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Die gute Nachricht: Die Zahl der Fahrraddiebstähle ist auf ein Rekordtief gesunken. Doch aus der Schadenstatistik der Versicherer lassen sich auch beunruhigende Entwicklungen ablesen.

2021 sank die Zahl der Fahrraddiebstähle, die Versicherern gemeldet wurden, auf das Rekordtief von 125.000. Das sind 15.000 weniger als im Vorjahr. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) führt das zu großen Teilen auf die Pandemie zurück. Durch die vermehrte Arbeit im heimischen Büro seien Fahrräder seltener unbeaufsichtigt im Freien abgestellt wurden.

So weit die guten Nachrichten. Denn die Schadensumme verharrte auf dem Vorjahresniveau: 110 Millionen Euro wendeten die Versicherer auf, um gestohlene Drahtesel zu ersetzen. Der durchschnittliche Wert, den Versicherer für gestohlene Fahrräder bezahlten, verdoppelte sich fast in den letzten zehn Jahren und kletterte von 440 Euro auf 860 Euro.

Die Versicherer leiten daraus ab, dass oft gezielt hochpreisige Fahrräder entwendet werden. Ein Trend, der auch durch den Boom bei E-Bikes verstärkt wird. Fündig werden die Fahrraddiebe meist in Kellern und Abstellräumen. Der Versicherer-Verband rät deshalb dazu, die Räder auch dort fest anzuschließen.

Wird ein Fahrrad aus verschlossenen Abstellräumen, Kellern oder Wohnungen gestohlen, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden. Meist ist jedoch die offene Straße der Tatort. Schutz bietet hier eine Zusatzklausel in der Hausratpolice oder eine eigenständige Fahrradversicherung.

Im April und Mai ist die Gefahr eines Wildunfalls höher als in jeder anderen Jahreszeit, warnen Versicherer.

Gerade in den kommenden Wochen sollten Autofahrer besonders vorsichtig sein. Denn im April und Mai ist die Gefahr, einen Wildunfall zu erleben, besonders hoch. Auswertungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigen, dass die Abweichung von der mittleren Häufigkeit eines versicherten Wildunfalls im April 16 Prozent beträgt. Im Mai sogar 22 Prozent. Selbst im Herbst – der zweiten ‚Hochzeit‘ für Wildunfälle im Jahr – beträgt die Abweichung höchstens 13 Prozent.

Schäden, die am eigenen Fahrzeug durch Wildunfälle entstehen, begleicht die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung. Voraussetzung in den meisten Fällen: Der Wildunfall ereignete sich mit Haarwild (z.B. Rehe, Wildschweine). Einige Versicherer decken in ihrer Teilkasko zusätzlich weitere Tierarten ab.

2020 zahlten die Kfz-Versicherer 853 Millionen Euro für 272.000 Wildunfälle mit kaskoversicherten Fahrzeugen. Jeder Wildunfall kostet die Versicherer also durchschnittlich über 3.100 Euro. Das sind fünf Prozent mehr als im Vorjahr. Als Grund für diese Entwicklung nennt der GDV höhere Preise für Karosserieteile, die nach Wildunfällen häufig getauscht werden müssen.

Gut zu wissen: Auf den persönlichen Schadenfreiheitsrabatt hat ein Wildunfall keinen Einfluß.

Ein Verbandskasten, um Erste Hilfe leisten zu können, gehört in jedes Auto. Was genau im Verbandskasten enthalten sein muss, wurde allerdings geändert.

Ein Verbandskasten im Auto ist Pflicht. Und DIN 13164 legt sogar Art und Menge des Inhalts von Verbandskästen fest. Seit 01.02.2022 gilt eine neue Fassung dieser Vorschrift. Demnach sind nun auch zwei medizinische Gesichtsmasken (Mund- und Nasenschutz) mitzuführen.

Allerdings: Im Handel befindliche Verbandskästen dürfen noch bis zum 31. Januar 2023 uneingeschränkt genutzt werden. Die jeweils gültige Norm ist Bestandteil der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); solange sie nicht geändert beziehungsweise eine neue Fassung der Norm aufgenommen wird, gilt eine Übergangsregelung – und es besteht keine Verpflichtung zum sofortigen Austausch oder zur Nachrüstung des Verbandskastens im Fahrzeug.

