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Am 05. Dezember wurde der Tag des Ehrenamtes begangen. Und tatsächlich: Die Ehrenamtlichen leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, weshalb sie sich jede Anerkennung verdient haben. Aber dabei sollte man auch den Versicherungsschutz im Blick behalten.

20 Millionen Menschen sind hierzulande laut TNS Infratest als Ehrenamtliche tätig – als Schülerlotsen oder in Freizeit- und Sportvereinen, sogar bei der Feuerwehr, als ehrenamtliche Richter oder in der Kommunalpolitik. Ohne sie würden vielerorts die Räder stillstehen. Doch auch wer freiwillig Großes leistet, sollte dabei den Versicherungsschutz nicht außer Acht lassen. Denn im Zweifel lauern existenzbedrohende Risiken, für die der Betroffene einstehen muss.

Dabei gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Absicherung: Ehrenamtliche können über den Verein abgesichert sein, für den sie arbeiten. Oder individuell vorsorgen. Gut zu wissen ist, dass viele Ehrenamtliche bereits über die gesetzliche Unfallversicherung Schutz genießen. Das gilt zum Beispiel für Tätigkeiten in Rettungsunternehmen wie der Feuerwehr, der Wohlfahrt, Bildung, in der Kirchenarbeit oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ).

Viele Träger und Vereine schließen zudem Gruppenversicherungen für die Tätigkeiten ihrer Mitglieder ab. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten. So können schnell Lücken entstehen, weil in der Regel nur die ehrenamtliche Tätigkeit und der Weg dorthin versichert ist. Oft ist der Schutz auf das Vereinsgelände beschränkt. Auch hat nicht jeder Träger entsprechende Versicherungen für seine Mitglieder abgeschlossen. Um sicherzugehen, sollte man nicht nur bei der Organisation nachfragen, sondern sich den Schutz gleich schriftlich bestätigen lassen.

Darüber hinaus können sich Ehrenamtliche auch individuell absichern. Eine private Haftpflichtversicherung sollte ohnehin jeder Bürger haben: Hier gilt es im Vertrag nachzulesen, ob und in welchem Umfang Schutz für ehrenamtliche Tätigkeiten besteht. Auch in Betriebs- und Vereinshaftpflicht-Policen sollten Ehrenamtliche ausdrücklich laut Vertrag eingeschlossen sein. Denn auch im Ehrenamt haften Personen mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Darüber hinaus ist eine private Unfallversicherung oder Invaliditätsversicherung ratsam. Denn nicht nur im Ehrenamt lauern Gefahren – die meisten Unfälle passieren in der Freizeit! Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung.

Erneut greift eine Erpressungssoftware um sich: “Bad Rabbit” wütet vor allem in Russland und der Ukraine, hat aber auch schon Rechner in Deutschland befallen. Grund genug, noch einmal auf das Thema Cyber-Sicherheit hinzuweisen: und die entsprechenden Versicherungen hierzu. Denn speziell für kleine und mittelständische Unternehmer können solche Angriffe existenzbedrohend sein.

Ein neuer Erpressungstrojaner greift derzeit um sich: “Bad Rabbit” heißt die Schadsoftware, oder auf deutsch: “Böser Hase”. Dass es sich dabei um ein ernstes Problem handelt, zeigt die Tatsache, dass sogar die US-Regierung schon öffentlich davor warnte. Und dass durchaus große Unternehmen von der Ransomsoftware betroffen sind: und zwar derart, dass der Geschäftsbetrieb gestört wurde.

Wie die Nachrichtenagentur “Reuters” berichtet, hatte unter anderem der Flughafen in Odessa Probleme, es kam zu Verspätungen. Mehrere Tageszeitungen waren stundenlang nicht erreichbar. Und erste deutsche Rechner sollen infiziert sein, das Schadprogramm könnte schnell um sich greifen.

Existenzbedrohendes Risiko

Hackerangriffe und Schadsoftware bedeuten längst ein milliardenschweres Risiko für die deutsche Wirtschaft. Jedes Unternehmen kann es treffen, das irgendwie am Netz hängt und mit Computern arbeitet: sei es ein kleiner Online-Versandhandel, ein Handwerksbetrieb oder eine Autowerkstatt. Viele Firmen treffe ein solcher Angriff völlig unvorbereitet, berichtet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Schäden können existenzbedrohend sein.

