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Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Bundesbürger besitzen, da sind sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherschutz einig. Manche Haftpflicht-Policen beinhalten einen Leistungs-Baustein, der sich Forderungsausfalldeckung nennt. Warum es sinnvoll sein kann, auf einen derartigen Schutz zu achten, wird im Folgenden erklärt.

Schnell ist es passiert: Ein Fahrradfahrer fährt auf dem Gehsteig, um Zeit zu sparen, rempelt versehentlich einen Fußgänger an und dieser stürzt auf die Pflastersteine. Wenn der Passant dann so unglücklich fällt, dass er einen bleibenden Schaden davonträgt, muss der Radfahrer für die Folgekosten aufkommen: Reha, Medikamente, im Zweifel den Ausfall der Arbeitskraft. Die Forderungen können sich im Laufe mehrerer Jahre auf einen sechsstelligen, gar siebenstelligen Betrag summieren.

Man haftet vollumfänglich – ein Leben lang!

Wenn man einer dritten Person einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zufügt, muss der Verursacher für diesen Schaden vollumfänglich haften, so sieht es § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Das BGB beschränkt die Haftung nicht, das heißt, man haftet ein Leben lang mit dem gesamten Vermögen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung zu haben. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden zufügt.

Forderungsausfalldeckung greift, wenn man selbst geschädigt wurde – und der Verursacher nicht zahlen kann

Ungefähr jeder sechste Bundesbürger aber hat keine Haftpflichtversicherung, wie aus Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervorgeht. Und weil man auch selbst zu den Geschädigten gehören kann, lohnt es sich, in der eigenen Haftpflicht-Police nach dem Leistungsbaustein „Forderungsausfalldeckung“ zu schauen. Sie greift, wenn ein Dritter dem Kunden einen Schaden zufügt, keine Police hat und nicht zahlen kann.

Um das Anfangsbeispiel wieder aufzugreifen: Wird der Versicherungsnehmer von einem Radfahrer umgestoßen und erleidet eine schwere Kopfverletzung, die ihn im Alltag beeinträchtigt, so muss der Radfahrer eigentlich für die entstehenden Kosten zahlen.

Ist der Radfahrer aber arm und hat keine Haftpflichtversicherung, droht der Geschädigte auf den Kosten sitzenzubleiben, die ihm der Dritte verursacht hat. Nicht so, wenn der Geschädigte eine Forderungsausfalldeckung im eigenen Haftpflicht-Vertrag vereinbart hat. Nun übernimmt der eigene Versicherer die Kosten, die eigentlich der Radfahrer hätte zahlen müssen.

Die privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen zahlen in der Summe immer höhere Leistungen an ihre Kunden aus. Im Jahr 2015 sind die Renten- und Kapitalzahlungen an Versicherte erneut deutlich gestiegen – um 5,5 Prozent auf nun gut 3,44 Milliarden Euro.

Jeder vierte Beschäftigte in Deutschland muss vorzeitig seinen Job aufgeben, so berichtet die Deutsche Rentenversicherung. Deshalb empfehlen Versicherer und Verbraucherverbände in seltener Eintracht den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Dass ein tatsächlicher Bedarf an diesem Schutz besteht, belegen jene Zahlen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am Dienstag präsentiert hat. Demnach stiegen die Auszahlungen an Versicherte im Jahr 2015 auf 3,44 Milliarden Euro an – ein Plus von 5,5 Prozent.

Immer mehr Menschen sichern sich ab

Der Leistungsanstieg resultiert u.a. aus einem langsam einsetzenden Bewusstseinswandel in der deutschen Bevölkerung: Immer mehr Menschen sichern sich gegen das Risiko des Arbeitskraftverlustes ab. Die Zahl der sogenannten Hauptversicherungen gegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit stieg gegenüber 2014 um 5,4 Prozent auf rund 4,06 Millionen Policen.

Mit Hauptversicherung sind solche Risikoversicherungen gemeint, bei denen der Verbraucher eine monatliche BU-Rente für den Eintritt der Berufsunfähigkeit vereinbart. Der Kunde hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Schlusszahlung oder Beitragsrückzahlung – auch wenn er während der gesamten Vertragslaufzeit berufsfähig bleibt. Wichtig ist bei diesen Policen die finanzielle Absicherung eines möglichen Ausscheidens aus dem Beruf, nicht die Kapitalbildung.

Hinsichtlich der vereinbarten BU-Rente gibt es einiges zu beachten. Ein Großteil der Versicherten wählt eine zu niedrige monatliche Leistung aus: Lediglich 634 Euro betrug die durchschnittlich vereinbarte Summe bei einer Stichprobe des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) im Jahr 2013. Hier gilt es zu bedenken, dass die BU-Leistung auf die Grundsicherung angerechnet wird, folglich deutlich darüber liegen sollte. Als Faustregel gilt, mindestens zwei Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu vereinbaren.

