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Es kann sinnvoll sein, schon für Schüler eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abzuschließen. Dabei sollten aber wichtige Stolperfallen in den Verträgen beachtet werden. Grundsätzlich empfiehlt sich, bei den komplexen BU-Verträgen eine Beratung einzuholen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler? Das klingt zunächst absurd, haben doch Schüler noch keinen Beruf im eigentlichen Sinne. Und dennoch kann sich ein entsprechender Vertrag lohnen. Nicht nur zahlt der Versicherer eine monatliche Rente, wenn das Kind nicht mehr zur Schule gehen kann und folglich – sehr wahrscheinlich – auch keinen einträglichen Beruf ergreift. Es gibt noch einen weiteren Vorteil.

Eine BU-Police sollte nämlich in jungen Jahren abgeschlossen werden. Weshalb das so ist? Ganz einfach: Vorerkrankungen verteuern den Schutz enorm oder führen dazu, dass überhaupt kein Vertrag abgeschlossen werden kann. Denn der Versicherer fragt im Antrag zu einer BU einen umfangreichen Katalog an Gesundheitsfragen ab, die ehrlich beantwortet werden müssen. Sonst kann der Versicherer wegen einer “Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht” zurücktreten.

Und genau das ist der Clou bei einer Schüler-BU: Viele Versicherer gestatten es, dass der Schutz später aufrecht erhalten wird, wenn der Teen oder Twen ein Ausbildung ergreift, studiert oder ins Berufsleben startet. In der Regel zu den gleichen Bezügen und ohne neuerliche Gesundheitsprüfung. Auch deshalb lohnt es, früh vorzusorgen!

Echte BU – oder nur ein eingeschränkter Schutz?

Beim Abschluss des Vertrages sollten einige Punkte unbedingt beachtet werden. So ist es wichtig, wie der Versicherer Berufsunfähigkeit definiert bzw. ob es sich um einen “echten” BU-Schutz handelt. Manche Anbieter sehen die Tätigkeit als Schüler nicht als vollwertigen Beruf an und erbringen später nur eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit. Hierfür sind die Regeln deutlich strenger: Erwerbsunfähigkeit liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn der Versicherte wegen einer schweren oder chronischen Krankheit, aber auch beispielsweise in Folge eines Unfalls gar nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten kann.

Auch sollte im Vertragswerk geprüft werden, ob die Berufsunfähigkeit bereits greift, wenn der Schüler infolge Gesundheitsstörungen oder Pflegebedürftigkeit dauerhaft außer Stande ist am Schulunterricht teilzunehmen. Manche Anbieter zahlen nur dann, wenn die Schulausbildung nicht durch spezielle Fördermaßnahmen wie Sonderschulen fortgeführt werden kann und wenn zusätzlich eine behördlich festgestellte Behinderung vorliegt. Dies erschwert es deutlich, eine Rente ausgezahlt zu bekommen.

Stolperfalle Numero Drei: Es sollte dem Schüler möglich sein, den Vertrag ohne neue Gesundheitsprüfung auch dann weiterzuführen, wenn er einen Beruf ergreift. Denn genau darum geht es ja: Für das spätere Leben bereits vorzusorgen und den Vertrag ins Berufsleben mitzunehmen. Manche Versicherer verlangen hier eine neue Prüfung der Gesundheit, was der Vertrag besser ausschließen sollte. Ein Beratungsgespräch empfiehlt sich bei den komplexen Policen unbedingt!

Jeder vierte Inhaber eines mittelständischen Unternehmens ist bereits von Hacker-Angriffen betroffen gewesen. Eine Gefahr, deren finanzielle Folgen nicht unterschätzt werden sollten!

Vor einer großen Bedrohung für die deutsche Wirtschaft warnt aktuell der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Denn auch kleine und mittlere Unternehmen werden immer häufiger Ziel von Hacker-Attacken. Laut einer Forsa-Umfrage war jeder vierte Kleinbetrieb bzw. Mittelständler (28 Prozent) schon einmal von einer solchen Attacke betroffen und hat finanzielle Schäden erlitten. Tendenz steigend!

