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Die Frage, ob die Wohngebäudeversicherung für die Unterbringung in einem gemieteten Wohnmobil aufkommt, beschäftigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Nach der Jahrhundertflut im Ahrtal wurde das Gebäude einer Familie unbewohnbar. Da die Sanierungsarbeiten länger als erwartet dauerten, entschied sich die Familie im Dezember 2021 dazu, ein Wohnmobil zu mieten, um während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund darin zu leben.

Die Familie verlangte daraufhin die Erstattung der Mietkosten in Höhe von 86.400 € von ihrem Wohngebäudeversicherer. Dieser weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen, mit der Begründung, dass die Anmietung eines Wohnmobils primär der Reisemöglichkeit diene und nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht nutzbar war.

Das OLG Köln sah dies anders (I-9 U 46/23). Es betonte, dass auch bei einem gemieteten Wohnmobil der vorrangige Zweck darin bestehe, dass wechselnde Gäste darin für eine begrenzte Zeit wohnen könnten, sei es aus beruflichen Gründen oder zu touristischen Zwecken. Die Möglichkeit zu Reisen sei für die Auslegung der Versicherungsbedingungen irrelevant. Daher sei die Anmietung eines Wohnmobils mit der Unterbringung in einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar.

Das Gericht urteilte, dass es nicht zumutbar war, in dem von Schimmel befallenen Haus mit einem Kleinkind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren. Daher sei auch die Anmietung eines Wohnmobils als einer einem Hotel ähnlichen Unterbringung anzusehen.

Der Wohngebäudeversicherer wurde zur Zahlung der Mietkosten in Höhe von 86.400 € verurteilt.

Camping-Urlaub verspricht Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit auf Reisen. Doch auch auf den passenden Versicherungsschutz sollte geachtet werden, finden nicht nur Verbraucherschützer.

Deutsche Camping-Plätze waren 2022 sehr beliebt: 40,2 Millionen Übernachtungen wurden gezählt. Doch ob Wohnwagen, Wohnmobil oder Bulli – im Camping-Urlaub sollte nicht am notwendigen Versicherungsschutz gespart werden.

In einem Online-Beitrag hat die Verbraucherschutzorganisation ‚Bund der Versicherten‘ (BdV) zusammengestellt, welche Versicherungen mit Gepäck sein sollten:

Private Haftpflichtversicherung

Sie ist “unverzichtbar”, schreiben die Verbraucherschützer. Schließlich deckt sie nicht nur Schäden, die Dritten fahrlässig zugefügt worden, sondern wehrt auch unberechtigte Schadenersatzansprüche ab.

Private Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Unfalls, so der BdV.

Für darlehens- oder leasingfinanzierte Campingfahrzeuge bietet sich der Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung an, schreiben die Verbraucherschützer weiter. Die Teil- und Vollkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Campingmobil ab. “Im Gegensatz zur Teilkasko schließt die Vollkasko beispielsweise auch selbst verschuldete Unfälle am eigenen Wohnmobil und Vandalismusschäden ein”, sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Die Leistungen der Teilkasko umfassen unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch oder Wildschäden.

Sind Wertgegenstände (auch teure Ausrüstung) mit auf Reisen, kann eine Wohnmobil- bzw. Campinginhaltsversicherung sinnvoll sein. Doch hier lohnt ein genauer Vergleich. Denn innerhalb bestimmter Grenzen kann der Inhalt des Reisefahrzeugs auch über die Hausratversicherung abgedeckt sein. Zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang der eigene Hausrattarif den Diebstahl aus Wohnmobilen oder Wohnwagen versichert.

Soll die Reise ins Ausland führen, empfehlen die Verbraucherschützer unbedingt den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. “Sie kommt für die medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im Ausland auf, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt werden”, führen die Verbraucherschützer zur Begründung an.
Ebenfalls empfehlenswert sei ein Auslandsschadenschutz als Zusatzbaustein der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dieser leistet, wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und die Deckungssumme der dortigen Versicherung nicht ausreicht.

Bei einem Wanderurlaub in Italien wurde Hausrat aus dem Van eines Versicherten gestohlen. Die Hausratversicherung aber weigerte sich, den Schaden in voller Höhe zu übernehmen. Wie der Ombudsmann für Versicherungen darüber entschied.