Bei BU-Zusatzversicherungen kleiner Abwärtstrend

Von der Hauptversicherung abgrenzen lassen sich sogenannte Zusatzversicherungen gegen das BU-Risiko. Diese können in Kombination mit einer Lebens- und Rentenversicherung vereinbart werden, um im Falle eines Ausscheidens aus dem Beruf weiterhin die Beitragszahlungen für die Altersvorsorge leisten zu können. Die Zusatzversicherung kann auch die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente umfassen. In diesem Bereich sank die Zahl der Verträge leicht um 2,1 Prozent auf nun 12,9 Millionen Verträge.

Grundsätzlich sollte man beim Abschluss einer Lebens- und Rentenversicherung schauen, ob der Baustein „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“ vereinbart werden kann. Wird der Versicherte berufsunfähig, übernimmt dann der Versicherer die weitere Beitragszahlung, das Sparziel bleibt ungefährdet. Gerade bei Versicherungen, die eine hohe monatliche Prämie vorsehen, kann dieser Baustein sicherstellen, dass man den Schutz nicht verliert.

Oldtimerversicherung: Der Frühling ist die Zeit, in der die Liebhaber alter Autos ihre Schmuckstücke wieder aus der Garage holen und mit ihnen zu einer Spritztour ins Grüne starten. Weil Oldtimer von ihren Besitzern in der Regel besonders umhegt und gepflegt werden, bieten auch die Autoversicherer besondere Konditionen für die Liebhaber der Edelkarossen. Was gilt es, beim Versicherungsschutz zu beachten?

Deutschland gilt als Auto-Nation, und auch die Zahl der Oldtimerfans ist zahlreich. Bundesweit sind über 3 Millionen dieser Fahrzeuge für deutsche Straßen zugelassen, so berichtet das Kraftfahrt-Bundesamt. Seit mehreren Jahren verzeichnet die Branche zweistellige Zuwachszahlen. Nicht nur Edelkarossen aus Chrom und Leder sind beliebt, sondern auch Fahrzeuge aus den 80er Jahren – zum Beispiel der DeLorean DMC-12, mit dem Marty McFly in „Zurück in die Zukunft“ seine Trips in Vergangenheit und Zukunft unternimmt.

Wann gilt ein Auto als Oldtimer?

Wann aber gilt ein Auto überhaupt als Oldtimer? Hierfür muss das Gefährt vor mindestens dreißig Jahren gebaut und erstmals zugelassen worden sein. Dann haben die stolzen Besitzer auch die Chance, ihr Prunkstück mit einer speziellen Oldtimer-Versicherung abzusichern. Manche Versicherer gestatten auch, ein 20 Jahre altes Modell nach Oldtimer-Tarif zu versichern. Der Kaskoschutz ist sowohl als Teil- als auch Vollkasko wählbar.

Wie hoch die Prämie ist und welche Leistungen eine Police bietet, hängt von mehreren Faktoren ab: In der Regel vom Alter des Wagens, dem Modell, dem Alter des Fahrzeugführers und der Nutzungshäufigkeit. Mit anderen Worten: Die Versicherungsoptionen sind so vielfältig wie die Modelle selbst. Schließlich verlangt ein Trabant 601 Kübel aus dem Jahr 1961 einen anderen Schutz als der edle Bentley aus dem Besitz des englischen Könighauses, der auch für Hochzeitsfahrten genutzt wird.

Kaskosumme ausreichend hoch wählen!

Bei der Wahl des passenden Versicherungsschutzes gibt es einiges zu beachten. So sollte der „tatsächliche“ Wert des Fahrzeuges versichert werden, also jene Summe, die aufgebracht werden muss, um gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Auch die Reparatur eines Oldies kann sich als Herausforderung entpuppen – Ersatzteile sind schwer zu beschaffen und extrem teuer. Die Kasko-Summe für die Wiederherstellung des Fahrzeuges sollte entsprechend hoch angesetzt werden, mitunter übersteigt sie gar den aktuellen Marktpreis des Autos.

Weil viele Fans von Chrom und Leder ihren Liebling bei schlechter Witterung in der Garage lassen, können zudem Saisonkennzeichen Ersparnisse versprechen. Der Versicherungszeitraum ist im Grunde beliebig wählbar, zwischen 2 und 11 Monaten. Das ist vor allem auch für jene Fahrer attraktiv, die ihr Gefährt nur im Sommer für Festivals und Oldtimertreffen nutzen. Den Rest des Jahres können sie das Auto im Unterstand pflegen und schonen. Das Nummernschild bekommt einen Zusatz mit den Monatsziffern und mit dem Startmonat ist das Fahrzeug automatisch zugelassen, ohne, dass der Fahrer jedes Mal extra aufs Amt müsste.