Die Konsequenzen für die Unternehmen können bitter sein. Ob Produktionsausfall, Datenverlust oder Industriespionage – im Zweifel steht die Existenz auf dem Spiel. Wenn zum Beispiel ein Produkt nicht rechtzeitig geliefert werden kann, sieht sich eine Firma schnell mit Schadensersatzforderungen konfrontiert. Und Löhne müssen auch dann weitergezahlt werden, wenn ein Virus die gesamte Technik mehrere Tage lahmlegt. Der Schaden durch Hacker-Angriffe für die deutsche Wirtschaft wird vom IT-Branchenverband Bitkom auf bis zu 50 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Gefahren durch Hacker-Angriffe werden unterschätzt

Doch noch immer glauben viele Firmen-Inhaber, dass sie selbst gegen solche Angriffe gefeit sind. Laut Forsa-Umfrage sieht lediglich ein gutes Drittel der Unternehmer (36 Prozent) eine direkte Gefahr für den eigenen Betrieb. Die Sorglosigkeit resultiert zum Beispiel daraus, dass sich die Firmen zu klein wähnen, um ein interessantes Ziel für Hacker zu sein. Und das ist ein gefährlicher Irrglaube, wie GDV-Präsident Alexander Erdland warnt.

„Die Kriminellen wissen, wie sie auch vermeintlich uninteressante Daten zu Geld machen – nämlich indem sie einfach die Daten sperren und Lösegeld kassieren. Und für einen solchen Angriff ist kein Unternehmen zu klein“, erklärt Erdland. Deshalb sei nicht nur ein Versicherungsschutz unbedingt zu empfehlen – auch präventive Maßnahmen zum Schutz vor Hacker-Angriffen sollten ergriffen werden.

Cyber-Versicherung für Unternehmen

Schützen können sich die Unternehmen mit einer sogenannten Cyber-Versicherung. Das ist eine recht junge Sparte, die – abhängig vom Vertrag – beispielsweise die Kosten für Datenverlust übernimmt, etwa wenn Kundendaten abhanden kommen. Oder die anfallenden Kosten, wenn beschädigte Software wieder hergestellt werden muss. Es gibt sogar Versicherer, die das Krisen-Management bezahlen, wenn zum Beispiel ein Imageschaden abzuwenden ist. Abhängig vom Vertrag sind auch die Kosten für einen Betriebsausfall versicherbar.

Die Vielfalt an Produktlösungen ist bei Cyber-Versicherungen groß. Und auch für kleinere Firmen, deren Kasse weniger gut gefüllt ist, findet sich ein passender Schutz. Weil aber Cyber-Policen auf die speziellen Anforderungen des Unternehmens zugeschnitten sein sollten, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch. Dabei kann auch geklärt werden, welche weiteren Versicherungen eine mittelständische Firma besitzen sollte – etwa eine Vermögensschadenhaftpflicht.

Jeder vierte Inhaber eines mittelständischen Unternehmens ist bereits von Hacker-Angriffen betroffen gewesen. Eine Gefahr, deren finanzielle Folgen nicht unterschätzt werden sollten!

Vor einer großen Bedrohung für die deutsche Wirtschaft warnt aktuell der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Denn auch kleine und mittlere Unternehmen werden immer häufiger Ziel von Hacker-Attacken. Laut einer Forsa-Umfrage war jeder vierte Kleinbetrieb bzw. Mittelständler (28 Prozent) schon einmal von einer solchen Attacke betroffen und hat finanzielle Schäden erlitten. Tendenz steigend!

Die Konsequenzen für die Unternehmen können bitter sein. Ob Produktionsausfall, Datenverlust oder Industriespionage – im Zweifel steht die Existenz auf dem Spiel. Wenn zum Beispiel ein Produkt nicht rechtzeitig geliefert werden kann, sieht sich eine Firma schnell mit Schadensersatzforderungen konfrontiert. Und Löhne müssen auch dann weitergezahlt werden, wenn ein Virus die gesamte Technik mehrere Tage lahmlegt. Der Schaden durch Hacker-Angriffe für die deutsche Wirtschaft wird vom IT-Branchenverband Bitkom auf bis zu 50 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.