Weitere Änderungen, die den Verbandskasten im Auto betreffen: Die Anzahl der erforderlichen Dreieckstücher wurde von zwei auf eins reduziert. Es entfällt außerdem das Verbandtuch nach DIN 13152 BR, sodass nur noch das größere Verbandtuch mitgeführt werden muss.

Welche Kosten mit den Unfällen von E-Scootern verbunden sind, zeigt eine Auswertung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Im Juni 2019 wurden E-Scooter für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen. Damit einher ging die Versicherungspflicht für die Fahrzeuge. Und bereits Anfang 2020 senkten einige Anbieter die Prämien für Scooterversicherungen.

Nun hat auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine erste, eigene Schadenbilanz für diese Fahrzeuge aufgestellt. Demnach verzeichneten die deutschen Versicherer 2020 1.150 Scooter-Unfälle, bei denen Dritte zu Schaden kamen. “Die Kfz-Haftpflichtversicherer zahlten für jeden dieser Unfälle im Schnitt rund 3.850 Euro”, sagte GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Laut Verband würden E-Scooter eine ähnliche Schadenbilanz aufweisen wie Mofas und Mopeds.

“Die hohen Entschädigungen zeigen, wie gut und richtig die Entscheidung des Gesetzgebers war, eine Versicherungspflicht für E-Scooter einzuführen”, sagte Asmussen. “Gerade wenn sie verbotenerweise auf dem Gehweg fahren, sind die E-Scooter eine große Gefahr für Fußgänger.” Asmussen appellierte an Ordnungsämter und Polizei, die geltenden Regeln konsequent durchzusetzen: “E-Scooter sind keine Spielzeuge. Sie gehören nicht auf den Gehweg, dürfen nicht von Kindern unter 14 Jahren und nicht zu zweit oder gar zu dritt gefahren werden.”

Der Hinweis von Asmussen kommt nicht von ungefähr. Denn Auswertungen des Statistischen Bundesamtes zeigten bereits, dass E-Scooter-Fahrer häufig Verursacher des Unfalls sind: In 72 Prozent der Fälle mit Personenschaden war der E-Scooter-Fahrer der Hauptverantwortliche.

Insgesamt registrierte die Polizei bei E-Scooter- Fahrern, die in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt waren, 2.355mal Fehlverhalten. Der mit Abstand häufigste Vorwurf war das Fahren unter Alkoholeinfluss (431 Fehlverhalten oder 18,3 Prozent). Zum Vergleich: Im selben Zeitraum waren es bei Fahrradfahrern 7,1 Prozent und bei zulassungsfreien Krafträdern 7,8 Prozent.

Die falsche Nutzung der Fahrbahn oder Gehwege war das zweithäufigste Fehlverhalten von E-Scooter-Fahrern.

Mit der Einführung der Versicherungspflicht ging auch die Versicherungsplakette am Fahrzeug einher. Sie dient als Nachweis der Haftpflichtversicherung. Ebenso wie bei anderen Kleinkrafträdern wechselt das Versicherungskennzeichen zum 1. März 2022.

Wer ein Fahrzeug least oder mit einem Kredit finanziert, sollte unbedingt über eine sogenannte GAP-Deckung in seinem Kfz-Kaskovertrag verfügen.

Laut Statista lag 2019 der Anteil von Leasingfahrzeugen an den Neuzulassungen in Deutschland bei 42,1 Prozent. Wer sich auf diese Weise ein Auto zulegt, sollte unbedingt seinen Kfz-Kaskoschutz überprüfen, ob dort der Zusatzbaustein ‚GAP-Deckung‘ enthalten ist.

Das englische Wörtchen ‚GAP‘ bezeichnet eine Lücke. Doch um welche Lücke geht es? Die Kaskoleistung der Versicherung übernimmt nach einem Totalschaden oder Diebstahl nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Tag des Schadens. Dieser Wert ist i.d.R. deutlich unter der Summe, die sich aus Leasing- bzw. Kreditvertrag ergibt. Die Differenz zwischen beiden Werten ist mit GAP gemeint. Diesen Differenzbetrag müsste der Leasingnehmer aus eigener Tasche zahlen, wenn er nicht über eine solche GAP-Deckung verfügt.