Sparen mit dem H-Kennzeichen

Zusätzliche Ersparnisse verspricht ein sogenanntes H-Kennzeichen nach Paragraph 9 der Zulassungsverordnung. Dies bekommen nur „echte“ Oldtimer zum Erhalt des historischen Kulturgutes. Der Vorteil: Damit kann man saisonübergreifend steuervergünstigt fahren (191 Euro im Jahr) und auch die Versicherung ist in der Regel günstiger.

Um vom H-Kennzeichen zu profitieren, ist aber eine gesonderte Begutachtung durch einen Experten erforderlich. Der Gutachter prüft, ob das Gefährt einen strengen Anforderungskatalog gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt: Nur dann gibt es das begehrte Nummernschild. Zum Beispiel muss das Fahrzeug weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem gepflegten Zustand sein. Wer mehrere Oldtimer besitzt, für den empfiehlt sich alternativ die Nutzung eines roten 07er-Kennzeichens. Dieses kann für bis zu zehn Fahrzeuge verwendet werden, ist aber an strenge Regeln gebunden. Damit gestattet sind lediglich die Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen, An- und Abfahrten hierzu sowie Probe- und Überführungsfahrten und Fahrten zum Zwecke der Wartung oder Reparatur. Ein Beratungsgespräch hilft, den passenden Schutz zu finden!

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn ein Erwerbstätiger berufsunfähig wird, bekommt er von seinem Versicherer in der Regel schnell seine Rente zugesprochen. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des unabhängigen Analysehauses Franke & Bornberg, das die Leistungspraxis großer deutscher BU-Versicherer unter die Lupe genommen hat. Drei von vier Kunden erhalten ihre Leistung demnach innerhalb von sechs Monaten.

In den Medien wird immer mal wieder von Patienten berichtet, die berufsunfähig geworden sind und sich lange mit ihrem Versicherer um die Rente streiten mussten. Diese Fälle sind natürlich jeder für sich ärgerlich – aber keineswegs die Regel, wie eine aktuelle Studie von Franke & Bornberg zeigt. Das Hannoveraner Ratinghaus untersuchte stichprobenartig die Leistungspraxis von 7 großen Versicherern, die insgesamt fast 5 Millionen BU-Kunden auf sich vereinen.

Drei von vier Kunden bekommen ihre BU-Leistung

Die Ergebnisse der Untersuchung stimmen optimistisch. Drei von vier Kunden bekommen anstandslos ihre BU-Leistung zugesprochen, und das innerhalb einer vertretbaren Frist. Denn in der Regel hat der Kunde innerhalb eines halben Jahres Klarheit, ob er vom Versicherer Geld sieht. „Die Dauer bis zur Anerkennung ist durchschnittlich kürzer als bis zur Ablehnung. Das lässt darauf schließen, dass sich Versicherer die Entscheidung nicht leichtmachen“, sagt Michael Franke, Geschäftsführer von Franke & Bornberg.

Was aber sind die Gründe, weshalb eine BU-Rente nicht zuerkannt wird? Nur ein Schattendasein fristet hierbei die sogenannte Abstrakte Verweisung, die in der öffentlichen Debatte dominiert. Lediglich 0,4 Prozent aller Ablehnungen lassen sich auf diese Klausel zurückführen. Wenn die abstrakte Verweisung im BU-Vertrag enthalten ist, können Kunden auf einen vergleichbaren Beruf verwiesen werden, bevor ihnen eine Rente zugesprochen wird. Eine Krankenpflegerin kann zum Beispiel immer noch in der Verwaltung einer Klinik Büroarbeit verrichten, wenn sie aufgrund einer ansteckenden Krankheit keine Patienten mehr betreuen darf. Viele Versicherer verzichten mittlerweile ganz auf diese Klausel.

Weit wichtiger als Ablehnungsgrund ist die fehlende Mitwirkung des Patienten bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit. Etwa, dass Patienten Fragebögen nicht an den Versicherer zurückschicken und Unterlagen von Ärzten oder Kliniken nur verzögert oder gar nicht weitergeben. Dies zeigt, dass nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern auch bei Eintritt des Leistungsfalles eine gute und kompetente Beratung den Erhalt der Leistung begünstigen kann.