Gefahren durch Hacker-Angriffe werden unterschätzt

Doch noch immer glauben viele Firmen-Inhaber, dass sie selbst gegen solche Angriffe gefeit sind. Laut Forsa-Umfrage sieht lediglich ein gutes Drittel der Unternehmer (36 Prozent) eine direkte Gefahr für den eigenen Betrieb. Die Sorglosigkeit resultiert zum Beispiel daraus, dass sich die Firmen zu klein wähnen, um ein interessantes Ziel für Hacker zu sein. Und das ist ein gefährlicher Irrglaube, wie GDV-Präsident Alexander Erdland warnt.

“Die Kriminellen wissen, wie sie auch vermeintlich uninteressante Daten zu Geld machen – nämlich indem sie einfach die Daten sperren und Lösegeld kassieren. Und für einen solchen Angriff ist kein Unternehmen zu klein”, erklärt Erdland. Deshalb sei nicht nur ein Versicherungsschutz unbedingt zu empfehlen – auch präventive Maßnahmen zum Schutz vor Hacker-Angriffen sollten ergriffen werden.

Cyber-Versicherung für Unternehmen

Schützen können sich die Unternehmen mit einer sogenannten Cyber-Versicherung. Das ist eine recht junge Sparte, die – abhängig vom Vertrag – beispielsweise die Kosten für Datenverlust übernimmt, etwa wenn Kundendaten abhanden kommen. Oder die anfallenden Kosten, wenn beschädigte Software wieder hergestellt werden muss. Es gibt sogar Versicherer, die das Krisen-Management bezahlen, wenn zum Beispiel ein Imageschaden abzuwenden ist. Abhängig vom Vertrag sind auch die Kosten für einen Betriebsausfall versicherbar.

Die Vielfalt an Produktlösungen ist bei Cyber-Versicherungen groß. Und auch für kleinere Firmen, deren Kasse weniger gut gefüllt ist, findet sich ein passender Schutz. Weil aber Cyber-Policen auf die speziellen Anforderungen des Unternehmens zugeschnitten sein sollten, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch. Dabei kann auch geklärt werden, welche weiteren Versicherungen eine mittelständische Firma besitzen sollte – etwa eine Vermögensschadenhaftpflicht.

Wird in ein Auto eingebrochen, dann muss der Fahrzeughalter auch glaubhaft machen können, dass tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat. Sonst muss die Kaskoversicherung nicht zahlen. Und dieser Nachweis könnte unter Umständen schwierig zu führen sein, denn die Autodiebe werden immer trickreicher.

Es ist ärgerlich: Da hat man das Auto am Straßenrand abgestellt und dann verschafften sich Diebe Zugang, um das teure Navi oder die Anlage zu klauen. Sind diese Teile fest mit dem Auto verbunden, dann leistet in der Regel die Teilkasko-Versicherung Ersatz. Doch damit der Autofahrer überhaupt den Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, muss er glaubhaft machen können, dass tatsächlich in das Auto eingebrochen wurde. Dies hat mit einem Urteil das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigt (Urteil vom 26.10.2016, 20 U 197/15).

Fahrer konnte keine verlässlichen Angaben zum Standort des Autos machen

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Autofahrer recht schlechte Karten, seine Ansprüche durchzusetzen. Er behauptete, er habe das Auto über Nacht in einer Park-Nische abgestellt gehabt. Dann habe ein Dieb das verschlossene Schiebedach gewaltsam geöffnet, sei hereingeklettert und habe das Navi im Wert von mehreren tausend Euro geklaut.

Das Problem: der Fahrer verstrickte sich in Widersprüche, wo das Auto zum Zeitpunkt des Diebstahls abgestellt gewesen sei. Und auch die Polizei konnte keinerlei Zeichen finden, dass das Schiebedach gewaltsam geöffnet wurde. Deshalb weigerte sich auch die Kfz-Versicherung des Klägers, eine Leistung zu erbringen. Der enttäuschte Autofahrer zog vor Gericht.