Ebenfalls sinnvoll: Wenn im Kaskovertrag grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Grob fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr kann beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel sein. Ist grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert, kann der Versicherer die Schadenzahlung je nach Schwere des Verschuldens anteilig kürzen oder in schwerwiegenden Fällen sogar ablehnen.

Ein Video sorgt gerade für Kontroversen: Ein tschechischer Multimillionär rast mit seinem Bugatti über die A2 und hält die Geschwindigkeit mit der Kamera fest. Der Mann erreicht Flugzeuggeschwindigkeit – 417 km/h. Politiker wie Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) nutzen den Vorfall zur Forderung eines Tempolimits. Wie aber ist eine solche Geschwindigkeitsfahrt juristisch zu bewerten?

Darf also auf Autobahnabschnitten ohne Geschwindigkeitsbegrenzung der Bürger unbegrenzt schnell fahren? Die Antwort fällt mit Blick auf das Strafrecht nicht leicht. Eindeutig aber ist sie mit Blick auf die Schuldfrage und das Versicherungsrecht.

Denn fährt man zu schnell, trägt man bei Unfällen stets eine Teilschuld. Grundlage ist Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Für Autobahnen gibt es hierzu die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Anders, als von vielen gedacht, ist diese Geschwindigkeit keineswegs nur eine Orientierungshilfe.

Richtgeschwindigkeit 130 als juristischer Maßstab

Kommt es nämlich zu einem Unfall mit mehr als 130 km/h, muss der Schnell-Fahrende beweisen, dass der Unfall für ihn auch bei 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre. Bei hohen Geschwindigkeiten ist dieser Beweis allerdings nicht mehr möglich. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 12 U 313/13).

Ein Mann war mit 200 km/h auf ein ausscherendes Auto aufgefahren. Obwohl der Unfallgegner einen Fahrfehler beging, erhielt der Fahrer eine Mitschuld. Denn Grund für den Unfall war laut OLG das hohe Tempo. Der Senat schrieb in den Urteilsgründen: “Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht.”

Mit 200 km/h verliert man den Versicherungsschutz

Mit der Schuld droht weitere Unbill – die Versicherung kann den Fahrer in Regress nehmen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 13 U 1296/17): Ein Mercedes-Fahrer hatte seine Versicherung verklagt, nachdem diese sich geweigert hatte, den Gesamtschaden an einem Leihwagen zu ersetzen. Der Mann war mit 200 km/h in eine Leitplanke gerast und überlebte wie durch ein Wunder. Aufgrund der Kasko-Versicherung wurde zwar zunächst der Schaden erstattet. Allerdings wollte daraufhin das Versicherungsunternehmen einen Teil der Schadensumme wiederhaben.

Und der Mann musste tatsächlich das Geld zurückzahlen, wie das Gericht beschied. Denn bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h verletzt er seine “verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße”. Wenngleich in Deutschland diese Geschwindigkeit nicht verboten ist, gerät der Fahrer dennoch in Mithaftung. Auch der Bundesgerichtshof beschied: Wer schneller als 130 km/h fährt, “vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt” (Az. VI ZR 62/91). Anders ausgedrückt: Wer schneller als 130 km/h fährt, haftet bei einem Unfall für die Folgen.

Beging der Bugatti-Fahrer eine Straftat?

Der Bugatti-Fahrer hätte mit 400 km/h also bei einem Unfall die wohl volle Schuld gehabt. Wie aber ist die Situation zu bewerten ohne Unfall? Ist dann so eine hohe Geschwindigkeit erlaubt?

Die Antwort fällt nicht eindeutig aus. Strafbar wäre das Handeln, wenn es “verkehrswidrig und rücksichtslos” wäre. Jedoch definiert das Strafgesetzbuch hierfür nur den Tatbestand des Zu-Schnell-Fahrens an unübersichtlichen Stellen. Man könnte allerdings argumentieren: Mit 400 km/h hat kein Mensch mehr eine solche “Übersicht”. Denn ein hohes Tempo führt stets zum Tunnelblick: die seitlichen Bereiche der Straße sind vom menschlichen Auge nicht mehr als Bild auflösbar.

Aber der Fahrer könnte sich auch aus einem anderen Grund strafbar gemacht haben. Denn nach Paragraf 315d Strafgesetzbuch ist es verboten, dass sich ein Kraftfahrzeugführer “mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt”, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Passus macht es auch möglich, einen Fahrer wegen eines illegalen Autorennens zu verklagen, obwohl er nicht gegen einen Gegner fuhr.

Trotz Kraftrad-Boom sinkt die Zahl der (auch tödlichen) Motorradunfälle. Grund zur Entwarnung aber gibt es nicht: Motorradfahrer sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Es braucht also eine umsichtige Fahrweise und den richtigen Versicherungsschutz.

Der Kraftrad-Markt boomt

Im Corona-Jahr 2020 schienen die Deutschen auch per Zweirad dem Virus davonfahren zu wollen: Der Zwang zu sozialer Distanz – zum Beispiel zur Vermeidung von Bahn- und Straßenbahnfahrten – führte zu einem Boom bei motorisierten Zweirädern. So stieg im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Neuzulassungen deutlich um 32,34  Prozent – mit insgesamt 218.778 Motorrädern und Rollern sind insgesamt 53.467 mehr Fahrzeuge neu zugelassen worden als 2019, lässt der Industrie-Verband Motorrad Deutschland (IVM) vermelden.

Der Roller-Boom wurde noch befördert durch eine Gesetzesinitiative: Seit 2020 ist es leichter, für Mopeds mit 125 Kubikzentimetern Hubraum sowie für kleine Motorräder im Achtelliterbereich eine Fahrberechtigung zu erhalten. Möglich macht dies ein Eintrag der Kennzahl 196 in Führerscheinklasse B.

Die Zahl der Motorradunfälle ging dennoch zurück

Da erfreut, dass zugleich die Zahl der Motorradunfälle zurückging. Denn 20.997 Motorradunfälle mussten Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherer im Jahr 2020 regulieren – und damit 9,5 Prozent weniger als 2019. Das geht aus Zahlen hervor, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zusammen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte.

Auch weniger getötete Motorradfahrer

Und auch die Zahl der getöteten Motorradfahrer ging, trotz Anstieg der Kraftradfahrer-Zahlen, zurück. In 2019 starben laut Statistischem Bundesamt (Destatis) noch 542 Zweiradfahrer auf deutschen Straßen. In 2020 waren es noch 499: ein Rückgang um 7,93 Prozent.

Ein Grund für die niedrigere Zahl an tödlichen Unfällen war, dass in Lockdown-Zeiten auch weniger Verkehr herrschte und die Reiseaktivität zurückging. Dennoch aber: Wer aufs Motorrad steigt, braucht den richtigen Versicherungsschutz und eine umsichtige Fahrweise.

Motorrad-Versicherung: Gleiche Bedingungen wie Kfz

Zunächst: Beim Motorrad gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kfz-Versicherung für ein Auto, wie der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft informiert. So dient die Kfz-Haftpflicht dem Schutz etwaiger Unfallopfer – sie ist gesetzliche Pflicht wie bei allen motorisierten Kfz-Fahrzeugen. Hingegen übernimmt die Teil- oder Vollkaskoversicherung die Schäden am eigenen Fahrzeug.

Die Teilkaskoversicherung deckt eine Anzahl genau definierter Schadensfälle ab, zum Beispiel Diebstahl oder Schäden durch Sturm und Hagel. Die Vollkaskoversicherung ersetzt hingegen – zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung – weitere Schäden am eigenen Motorrad, zum Beispiel die Schäden nach einem selbst verursachten Unfall. Sie übernimmt auch die Kosten für Vandalismusschäden, wie zum Beispiel zerkratzten Lack.

Und auch bei Diebstahl besteht nur Versicherungsschutz bei einer Vollkasko-Versicherung: Sie ersetzt in der Regel den Wiederbeschaffungswert des Motorrads.

Vorsichtiges Fahren: das A&O trotz Versicherungsschutz

Selbst bei bestem Versicherungsschutz sollte ein Motorradfahrer natürlich ernste Unfälle fürchten. “Motorradfahrer töten nicht, Motorradfahrer werden getötet”, lautet ein beliebter Spruch auf Shirts und Aufklebern der Biker-Szene. Der ernste Hintergrund: Kaum ein Verkehrsteilnehmer ist so gefährdet wie Motorradfahrer, tödlich zu verunglücken.

Denn mehr als jeder fünfte Verkehrstote ist ein Motorradfahrer. Laut Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) ist die Wahrscheinlichkeit, mit einem Motorrad tödlich zu verunglücken, 21 mal höher als mit einem Auto. Wahr an dieser Zahl ist leider auch: In zwei Dritteln aller tödlichen Unfälle verursacht der Motorradfahrer den Unfall selber. Zusätzlich zu einem guten Versicherungsschutz kann also eine vorsichtige Fahrweise vor tragischen Unfallfolgen bewahren: Dann gelingt auch der Fahrspaß auf den eindrucksvollen Maschinen.

Wildunfälle kosteten die Autoversicherer 2019 rund 885 Millionen Euro – so viel wie noch nie zuvor. Eine Trendumkehr ist nicht erkennbar.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) verzeichnete in seiner Wildunfall-Statistik 2019/2020 insgesamt folgende Werte:

  • Rehwild: 198.970 (Vorjahr: 202.810)
  • Schwarzwild: 31.150 (Vorjahr: 24.470)
  • Damwild: 4.580 (Vorjahr: 4.330)
  • Rotwild: 3.060 (Vorjahr: 3.250)

Zu beachten ist dabei, dass Tiere, die den Unfall überlebten, in dieser Erhebung nicht verzeichnet sind. Auch andere Tierarten wie Hasen, Füchse oder Greifvögel werden in dieser Statistik nicht berücksichtigt. Das Risiko eines Wildunfalls ist also höher, als die Anzahl der getöteten Tiere vermuten lässt.

Der DJV hat deshalb seine Zusammenarbeit mit dem Tierfund-Kataster (www.tierfund-kataster.de) ausgebaut und erstmals eine bundeseinheitliche Erfassung von Wildunfällen ermöglicht. Dafür wurden insgesamt über 30.000 Datensätze wissenschaftlich ausgewertet, die von Verkehrsteilnehmer zwischen April 2018 und Februar 2021 eingegeben wurden.

Demnach ereignen sich 49 Prozent aller insgesamt gemeldeten Wildunfälle mit Rehwild. Doch kleinere Säugetiere werden deutlich häufiger Opfer von Wildunfällen als bisher angenommen. Rund drei Dutzend Kleinsäuger-Arten wie Marder, Ratte, Igel und Eichhörnchen machen insgesamt 12 Prozent der gemeldeten Wildunfälle aus. Hase und Kaninchen kommen zusammen auf weitere 10 Prozent, Füchse auf 7 Prozent. Erst dann folgt mit dem Wildschwein (5 Prozent) ein zweites großes Wildtier. Die Gruppe der Vögel ist an 4 Prozent der Kollisionen beteiligt.

Diese Zahlen zeigen, dass es wichtig ist, auch den Zusammenstoß mit Tieren jeder Art zu versichern.

Für jeden Unfall zahlten die Versicherer 2019 knapp 3.000 Euro, sechs Prozent mehr als im Vorjahr. Ein Grund für den Anstieg sind höhere Preise für Karosserieteile, die nach Wildunfällen häufig ausgetauscht werden müssen. Insgesamt kosteten Wildunfälle die Autoversicherer rund 885 Millionen Euro. Das sind etwa 17 Prozent mehr als im Vorjahr.

Von welchen Service-Leistungen machen Deutsche die Wahl ihres Kfz-Versicherers abhängig? Das zeigt eine aktuelle YouGov-Umfrage, die im Auftrag eines Versicherers erstellt wurde.

Wenn die Wechselsaison im Kfz-Bereich ansteht, buhlen Versicherer um die Gunst der Wechselwilligen. Welche Service-Leistungen dabei entscheidend sein können, ermittelte nun eine YouGov-Umfrage. Das Meinungsforschungsinstitut befragte im Auftrag eines Versicherers insgesamt 2.077 Personen repräsentativ, welche Service-Leistungen im Kfz-Bereich ihnen am wichtigsten sind. Von den Befragten verfügten 1.690 über mindestens ein Kfz im Haushalt. Die Befragten konnten jeweils bis zu drei Serviceleistungen nennen, die ihnen am wichtigsten sind.

Schnelle Regulierung des Schadens erwarten dreiviertel der Befragten – und damit Platz 1. Auf Rang zwei der Wunschliste findet sich der Punkt: ‚gute telefonische Erreichbarkeit‘ mit 51 Prozent Zustimmung. Dass die persönliche Ansprache nach wie vor wichtig ist, finden 28 Prozent der Befragten. Sie wünschen sich direkten Kontakt mit einem Versicherungsexperten oder einer -expertin. Ebenso viele legen Wert darauf, dass im Kfz-Schutz auch Pannenhilfe enthalten ist.

Unterschiedliche Service-Erwartungen bei den Altersgruppen

Besonders den Befragten zwischen 45 und 54 Jahren ist die schnelle Schadenregulierung wichtig (80 Prozent) – bei den über 55-Jährigen sind es sogar 86 Prozent. Im Vergleich dazu geben nur 41 Prozent der 18- bis 24-Jährigen und 65 Prozent der 25- bis 34-Jährigen an, dass die Versicherung Schäden schnell regulieren sollte. Die jüngere Generation bis 24 Jahre legt dagegen vergleichsweise viel Wert auf Pannenhilfe (29 Prozent). Nur 23 Prozent der über 55-Jährigen erwarten diesen Service.

Gut einem Viertel der 1.690 Befragten mit Kfz im Haushalt ist es wichtig, dass die Kaskoversicherung für die Reparatur von Parkschäden aufkommt – ohne Hochstufung der Schadenfreiheitsklasse. Noch häufiger als Parkschäden kommt es im Alltag zu Steinschlägen auf der Windschutzscheibe. 22 Prozent der Befragten achten deshalb bei der Kfz-Versicherung darauf, dass die Reparatur der Scheibe kostenlos ist.

Über die Studie:
Die verwendeten Daten beruhen auf einer Online-Umfrage der YouGov Deutschland GmbH, an der 2.077 Personen zwischen dem 13.08. und dem 16.08.2021 teilgenommen haben. Darunter n=1.690 Befragte mit Kfz im Haushalt. Die Gesamtergebnisse wurden gewichtet und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren. Auftraggeber der Umfrage ist die DEVK.

Der Schulbeginn naht in vielen Bundesländern. Viele Kinder werden sich zum ersten Mal auf den neuen Schulweg. Welche Haftungsregeln dabei gelten.

‚Jedem Ende wohnt ein Anfang inne‘ – das gilt auch für die Sommerferien. Denn ihr Ende markiert gleichzeitig den Beginn des neuen Schuljahres. Zigtausende Kinder und Jugendliche machen sich wieder auf den Schulweg. Und damit steigt die Unfallgefahr. So zeigen Auswertungen des Statistischen Bundesamtes, dass Kinder besonders am frühen Morgen, wenn die Schule beginnt und mittags, wenn sie endet, in Straßenverkehrsunfälle verwickelt werden.

Auf dem Schulweg ist also besondere Aufmerksamkeit gefragt. Damit Schulkinder den sichersten Weg zur Schule kennen, sollte die Route mehrfach mit den Kindern abgelaufen werden – und zwar zu den Zeiten, zu denen das Kind auch zur Schule muss. Nur so lässt sich das Verkehrsaufkommen realistisch einschätzen.

Vorsicht Schulkind!

Das richtige Einschätzen von Entfernungen und Geschwindigkeiten fällt insbesondere jüngeren Kindern oft schwer. Deshalb haften Kinder für Schäden, die sie Dritten bei einem Verkehrsunfall fahrlässig zufügen, erst ab ihrem zehnten Geburtstag. Das hat für Autofahrer weitreichende Konsequenzen. Werden sie in einen Unfall mit einem deliktunfähigen Kind verwickelt, haften sie unabhängig von der Schuldfrage.

Ob ältere Kinder über zehn Jahren tatsächlich für einen Unfall und seine Folgen einstehen müssen, hängt von ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Entscheidend ist, ob sie die eigene Verantwortung und die Konsequenzen ihrer Handlungen richtig einschätzen können. Gleichzeitig kommt es auf das individuelle Verschulden in der konkreten Situation an und auf die Frage, ob von einem Kind dieses Alters korrektes Verhalten überhaupt erwartet werden konnte.

Lautet die Antwort: ja, müssen aber auch Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche ihres Opfers aufkommen. Sobald das Kind selbst Geld verdient, muss es zahlen. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, können auch sie zur Kasse gebeten werden. Schutz bietet in beiden Fällen eine private Haftpflichtversicherung.