Mehrheit der Rechtsstreite enden mit Vergleich

Vor Gericht trafen sich laut den Studien-Machern 678 Kunden der untersuchten Gesellschaften, dies würde drei Prozent aller BU-Entscheidungen betreffen. Während in 172 dieser Fälle der Versicherer vor dem Kadi triumphierte, endeten 447 Rechtsstreite mit einem Vergleich, hier kam es also zu einer Einigung zwischen den Streitparteien. Gewinnen konnten die Verbraucher 59 dieser Prozesse. Um die Kosten einer juristischen Auseinandersetzung aufzufangen, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen – möglichst bei einem anderen Versicherer. Fakt ist aber: In der Regel können BU-Versicherte schnell auf die versprochene Leistung hoffen. Und das ist eine gute Nachricht.

Die deutsche Versicherungswirtschaft bietet einen neuen Service an. Eine App soll nach einem Autounfall einen Notruf absenden und automatisch Hilfe herbeiholen. Möglich wird dies durch einen Stecker, der beim jeweiligen Kfz-Versicherer angefragt werden kann.

Wenn ein schwerer Verkehrsunfall passiert, entscheiden Minuten über Leben und Tod. In manchen Situationen ist es nahezu unmöglich, selbst Hilfe herbeizuholen, wenn zum Beispiel ein Fahrer alleine verunglückt, sein Bewusstsein verliert und niemand sonst das Unglück beobachtet hat. Auf solche Situationen wollen die deutschen Autoversicherer nun mit einer App reagieren. Sie soll automatisch Hilfe herbeiholen, wenn es kracht – und damit Leben retten.

Stecker ist beim Kfz-Versicherer erhältlich

Das Projekt soll am 4. April 2016 starten. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung berichtet, müssen sich Autofahrer, die daran partizipieren wollen, an ihren Kfz-Versicherer wenden. Dann erhalten sie einen Stecker, der in die 12-Volt-Buchse des Autos („Zigarettenanzünder“) gesteckt werden muss. Betrieben wird die Technik vom Unfallmeldedienst der GDV Dienstleistungs-GmbH. Das ist jener Dienstleister, der auch die Notrufsäulen auf den deutschen Autobahnen betreibt.

Wie aber funktioniert die Technik, wenn es mal kracht? Beschleunigungssensoren im Stecker erkennen eine Kollision und die Stärke des Aufpralls. Die App meldet den Unfall, die aktuelle Position des Fahrzeuges sowie die Fahrtrichtung an eine Notrufzentrale. Gleichzeitig wird eine Sprechverbindung zwischen Zentrale und Fahrer hergestellt. Wenn der Fahrer nicht reagiert, leitet die Notrufzentrale Rettungsmaßnahmen ein.

Dass sich ein automatischer Notruf auszahlen kann, zeigen Erhebungen der EU. Die Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte könne um 50 bis 60 Prozent verkürzt werden und dadurch hunderte Menschenleben mehr gerettet, so die Prognose. Aus diesem Grund will die Europäische Union die Autobauer ab März 2018 verpflichten, in jeden Neuwagen einen automatischen eCall-Notruf einzubauen.

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?

Stellt sich die Frage nach dem Datenschutz. Wenn die Technik den Standpunkt des Autos zum Zeitpunkt eines Unfalls übertragen kann, ist sie dann nicht auch in der Lage, jederzeit den Standpunkt des Fahrzeuges zu ermitteln?

„Verläuft die Fahrt störungsfrei, werden keine Daten an die Notrufzentrale übertragen“, verspricht der GDV in seiner Pressemeldung. Das Smartphone sende Daten nur nach einem Unfall oder manuellen Notruf – aber auch dann würden nur wenige Angaben übertragen. Zitat GDV: „Rückschlüsse auf die Fahrweise zu ziehen, ist mit dem Unfallmeldedienst ebenso unmöglich, wie Bewegungsprofile zu erstellen.“

Letztendlich bleibt es aber jedem Fahrer selbst überlassen, ob er am Notruf partizipieren will. Zum Start der neuen Technik stellen die Versicherer 500.000 Stecker zur Verfügung. Die Unfall-Meldeapp gibt es für Android-Smartphones ab Version 2.3.4 sowie für iPhones ab Modell 5 und iOS8.

Der Frühling naht – und damit die Zeit, in der Hobbypiloten wieder zu ihrer Fernsteuerung greifen und Drohnen sowie Modellflugzeuge auf die Reise schicken. Längst geht es dabei nicht mehr nur um Spiel und Spaß. Mit Drohnen lassen sich erstklassige Fotos aus der Luft schießen und Veranstaltungen wie etwa Hochzeiten aus Perspektiven filmen, die vor dem Siegeszug der kleinen Kopter undenkbar schienen. Wer Luftaufnahmen machen will, muss hierfür längst nicht mehr in einen Hubschrauber steigen.