Zu allem Unglück machte eine vom Fahrzeughalter selbst benannte Zeugin noch abweichende Angaben, wo das Auto zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gestanden habe. Damit fehlte dem Kläger eine Grundvoraussetzung, um seine Ansprüche durchzusetzen: Glaubwürdigkeit. Oder wie es in juristischer Fachsprache heißt: Der Autohändler hatte nicht einmal den „Minimalsachverhalt“ darlegen können, um einen Diebstahl glaubwürdig zu belegen.

Infolge dessen ging der Fahrzeughalter leer aus – die Versicherung muss keine Leistung für den vermeintlichen Diebstahl erbringen. Dabei waren es eben nicht allein die fehlenden Einbruchspuren, die den Ausschlag gaben. Auch eine glaubwürdige Schilderung vor Gericht, dass etwas gestohlen worden sei, könne einen Leistungsanspruch bewirken, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dies war hier nicht der Fall.

Diebstahl per Funksignal – Diebe können Auto gewaltfrei öffnen

Zum Problem können die fehlenden Einbruchspuren werden, wenn sich jemand unbefugt Zugang zum Fahrzeug verschafft, ohne Gewalt anwenden zu müssen. Und das funktioniert tatsächlich, denn die Diebe werden immer raffinierter. So ist es ihnen mittlerweile möglich, das Funksignal eines Keyless-Autoschlüssels derart zu verlängern, dass sich das Auto problemlos öffnen lässt, wenn sich der Besitzer vom Fahrzeug entfernte.

Die Übeltäter können das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern, wenn dieser sein Auto am Straßenrand abstellt. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen. Ärgerlich, wenn nun auch noch die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Autohalters in Frage stellt. Schließlich wird die Polizei keine oder kaum Spuren eines Einbruchs finden! Doch gegen solche Fälle gibt es eine einfache Lösung: ein „Keysafe“-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals.

Wird in ein Auto eingebrochen, dann muss der Fahrzeughalter auch glaubhaft machen können, dass tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat. Sonst muss die Kaskoversicherung nicht zahlen. Und dieser Nachweis könnte unter Umständen schwierig zu führen sein, denn die Autodiebe werden immer trickreicher.

Es ist ärgerlich: Da hat man das Auto am Straßenrand abgestellt und dann verschafften sich Diebe Zugang, um das teure Navi oder die Anlage zu klauen. Sind diese Teile fest mit dem Auto verbunden, dann leistet in der Regel die Teilkasko-Versicherung Ersatz. Doch damit der Autofahrer überhaupt den Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, muss er glaubhaft machen können, dass tatsächlich in das Auto eingebrochen wurde. Dies hat mit einem Urteil das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigt (Urteil vom 26.10.2016, 20 U 197/15).

Fahrer konnte keine verlässlichen Angaben zum Standort des Autos machen

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Autofahrer recht schlechte Karten, seine Ansprüche durchzusetzen. Er behauptete, er habe das Auto über Nacht in einer Park-Nische abgestellt gehabt. Dann habe ein Dieb das verschlossene Schiebedach gewaltsam geöffnet, sei hereingeklettert und habe das Navi im Wert von mehreren tausend Euro geklaut.

Das Problem: der Fahrer verstrickte sich in Widersprüche, wo das Auto zum Zeitpunkt des Diebstahls abgestellt gewesen sei. Und auch die Polizei konnte keinerlei Zeichen finden, dass das Schiebedach gewaltsam geöffnet wurde. Deshalb weigerte sich auch die Kfz-Versicherung des Klägers, eine Leistung zu erbringen. Der enttäuschte Autofahrer zog vor Gericht.

Zu allem Unglück machte eine vom Fahrzeughalter selbst benannte Zeugin noch abweichende Angaben, wo das Auto zum vermeintlichen Tatzeitpunkt gestanden habe. Damit fehlte dem Kläger eine Grundvoraussetzung, um seine Ansprüche durchzusetzen: Glaubwürdigkeit. Oder wie es in juristischer Fachsprache heißt: Der Autohändler hatte nicht einmal den “Minimalsachverhalt” darlegen können, um einen Diebstahl glaubwürdig zu belegen.