Der Wanderurlaub eines Versicherten in Italien sorgte für Ungemach. So brachen Unbekannte in den Van ein und entwendeten zahlreiche Hausratgegenstände im Gesamtwert von ca. 5.800 Euro. Als der Mann den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machte, stand erneut Ärger ins Haus. Denn der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zwar bestand unstreitig Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen. Diebstahl aus Wohnmobilien oder Wohnwagen war laut vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen. Genau darauf berief sich der Versicherer. Der Versicherungsnehmer habe den Van als Wohnmobil zur Übernachtung genutzt. Dass das Fahrzeug als “Personenkraftwagen geschlossen” zugelassen worden war, beeindruckte den Versicherer anfangs nicht. Die Versicherung argumentierte, dass es entscheidend sei, wie das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt genutzt wurde. Ein Fahrzeug, das über einen eigenen Antrieb verfügt und zum Reisen und Wohnen geeignet ist, gelte als Wohnmobil. Die Einstufung nach der Straßenverkehrsordnung sei nicht relevant.

Obwohl der Versicherte bestritt, in dem Fahrzeug übernachtet zu haben, beharrte der Versicherer auf seiner Sicht. Bot aber – “schnell und unbürokratisch” – 3.000 Euro Pauschal-Entschädigung an. Das reichte aber dem Urlauber nicht. Er wandte sich an den Versicherungs-Ombudsmann, der über diesen Fall berichtete.

Der Ombudsmann teilte dem Versicherer mit, dass der Van weder nach der einschlägigen EU-Verordnung noch aus der Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers ein Wohnmobil darstelle. Dafür fehle es an der erforderlichen Ausrüstung (Tisch samt Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheit, Kochmöglichkeit). Zwar sei es möglich, in dem Fahrzeug zu schlafen, doch nach üblichen Maßstäben könne von ‚Wohnen‘ keine Rede sein.

Schließlich lenkte der Versicherer ein und erstattete 4.339,63 Euro. Die Differenz zu dem Betrag den der Beschwerdeführer ursprünglich forderte, erklärt sich aus fehlenden Anschaffungsbelegen.

Viele Urlauber können oder wollen sich kein Wohnmobil leisten. Wer dennoch mit einem Caravan an die Küste oder in die Berge fahren will, mietet sich einfach ein Wohnmobil beim Autoverleih. Was aber, wenn ein spitzer Ast oder Stein einen Kratzer am Gefährt hinterlässt – müssen dann die Mieter für den Schaden einspringen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Rheinbach (Az. 5 C 536/13).

Im verhandelten Rechtsstreit mietete ein Mann für seinen Urlaub ein Wohnmobil. Als er von seinem Ausflug wieder zurückkam, bemerkte der Autoverleiher mehrere kleine Kratzer auf der Fahrerseite sowie eine Delle am Fahrradständer. Deshalb weigerte er sich, die Mietkaution auszuzahlen und verlangte zusätzlich eine Reparatur des Schadens. Der Mann aber wollte für die Kosten nicht aufkommen und argumentierte, das Gefährt habe sich bereits bei Reiseantritt in einem schlechten Zustand befunden. Er verlangte im Gegenzug sogar eine Mietminderung.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, konnte sich der unglückliche Urlauber teils mit seiner Forderung durchsetzen. Zwar erhielt er keine Mietminderung, denn dafür hätte er die Mängel des Fahrzeuges unmittelbar anzeigen müssen, nachdem er sie bemerkt hatte. Aber seine Kaution musste ihm der Verleihservice zurückzahlen. Der Grund: die kleinen Kratzer entstanden bei vertragsgemäßer Nutzung, wie Rechtsanwältin Jetta Kasper ausführt. „Ein Wohnmobil fährt eben auch durch die Natur und deshalb sind Abnutzungen wie kleine Kratzer eine einfache Folge der normalen, vertragsgemäßen Nutzung“, so die Juristin. Die Delle am Heck musste der Fahrer jedoch erstatten.

Auch hinsichtlich der Kfz-Versicherung gibt es bei Wohnmobilen einiges zu beachten. Wer seinen PKW-Führerschein der Klasse III vor 1999 gemacht hat, darf ein Wohnmobil bis 7,49 Tonnen Gesamtgewicht lenken. Ist der Führerschein jedoch neueren Datums, darf das Mietmobil nicht schwerer als 3,5 Tonnen wiegen. Das zulässige Gesamtgewicht wird oft schon durch die Mitnahme von zu viel Gepäck überschritten. Beim Chartern über einen professionellen Autoverleih sind die Wohnmobile in der Regel vollkaskoversichert, aber auf jeden Fall sollte sich vor Reiseantritt nach dem Versicherungsschutz erkundigt werden. Dies gilt auch deshalb, weil mitunter hohe Selbstbehalte im Schadensfall zu zahlen sind.

Versicherungsschutz besteht in der Regel für Europa und die EU-Länder. Aber wer nach Osteuropa, in die Türkei oder Russland aufbricht, sollte dies gegenüber dem Verleiher kommunizieren. Oft ist dann ein Upgrade der Versicherung notwendig. Auch ein Auslandsschutzbrief ist sinnvoll, sollte er nicht bereits im Mietpreis enthalten sein.