Hohes Haftungsrisiko

Aber mit den Drohnen sind auch Sicherheitsrisiken verbunden, die nicht unterschätzt werden sollten. Es kam bereits zu Schadensfällen, bei denen die kleinen Flieger außer Kontrolle gerieten und andere Menschen schwer verletzten, zum Beispiel, weil sie einen Passanten am Kopf trafen.

Auch für den Verkehr bedeuten sie ein Risiko, nicht nur auf der Straße. In Berlin haben die Fluglotsen eine strengere Kontrolle gefordert, speziell Flugverbotszonen in Einflugschneißen von Flughäfen. “Ein größerer Vogel wie etwa ein Kranich, der ins Triebwerk gerät, kann ein Flugzeug in Bedrängnis bringen”, erklärt Klaus-Dieter Scheuerle, Chef der Deutschen Flugsicherung gegenüber n-tv. „Wenn eine Drohne in ein Triebwerk eines landenden Jets gerät, weiß keiner, was passiert.“ Muss sogar ein Absturz des Flugzeuges befürchtet werden?

Für die Betreiber von Drohnen bedeutet das zweierlei. Zum einen sollten sie bestimmte Verhaltensregeln beachten, damit niemand zu Schaden kommt. Zum anderen sollte sie sich über den Versicherungsschutz Gedanken machen. In begrenztem Umfang bietet eine Privathaftpflicht einen Grundschutz, allerdings nur, wenn eine Leistung für Drohnen explizit im Vertrag genannt ist. Bei vielen Gesellschaften sind Schäden durch Hobby-Drohnen bis zu 5 kg Eigengewicht versichert, ausgewählte Tarife gestatten bis zu 25 kg Eigengewicht. Auch die Haftungssummen sind häufig auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Verzichten sollte man keineswegs auf eine Versicherung. Wenn etwas passiert, greift Paragraph 37 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), weil Drohnen als Luftfahrzeug eingestuft werden, ähnlich wie Heißluftballone oder gar Flugzeuge. Eigene Drohnen-Haftpflichtpolicen erobern den Markt und bieten oft einen umfangreicheren Schutz als die Privathaftpflicht. Wer keinen eigenen Vertrag will, kann sich auch einem Modellfliegerverband anschließen. Viele dieser Vereine besitzen einen Gruppen-Haftschutz für ihre Mitglieder, der aber nur auf dem Vereinsgelände greift.

Gewerbliche Nutzung: Haftpflicht ist Pflicht!

Wer seine Drohne gewerblich nutzen will, kommt nicht ohne eigene Haftpflichtversicherung aus. Für die gewerbliche Verwendung muss die Luftfahrtbehörde eine Aufstiegserlaubnis erteilen, der Nachweis einer Haftpflicht-Police ist hierfür in der Regel Voraussetzung. Drohnen-Fans sehen sich diesbezüglich mit der Situation konfrontiert, dass die Rechtssprechung noch jung ist und eine große Grauzone aufweist. Schon wenn der Pilot Bilder und Videos in soziale Netzwerke stellt, etwa bei Facebook, kann eine gewerbliche Nutzung des Kopters vorliegen! Notfalls gilt es, den Sachverhalt mit den Behörden abzusprechen.

Darüber hinaus sollte man sich genauestens informieren, was bei der Verwendung von Hobby-Drohnen erlaubt ist und was nicht. Flughöhen über 100 Meter sind zum Beispiel ebenso Tabu wie das Fliegen in der Nähe von Flughäfen. Die Technik begünstigt hier ein Fehlverhalten, denn selbst preiswerte Drohnen können bis zu 2.000 Meter aufsteigen! Drohnen mit Verbrennungsmotor müssen von Ortschaften einen Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern einhalten. Das Überfliegen großer Menschenmengen ist ebenso tabu wie das Anfliegen von Unfallstellen und Einsatzkräften. Auch wer die hübsche Nachbarin unter der Dusche filmt, muss mit einer Strafe rechnen.

Wer im Ausland eine Arbeit aufnimmt, steht auch dort unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings ist dieser Schutz an Vorbedingungen geknüpft. So darf der Aufenthalt außerhalb der eigenen Landesgrenzen nur vorübergehend sein und der Entsendete muss nach der Rückkehr weiterbeschäftigt werden.

Immer mehr Bundesbürger werden von ihrem Arbeitgeber ins Ausland gesandt – schließlich sind viele Firmen international vernetzt und der Auslands-Aufenthalt verspricht neue Kenntnisse und wertvolle Erfahrungen. Wie aber sieht es mit dem Unfallschutz aus, wenn man für die heimische Firma in Russland an einem Pipeline-Projekt arbeitet oder als Arzt in ein afrikanisches Land geht?