Infolge dessen ging der Fahrzeughalter leer aus – die Versicherung muss keine Leistung für den vermeintlichen Diebstahl erbringen. Dabei waren es eben nicht allein die fehlenden Einbruchspuren, die den Ausschlag gaben. Auch eine glaubwürdige Schilderung vor Gericht, dass etwas gestohlen worden sei, könne einen Leistungsanspruch bewirken, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Dies war hier nicht der Fall.

Diebstahl per Funksignal – Diebe können Auto gewaltfrei öffnen

Zum Problem können die fehlenden Einbruchspuren werden, wenn sich jemand unbefugt Zugang zum Fahrzeug verschafft, ohne Gewalt anwenden zu müssen. Und das funktioniert tatsächlich, denn die Diebe werden immer raffinierter. So ist es ihnen mittlerweile möglich, das Funksignal eines Keyless-Autoschlüssels derart zu verlängern, dass sich das Auto problemlos öffnen lässt, wenn sich der Besitzer vom Fahrzeug entfernte.

Die Übeltäter können das Funksignal des Schlüssel-Senders abfangen und die Reichweite beim Weggehen des Fahrers verlängern, wenn dieser sein Auto am Straßenrand abstellt. Ist der Autobesitzer in ausreichender Entfernung, öffnen die Diebe einfach die Wagentüre, ohne dass sie gewaltsam in das Auto eindringen müssen. Ärgerlich, wenn nun auch noch die Versicherung die Glaubwürdigkeit des Autohalters in Frage stellt. Schließlich wird die Polizei keine oder kaum Spuren eines Einbruchs finden! Doch gegen solche Fälle gibt es eine einfache Lösung: ein “Keysafe”-Schlüsseletui aus Metall verhindert das Abfangen des Sendesignals.

Schon die Steuererklärung gemacht? Ja, für viele Menschen ist das eine unangenehme Aufgabe. Doch auch wer nicht verpflichtet ist eine entsprechende Erklärung beim Finanzamt abzugeben, sollte klären, ob es vielleicht doch finanzielle Vorteile bringen könnte. Denn die meisten Menschen erhalten vom Fiskus Geld zurück.

Es sind interessante Zahlen, die das Statistische Bundesamt (Destatis) in dieser Woche vorgelegt hat. Die Statistiker haben sich nämlich angeschaut, ob es sich lohnt beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Und tatsächlich: die Mehrheit der Bürger kann sich über eine Rückzahlung vom Fiskus freuen, so belegen die Daten der Statistikbehörde.

Über 11 Millionen Bürger erhielten im Schnitt 901 Euro zurück

Ausgewertet wurden die Daten für das Jahr 2012 – neuere Zahlen liegen noch nicht vor. Und in dem Jahr reichten insgesamt 13,1 Millionen Menschen eine Steuererklärung ein. Die Mehrheit derjenigen, nämlich 11,4 Millionen Steuerpflichtige, erhielten laut Statistik-Behörde eine Steuererstattung im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung. Auch der Betrag kann sich sehen lassen, der im Schnitt erstattet wurde: das waren immerhin 901 Euro!

Es gab aber auch Bürger, die Steuern nachzahlen mussten: das betraf insgesamt 1,5 Millionen Steuerpflichtige. Dennoch kann man sagen: in der Regel lohnt es sich, eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Wer selbst die Mühen scheut, kann die Hilfe eines Steuerberaters ohne Lohnsteuerhilfe-Vereins suchen.

Steuern sparen mit Altersvorsorge und Versicherungen

Dass auch Versicherungen so manchen Anreiz zum Steuersparen bieten, ist jedem bewusst, der gewissenhaft die Anlage „Vorsorgeaufwand“ ausfüllt. Hier können zum Beispiel die Beiträge für die private und gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung eingetragen werden. Zahlungen für berufsständige Versorgungseinrichtungen und für Basisrenten („Rürup-Rente“) sind ebenfalls anrechenbar.

In der Anlage „AV“ werden die Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt, etwa für Riester-Rentenversicherungen. Bestimmte Zulagen dürfen Riester-Sparer als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Interessant ist auch die Anlage „Vorsorgeaufwand“. Hier werden Beiträge für Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, private Pflege- sowie Unfallversicherungen abgefragt. Ein Beratungsgespräch kann Klarheit schaffen, welche weiteren Möglichkeiten der Steuerersparnis es für Versicherungen und die Altersvorsorge gibt.

