaltungen, bei denen Personen zusammenkommen, sind aufgrund der Ansteckungsgefahr strengstens untersagt. Was aber, wenn man bereits Tickets für derartige Veranstaltungen erworben hat? Stars wie Helene Fischer, Carlos Santana oder James Blunt wollten schließlich in Deutschland spielen: Wer ein Ticket der oft ausverkauften Tourneen wollte, musste im Vorverkauf zuschlagen.

Betroffene haben Rückerstattungs-Anspruch

Fest steht: Wurde das Konzert abgesagt, kann der Fan das Ticket zurückgeben. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen das Konzert nicht stattfinden kann, so informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aktuell auf ihrer Webseite. Der Veranstalter, mit dem in der Regel der Vertrag geschlossen wurde, hat seine Leistung nicht erbracht – und kein Anrecht auf Bezahlung. Grundlage für den Rückerstattungs-Anspruch ist § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Viele Veranstalter haben zudem angekündigt, dass sie einen Ersatztermin suchen wollen – nach der Coronakrise, wann immer das sein mag. Auch das müssen die Betroffenen nicht akzeptieren, wenn das Konzert zu einem bestimmten Datum angekündigt war. Etwaige Klauseln, die einen Rücktritt bei Verschiebung des Konzertes ausschließen, sind nach Ansicht des Verbraucherverbandes unwirksam. Trotzdem: Wer auf einen Ersatztermin warten will, kann dies gern tun. Tickets behalten ihre Gültigkeit.

Ansprechpartner ist, wie bereits erwähnt, in der Regel der Veranstalter des Konzertes. Er darf die Kundinnen und Kunden auch nicht mit einem Gutschein abwimmeln. In vielen AGBs ist festgelegt, dass die Rückzahlung mit jenem Zahlungsmittel erfolgt, das auch beim Kauf verwendet wurde. Acht Wochen hat der Veranstalter laut Verbraucherzentrale Zeit, das Geld zurückzuzahlen. Wer als Kunde sein Geld zurückfordern will, kann sich mehr Zeit lassen: Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt erst nach drei Jahren.

Hoffen auf Solidarität

Nicht vergessen sollte man allerdings, dass Veranstalter, Musiker und andere Künstler gerade besonders unter der Corona-Pandemie leiden. Wurde eine Tour abgesagt, brechen auf einmal sämtliche geplante Einnahmen weg: eventuell für Monate, je nachdem, wie lange die Krise anhält. Gesundheitsexperten befürchten, dass auch im Mai und Juni keine Großveranstaltungen stattfinden können – eventuell den ganzen Sommer über nicht. Aktuell kann schlicht niemand seriös voraussagen, wann die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus wieder gelockert werden können.

Deshalb haben sich bereits Solidaritäts-Aktionen gegründet, die dafür werben, die Tickets nicht zurückzugeben und alternativ auf einen Ersatztermin zu warten. Eine solche Aktion wurde unter anderem unter dem Hashtag #EinHerzFürKünstler etabliert. In manchen Städten gibt es nun auch sogenannte Solitickets, mit denen Klubs, Konzerthallen und Bühnen unterstützt werden können, um so eine Insolvenz zu vermeiden. Der Unterstützer zahlt ein “fiktives” Ticket und kann sich eine Veranstaltung anschauen, wenn der Konzertbesuch wieder möglich ist.

Die sogenannte „Abstrakte Verweisung“ ist eine Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie besagt, dass der Versicherungsnehmer auf andere Berufsfelder verwiesen werden kann, bevor er eine BU-Rente erhält. Doch auch wenn diese Klausel im Vertrag vereinbart ist, sind den Versicherungen enge Grenzen gesetzt, wie ein Gerichtsurteil des OLG Nürnberg bestätigt. Besser ist es hingegen, wenn diese Klausel gar nicht erst Bestandteil des Vertrages ist.

Im verhandelten Rechtsstreit musste eine geringfügig beschäftigte Arzthelferin ihren Beruf aufgeben. Sie hatte eine plötzliche Angst vor einer Ansteckung mit schweren Krankheiten entwickelt und zudem weitere psychische Probleme. Aber der Versicherer wollte nicht mit einer BU-Rente einspringen, obwohl ihr eine 50prozentige Berufsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Begründung: Sie könne als gelernte Arzthelferin ja immer noch in der Verwaltung einer Klinik oder Krankenkasse arbeiten, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.

Zumutbarkeit muss auch bei „abstrakter Verweisung“ gegeben sein

Die Frau zog schließlich vor Gericht – und hatte dort Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg betonte: Auch wenn die sogenannte „abstrakte Verweisung“ im Versicherungsvertrag vereinbart ist, der Betroffene also auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, müsse dabei die Zumutbarkeit berücksichtigt werden. So könne der BU-Versicherer zwar verlangen, dass die Betroffene von ihrem Wohnort aus zur Arbeit pendelt – hierfür sei aber eine Entfernung von 40 Kilometern zum Arbeitsplatz das Maximum. Ein Wohnortwechsel sei der Versicherungsnehmerin hingegen nicht zumutbar.

Weil es im Umkreis von 40 Kilometern keine Stelle in der Verwaltung einer Klinik oder Krankenkasse gab, muss der Berufsunfähigkeitsversicherer nun eine Leistung auszahlen. Die Frau erhielt eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.589 Euro zugesprochen (Urteil v. 26.02.2015, 8 U 266/13).

Besser gleich Verzicht auf abstrakte Verweisung vereinbaren!

Um derartige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf achten, dass der Vertrag einen „Verzicht auf abstrakte Verweisung“ vorsieht. Mit einem Verweisungsverzicht sagt ein Versicherer seinem Kunden unabhängig von dessen Alter zu, dass er die Rentenzahlungen nicht mit der Begründung ablehnt, der Kunde könne trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in einem anderen Beruf arbeiten. Die meisten Versicherungen haben im Sinne der Kundenfreundlichkeit die heimtückische Klausel gestrichen. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!