Tierpfleger verletzte sich schwer

Mit der Frage nach dem Auslandsschutz musste sich vor vier Jahren das Hessische Landessozialgericht befassen. Ein Tierpfleger wurde durch den Leipziger Zoo nach Vietnam gesandt, wo er in einem Nationalpark für ein Forschungsprojekt arbeiten sollte. Dabei verletzte sich der Mann derart, dass ihm ein Teil seines Fußes amputiert werden musste. Der 32jährige reichte die anfallenden Kosten in Deutschland bei seiner Berufsgenossenschaft ein und wollte das Unglück als Arbeitsunfall anerkannt wissen.

Die Berufsgenossenschaft aber wollte nicht zahlen und behauptete, die Kasse in Vietnam sei zuständig, weil der Mann im Ausland beschäftigt sei und demzufolge keinen gesetzlichen Versicherungsschutz in Deutschland habe. Erschwerend kam hinzu, dass der Mann auch seinen Lohn in Vietnam erhielt.

Das Landessozialgericht gab dem Geschädigten Recht. Die Begründung: Liegt eine Entsendung vor, gilt grundsätzlich die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das galt auch in diesem Fall, obwohl der Pfleger vom Zoo vorübergehend freigestellt worden war. So hätte der Zoo Leipzig den Pfleger jederzeit zurückrufen und seine Weisungsbefugnis ausüben können. Auch hatte die Leitung des sächsischen Zoos den Pfleger extra für die Stelle ausgewählt, damit er vietnamesische Tierpfleger schulen kann. Dass der im Ausland ansässige Betrieb das Entgelt ausgezahlt habe, sei aufgrund der zweckgebundenen Finanzierung der Stelle durch den Leipziger Zoo unbeachtlich gewesen (Az.: L 3 U 167/11).

Inländisches Beschäftigungsverhältnis muss fortbestehen

Entscheidend dafür, dass die heimische Berufsgenossenschaft einspringt, ist also das Fortbestehen des inländischen Arbeitsverhältnisses: Der Beschäftigte muss nach seiner Rückkehr wieder bei der Firma angestellt sein. In diesem Sinne genießen Mitarbeiter im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne auch dann Schutz durch die Berufsgenossenschaft, wenn sie sich auf einer Dienstreise befinden oder im Rahmen eines Projektes für ihren Arbeitgeber ins Ausland gesendet werden. Der Arbeitgeber ist auch für den Arbeitsschutz in Haftung, wenn er Mitarbeiter ins Ausland schickt.

Aber in der Freizeit springt der Arbeitgeber nicht ein. Auch wer sich aus einem privaten Anlass ins Ausland begibt und dort Arbeiten für einen deutschen Auftraggeber ausführt, genießt keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Hierfür muss ein eigener Vertrag mit einem privaten Unfallversicherer abgeschlossen werden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

Auch Kinder verfügen bereits über Geld, dass sie anlegen und mehren wollen. Dabei sind die Vermittler und Anlageberater in der Pflicht, eine möglichst risikoarme Geldanlage zu empfehlen. Sonst können sich die Kinder das Geld zurückholen, wie ein Urteil des Landgerichtes Hamburg zeigt.

Wenn Eltern für ihre Kinder Geld anlegen, so muss dies laut Bürgerlichem Gesetzbuch mündelsicher erfolgen. Das heißt, das Sparguthaben muss so angelegt werden, dass Wertverluste nahezu ausgeschlossen sind. Typisch hierfür sind etwa Tages- und Festgeldkonten bei Banken, die dem Einlagensicherungsfonds angehören.

Das hat auch Auswirkungen auf die Sorgfaltspflichten von Anlageberatern und -vermittlern. Ein Urteil des Landgerichtes Hamburg bestätigt, dass die Finanzberater auch dann die Interessen des Kindes beachten müssen, wenn dies den Anlagezielen der Eltern zuwider läuft. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Eltern eine riskante Geldanlage für ihr Kind bevorzugen, haftet der Vermittler, wenn das Geld durch die Insolvenz des Unternehmens verloren geht. Auf das Urteil macht aktuell die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg aufmerksam.

Kind erleidet Totalverlust – Vermittler haftet

Im verhandelten Rechtsstreit legten die Eltern für ihr minderjähriges Kind ein Depot bei der Bank an. Alsdann sollte das Kapital des Minderjährigen gewinnbringend investiert werden. Der Vermittler befragte die Mutter zu den Anlagezielen für ihren Nachwuchs. Die Frau entschied sich hierbei für ein hohes Risiko. Sie nannte als Anlageziel die Kategorie: „Risikobewusst: Höheren Vertragserwartungen stehen angemessene Risiken gegenüber“.