Schon die Steuererklärung gemacht? Ja, für viele Menschen ist das eine unangenehme Aufgabe. Doch auch wer nicht verpflichtet ist eine entsprechende Erklärung beim Finanzamt abzugeben, sollte klären, ob es vielleicht doch finanzielle Vorteile bringen könnte. Denn die meisten Menschen erhalten vom Fiskus Geld zurück.

Es sind interessante Zahlen, die das Statistische Bundesamt (Destatis) in dieser Woche vorgelegt hat. Die Statistiker haben sich nämlich angeschaut, ob es sich lohnt beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Und tatsächlich: die Mehrheit der Bürger kann sich über eine Rückzahlung vom Fiskus freuen, so belegen die Daten der Statistikbehörde.

Über 11 Millionen Bürger erhielten im Schnitt 901 Euro zurück

Ausgewertet wurden die Daten für das Jahr 2012 – neuere Zahlen liegen noch nicht vor. Und in dem Jahr reichten insgesamt 13,1 Millionen Menschen eine Steuererklärung ein. Die Mehrheit derjenigen, nämlich 11,4 Millionen Steuerpflichtige, erhielten laut Statistik-Behörde eine Steuererstattung im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung. Auch der Betrag kann sich sehen lassen, der im Schnitt erstattet wurde: das waren immerhin 901 Euro!

Es gab aber auch Bürger, die Steuern nachzahlen mussten: das betraf insgesamt 1,5 Millionen Steuerpflichtige. Dennoch kann man sagen: in der Regel lohnt es sich, eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Wer selbst die Mühen scheut, kann die Hilfe eines Steuerberaters ohne Lohnsteuerhilfe-Vereins suchen.

Steuern sparen mit Altersvorsorge und Versicherungen

Dass auch Versicherungen so manchen Anreiz zum Steuersparen bieten, ist jedem bewusst, der gewissenhaft die Anlage “Vorsorgeaufwand” ausfüllt. Hier können zum Beispiel die Beiträge für die private und gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung eingetragen werden. Zahlungen für berufsständige Versorgungseinrichtungen und für Basisrenten (“Rürup-Rente”) sind ebenfalls anrechenbar.

In der Anlage “AV” werden die Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt, etwa für Riester-Rentenversicherungen. Bestimmte Zulagen dürfen Riester-Sparer als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Interessant ist auch die Anlage “Vorsorgeaufwand”. Hier werden Beiträge für Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, private Pflege- sowie Unfallversicherungen abgefragt. Ein Beratungsgespräch kann Klarheit schaffen, welche weiteren Möglichkeiten der Steuerersparnis es für Versicherungen und die Altersvorsorge gibt.

Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung hat seinen Jahresbericht für 2016 vorgestellt. Zwar ist die Zahl der Schlichtungsanträge erneut gestiegen – bleibt aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Verträge sehr gering.

Wer Ärger mit seiner privaten Krankenversicherung hat, der kann sich an die Schlichtungsstelle von Heinz Lanfermann wenden, dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn Privatversicherte dort ein Schlichtungsverfahren beantragen, werden die Ansprüche schnell und unbürokratisch geprüft, ohne dass der oft teure und langwierige Weg vor Gericht gewählt werden muss. Der Vorteil: Das Verfahren ist nicht nur kostenlos. Ansprüche verjähren auch in der Zeit der Schlichtung nicht, so dass Versicherte immer noch den Weg vor Gericht gehen können, wenn der Schlichtungsspruch nicht ihren Vorstellungen entspricht.

6.084 Beschwerden im Jahr 2016

Heinz Lanfermann hat in dieser Woche seinen vorläufigen Bericht für das Jahr 2016 vorgestellt. Das Ergebnis: Zwar hatten wieder mehr Menschen Anlass, sich über ihre Versicherung zu ärgern. Die Zahl der Schlichtungsanfragen stieg demnach von 5.770 im Jahr 2015 auf 6.084 Anträge im letzten Jahr. Das bedeutet einen Anstieg um 5,44 Prozent. Aber die Zahl der Beschwerden ist vor dem Hintergrund der Gesamtzahl an Versicherungsverträgen zu bewerten. Und so gibt es auch eine gute Nachricht: Nach wie vor ist das Beschwerdeaufkommen sehr gering.