Das zeigt sich auch bei “Bad Rabbit”. Die Erpresser-Software verschlüsselt wichtige Dateien auf dem Rechner und kann Programme schädigen. Der Nutzer wird sozusagen aus seinen eigenen Anwendungen “ausgesperrt”. Dann fordern die Erpresser ein Lösegeld in Form von Bitcoins, damit sie die Programme wieder freischalten. In der Regel erleben die Betroffenen eine böse Überraschung: auch nach Zahlung des Geldes können sie nicht mehr auf die Dateien zugreifen, denn oft sind sie irreparabel beschädigt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat in früheren Fällen davon abgeraten, den Kriminellen Geld zu überweisen.

Die Konsequenzen eines solchen Angriffes können bitter sein. Die Produktion muss unter Umständen gestoppt, Waren können nicht ausgeliefert werden. Wichtige Kundendaten sowie die Korrespondenz gehen auch verloren. Oft dauert es Tage oder sogar Wochen, bis alles wieder derart hergestellt ist, dass der Geschäftsbetrieb wie gewohnt weitergeführt werden kann. In der Zwischenzeit müssen trotzdem Löhne gezahlt werden – im Zweifel auch Schadensersatz für nicht erbrachte Leistungen. Und wenn sensible Kundendaten entwendet werden, steht sogar ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz im Raum.

Cyberversicherung – junge, aber wichtige Sparte

Aufgrund der potentiell hohen Schäden stellt sich die Frage, wie man sich finanziell vor den Folgen von Hacker-Angriffen schützen kann. Hier kommt die sogenannte Cyber-Versicherung ins Spiel. In Deutschland ist diese Sparte noch vergleichsweise jung und wenig verbreitet. Laut einer Umfrage des Branchenverbandes Bitcom haben nur 27 Prozent der Unternehmer eine entsprechende Police abgeschlossen. Doch die Anbieter haben auch für kleine Unternehmen passgenauen Schutz.

Der Versicherungsdachverband GDV hat im Frühjahr Musterbedingungen für Cyber-Versicherungen vorgelegt. Diese enthalten unverbindliche Empfehlungen, was eine solche Police mindestens enthalten soll. Unter anderem ist hierin eine Art Haftpflicht-Baustein für Drittschäden vorgesehen, wenn Kunden wegen der Attacke ihre Leistung nicht erhalten und Schadenersatz fordern. Mit Blick auf Eigenschäden sollte die Betriebsunterbrechung abgesichert sein. Weitere Leistungen sind für die Krisenkommunikation, die Wiederherstellung der Computersysteme und den Ausfall des Gewinnes vorgesehen.

Aber natürlich ist es am besten, wenn erst gar nicht etwas passiert. Deshalb sollten Unternehmer gemeinsam mit Fachleuten ein Cyber-Risikomanagement implementieren. Mitunter helfen schon kleine Schritte: Sicherheits- und Antiviren-Programme aktuell halten und regelmäßig updaten, verdächtige Email-Anhänge nicht öffnen, regelmäßig Back-ups durchführen. Schließlich geht es um die Existenz der eigenen Firma!

Drohnen-Piloten, aufgepasst! Seit dem 1. Oktober besteht eine Kennzeichnungspflicht für die Flugobjekte. Und wer eine Drohne über zwei Kilo steuert, muss sogar eine Art Führerschein besitzen. Eine Versicherungspflicht für Kopter besteht sogar bereits seit dem Jahr 2016.

Drohnen sind längst nicht mehr nur ein Thema für Freaks und Technikbegeisterte: Sie entwickeln sich zum Massenphänomen. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) rechnet für das Jahr 2017 mit 600.000 verkauften Koptern: Schon im Vorjahr gingen rund 400.000 Exemplare über die Ladentheken. Die Vorteile liegen auf der Hand. Wer tolle Panorama-Bilder machen will, muss längst nicht mehr mit dem Hubschrauber in die Lüfte steigen. Es reicht eine Drohne mit entsprechender Kamera-Ausstattung für sensationelle Videos und Fotos. Und auch für Wartungs- und Inspektionsaufgaben werden die kleinen Flieger gern eingesetzt, etwa, um Dächer und Gemäuer zu inspizieren.

Kennzeichnungspflicht und Drohnen-Führerschein

Drohnen bedeuten jedoch auch ein Risiko für Mensch und Verkehr. Das ist ein Sachverhalt, den viele Hobbypiloten unterschätzen. Und weil das so ist, hat der Gesetzgeber zusätzliche Pflichten für die Flugobjekte beschlossen. Seit dem 1. Oktober besteht eine Kennzeichnungspflicht für alle Flieger ab 250 Gramm Gewicht. Die Drohnen müssen mit einer feuerfesten Plakette versehen werden, auf denen die Adresse und der Name des Halters eingraviert sind. Wer eine Drohne ab zwei Kilogramm Fluggewicht steuern will, muss zudem einen Flugkundenachweis erbringen, auch Drohnen-Führerschein genannt. Ab fünf Kilo Gewicht benötigt man sogar eine Starterlaubnis der örtlichen Luftfahrtbehörde.