Der Finanzvermittler empfahl daraufhin ein sogenanntes Basket-Zertifikat für das Kind, ein spekulatives Finanzprodukt, das die Dynamik einer bestimmten Branche oder Region anhand eines Vergleichsindex abbildet. Das Problem hierbei: Auch der Totalverlust des investierten Geldes ist bei dieser Geldanlage nicht ausgeschlossen, sofern der Emittent zahlungsunfähig wird. Das ist zwar äußerst selten, trat in diesem Fall aber ein. Daraufhin machte der Minderjährige Schadensersatzansprüche beim Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermittler tatsächlich seine Aufklärungspflicht verletzt hatte. Entscheidend sei hierbei nicht nur die Frage, ob der Berater über die Risiken der Geldanlage im Beratungsgespräch aufgeklärt habe. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Anleger ein Kind gewesen sei und für Kinder eben keine Anlagen empfohlen werden dürfen, die ein Verlustrisiko bergen. Dies gilt sogar dann, wenn die Eltern des Kindes über ausreichend Anlageerfahrung verfügen (Az.: 334 O 95/09).

Kind ist Partei des Rechtsstreites

Hierbei gelte es zu Bedenken, dass im Haftungsprozess nicht der Elternteil, sondern das Kind selbst Partei des Rechtsstreites sei und als Kläger auftrete, betonte die Hamburger Anwaltskanzlei. Die Eltern, welche am Beratungsgespräch mit dem Vermittler teilnahmen oder es gar geführt haben, kämen hingegen als Zeugen in Betracht. Folglich sind Vermittler zu einer besonderen Sorgfalt angehalten, wenn es um eine Anlageempfehlung für Kinder geht. Hier gilt: Sicherheit vor Rendite!

Wie lückenhaft der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist, zeigt erneut ein Urteil. Demnach verlieren Beschäftigte bereits ihre Absicherung, wenn sie sich mit dem Pausenbrot auf einen kurzen Spaziergang begeben. Und selbst in der Raucherpause auf Arbeit greift nur eine private Absicherung.

Wenn Erwerbstätige einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, springt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. So wichtig diese Absicherung auch ist, zahlt sie jedoch nicht für jede Situation, in der Arbeitnehmer zu Schaden kommen. Eine großes Risiko, komplett ohne Schutz dazustehen, besteht zum Beispiel während der Pausen, wie aktuell eine Frau erfahren musste. Auf das entsprechende Urteil macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Bei Spaziergang frische Luft schnappen – Für die Unfallversicherung tabu!

Der Frau nahm an einer mehrtägigen Fortbildung in einer anderen Stadt teil. Um ihren Kopf freizubekommen und etwas Luft zu schnappen, verließ sie während der Mittagspause das Handwerkszentrum, in dem die Veranstaltung stattfand. Bei einem Spaziergang wollte die Frau ihr selbstmitgebrachtes Pausenbrot verspeisen.

Auf dem Rückweg rutschte die Unglückliche aus und zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Handgelenkes zu. Die Behandlungskosten übernahm die Unfallkasse. Als die Frau auch bleibende Funktionsstörungen der Hand geltend machen wollte, die sie bei der Ausübung ihres Berufes behinderten, ging der Sozialversicherungs-Träger aber in Widerspruch. Nach Interpretation der Unfallkasse lag kein Wegeunfall vor.

Die Frau klagte daraufhin vor Gericht – und erlitt eine bittere Niederlage. Die Richter betonten, der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung umfasse nicht den einfachen Spaziergang, um frische Luft zu tanken und Proviant zu essen. Die Frau ging also leer aus. Gezahlt hätte die Kasse hingegen, wenn eine sogenannte betriebsdienliche Verrichtung außerhalb des Betriebes vorgelegen hätte – zum Beispiel, wenn die Frau zum Bäcker gegangen wäre, um sich ein Brötchen zu kaufen (OLG Nordrhein-Westfalen, Az. L 17 U 325/13).

Private Unfallversicherung hätte gezahlt

Wer sich für solche Situationen absichern will, sollte zusätzlich eine private Unfallversicherung abschließen. Denn diese leistet in der Regel unabhängig davon, wann und wo der Unfall passiert ist. Sollte der Schaden so groß sein, dass man seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, springt darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsversicherung ein.