Die Schlichtungsstelle nimmt nämlich nicht nur Beschwerden zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung entgegen. Auch wer einen Konflikt mit seinem Krankenzusatz-Versicherer hat, kann sich an den Ombudsmann wenden. Und so ist das Beschwerdeaufkommen vor dem Hintergrund von 40 Millionen Versicherungsverträgen zu bewerten. Da bedeuten knapp 6.100 Schlichtungsanfragen einen prozentualen Anteil von weniger als 0,01 Prozent an Versicherten, die den Weg der Schlichtung wählten.

Häufigster Grund für Schlichtungsanfragen war in der Krankenvollversicherung die sogenannte Medizinische Notwendigkeit: Jede fünfte Schlichtungsanfrage bezog sich darauf. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hausarzt eine bestimmte Behandlung empfiehlt, aber ein unabhängiger Gutachter zu dem Schluss kommt, dass sie nicht sinnvoll ist – und damit nicht vom Krankenversicherer bezahlt werden muss. Ein Punkt, der übrigens auch bei den gesetzlichen Krankenkassen oft Ursache für Auseinandersetzungen ist.

Zuerst Kontakt mit Versicherer suchen!

Wichtig: Bevor man sich an den PKV-Ombudsmann wendet, sollte man das Gespräch mit dem Versicherer gesucht bzw. dort Beschwerde eingelegt haben. Sonst kann das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert werden. Schließlich könnte auf diese Weise schon eine Lösung herbeigeführt werden.

Dass es sich lohnt, vor dem Rechtsweg ein Schlichtungsverfahren anzustreben, zeigt auch die hohe Erfolgsquote. Knapp jedes vierte Schlichtungsverfahren fällt zur Zufriedenheit des Versicherten aus und kann eine Lösung herbeiführen. Mehr Informationen finden Interessierte auf der Webseite pkv-ombudsmann.de. Auch ein Versicherungsfachmann hilft gern weiter, was bei Antrag auf Schlichtung zu beachten ist.

Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung hat seinen Jahresbericht für 2016 vorgestellt. Zwar ist die Zahl der Schlichtungsanträge erneut gestiegen – bleibt aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Verträge sehr gering.

Wer Ärger mit seiner privaten Krankenversicherung hat, der kann sich an die Schlichtungsstelle von Heinz Lanfermann wenden, dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn Privatversicherte dort ein Schlichtungsverfahren beantragen, werden die Ansprüche schnell und unbürokratisch geprüft, ohne dass der oft teure und langwierige Weg vor Gericht gewählt werden muss. Der Vorteil: Das Verfahren ist nicht nur kostenlos. Ansprüche verjähren auch in der Zeit der Schlichtung nicht, so dass Versicherte immer noch den Weg vor Gericht gehen können, wenn der Schlichtungsspruch nicht ihren Vorstellungen entspricht.

6.084 Beschwerden im Jahr 2016

Heinz Lanfermann hat in dieser Woche seinen vorläufigen Bericht für das Jahr 2016 vorgestellt. Das Ergebnis: Zwar hatten wieder mehr Menschen Anlass, sich über ihre Versicherung zu ärgern. Die Zahl der Schlichtungsanfragen stieg demnach von 5.770 im Jahr 2015 auf 6.084 Anträge im letzten Jahr. Das bedeutet einen Anstieg um 5,44 Prozent. Aber die Zahl der Beschwerden ist vor dem Hintergrund der Gesamtzahl an Versicherungsverträgen zu bewerten. Und so gibt es auch eine gute Nachricht: Nach wie vor ist das Beschwerdeaufkommen sehr gering.

Die Schlichtungsstelle nimmt nämlich nicht nur Beschwerden zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung entgegen. Auch wer einen Konflikt mit seinem Krankenzusatz-Versicherer hat, kann sich an den Ombudsmann wenden. Und so ist das Beschwerdeaufkommen vor dem Hintergrund von 40 Millionen Versicherungsverträgen zu bewerten. Da bedeuten knapp 6.100 Schlichtungsanfragen einen prozentualen Anteil von weniger als 0,01 Prozent an Versicherten, die den Weg der Schlichtung wählten.