Der Grund für die neue Kennzeichnungspflicht dürfte einleuchten. Wenn Drohnen einen Schaden verursachen, soll der Halter schnell ausfindig gemacht werden können. Und dieser hat dann hoffentlich auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Denn schon seit 2016 gilt auch für Hobbyflieger: Haftpflicht ist Pflicht! Jeder, der einen Kopter steuert, muss sich mit einem entsprechenden Vertrag gegen Schadensersatzforderungen Dritter wappnen. Das gilt unabhängig von Gewicht und maximaler Flughöhe des Kopters.

Privathaftpflicht- oder Drohnenversicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung bietet für Hobbyflieger begrenzten Schutz, auch wenn viele Anbieter in den letzten Jahren nachgebessert haben. In der Regel sehen die Verträge ein bestimmtes Höchstgewicht von fünf bis 25 Kilo sowie eine begrenzte Versicherungssumme vor. Achtung!: Für Schäden durch Drohnen zahlen die Versicherer nur dann, wenn die Leistung im Vertrag explizit genannt wird. Gerade bei älteren Verträgen kann hier eine Lücke bestehen: Entsprechend sollten sich Drohnenbesitzer nach einem neueren Vertrag umschauen oder eine Extrapolice für Drohnen abschließen.

Darüber hinaus werden auch spezielle Drohnenversicherungen auf dem Markt angeboten. Wer gewerblich eine Drohne steuert, braucht auch hier einen extra Schutz und muss schauen, ob der Vertrag dies abdeckt. Dabei ist die Trennung von privater und gewerblicher Nutzung nicht immer einfach. Schon wenn ein Drohnen-Halter Fotos für Dritte anfertigt oder sie auf Facebook veröffentlicht, können die Bedingungen für die gewerbliche Nutzung erfüllt sein.

Wer einem Verein angehört, kann sich auch erkundigen, ob die Mitglieder mit einer Gruppenversicherung bereits abgesichert sind. Aber auch hierfür gibt es strenge Regeln. Viele Verträge schreiben etwa vor, dass die Drohne dann auch nur auf dem Vereinsgelände geflogen werden darf. Und wer sein Fluggerät darüber hinaus nutzen will, braucht dann ebenfalls eine extra Police. Hier schafft ein Beratungsgespräch Aufklärung.

Ein Bankschließfach ist doch einer der sichersten Orte der Welt? Denkste! Denn auch wer seine Wertsachen bei der Bank aufbewahrt, sollte sich vorher informieren, ob und in welchem Umfang mögliche Schäden versichert sind. Das zeigt ein aktuelles Beispiel aus der hessischen Provinz.

Viele Bürger wollen ihre Wertsachen, sei es geerbter Schmuck, eine teure Briefmarkensammlung, Bargeld oder ein Barren Gold, nicht in den eigenen vier Wänden aufbewahren. Sondern dort, wo sie vermeintlich sicher sind: in einem Bankschließfach hinter mehreren Türen, Überwachungskameras und den wachsamen Augen eines Wachdienstes. Dass dies ein gefährlicher Irrtum sein kann, mussten vor wenigen Wochen Bankkunden aus dem hessischen Landkreis Hildesheim erfahren.

Bankfächer waren nicht versichert

Die Kleinstadt Bad Salzdetfurth wurde von einer Überschwemmung heimgesucht, nachdem anhaltender Starkregen mehrere Flüsse über das Ufer treten ließ. Dabei wurde auch der Keller eines lokalen Geldinstitutes bis unter die Decke geflutet. Dumm nur, dass hier rund 280 Bankkunden ihre Wertsachen aufbewahrt hatten. Viele Bankkunden mussten hohe finanzielle Verluste durch den vollgelaufenen Keller verkraften. Doch von der Bank erhalten sie den Schaden nicht ersetzt, wie die “Hannoversche Allgemeine” und der NDR übereinstimmend berichten.

Die Schließfächer besaßen schlicht keine Elementarschadenversicherung. Eine solche springt ein, wenn bei Hochwasser Schäden entstehen. Ganze 50 Euro hat die Bank ihren Kunden nun als Schadensersatz angeboten, obwohl manche einen hohen Verlust im fünfstelligen Bereich beklagten, weil Bargeld oder andere Gegenstände durch das Wasser kaputtgingen.

Schließfächer werden mit und ohne Versicherung angeboten

Der Vorfall macht auf ein Problem aufmerksam, das vielen Bankkunden nicht bewusst ist. Wenn sie ein Schließfach mieten, bedeutet dies nicht automatisch, dass die darin aufbewahrten Gegenstände auch versichert sind. Kommt es dann zu einem Schaden durch Naturgewalten wie Feuer und Wasser oder wird gar der Inhalt geraubt, muss die Bank keinen Ersatz leisten. Hier gilt es, sich vorher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erkundigen, ob und in welchem Umfang die Sachen auch tatsächlich versichert sind.

Die gute Nachricht: Rund zwei Drittel aller Banken bieten ihre Schließfächer inklusive einer Versicherung an, so hat eine Untersuchung von Verbraucherschützern vor einigen Jahren ergeben. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Oft beschränkt die Bank ihre Leistung auf einen bestimmten Höchstbetrag, der sehr unterschiedlich ausfallen kann. Üblich sind zum Beispiel 2.000 oder 5.000 Euro Versicherungssumme.

Wer seine Gegenstände in einem Schließfach unterbringen will, sollte also das Thema Versicherungsschutz nicht vernachlässigen. Unter Umständen kann es sich lohnen, eine extra Versicherung für die weggesperrten Sachen abzuschließen.

Sollen sich Beamte leichter in der gesetzlichen Krankenkasse versichern dürfen? Diese Debatte nimmt bundesweit Fahrt auf, nachdem das Bundesland Hamburg einen entsprechenden Vorstoß wagt – und ab August 2018 den hälftigen Arbeitgeberzuschuss zahlt, wenn sich Beamte gesetzlich versichern wollen. Doch lohnen wird sich das wohl nur für wenige. Eine solche Entscheidung sollte gut überlegt sein.

Wenn sich Beamte gesetzlich krankenversichern wollen, lohnt sich das bisher kaum für sie. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber legt ihnen Hürden in den Weg. Zwar stehen die Krankenkassen auch Staatsdienern offen. Aber sie müssen in der GKV sowohl den Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil zahlen. Anders hingegen, wenn sie sich privat versichern: Hier übernimmt der Staat über Beihilfen zwischen 50 und 70 Prozent der Arztrechnungen, abhängig von Familienstand und Status. Nur der Rest der Kosten muss über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.

Angesichts dieser Ausgangssituation verwundert es kaum, dass die Zahl der Beamten bei den Krankenkassen gering bemessen ist. 85 Prozent aller Beihilfeberechtigten sind privat krankenvollversichert, so eine Studie der Bertelsmann Stiftung. Beamte stellen rund die Hälfte der 8,77 Millionen Privatversicherten.

Die freie Hansestadt Hamburg will das nun ändern und Beamte verstärkt zu den Krankenkassen locken. Und dafür hat der Stadtrat durchgesetzt, dass Hamburg als Dienstherr ihren Beamten die Hälfte des Beitrags für eine gesetzliche Krankenkasse zahlt. So wird es bereits bei Angestellten gehandelt. Auch andere Bundesländer haben in Anschluss an den Vorstoß begonnen zu diskutieren, ob sie Beamten den Zugang zu den Krankenkassen erleichtern. In Kraft treten wird die Reform zum 1. August 2018. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Länder dem Beispiel Hamburgs folgen werden.

Beamte in die gesetzliche Krankenversicherung – lohnt sich das überhaupt?

Hier schließt sich nun die wichtige Frage an: Lohnt es sich überhaupt für Beamte, in eine gesetzliche Krankenkasse einzutreten? Die Antwort ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Denn auch, wenn sich die Dienstherren zukünftig an den Krankenkassen-Kosten beteiligen, verlieren die Beamten mit dem Wechsel viele Privilegien. Also all jene Vorteile, die ein guter Privattarif bietet: etwa kürzere Wartezeiten auf einen Facharzt-Termin, Chefarzt-Behandlung, Unterbringung in einem Zweibettzimmer und so weiter.

Dennoch gibt es einige Beamte, für die sich ein Wechsel lohnen könnte. “Für Beamtinnen und Beamte mit Kindern, Versorgungsempfänger oder Menschen mit Behinderung kann die GKV die bessere Alternative sein. Hier richten sich die Beiträge nach Einkommen und nicht nach Risiko und nicht erwerbstätige Familienmitglieder sind beitragsfrei mitversichert”, erklärt Cornelia Prüfer-Storcks, die Gesundheitssenatorin von Hamburg. Aber auch die Politik erwartet keine große Wechselwelle: Viele Staatsdiener werden aufgrund der Vorteile in der PKV verbleiben.

Wenn Beamte mit einem Wechsel zu Krankenkassen liebäugeln, sollten sie sich zuvor über mögliche Vor- und Nachteile genauestens informieren und beraten lassen. Denn der Schritt ist ein endgültiger. Wer sich einmal für die Pauschale entschieden hat, soll nicht mehr ins Beihilfe-System zurückkehren dürfen, so sieht es zumindest das Gesetz in Hamburg vor. Der Grund: Solidargemeinschaften sind auf lange Mitgliedschaften angewiesen, damit auch die Jungen und Gesunden für die entstehenden Krankheitskosten eintreten, ganz gleich, ob gesetzlich oder privat versichert. Schließlich soll eine Solidargemeinschaft gemeinsam ein Risiko auf möglichst vielen Schultern verteilen.

Eine Elementarschadenversicherung zahlt für Schäden, die durch Hochwasser und Starkregen entstehen. Dass damit aber nicht jeder Schaden gleichermaßen abgesichert ist, zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm. Dort erlitt eine Hausbesitzerin eine bittere Niederlage gegen ihren Versicherer, weil die vertragliche Definition von “Rückstau” eine Einschränkung der Leistungspflicht vorsah.

Wie wichtig es ist, in Versicherungsverträgen auf die einzelnen Klauseln zu achten, zeigt ein aktueller Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm. Eine Hausbesitzerin musste dort eine bittere Niederlage einstecken, weil ein Versicherer die Vertragsklausel derart definiert hatte, dass er für ihren Schaden nicht mehr zahlen musste (Urteil vom 26. April 2017, 20 U 23/17).

Was ist ein Rückstau?

Konkret ging es um die Frage, ob im Rahmen einer Elementarschadenversicherung ein Rückstau-Schaden vorlag oder nicht. Nur dann hätte die Versicherung zahlen müssen. Bei einem Starkregen war die Kanalisation derart überlastet, dass das Abflussrohr der Dachterrasse verstopft gewesen ist. Deshalb konnte das Wasser nicht ablaufen. Es sammelte sich stattdessen auf der Terrasse, lief ins Haus und beschädigte dort Zimmer und Wände.

Dennoch muss der Versicherer für den Schaden nun nicht zahlen. Und das zu Recht, wie auch die Richter des Oberlandesgerichtes bestätigten. Ursache hierfür ist eine Vertragsklausel, die das Vorliegen eines Rückstaus an enge Bedingungen knüpft. “Rückstau liegt vor, wenn Wasser (…) bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt”, hieß es konkret im Vertragstext.

Dumm für die Hausbesitzerin: Das Wasser war eben nicht aus dem Regenfallrohr ausgetreten, wie auch ein Gutachter des Versicherers nachweisen konnte. Das Wasser konnte nur nicht ablaufen. Damit lag eben kein Rückstau laut Vertragstext vor. Bereits im Vorfeld hatten die Richter gegenüber beiden Streitparteien deutlich gemacht, dass die Klage unbegründet sei. Daraufhin zog die Hausbesitzerin ihre Klage zurück (OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2017, 20 U 23/17).

Auf Vertragsdetails achten!

Im Pressetext des Oberlandesgerichtes findet sich ein Satz, der geradezu als Aufforderung an Verbraucher gelesen werden kann, sich bei Vertragsabschluss ausführlich mit den Bedingungen eines Versicherungstarifs auseinanderzusetzen: “Dass eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen worden ist, bedeutet nicht, dass sämtliche Risiken abgedeckt sein müssten. Versichert sind nur die vertraglich vereinbarten Risiken”. Das heißt, die Verbraucher sollten sehr genau nachlesen, was laut Vertrag versichert ist – und was eben nicht.

Natürlich ist das nicht leicht, stecken doch viele Verträge voller Fachbegriffe und Versicherungs-Sprech. Deshalb sollte man sich nicht scheuen, die Hilfe eines Versicherungs-Fachmanns oder einer Fachfrau in Anspruch zu nehmen. Beispiel Rückstau: Hier machen manche Elementar-Versicherer weitere Vorgaben und Einschränkungen, die Hausbesitzer kennen sollten. Zum Beispiel, wenn ein Versicherer nur dann für einen Schaden zahlt, falls eine Rückstauklappe vorhanden ist. Andere Versicherer schließen nur den witterungsbedingten Rückstau ein, andere wiederum Rückstau durch ausufernde Gewässer. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Laut vielen Versicherungsverträgen wird nicht der Neuwert einer Sache ersetzt, sondern der Zeitwert: das heißt, der Wertverfall wird mit eingerechnet. Für Versicherungsnehmer kann das mitunter ärgerlich sein. Zum Beispiel, wenn sie zum Teil die Kosten für einen Schaden übernehmen müssen, den sie gar nicht selbst verursacht haben.

Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, wird in bestimmten Sparten schnell mit dem Begriff “Zeitwert” konfrontiert. Was aber bedeutet dieser? Die Erklärung ergibt sich schon aus dem Wort selbst: Der Versicherer zahlt dann nicht den Neupreis einer versicherten Sache, sondern rechnet den zwischenzeitlichen Wertverfall mit ein, vor allem durch das Alter und den Verschleiß. Schließlich ist ein Computer, der vor vier Jahren gekauft wurde, heute viel weniger wert. Und das Auto auch.

Frau bekommt nur Teil des Schadens ersetzt, den sie selbst nicht verursachte

Ein typisches Beispiel für Versicherungen, bei denen der Zeitwert eine Rolle spielt, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Und das kann sogar dann für Ärger sorgen, wenn man einen Schaden gar nicht selbst verursacht hat, sondern eine fremde Person. Das musste vor drei Jahren auf schmerzvolle Weise eine Thüringer Hausbesitzerin erfahren.

Die Frau wohnte an einer viel befahrenen Landstraße. Eines Tages kam ein Sattelschlepper eines Allgäuer Speditionsunternehmens von der Straße ab und fuhr in ihren Garten, wo das tonnenschwere Gefährt eine heillose Zerstörung anrichtete. Die Garage stürzte ein, ein Aufsitzrasenmäher und mehrere teure Geräte erlitten Totalschaden.

Obwohl die Frau überhaupt keine Schuld an dem Unfall hatte, blieb sie dennoch auf einem Teil ihrer Kosten sitzen. Eben deshalb, weil der Kfz-Versicherer des Brummifahrers ihr nur den Zeitwert der Garage ersetzte. Das Gebäude war bereits Ende der 80er Jahre erbaut worden, den daraus resultierenden Wertverlust rechnete der Versicherer ein und kürzte die Schadenssumme.

Doppelt bitter für die Frau: Das Geld reichte nicht, um die Garage wieder aufzubauen. Sie musste 28.000 Euro aus der eigenen Tasche zahlen. Doch auch vor Gericht erlitt die Frau eine Niederlage: Der Versicherer durfte den Wertverlust einrechnen.

Smartphone-Versicherung: Wenn der Versicherer deutlich kürzt

Eine andere wichtige Sparte, bei der man auf den Zeitwert achten sollte, sind Smartphone- und Elektronikversicherungen. Und das in doppelter Hinsicht. Während die Versicherer bei den oft teuren Verträgen nur den Zeitwert ersetzen, wenn das Gerät kaputt geht, so sehen die Verträge oft auch eine hohe Selbstbeteiligung vor. Diese Selbstbeteiligung orientiert sich aber am Neuwert des versicherten Smartphones, PCs oder Laptops, zum Beispiel zehn Prozent der Kaufsumme.

Wenn dann die Reparatur nur 100 Euro kostet und der PC einen Neuwert von circa 1.000 Euro hatte, erhält der Versicherte keinen Cent von seiner Versicherung! Oft lassen sich Versicherungen sogar das Recht einräumen, den Selbstbehalt direkt vom Konto des Kunden abzubuchen – ohne vorher zu fragen, ob dies auch gewünscht ist.

Es lohnt sich also, auf derartige Vertragsklauseln zu achten. Denn sie sind mit entscheidend, ob und wie viel Geld man vom Versicherer im Schadensfall bekommt. Im Zweifel kann man immer einen Versicherungsfachmann fragen, was bestimmte Formulierungen in den Vertragsbedingungen bedeuten.

Immer mehr Bundesbürger sind bereit, beim Thema Geldanlage auch riskantere Vorsorgeformen zu wählen. Das zeigt eine aktuelle Umfrage. Aktien, Fonds und Konsumgüter erfreuen sich demnach steigender Nachfrage.

Der Niedrigzins an den Kapitalmärkten lässt viele Altersvorsorge-Sparer umdenken. Bewährte Formen der Vorsorge, die direkt und indirekt auf festverzinslichen Wertpapieren und Zinsen beruhen, verlieren an Attraktivität. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Marktforschungsinstitutes Toluna im Auftrag eines Investment-Hauses.

Laut Studie steckt jeder vierte Deutsche (24 Prozent) heute mehr Geld in Aktien und Fonds als noch vor fünf Jahren. Ein genauso hoher Anteil (24 Prozent) gibt das Geld lieber gleich aus und konsumiert mehr. Dabei zeigen sich im Anlageverhalten deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Ein Drittel der Männer (36 Prozent) will sein Geld demnächst verstärkt in Fonds oder ETFs stecken. Bei den Frauen plant dies nur jede fünfte Befragte (22 Prozent).

Rentenniveau: Weniger als 40 Prozent bis 2045?

Fest steht: Ganz auf Altersvorsorge verzichten sollte man auch in Zeiten niedriger Zinsen nicht. Denn die Deutsche Rentenversicherung wird vielen Bürgern allein keinen auskömmlichen Lebensherbst mehr sichern. Bis zum Jahr 2030 könnte das Rentenniveau, also vereinfacht gesagt das Verhältnis der Altersrenten zum aktuellen Durchschnittseinkommen, auf 42 Prozent sinken.

Und damit nicht genug. Wer soeben erst dem Teenie-Alter entschlüpft ist, muss noch weniger Rente fürchten. Ein unveröffentlichter Bericht des Bundesarbeitsministeriums hatte im Herbst 2016 ergeben, dass im Jahr 2045 ein Rentenniveau von weniger als 40 Prozent zu befürchten ist.

Das bedeutet: Ein hohes Altersarmutsrisiko besteht künftig für junge Menschen, die gerade einen Beruf ergreifen, noch studieren oder sich in einer Ausbildung befinden. Zwar überlegt die Politik derzeit, wie sie das Rentenniveau stabilisieren kann: Die Parteien vertreten dazu unterschiedliche Positionen im Bundestagswahlkampf. Fest steht aber auch, dass für Renten nur umverteilt werden kann, was die arbeitende Bevölkerung auch in die Sozialversicherung spült. Und hier lastet die Alterung der Gesellschaft schwer auf dem Sozialsystem.

Früh vorsorgen lohnt sich!

Es gibt aber für junge Menschen auch eine positive Nachricht: Wer zeitig mit der privaten Altersvorsorge anfängt, muss weniger zurücklegen, um im Ruhestand mal ein auskömmliches Einkommen zu haben. Dabei können natürlich auch Eltern und Großeltern helfen. Die Möglichkeiten der Vorsorge sind vielfältig, grundsätzlich sollte man mehrere Anlagen mischen. Denn natürlich haben Aktion, Fonds und die – als relativ sicher geltenden – ETFs auch Nachteile und Risiken. Hier ist ein Beratungsgespräch zu empfehlen! Auch dies ein Ergebnis der Toluna-Studie: Frauen sind eher bereit, sich in Sachen Geldanlage von einem Experten beraten zu lassen.

Die Bundesregierung hat ein Reformgesetz auf den Weg gebracht, mit dem die private und betriebliche Altersvorsorge gestärkt werden soll. Denn sie betrachtet beide Bausteine als enorm wichtig, wenn sich Bundesbürger vor Altersarmut schützen wollen. Dabei sind auch Änderungen bei der Riester-Rente geplant.

Welche Veränderungen sind aber geplant? Positiv für Riester-Sparer: Sie sollen zukünftig eine höhere Förderung erhalten. Erstmals seit 15 Jahren soll die staatliche Grundzulage für die Riester-Rente angehoben werden: von derzeit 154 auf dann 175 Euro im Jahr.

Die Bundesregierung beruft sich darauf, dass speziell Geringverdiener von der Grundzulage profitieren. Laut der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die Riester-Zulagen verwaltet, haben 63 Prozent der Zulagen-Empfänger ein Einkommen von weniger als 30.000 Euro im Jahr.

Freibetrag für Grundsicherung im Alter geplant

Weitere Erleichterungen sind für Altersvorsorge-Sparer geplant, die nicht so viel Geld im Portemonnaie haben. Denn bisher wurden Riester-Renten und Betriebsrenten voll auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, wenn das eigene Einkommen zum Leben nicht reichte. Das machte Riester für Geringverdiener etwas unattraktiver.

Das soll sich ändern: Wer privat vorsorgt, soll zukünftig mehr in der Tasche haben. Mindestens 100 Euro pro Monat werden demnach nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet, wenn das Gesetzvorhaben wie geplant umgesetzt wird, berichtet ZDF Heute. Höchstens soll ein Betrag in Höhe des hälftigen Hartz IV-Satzes verschont bleiben: aktuell sind dies 204,50 Euro.

Gesetzentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren

Weitere Neuerungen betreffen die Betriebsrente. So soll es einen neuen Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge geben, der es erlaubt, Betriebsrenten zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften zu vereinbaren. Auch soll ein Opting-Out erlaubt sein: Wenn sich Tarifpartner auf eine Betriebsrente einigen, partizipiert jeder Beschäftigte des beteiligten Unternehmens automatisch daran, sofern er nicht ausdrücklich widerspricht. Das sind aber Reformen, die eine eigene Erörterung verdienen.

Der Gesetzentwurf ist aktuell im Gesetzgebungsverfahren, Änderungen sind also noch möglich. Am 7. Juli soll der Bundesrat darüber beraten. Nach dem Willen der Koalitionsparteien wird das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet und soll schnell in Kraft treten.

Wenn der Versicherungsombudsmann, eine Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft unter Leitung von Günter Hirsch, einen Beschwerderekord verzeichnet, klingt das zunächst nach einer negativen Sache. Und tatsächlich: 14.659 Beschwerden erreichten die Schlichtungsstelle im Jahr 2016 laut Jahresbericht. So viel Menschen haben sich noch nie über ihren Versicherer beschwert, seit die Einrichtung im Jahr 2001 gegründet wurde. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Steigerung um 6,2 Prozent.

Doch trotz dieses Beschwerde-Hochs gibt es auch positive Meldungen. Zum einen ist die Zahl an Beschwerden verschwindend gering, nimmt man die Gesamtheit der Versicherungen als Maßstab. Man höre und staune: 491 Millionen Policen haben die Bundesbürger abgeschlossen, berichtet der Branchenverband GDV. Davon müssen nun die Krankenversicherungs-Verträge abgezogen werden, für die es eine eigene Beschwerdestelle gibt. Die Beschwerdequote im Jahr 2016 betrug demnach magere 0,03 Prozent.

Schlichtungsstelle ist bei Verbrauchern zunehmend etabliert

Auch ist die steigende Zahl der Beschwerden ein deutliches Indiz dafür, dass die Schlichtungsstelle zunehmend von Verbrauchern anerkannt wird. Das zeigt eine andere Zahl: Seit Jahren sinkt die Zahl der Beschwerden, die Kunden bei der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin einreichen. Denn auch dies ist eine potentielle Anlaufstelle, wenn Kunden mit ihrer Versicherung unzufrieden sind. Die steigende Akzeptanz hat auch damit zu tun, dass Verbraucherschützer und Medien den Ombudsmann in den letzten Monaten mehrfach gelobt haben.

Denn der Ombudsmann hat viele Vorteile für Versicherungskunden. Er kann schnell und unbürokratisch prüfen, ob eine Beschwerde berechtigt ist. Die Verfahrensdauer wurde 2016 noch einmal reduziert: 2,8 Monate dauert ein Schlichtungsverfahren im Schnitt, im Vorjahr waren es noch drei Monate. Und in 75 Prozent der Fälle konnte eine Einigung zwischen Verbraucher und Versicherer erzielt werden, hatte Günter Hirsch bereits an anderer Stelle berichtet.

Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos. Lediglich Telefongebühren müssen bezahlt werden. Und die Versicherer haben sich verpflichtet, den Schlichtungsspruch zu akzeptieren, auch wenn er freilich nicht juristisch bindend ist. Ein weiterer Vorteil: Die Ansprüche verjähren in der Zeit der Schlichtung nicht, man kann danach immer noch vor Gericht ziehen.

VW-Dieselgate erreicht Schlichtungsstelle

Dass die Zahl der Beschwerden angestiegen ist, hat übrigens auch mit der Dieselgate-Affäre zu tun. Gleich zweihundert Beschwerden bezogen sich allein auf diesen Skandal. VW hat bekanntlich seine Kunden mit einer Abschalteeinrichtung getäuscht, die bei Diesel-Fahrzeugen geschönte Abgaswerte auswies. Nun wollten die Kunden Schadensersatz einklagen. Viele Rechtsschutzversicherer lehnten dies aber wegen fehlender Erfolgsaussichten ab, weil VW eine Nachrüstung der Autos versprochen hatte. Also beschwerten sich die Kunden – und fast alle Fälle konnten mit einem Vergleich oder einer Empfehlung abgeschlossen werden, so Günter Hirsch.

Ein weiterer Aufreger waren Online-Reiseversicherungen. Wenn Verbraucher über ein Reiseportal ihren Urlaub buchen, erhalten sie oft noch eine Reiseversicherung vermittelt. Und das geschieht leider oft auf eher intransparente Weise. Entweder wollten die Kunden gar keine zusätzliche Versicherung abschließen, berichtet der Ombudsmann im Pressetext, oder diese hatte Fallstricke im Vertrag. So galten einige Verträge zum Beispiel nicht nur für die Reise, sondern hatten eine Laufzeit von einem Jahr, die sich zudem automatisch verlängerte – zu einer deutlich höheren Prämie. Kein Wunder, dass die Verbraucher sich beschwerten!

Doch was müssen Kunden tun, um den Ombudsmann einzuschalten? Ein Beschwerdeverfahren tritt in Kraft, sobald die Beschwerde beim Ombudsmann eingegangen ist. Sie kann per Telefon, Brief oder im Internet eingereicht werden. Nähere Informationen liefert die Webseite versicherungsombudsmann.de.