Wichtig ist eine zusätzliche Privatvorsorge besonders für Raucher. Denn auch wer seine Arbeit für eine Raucherpause unterbricht, ist in dieser Zeit nicht unfallversichert. Das Rauchen sei eine reine private Angelegenheit ohne Bezug zu der beruflichen Tätigkeit, entschied das Sozialgericht Berlin mit einem Urteil und verweigerte einer Pflegerin, die sich in der Raucherpause schwer verletzt hatte, eine Zahlung durch die gesetzliche Unfallversicherung (Aktenzeichen: S 68 U 577/12). Da heißt es: Privat vorsorgen ist besser als Armut risikieren!

Jeden Tag überweisen Schaden- und Unfallversicherer stolze 120 Millionen Euro an Schadenszahlungen an ihre Kunden. Aber muss dieses Geld auch versteuert werden? Dies ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer aktuellen Pressemeldung berichtet.

Schaden aus Privatleben: Keine Steuerpflicht!

Als Faustregel kann man sich merken: Wenn ein Schaden aus dem Privatleben ersetzt wird, muss hierfür keine Steuer gezahlt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn nach einem Rohrbruch der Hausratversicherer die Einrichtung ersetzt. In dieser Situation ist die Versicherungsleistung steuerfrei und muss folglich nicht dem Finanzamt gemeldet werden. Auch wenn die Kfz-Versicherung des Unfallgegners Geld für die Reparatur des Autos überweist, muss der Betrag nicht versteuert werden. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung eine Rente auszahlt, etwa in Form eines Schmerzensgeldes.

Ausnahmen bei Arbeitszimmer

Wann aber sind dann Versicherungsleistungen steuerpflichtig? Der Eingang einer Zahlung von der Versicherung muss immer nur dann beim Finanzamt steuerlich angegeben werden, wenn diese Zahlungen einen Ersatz für steuerpflichtige Einnahmen oder steuerlich geltend gemachte Werbungskosten darstellen oder die Versicherungsprämien seinerzeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen worden sind.

Steuerpflichtig ist zum Beispiel eine Schadenszahlung durch den Haftpflichtversicherer, wenn der Sitznachbar seinen Kaffee über einen gewerblich genutzten Computer kippte und dieser bereits bei den Betriebsausgaben geltend gemacht wurde. Dann müssen Arbeitnehmer die Versicherungsleistung von den Werbungskosten für den neuen Computer abziehen.

Kompliziert wird die Berechnung bei der nur teilweisen gewerblichen Nutzung eines Arbeitszimmers, wenn es also auch privat genutzt wird. Auch hier muss das Geld in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die Versicherung eine Entschädigung bezahlt – zum Beispiel wenn durch einen Brand der Schreibtisch ersetzt werden muss. Dann kann nur noch ein möglicher Restbetrag für den neuen Schreibtisch abgezogen werden, sofern die Kosten für das Arbeitszimmer bereits bei der Steuer berücksichtigt wurden.

Selbständige müssen aufpassen

Vorsichtig müssen auch Selbständige und Freiberufler sein, wenn sie Ersatz für beruflich genutzte Gegenstände erhalten. Wenn der Haftpflichtversicherer eines Dritten beispielsweise einen Laptop ersetzt, der durch umgekippte Getränke beschädigt wurde, sind diese Gelder als negative Betriebsausgaben bei der Buchführung zu berücksichtigen.

Immobilienbesitzer sind darüber hinaus verpflichtet, Einnahmen aus einer Mietausfallversicherung zu versteuern, wenn zum Beispiel eine vermietete Wohnung in Flammen aufging. Das gilt gleichsam für Ersatzzahlungen, die Ärzte und Rechtsanwälte aus einer Praxisausfallversicherung beziehen. Bei diesen beiden Versicherungen gilt die Zahlung bei den Versicherten ebenso als Einnahme.

Lebensversicherungen und Riester-Rente

Seit Einführung des Altersvorsorge-Gesetzes im Jahr 2005 müssen auch die Zahlungen aus kapitalbildende Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.2005 geschlossen wurden, versteuert werden. Allerdings gibt es hierbei Begünstigungen, über die ein Beratungsgespräch Auskunft geben kann. Zum Beispiel kommt es lediglich zu einer hälftigen Besteuerung, wenn die Leistungen nach einer Laufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

Auch die Riester-Rente ist in der Auszahlungsphase zu versteuern – und zwar in der Regel mit ihrem persönlichen Steuersatz. Dies ist der Durchschnittssteuersatz für das gesamte Einkommen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) berichtet. Der Vorteil: Im Rentenalter sinkt in der Regel das Einkommen, weil die Rente in der Regel niedriger ist als der Arbeitslohn. Deshalb können Riester-Sparer steuerlich davon profitieren, dass in der Ansparphase für Einzahlungen eben keine Steuern fällig werden.