Häufigster Grund für Schlichtungsanfragen war in der Krankenvollversicherung die sogenannte Medizinische Notwendigkeit: Jede fünfte Schlichtungsanfrage bezog sich darauf. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hausarzt eine bestimmte Behandlung empfiehlt, aber ein unabhängiger Gutachter zu dem Schluss kommt, dass sie nicht sinnvoll ist – und damit nicht vom Krankenversicherer bezahlt werden muss. Ein Punkt, der übrigens auch bei den gesetzlichen Krankenkassen oft Ursache für Auseinandersetzungen ist.

Zuerst Kontakt mit Versicherer suchen!

Wichtig: Bevor man sich an den PKV-Ombudsmann wendet, sollte man das Gespräch mit dem Versicherer gesucht bzw. dort Beschwerde eingelegt haben. Sonst kann das Schlichtungsverfahren nicht akzeptiert werden. Schließlich könnte auf diese Weise schon eine Lösung herbeigeführt werden.

Dass es sich lohnt, vor dem Rechtsweg ein Schlichtungsverfahren anzustreben, zeigt auch die hohe Erfolgsquote. Knapp jedes vierte Schlichtungsverfahren fällt zur Zufriedenheit des Versicherten aus und kann eine Lösung herbeiführen. Mehr Informationen finden Interessierte auf der Webseite pkv-ombudsmann.de. Auch ein Versicherungsfachmann hilft gern weiter, was bei Antrag auf Schlichtung zu beachten ist.

Wenn es im Job nicht mehr weitergeht, hat das gerade für Unternehmer bittere Konsequenzen. Wer leitet das Unternehmen, wenn der Chef nicht mehr kann? Und wer tritt fortan als Geschäftsführer in Erscheinung? Es sind Fragen, die über den Fortbestand einer Firma entscheiden können. Nicht wenige Unternehmen sind daran zerbrochen, dass der Chef längere Zeit ausgefallen ist – und kein gleichwertiger Ersatz da war.

Deshalb empfiehlt es sich, möglichst zeitig über den Abschluss einer Unternehmervollmacht nachzudenken. Mit einem solchen Dokument ist geregelt, wer fortan das Unternehmen führen darf, wenn der Chef für längere Zeit ausfällt. Gibt es kein solches Dokument, darf ein Gericht einen Betreuer für den Bedarfsfall ernennen – unabhängig davon, ob dieser tatsächlich für den Job qualifiziert ist.

“Viele denken, dass sie in solchen Situationen automatisch von ihrem Ehegatten vertreten werden. Das ist nicht der Fall. Wurde also keine Vollmacht erteilt, muss durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden”, erklärt Margit Winkler, Geschäftsführerin beim Institut GenerationenBeratung. Eine automatische Vertretungsberechtigung durch Ehepartner, Verwandte oder Familienangehörige gibt es nicht. Es gelten die Paragraphen §§ 164 ff. und §§ 662 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Details regeln

Die Erstellung der Unternehmervollmacht sollte mit einem spezialisierten Juristen erfolgen, damit das Dokument auch rechtssicher ist. Dabei können die Bestimmungen sehr konkret festgelegt werden: etwa, wie nach dem Ausscheiden des Chefs die Beziehung zu den Zulieferfirmen aufrecht erhalten werden soll. Oder wer eingehende Emails beantworten darf. Sogar Passwörter lassen sich sicher vor unbefugtem Zugriff hinterlegen. Hier lohnt es, die Vollmacht möglichst genau zu definieren.

Darüber hinaus können Unternehmer mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für ihr Aus im Beruf vorsorgen. Wie nur wenige andere Versicherungen schützt die BU-Police Unternehmer vor dem sozialen Abstieg. In der Regel erhält der Versicherungsnehmer eine vorher vereinbarte Rente, wenn er zu 50 Prozent und für mindestens sechs Monate seinen Job nicht wahrnehmen kann. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden.